Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 18. Januar 2013Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 1 21. Januar 2013 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzBrunner Aktuarin ad hoc Sonder In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Y., gegen die Spezialanzeige des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 10. Dezember 2012, mitgeteilt am 13. Dezember 2012, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Grundstücksteigerung,
Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. Dezember 2012, die mitge- reichten Akten, die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 09. Januar 2013 samt Verfahrensakten, sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, -dass die AHV-Ausgleichskasse am 6. März 2012 beim Betreibungsamt Da- vos-Klosters die Verwertung der von der Betreibungs-Nr. 20901538 betrof- fenen Liegenschaften, A., ihres Schuldners X. verlangte, -dass am 11. März 2012 die Mitteilung des Verwertungsbegehrens an X. erfolgte, -dass der Schuldnervertreter Y. mit Schreiben vom 11. April 2012 beim Be- treibungsamt Davos-Klosters um Bewilligung des Aufschubs der Verwer- tung durch Ratenzahlung ersuchte, -dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 19. April 2012 nach Art. 123 SchKG die verlangte Verwertung um 12 Monate hinausschob, nachdem X. die erforderliche erste Abschlagszahlung geleistet hatte, und ihn mittels Aufschubbewilligung gleichzeitig darauf hinwies, dass der Aufschub nur gewährt werde, wenn er monatlich pünktlich am 15. eine Abschlagszahlung von Fr. 2‘000.00 leiste sowie im 12. Monat den Restbetrag der noch offenen Forderung überweise, ansonsten der Aufschub der Verwertung ohne weite- res dahinfalle und die Verwertung anzuordnen sei, -dass Anfangs August 2012 von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden sowie der Gemeindekasse Davos diverse weitere Verwer- tungsbegehren beim Betreibungsamt Davos-Klosters eingingen, welche am 9. August 2012 an den Schuldner übermittelt wurden, -dass X. lediglich die ersten drei Raten an das Betreibungsamt Davos- Klosters überwies, die letzte am 24. Juli 2012, und anschliessend keine weiteren Abschlagszahlung mehr leistete, -dass beim Betreibungsamt Davos-Klosters am 10. Dezember 2012 ein Schreiben des Schuldnervertreters Y. einging, in welchem er einen erneu- ten Aufschub der Verwertung um 12 Monate beantragte,
Seite 3 — 6 -dass das Betreibungsamt Davos-Klosters gleichentags den Schuldner darüber informierte, dass keine weitere Aufschubbewilligung erteilt werden könne, da ein Aufschub dahinfalle, wenn die Raten nicht pünktlich bezahlt würden, -dass das Betreibungsamt Davos-Klosters ebenfalls am 10. Dezember 2012 die Spezialanzeige gemäss Art. 139 SchKG i.V.m. Art. 30 VZG zusammen mit der Bekanntmachung der betreibungsamtlichen Grundstücksteigerung versandte, -dass am 13. Dezember 2012 in der Schuldbetreibung des X. die betrei- bungsamtliche Grundstücksteigerung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurde, -dass Y. für X. gestützt auf Art. 17 SchKG am 28. Dezember 2012 Be- schwerde gegen die Ablehnung des Aufschubs der Verwertung vom 10. Dezember 2012 sowie die Publikation der betreibungsamtlichen Grunds- tücksteigerung des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 13. Dezember 2012 einreichte, -dass das Betreibungsamt Davos-Klosters in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte, -dass nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme derselben (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt wer- den kann, -dass die einzige Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden nach Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) das Kantonsgericht von Graubün- den ist, -dass aus den Akten nicht hervorgeht, wann der Schuldner die der Be- schwerde zugrunde liegende Verfügung in Empfang genommen hat und somit nicht gesagt werden kann, wann die 10-tägige Beschwerdefrist ende- te,
Seite 4 — 6 -dass die Beschwerde indessen angesichts der weihnachtlichen Betrei- bungsferien ohnehin rechtzeitig eingereicht wurde (Art. 56 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG), -dass gemäss Art. 123 Abs. 1 SchKG, sofern der Schuldner glaubhaft macht, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und sich zu regelmässi- gen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt ver- pflichtet, der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwer- tung um höchstens zwölf Monate hinausschieben kann, -dass der Aufschub ohne weiteres dahinfällt, wenn eine Abschlagszahlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht rechtzeitig geleistet wird (Art. 123 Abs. 5 Satz 2 SchKG) und die Verwertung daraufhin ohne weiteres Ersu- chen des Gläubigers fortzusetzen ist (BGer v. 20.01.2012, 5A_858/2011 E. 2.1), -dass dem Schuldner im April bereits ein Aufschub der Verwertung bewilligt wurde und er durch die ihm vom Betreibungsamt Davos-Klosters ausge- stellte Aufschubbewilligung auch gleichzeitig Kenntnis davon hatte, dass der Aufschub dahinfällt, wenn eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig ge- leistet wird, -dass der Schuldner ab August keine Zahlungen mehr leistete und deshalb die Aufschubbewilligung dahinfiel und die Verwertung ohne weiteres fortzu- setzen war, -dass ein Aufschub der Verwertung in jeder Betreibung nur einmal erteilt werden kann (BGE 88 III 20 E. 3; Jaeger Carl, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, Erläutert für den praktischen Gebrauch, Band I, Art. 1 – 158, 4. Auflage, Zürich 1997, Art. 123 N 8; Hunkeler Daniel, SchKG Kurzkommentar, Basel 2009, Art. 123 N 22), -dass das Betreibungsamt Davos-Klosters zu Recht die Verwertung anord- nete, da der Schuldner die vereinbarten Abschlagszahlungen nicht mehr leistete und infolgedessen der Aufschub dahinfiel, -dass das Betreibungsamt Davos-Klosters dem Schuldner X. richtigerweise keinen zweiten Aufschub der Verwertung nach Art. 123 SchKG gewährte, -dass damit die vorliegende Beschwerde abgewiesen werden muss, soweit darauf eingetreten werden kann,
Seite 5 — 6 -dass dies in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsge- setzes (GOG; BR 173.000) mittels einzelrichterlicher Verfügung geschieht, da die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, -dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zulasten der Parteien keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen werden,
Seite 6 — 6 entschieden: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: