Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 8. April 2013Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 98[nicht/mündlich eröffnet] 10. April 2013 (Mit Urteil 5A_367/2013 vom 26. September 2013 hat das Bundesgericht die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten war). Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Hubert Aktuar ad hocLudwig In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Domenico Acocella, Postfach 17, Herrengasse 3, 6431 Schwyz, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Ples- sur vom 21. November 2012, mitgeteilt am 5. Dezember 2012, in Sachen des Y . _ _ _ _ _ , Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Caviezel, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 27 I. Sachverhalt A.1Das Betreibungsamt des Kreises Chur stellte am 1. Juli 2010 unter der Be- treibungs-Nr. _____ einen Zahlungsbefehl mit X._____ als Schuldner und Z._____ als Gläubigerin über eine Forderung von CHF 93'415.- nebst Zins von 5% seit dem 22. Juli 2009 aus. Als Forderungsurkunde / Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: „Urteil des Tribunale Ordinario di Trieste vom 22.07.2009 / EUR 70'000.00 gemäss Tageskurs 1.3345“. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 27. Juli 2010 zugestellt, worauf dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. A.2Ebenfalls am 1. Juli 2010 stellte das Betreibungsamt des Kreises Chur un- ter der Betreibungs-Nr. _____ einen weiteren Zahlungsbefehl mit X._____ als Schuldner und Y._____ als Gläubiger über eine Forderung von CHF 66'725.- nebst Zins von 5% seit dem 22. Juli 2009 aus. Als Forderungsurkunde / Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: „Urteil des Tribunale Ordina- rio di Trieste vom 22.07.2009 / EUR 50'000.00 gemäss Tageskurs 1.3345“. Auch gegen diesen Zahlungsbefehl erhob X._____ am Tag der Zustellung, dem 27. Juli 2010, Rechtsvorschlag. B.Am 16. September 2010 reichten Z._____ und Y._____ dem Bezirksge- richtspräsidium Plessur ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ein, in welchem sie die folgenden Rechtsbegehren stellten: „1. Im Betreibungsverfahren Nr. _____ des Betreibungsamtes Chur sei der Gesuchstellerin für den Betrag von Fr. 90'415 (entsprechend EUR 70'000) nebst 5 % Zins seit 22.7.2009 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 2. Im Betreibungsverfahren Nr. _____ des Betreibungsamtes Chur sei dem Gesuchsteller für den Betrag von Fr. 66'725 (entsprechend EUR 50'000) die definitive Rechtsöffnung zu gewähren 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchgeg- ners.“ Zur Begründung des Gesuchs führten die Gesuchsteller einleitend aus, da den beiden Gesuchen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen zu- grundelägen, erscheine es prozessökonomisch sinnvoll, diese in einer einzigen Eingabe zusammenzufassen und gleichzeitig zu beurteilen. Zum Sachverhalt brachten sie des Weiteren vor, A., der Ehegatte von Z. beziehungs- weise der Vater von Y._____, sei am _____ im Spital in Triest, Italien, an den Fol-

Seite 3 — 27 gen eines Autounfalls gestorben, welcher sich am _____ in Slowenien ereignet habe. Der Verursacher dieses Autounfalls sei X._____ gewesen, der aus man- gelnder Aufmerksamkeit in das Auto von A._____ geprallt sei. X._____ sei des- wegen mit Urteil vom 22. Juli 2009 des Tribunale Ordinario di Trieste (Italien) des Nichtbeherrschens seines Fahrzeugs gemäss Art. 141 des italienischen Strafge- setzbuches schuldig gesprochen worden und gemäss Art. 539 und Art. 540 des italienischen Strafgesetzbuches zur Zahlung einer „provvisionale“ von 70'000.- Euro zu Gunsten der Gesuchstellerin respektive von 50'000.- Euro zu Gunsten des Gesuchstellers verpflichtet worden. Dieses Urteil des Tribunale Ordinario di Trieste müsse nun in der Schweiz anerkannt werden und damit als definitiver Rechtsöffnungstitel gelten. Da die Verpflichtung zur Zahlung der „provvisionale“ zivilrechtlicher Natur sei, seien zur Frage der Anerkennbarkeit des italienischen Urteils die Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens hinzuzuziehen, welches von der Schweiz und von Italien unterzeichnet worden sei. Die Vollstreckbarkeit des italienischen Urteils dürfe dabei nach Art. 34 Abs. 2 LugÜ nur abgelehnt wer- den, falls ein in Art. 27 oder 28 LugÜ bezeichneter Grund vorliege, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Nicht von Belang sei, dass es sich bei der „provvisionale“ nur um eine vorsorgliche Verfügung handle, denn nach Art. 540 Abs. 2 des italie- nischen Strafgesetzbuches erwachse diese dennoch sofort in Rechtskraft. Es ste- he daher einer Vollstreckbarerklärung nicht im Weg, dass gegen das erstinstanzli- che Urteil in Italien eine Berufung eingereicht worden sei. C.Am 9. Dezember 2010 reichte X._____ dem Bezirksgerichtspräsidium Ples- sur eine „Klageantwort“ auf das Gesuch von Y._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ein. Er stellte darin die folgenden Rechtsbegehren: „1. Auf die Rechtsöffnungsklage vom 16.09.2010 sei nicht einzutreten. 2. Eventuell sei die Rechtsöffnungsklage vom 16.09.2010 abzuweisen. 3. Subeventuell sei die Vollstreckbarerklärung gestützt auf Art. 38. Abs. 1 LugÜ bezüglich der beantragten Vollstreckung der Provvisionale über Fr. 66'725.00 bis zum Vorliegen eines formell und materiell rechtskräfti- gen Strafurteils gegen den Rechtsöffnungsbeklagten auszusetzen. 4. Subsubeventuell sei der Rechtsöffnungskläger vor der Vollstreckbarer- klärung und der Erteilung der Rechtsöffnung gestützt auf Art. 38 Abs. 3 LugÜ zur Leistung einer Sicherheit in bar in Höhe von Fr. 66'725.00 oder einer entsprechenden Garantie einer im Kanton Graubünden nie- dergelassenen Bank zu verpflichten. 5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rechtsöffnungsklägers.“

Seite 4 — 27 Zur Begründung dieser Begehren führte X._____ aus, nach neuerer Auffassung sei im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens weder eine vorfrage- noch eine hauptfrageweise im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommene Voll- streckbarerklärung eines ausländischen Gerichtsentscheids möglich, vielmehr müsse zuerst ein separates Vollstreckbarerklärungsverfahren durchgeführt wer- den. Da vorliegend von den Gesuchstellern eine vorfrageweise Vollstreckbarer- klärung des italienischen Gerichtsentscheids beantragt worden sei, könne mithin auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Unabhängig davon sei jedoch eine Voll- streckbarerklärung des Entscheids des Tribunale Ordinario di Trieste vom 22. Juli 2009 rechtlich unzulässig. Nach den Bestimmungen des Lugano- Übereinkommens seien von der Partei, welche eine Anerkennung respektive Vollstreckung eines Entscheids verlange, sowohl das Original oder eine beglau- bigte Kopie des Entscheids als auch Urkunden, aus welchen sich ergebe, dass die Entscheidung nach dem Recht des Vertragsstaates vollstreckbar sei und diese zugestellt wurde, vorzulegen. Beidem seien die Rechtsöffnungskläger vorliegend nicht nachgekommen. Sodann sei der italienische Gerichtsentscheid Ordre-public- und völkerrechtswidrig. Das italienische Gericht in N._____ habe nämlich seine Entscheidung auf das italienische Strassenverkehrsgesetz – und eben gerade nicht etwa auf das italienische Strafgesetzbuch – abgestellt. Da die Regeln des italienischen Strassenverkehrsgesetzes jedoch in Slowenien, wo der Unfall statt- gefunden habe, gar keine Geltung beanspruchen könnten, sei durch den Ent- scheid des Strafgerichts gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege“ verstossen worden. Daneben ergebe sich, dass es sich bei der vom italienischen Gericht ausgesprochenen provvisionale um eine einstweilige Massnahme handle. Da vor- liegend aber nicht gewährleistet sei, dass im Falle einer Aufhebung der vorsorgli- chen Massnahme der zugesprochene Betrag dem Schuldner auch zurückgezahlt werde, könne nach der Rechtsprechung des EuGH, falls das italienische Gericht neben der Zuständigkeit bezüglich der vorsorglichen Massnahme nicht auch eine Zuständigkeit in der Hauptsache darlege, die vorsorgliche Massnahme nicht in einem anderen LugÜ-Staat als vollstreckbar erklärt werden. Abschliessend bean- tragte X._____, im Falle der Nichtbeachtung seiner bisher gestellten Begehren solle die Vollstreckbarerklärung der italienischen provvisionale solange ausgesetzt werden, bis ein formell und materiell rechtskräftiges Strafurteil gegen ihn vorliege. Er habe gegen den erstinstanzlichen italienischen Strafentscheid nämlich in der Zwischenzeit in Italien einen ordentlichen Rechtsbehelf eingelegt. Zudem bean- tragte er, der Rechtsöffnungskläger sei nach Art. 38 Abs. 3 LugÜ zu einer Sicher- heitsleistung in der Höhe des geforderten Betrags zu verpflichten, damit ihn, falls

Seite 5 — 27 der vorsorgliche Titel in Italien wieder aufgehoben würde, nicht das Risiko einer Rückforderung des Betrags treffe. D.Anlässlich der am 9. Dezember 2010 vor dem Bezirksgericht Plessur erfolg- ten Rechtsöffnungsverhandlung legten die Gesuchsteller eine beglaubigte Kopie, eine beglaubigte Übersetzung sowie eine Vollstreckbarkeitserklärung des im Urteil des Tribunale Ordinario di Trieste vom 22. Juli 2009 ergangenen Zivilpunkts vor. E.Das Bezirksgericht Plessur erkannte mit Verfügung vom 9. Dezember 2010/18. Januar 2011, mitgeteilt am 1. Februar 2011: „1. Das Verfahren wird sistiert, bis der Corte d’Appello di Trieste über den im Strafurteil des Tribunale Ordinario di Trieste ergangenen Zivilpunkt („provvisionale“) vom 22. Juli 2009 entschieden hat. 2. [Kosten] 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung] Zur Begründung wurde aufgeführt, bei der Vollstreckung von auf Geldleistung lau- tenden ausländischen Urteilen habe der Gläubiger die Wahl zwischen einem se- paraten Exequaturverfahren nach den Vorschriften des LugÜ oder dem Betrei- bungsweg mit vorfrageweiser Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen im Rechtsöffnungsverfahren. In Bezug auf die Ordre-public-Widrigkeit sei aussch- liesslich das Resultat des Entscheids und nie eine abstrakte ausländische Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem Ordre-public zu prüfen. Vorliegend verstosse die ausgesprochene provvisionale nicht gegen den Ordre-public, da auch das nationa- le Recht das Institut des Adhäsionsverfahrens kenne. Im Weiteren sei aber unbe- stritten, das gegen das erstinstanzliche italienische Urteil des Tribunale Ordinario di Trieste vom Gesuchsgegner ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden sei. Demzufolge könne gemäss Art. 38 LugÜ das Verfahren entweder ausgesetzt oder aber die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig ge- macht werden. Da der Gesuchsteller nicht über nennenswertes Vermögen verfü- ge, erwog der Bezirksgerichtspräsident Plessur, das Verfahren werde sistiert, bis die italienische Rechtsmittelinstanz über den vom Gesuchsgegner eingelegten Rechtsbehelf entschieden habe. F.Am 6. September 2011 wurde dem Bezirksgericht Plessur von Z._____ und Y._____ der Entscheid des Corte d’Appello di Trieste vom 16. Mai 2011 einge- reicht, wonach das von X._____ eingelegte Rechtsmittel gegen den erstinstanzli- chen italienischen Entscheid abgewiesen worden sei. Da dieser jedoch in der Fol-

Seite 6 — 27 ge geltend machte, er habe auch gegen den Entscheid des Corte d’Appello di Tri- este ein Rechtsmittel eingelegt und die Sache an den Corte Suprema di Cassa- zione in Rom weitergezogen, entschied der Bezirksgerichtspräsident Plessur mit Verfügung vom 25. Oktober 2011, das Verfahren werde weiterhin sistiert gehalten. G.Mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 reichten die Gesuchsteller dem Bezirks- gericht Plessur alsdann den Entscheid des Corte Suprema di Cassazione vom 14. März 2012 und eine beglaubigte Übersetzung desselben ein. Nach dem Entscheid der obersten italienischen Rechtsmittelinstanz war der Rechtsbehelf von X._____ abermals abgewiesen worden. In der Folge lud der Einzelrichter SchKG am Be- zirksgericht Plessur die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den 21. No- vember 2012 vor. H.Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 21. November 2012, mitgeteilt am 5. De- zember 2012, entschied der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Plessur was folgt:

  1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. _____ des Betreibungsamtes Chur für den Betrag von CHF 66'725.00 nebst Zins zu 5% seit 22. Juli 2009 erteilt.
  2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten von X._____ und sind dem Bezirksgericht Plessur in- nert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 zu überweisen.
  3. X._____ hat Y._____ mit CHF 5'435.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilung] Zur Begründung stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller habe sowohl das Strafurteil des Tribunale Ordinario di Trieste vom 22. Juli 2009 zusammen mit ei- ner beglaubigten Übersetzung desselben als auch das Urteil des zweitinstanzli- chen Corte d’Appello di Trieste vom 16. Mai 2011 und das begründete Urteil des Corte Suprema di Cassazione vom 14. März 2012 zusammen mit einer beglaubig- ten deutschen Übersetzung eingereicht, wobei aus den letzteren beiden eine Be- stätigung des erstinstanzlichen Urteils hervorgehe. Damit seien – obwohl die bei- gelegten Übersetzungen offensichtlich mangelhaft seien – die Anforderungen von Art. 46 Ziff. 1 aLugÜ erfüllt. Die erfolgte Zustellung sei unstrittig und das Urteil nach italienischem Recht vollstreckbar. Alsdann bekräftigte die Vorinstanz, der Gläubiger habe bei der Vollstreckung von auf Geldleistung lautenden ausländi- schen Urteilen die Wahl zwischen einem separaten Exequaturverfahren nach den

Seite 7 — 27 Bestimmungen des LugÜ oder dem Betreibungsweg mit inzidenter Überprüfung der staatsvertraglichen Vollstreckungsvoraussetzungen im Rechtsöffnungsverfah- ren. Des Weiteren wiederholte sie ihre Ausführungen zur geltend gemachten Ord- re-public-Widrigkeit, wonach der italienische Entscheid nicht gegen den Ordre- public verstosse, da auch das schweizerische Recht die adhäsionsweise Beurtei- lung einer Zivilfrage im Strafverfahren kenne. Eine weitergehende Überprüfung des strafgerichtlichen Verfahrens und Entscheids sei dem Rechtsöffnungsrichter infolge des Verbots der Nachprüfung ausländischer Entscheide nach Art. 29 aLugÜ verwehrt. Wenn der Gesuchsgegner einwende, es sei in Slowenien ein identisches Verfahren rechtshängig, so sei dies nicht relevant, da ein künftig in Slowenien allenfalls ergehendes Urteil aufgrund der zeitlichen Priorität dem italie- nischen Urteil nicht mehr entgegenstehen könne. Damit seien keine weiteren Ver- weigerungsgründe einer Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Ur- teils ersichtlich, womit die definitive Rechtsöffnung zu gewähren sei. I.Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 erhob X._____ Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Ples- sur vom 21. November 2012. Er stellte darin die folgenden Anträge:

  1. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 21. November 2012 (Proz.Nr. 335-2010-228) sei vollumfänglich aufzuheben.
  2. Auf das Rechtsöffnungsgesuch vom 16.9.2010 sei nicht einzutreten.
  3. Eventuell sei das Rechtsöffnungsgesuch vom 16.9.2010 abzuweisen.
  4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners für das Rechtsöffnungs- und Beschwerdeverfahren. Zudem stellte er den Antrag, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen. Als Beilage zu der Beschwerdeschrift reichte X._____ unter anderem ein Urteil des Kreisgerichts Ljubljana, Slowenien, vom 25. Oktober 2012, zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung, ein. Zur Begründung der Anträge legte er dar, eine vorfrageweise Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheiden verstosse gegen das Lugano-Übereinkommen, da das dort eigens vorgesehene Verfahren dem nationalen Recht vorgehe. Was die vom Beschwer- degegner eingereichten ausländischen Urteile betreffe, so gehe aus der Überset- zung derselben nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Be- trags von EUR 70'000.- [recte wohl: EUR 50'000.-] verpflichtet worden sei, zudem sei auch nicht erstellt, dass die Oberinstanzen dieses erstinstanzliche Urteil bestätigt hätten. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Ordre-public-Widrigkeit trä- fen den Kern der Sache nicht, da es nicht um das Adhäsionsverfahren als solches

Seite 8 — 27 gehe, sondern um die Tatsache, dass das italienische Strafgericht auf das italieni- sche statt auf das slowenische Strassenverkehrsrecht abgestellt habe. Das italie- nische Recht habe aber vorliegend keinerlei Bezug zum Sachverhalt, womit der Grundsatz „nulla poena sine lege“ verletzt worden sei. Zudem habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass sich ein Verstoss gegen den Ordre-public auch aus dem Zuwiderhandeln des Beschwerdegegners gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ergebe, habe dieser doch das italienische Verfahren nur angestrengt, um an Schadenersatzzahlungen zu gelangen, was ihm in Slowenien nicht gelungen sei. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, zu prüfen, ob das italienische Ge- richt überhaupt in der Hauptsache für die Beurteilung des vorliegenden Falles zu- ständig gewesen sei. Eine einstweilige Massnahme, und somit auch die vorlie- gende provvisionale, könne nämlich in einem anderen Land nicht vollstreckt wer- den, wenn diese von einem nicht in der Hauptsache zuständigen Gericht erlassen worden und die Rückzahlung des zugesprochenen Betrags nicht gewährleistet sei. Im Weiteren hätte die Vorinstanz nach Art. 126 ZPO das Verfahren sistieren müs- sen, da der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig sei. Vor- liegend gelte nämlich der Grundsatz der zeitlichen Priorität gegenüber dem slowe- nischen Urteil nicht, da dieses im Vergleich zu dem italienischen Urteil einen En- dentscheid darstelle, welcher unabhängig vom Zeitpunkt seines Erlasses einer einstweiligen Massnahme vorgehe. J.Mit Verfügung des Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. Januar 2013 wurde der Be- schwerde antragsgemäss im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung erteilt. K.Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2013 nahm Y._____ Stellung zu der erhobenen Beschwerde. Er stellte darin die Anträge,

  1. Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksge- richts Plessur vom 21. November 2012 sei abzuweisen und der Ent- scheid der Vorinstanz sei zu bestätigen.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdefüh- rers. Anschliessend legte er dar, der Beschwerdeführer wolle anscheinend mit allen Mitteln eine inhaltliche Überprüfung des ausländischen Entscheids herbeiführen. Eine solche sei aber nicht zulässig, und somit sei auch keine Ordre-public- Widrigkeit zu erkennen. Dass der Unfallort in Slowenien liege, sei nicht relevant. Es sei nämlich so, dass die italienischen Gerichtsbehörden offenbar von einem

Seite 9 — 27 anderen Sachverhalt als die slowenischen ausgegangen seien. Dies erkläre die unterschiedlichen Ergebnisse der Verfahren, und nicht das angewendete Recht. Der Sachverhalt könne nun aber im schweizerischen Rechtsöffnungsverfahren nicht neu aufgerollt werden. Zudem handle es sich beim vom Beschwerdeführer angeführten Art. 126 ZPO um eine Kann-Vorschrift, welche aber vorliegend wegen der zugrunde liegenden staatsvertraglichen Regelungen ohnehin nicht zum Tra- gen komme. L.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen: 1.a)Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für das Rechtsmittelverfahren dasjenige Recht, welches bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksge- richt Plessur erging am 21. November 2012, weshalb auf das vorliegende Verfah- ren die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung Anwendung fin- den. b)Gegen Entscheide des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht im summa- rischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erho- ben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Auf die vorliegend frist- und formgerecht erhobene Beschwerde wird deshalb ein- getreten. c)Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelin-

Seite 10 — 27 stanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt. d)Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin für die Beschwerde ein umfassendes Novenverbot. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass das Novenverbot durch die Anwendbarkeit des Lugano- Übereinkommens eine gewisse Relativierung erfährt (so bleiben nach Art. 2 ZPO auch die Bestimmungen des Staatsvertragsrechts denjenigen der ZPO vorbehal- ten). So gilt das Novenverbot bei der Beschwerde im vorliegenden Fall insoweit nicht, als Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 27 und 28 aLugÜ in Frage stehen. Diese sind ohnehin von Amtes wegen zu überprüfen (PKG 2001, Nr. 44, E. 4.c, S. 179 f.). Das vom Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeeinrei- chung beigelegte Urteil des Kreisgerichts Ljubljana, Slowenien, vom 25. Oktober 2012 kann deshalb im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden Beachtung finden. 2.a)Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen ver- mag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat somit einen rein betreibungsrechtlichen Charakter, weshalb der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden hat. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren ge- richtlichen Entscheid beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids ge- tilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG kann der Betriebene, falls der gerichtliche Entscheid – wie vorliegend – in einem anderen Staat ergangen ist, zudem die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag vorgesehen sind. b)Im vorliegenden Fall betreffend den Zivilpunkt eines Entscheids des erstin- stanzlichen Strafgerichts in N._____, Italien, ist das Übereinkommen über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun- gen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ), welches sowohl in Italien als auch in der Schweiz in Kraft ist, anwendbar (zur Anwendbarkeit des LugÜ betreffend einer

Seite 11 — 27 italienischen provvisionale vgl. PKG 2005, Nr. 12). Da das erstinstanzliche italieni- sche Urteil vom 22. Juli 2009 datiert, das derzeit geltende revidierte Lugano- Übereinkommen (revLugÜ) jedoch für die Schweiz erst am 1. Januar 2011 respek- tive für die Europäische Union am 1. Januar 2010 in Kraft trat, sind – wie die Vor- instanz richtig erkannt hat – nach den Übergangsvorschriften von Art. 63 revLugÜ auf den vorliegenden Fall noch die Bestimmungen des aLugÜ anzuwenden (Do- mej, in: Dasser / Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, Bern 2011, Art. 63, N 11). Zwar können bezüglich der Übergangsfristen allfällige Rechtsmittelver- fahren im Ursprungsstaat einzubeziehen sein (Domej, a.a.O., Art. 63, N 12), vor- liegend wurde jedoch die provvisionale mit Entscheid des erstinstanzlichen italie- nischen Gerichts sofort vollstreckbar (s. E. 5.b) und gilt auch das erstinstanzliche Urteil als Rechtsöffnungstitel, weshalb für die Frage der Anwendbarkeit des LugÜ auf das Datum des erstinstanzlichen Entscheids abzustellen ist. 3.a)Der Beschwerdeführer bringt verschiedentlich vor, die Vorinstanz habe sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf seine Vorbringen nicht eingegangen sei; mithin wird gerügt, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs, wel- cher bei seiner Verletzung zwingend eine Rückweisung an die Vorinstanz nach sich ziehen würde, ist auf diesen Punkt zuerst einzugehen. Ein Ausfluss des recht- lichen Gehörs ist die Pflicht der Gerichte und Behörden, ihre Entscheide zu be- gründen. Durch die Begründung soll der vom Entscheid Betroffene unter anderem in der Lage sein, zu erkennen, ob das Gericht seine Vorbringen tatsächlich zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidfindung berücksichtigt hat. Der Be- schwerdeführer rügt, das Bezirksgericht Plessur sei in seiner Begründung nicht auf die im Rahmen der geltend gemachten Ordre-public-Widrigkeit vorgebrachten Rügen, dass nämlich im italienischen Entscheid das falsche Recht angewendet worden sei und die Beschwerdegegner mit der Anhebung des Verfahrens gegen Treu und Glauben verstossen hätten, eingegangen (Beschwerdeschrift S. 7 und 10). Ebenso habe sie sein Vorbringen, dass nach der Rechtsprechung des Eu- ropäischen Gerichtshofes (EuGH) eine vorsorgliche Massnahme – und eine sol- che sei die ausgesprochene provvisionale – eines nicht in der Hauptsache zu- ständigen Gerichts unter Umständen nicht anerkannt werden könne (Beschwerde- schrift S. 11), beziehungsweise die Beschwerdegegner das italienische Strafver- fahren in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Erlangung von Schadenersatzzahlun- gen beansprucht hätten (Beschwerdeschrift S. 13), nicht berücksichtigt. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit der behaupteten Verletzung von Art. 126 ZPO auseinandergesetzt (Beschwerdeschrift S. 14).

Seite 12 — 27 b)Vorerst ist dazu zu bemerken, dass die Vorinstanz auf die Behauptung, es sei dem zu vollstreckenden Entscheid das falsche Recht zugrundegelegt worden, auf Seite 7 des angefochtenen Entscheids sehr wohl eingegangen ist. Zu den rest- lichen gerügten Punkten ist zu sagen, dass ein urteilendes Gericht zwar eine Be- gründungspflicht trifft, dass daraus aber nicht abgeleitet werden kann, das Gericht müsse zwingend auf alle ihm durch die Parteien vorgetragenen Punkte explizit eingehen. Das Gericht hat vielmehr diejenigen Argumente, welche es für seine Entscheidfindung als relevant erachtet, darzulegen (BGE 136 I 229, E. 5.2, S. 236 mit Hinweisen; BGE 136 V 351, E. 4.2). Erachtet es gewisse einzelne rechtliche oder tatsächliche Argumente als nicht relevant oder vertritt es dazu eine andere Ansicht als diejenige Partei, welche sie vorgebracht hat, so braucht es auf die spezifischen Punkte auch nicht zwingend einzeln einzugehen respektive reicht es aus, wenn es stattdessen die seiner Meinung nach richtige Ansicht darlegt und somit den als unzutreffend erkannten Parteivorbringen gegenüberstellt. Dass es die vorgebrachten Argumente als nicht relevant ansieht, ergibt sich dabei implizit aus dem Zugrundelegen einer anderweitigen Begründung (Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA040177/U/cap vom 16. März 2005, E. 2.2.2). c)Vorliegend hat das Bezirksgericht Plessur dargelegt, dass aus seiner Sicht die Anerkennung und Vollstreckung des zugrunde liegenden ausländischen Ent- scheids nur aus spezifischen einzelnen Gründen verweigert werden könne, und dass solche allesamt nicht gegeben seien. Damit hat es die als relevant erachte- ten Punkte dargelegt und seinen Entscheid begründet. Eine Verletzung des An- spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit zu verneinen und im Rahmen der Beschwerde zu prüfen, inwieweit die von der Vorinstanz vertrete- ne Ansicht rechtlich haltbar ist. Auch der Beschwerdeführer selbst beantragt mithin keine Rückweisung der Sache wegen Gehörsverletzung, sondern eine eigene Be- urteilung durch die Rechtsmittelinstanz. Kommt hinzu, dass die Rechtsmittelin- stanz in Rechtsfragen über freie, volle Kognition verfügt, weshalb sie den ange- fochtenen Entscheid diesbezüglich umfassend überprüfen kann. Dass sich der Beschwerdeführer zu den sich stellenden Fragen wie auch zum Sachverhalt vor Vorinstanz nicht habe umfassend äussern können, macht er nicht geltend, wes- halb auch unter diesem Gesichtspunkt eine Rückweisung entfällt (Art. 327 ZPO). Die Sache ist somit spruchreif, was bedeutet, dass alle Grundlagen für einen Sachentscheid in den Akten vorhanden sind. Dies wiederum hat die Rechtsmitte- linstanz, welcher diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt, selber zu ent-

Seite 13 — 27 scheiden (vgl. Gehri / Kramer, Kommentar ZPO, Zürich 2010, Art. 327, N 5 mit Hinweisen). 4.Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, das von der Vorinstanz vorfra- geweise im definitiven Rechtsöffnungsverfahren durchgeführte Vollstreckbarkeits- verfahren verstosse gegen das Lugano-Übereinkommen, da das dort vorgesehene Verfahren für die Vertragsstaaten verbindlich sei. Die Vorinstanz hätte daher auf das Rechtsöffnungsgesuch und den Antrag auf inzidente Vollstreckbarerklärung gar nicht eintreten dürfen. Dazu ist zu bemerken, dass der Literaturhinweis, mit welchem der Beschwerdeführer seine Ansicht belegen will (Schwander, Arrest- rechtliche Neuerungen im Zuge der Umsetzung des revidierten Lugano- Übereinkommens, ZBJV 146/2010, S. 641 ff.), ausdrücklich Bezug auf die Be- stimmungen des revLugÜ nimmt. Im Zuge des revLugÜ wurden die Bestimmun- gen über das Vollstreckungsverfahren im Vergleich zum aLugÜ mehreren Abände- rungen unterzogen (Schwander, a.a.O., S. 645 f.). Jedenfalls ist festzuhalten, dass unter der Geltung des aLugÜ die Zulässigkeit einer Vollstreckbarerklärung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens sowohl von der Lehre als auch von der Rechtsprechung durchwegs anerkannt wurde (BGE 135 III 324, E. 3.3; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SKG 05 41 = PKG 2005, Nr. 12 vom 23. November 2005, E. 1; Domej / Oberhammer, in: Schnyder [Hrsg.], Luga- no-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Zürich 2011, Art. 33, N 1; Hofmann / Kunz, in: Oetiker / Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano- Übereinkommen, Basel 2011 [im Folgenden: BSK-LugÜ], Art. 38, N 291; Schwan- der, Kommentierung zum Bundesgerichtsentscheid 5A_634/2008 vom 9. Februar 2009, AJP 2009, S. 655 ff.; Staehelin, in: Dasser / Oberhammer [Hrsg.], Kommen- tar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2008, Art. 31, N 5 ff.; Walter, Internationa- les Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern 2007, § 10 VII 2b, S. 475). Diese Ansicht konnte sich auch direkt auf den Vertragstext des aLugÜ stützen, wird doch in Art. 32 Abs. 1 aLugÜ festgehalten, „der Antrag [auf Vollstreckbarerklärung] ist zu rich- ten – in der Schweiz: für Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, an den Rechtsöffnungsrichter im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nach den Artikeln 80 und 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs“. Es ist damit festzuhalten, dass eine vorfrageweise Vollstreckbarerklärung im Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens aufgrund herrschender Mei- nung und ständiger Praxis jedenfalls unter den Bestimmungen des aLugÜ als zulässig zu erkennen ist. Wie es sich damit unter den Bestimmungen des revLugÜ

Seite 14 — 27 verhält, und ob, entgegen der immer noch herrschenden Meinung (s. statt vieler: Walter / Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern 2012, § 10 VII 2c, S. 514), ein von den diesbezüglichen Verfahrensbestimmungen des LugÜ ab- weichendes Vollstreckbarkeitsverfahren weiterhin als zulässig erachtet werden kann, bildet nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens und braucht damit an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. Immerhin aber bleibt festzuhalten, dass auch nach revidiertem LugÜ das inzidente Exequaturverfahren im Rahmen der Rechtsöffnung bei vorgängiger Betreibung weiterhin zuzulassen ist (vgl. Rodri- guez, Sicherung und Vollstreckung nach revidiertem Lugano Übereinkommen, AJP 2009, S. 1561 ff.). Der Gläubiger hat somit auch nach revidiertem LugÜ ein Wahlrecht, ob er das selbständige und einseitige Exequaturverfahren vor dem Vollstreckungsgericht wählen will oder aber den „SchKG-ursprünglichen“ Vollstre- ckungsweg der Betreibung mit inzidentem Exequaturverfahren im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung bevorzugt (Rodriguez, a.a.O., S. 1561). Wenn auch die- se Verfahrensfrage bisher kontrovers diskutiert wurde, so bleibt – und dies ist ins- besondere für den vorliegenden Fall relevant – festzuhalten, dass sich das Bun- desamt für Justiz, die Botschaft und letztlich auch das Bundesgericht im Rahmen des noch nicht revidierten LugÜ für die Alternativität ausgesprochen haben. Das Kantonsgericht ist dieser Auffassung gefolgt (vgl. Schwander, a.a.O. S. 655 ff.; Füllemann, Kommentierung zu den Bundesgerichtsentscheiden 5A_79/2008 und 5A_80/2008 vom 6. August 2008, AJP 2009, S. 660 ff.; PKG 2001, Nr. 44). 5.a)Der Beschwerdeführer wendet ein, aus dem italienischen Urteil – bezie- hungsweise aus dessen Übersetzung – gehe nicht hervor, dass der Beschwerde- führer zur Zahlung von EUR 50'000.- an den Beschwerdegegner verpflichtet wor- den sei. Zudem sei nicht zweifelsfrei feststellbar, ob die von ihm gegen den italie- nischen Entscheid eingelegten Rechtsmittel abgewiesen oder gutgeheissen wor- den seien. Und auch wenn angenommen werde, der Beschwerdeführer sei vom italienischen Gericht zur Zahlung obengenannten Betrags verpflichtet worden, so reiche diese Erkenntnis allein nicht aus, da im Rahmen der Prüfung der Ordre- public-Widrigkeit eines Entscheids auch auf dessen Erwägungen eingegangen werden können müsse. b)Der Beschwerdeführer spielt mit diesen Rügen auf die Qualität der von den Beschwerdegegnern vorgelegten Übersetzungen der italienischen Urteile in die deutsche Sprache an. In Bezug auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der genannten Schadenersatzsumme hält das erstinstanzliche italieni- sche Urteil fest:

Seite 15 — 27 „Il Tribunale di Trieste (...) condanna l’imputato al pagamento a favore delle tre parti civili di una provvisionale, esecutiva per legge, così quantificata: euro 50.000 a favore di Y.; ...“. Die beiliegende deutsche Übersetzung lautet folgender- massen: „Das Landgericht von Trieste (...) verurteilt den Angeklagten zur Zahlung einer gesetzlich vollstreckbaren Abschlagszahlung, zu Gunsten der drei Privatklä- ger in Höhe von: Euro 50.000 zugunsten von Y.; (...)“. Eine Verpflichtung von X._____ zur Zahlung der Summe von EUR 50'000.- geht dabei sowohl aus der Übersetzung als auch aus dem Original des Entscheids klar hervor. Die erste Rechtsmittelinstanz, der „Corte d’Appello di Trieste“, entschied auf Berufung von X._____ hin mit Urteil vom 16. Mai 2011: „La Corte d’appello di Trieste, prima sezione penale, visti gli articcoli 592 e 605 c.p., conferma la sentenza del tribunale di Trieste di data 22 luglio 2009 appellata da X._____ (...)“. Die deutsche Überset- zung lautet: „Das Oberlandesgericht von Trieste, erste Strafkammer, gemäss Arti- keln 592 und 605 des Strafgesetzbuch, bestätigt das Urteil des Gericht der Stadt Trieste von 22. Juli 2009, wofür X._____ Berufung eingelegt hatte.“. Die zweite italienische Rechtsmittelinstanz, der „Corte Suprema di Cassazione“ in Rom, ent- schied am 14. März 2012: „La Corte rigetta il ricorso e condanna il ricorrente al pagamento delle spese processuali (...)“. Die vorliegende deutsche Übersetzung lautet folgendermassen: „das Gericht verwerft die Berufung und verurteilt den Be- schwerdeführer zur Zahlung von Gerichtskosten (...)“. Auch aus diesen Formulie- rungen ergibt sich klar, dass die von X._____ in Italien gegen das Urteil des „Tri- bunale Ordinario di Trieste“ eingelegten Rechtsmittel abgewiesen und das erstin- stanzliche Urteil damit bestätigt wurde. Die Bestätigung des erstinstanzlichen Ent- scheids bezüglich des Zivilpunkts durch die jeweiligen Rechtsmittelinstanzen er- gibt sich dabei auch mit Hinblick auf die italienischen einschlägigen Gesetzesbe- stimmungen, wonach die Verpflichtung zur Zahlung einer provvisionale mit Fällung des erstinstanzlichen Urteils sofort vollstreckbar wird (Art. 540 Abs. 2 der italieni- schen Strafprozessordnung [codice di procedura penale, c.p.p.]: „La condanna al pagamento della provvisionale [...] è immediatamente esecutiva“) beziehungswei- se deren Vollstreckbarkeit durch die Einlegung eines Rechtsmittels nur aus- nahmsweise und aus speziellen Gründen aufgeschoben wird (Art. 600 Abs. 3 c.p.p.: „[...] il giudice di appello può disporre [...] che sia sospesa l’esecuzione del- la condanna al pagamento della provvisionale quando possa derivarne grave e irreparabile danno“). Es ist dem Beschwerdeführer zwar ohne weiteres beizupflichten, wenn er an- merkt, die Qualität der vorliegenden Übersetzungen sei nicht über jeden Zweifel erhaben. Es ist dazu jedoch auch zu bemerken, dass die ausländischen Entschei-

Seite 16 — 27 de, deren Vollstreckbarkeit vorliegend zur Frage steht, in italienischer Sprache, und somit in einer Amtssprache des Kantons Graubünden, verfasst wurden. Nach dem Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100) ist von der Gleichwertigkeit der Amtssprachen auszugehen und haben die Parteien bei ge- richtlichen Eingaben die Wahl, in welcher der Amtssprachen sie diese vornehmen. Die Gleichwertigkeit der Amtssprachen gilt grundsätzlich für sämtliche Verfahrens- schritte (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 11 71 vom 14. Februar 2012, E. 2). Zudem hat der Beschwerdeführer sowohl mit der Führung des erstinstanzlichen Verfahrens in Italien und mit den in der Folge dort geführten Rechtsmittelverfahren bewiesen, dass er sich über den Inhalt und die Tragweite der italienischen Ge- richtsentscheide offenbar im Klaren war, als er auch durch seine Ausführungen anlässlich des schweizerischen Rechtsöffnungsverfahrens vor der Vorinstanz und in der vorliegenden Beschwerdeschrift an das Kantonsgericht von Graubünden bezüglich der Anerkennung und Vollstreckbarkeit der italienischen Entscheide zu erkennen gegeben hat, dass ihm deren Überprüfung in den relevanten Punkten und bezüglich der geltend gemachten Ordre-public-Widrigkeit durchaus möglich war. Er kann sich daher nun nicht nachträglich darauf berufen, es sei ihm aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen, den Inhalt der italienischen Ent- scheide zur Kenntnis zu nehmen. Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeerhebung vor dem Kantonsgericht von Graubünden sogar selbst zwei Beilagen in italieni- scher Sprache eingereicht hat – und dies wohlgemerkt ohne beiliegende deutsche Übersetzung (s. Beilagen 5 und 6 zur Beschwerdeschrift). Aus der allenfalls man- gelnden Qualität der Übersetzungen der italienischen Gerichtsentscheide kann der Beschwerdeführer somit vorliegend nichts für sich ableiten. 6.a)Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Ordre- public-Widrigkeit der italienischen Gerichtsentscheide in der Schweiz verneint. Art. 27 und Art. 28 aLugÜ regeln abschliessend, unter welchen Voraussetzungen einer ausländischen Entscheidung die Anerkennung versagt werden darf (Schuler, BSK-LugÜ, Art. 34, N 2). Nach Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde. Der in Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ fest- gelegte Vorbehalt der Ordre-public-Widrigkeit entspricht dabei in seinem Inhalt Art. 27 Abs. 1 IPRG. Gegen den Ordre-public im Anerkennungsstaat verstösst ein

Seite 17 — 27 Entscheid, wenn durch diesen (respektive durch dessen Anerkennung [Schuler, BSK-LugÜ, Art. 34, N 10]) die grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung im Anerkennungsstaat auf schockierende Weise verletzt werden, da durch den Ent- scheid grundlegende Vorschriften der jeweiligen Rechtsordnung missachtet wur- den und das ausländische Urteil in derart eklatantem Widerspruch zum Grundge- danken der inländischen Rechtsordnung steht, dass es deswegen für untragbar gehalten werden muss (Schuler, BSK-LugÜ, Art. 34, N 14 ff.; Walther, in: Dasser / Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2008, Art. 27, N 3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_633/2007 vom 14. April 2008). Die Fest- stellung der Ordre-public-Widrigkeit erweist sich somit als Notfallkorrektiv des zweitstaatlichen Gerichtes, welches restriktiv angewendet werden muss (Domej / Oberhammer, a.a.O., Art. 34, N 5). Zudem ist nach der herrschenden Meinung der anerkennungsrechtliche Ordre-public enger zu fassen als der kollisionsrechtliche, da in ersterem Fall nicht die Anwendung fremden Rechts, sondern eine bereits ergangene gerichtliche Beurteilung, auf welche grundsätzlich, nach dem Sinn und Zweck des Lugano-Übereinkommens, vertraut werden soll, erfolgen soll (Urteil des Bundesgerichts 5P.128/2005 vom 11. Juli 2005, A. 2.1; Domej / Oberhammer, a.a.O., Art. 34, N 6). Ein ausländischer Entscheid muss – damit diesem die Aner- kennung wegen Verletzung des schweizerischen Ordre-public versagt bleibt – nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre-public wider- sprechen (Walter / Domej, a.a.O., § 9 II 3 a.bb, S. 431). Eine Ordre-public- Widrigkeit ist vom zweitstaatlichen Gericht – wie auch die übrigen Anerkennungs- versagungsgründe der Art. 27 und 28 aLugÜ – von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Beweislast für das Vorliegen von Verweigerungsgründen bei der Partei liegt, die sich der Anerkennung widersetzt (Schuler, BSK-LugÜ, Art. 34, N 3). Im Folgenden sind daher die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ordre-public-Widrigkeit der italienischen Entscheide zu prüfen: b)Der Beschwerdeführer wendet ein, die Ordre-public-Widrigkeit des anzuer- kennenden Entscheids ergebe sich daraus, dass die italienischen Gerichte das falsche Recht zur Begründung einer ihm angelasteten Pflichtwidrigkeit angewen- det hätten. Diese sei nämlich mit einem Verstoss gegen Art. 141 der italienischen Strassenverkehrsordnung festgestellt worden, welche aber in Slowenien, wo der Unfall geschehen sei, gar keine Gültigkeit beanspruchen könne. Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Beur- teilung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen im Rahmen eines Strafver- fahrens, ist das Institut des Adhäsionsverfahrens – wie auch von der Vorinstanz

Seite 18 — 27 dargelegt – weder dem schweizerischen Recht noch dem Lugano- Übereinkommen fremd, wo es, zur Begründung einer besonderen Zuständigkeit des Strafgerichts zur Beurteilung einer mit dem Strafverfahren in Zusammenhang stehenden Zivilsache, in Art. 5 Ziff. 4 aLugÜ seinen Niederschlag gefunden hat. Ebenfalls offensichtlich nicht gegen den schweizerischen Ordre-public verstösst die generelle Verpflichtung des Schädigers zu Schadenersatzleistungen, wenn der Schaden durch eine strafrechtlich relevante Handlung verursacht wurde. Auch die Höhe der Schadenersatzleistungen für sich genommen beanstandet der Be- schwerdeführer vorliegend nicht. Der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Plessur hat zu diesem Punkt der be- haupteten Ordre-public-Widrigkeit erwogen, aufgrund des Verbots der Nachprü- fung eines Entscheids des Ursprungsgerichts durch das anerkennende Gericht könne eine falsche Rechtsanwendung durch das Ursprungsgericht im Anerken- nungsverfahren nicht mehr geprüft werden. Diese Ansicht bedarf – auch wenn ihr grundsätzlich zuzustimmen ist – doch einer gewissen Relativierung, wie im Fol- genden gezeigt wird: Die Prüfung der Ordre-public-Widrigkeit stellt nämlich, wie bereits erwähnt, ein Notfallkorrektiv dar, mit welchem das Anerkennungsgericht den Entscheid des Ursprungsgerichts eben doch – allerdings in sehr engen Gren- zen – einer sachlichen Prüfung unterziehen darf, wenn dieser den tragenden Ele- menten der Rechtsordnung im Anerkennungsstaat zuwiderlaufen würde (Domej / Oberhammer, a.a.O., Art. 34, N 5). Als Beispiele solcher tragenden Elemente hat das Bundesgericht insbesondere aufgeführt: „das Prinzip pacta sunt servanda, das Rechtsmissbrauchsverbot, den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und den Schutz von Handlungsunfähigen“ (Entscheid des Bundesgerichts 4A_558/2011 vom 27. März 2012, E. 4.1). Auch eine Verletzung von Grundrechten kann jedoch unter Umständen eine Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre-public bewirken; so sind die in der EMRK festgelegten Grundrechte – jedenfalls soweit sowohl der Ursprungsstaat als auch der Anerkennungsstaat Vertragsstaaten der EMRK sind – für diese Staaten verbindlich und als Ordre-public anzusehen (Domej / Oberham- mer, a.a.O., Art. 34, N 11). Art. 7 Abs. 1 EMRK erwähnt den vom Beschwerdefüh- rer angerufenen Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ (nulla poena sine lege). Da der Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ somit zu den Grundrechten der EMRK gehört, welche von den Vertragsstaaten derselben zu beachten sind, wäre die Anerkennung eines Entscheids zu versagen, der offensichtlich durch einen Verstoss gegen diesen Grundsatz zustandegekommen ist. Da vorliegend die zivil-

Seite 19 — 27 rechtliche Schadenersatzpflicht von X._____ einzig auf eine diesem zur Last ge- legte Straftat gestützt wurde, rechtfertigt sich somit eine Überprüfung des straf- rechtlichen Entscheids im Rahmen einer Ordre-public-Prüfung insoweit, als vom schweizerischen Anerkennungsgericht ein Verstoss des strafrechtlichen Ent- scheids gegen die Grundrechte der EMRK festgestellt und damit eine Anerken- nung des darauf beruhenden Zivilpunkts verneint werden könnte. Anders als im Zivilrecht existiert im Bereich des Strafrechts keine abschliessende europäische Zuständigkeitsordnung zwischen den verschiedenen Staaten. Die Kompetenz eines Staates, Straftaten nach seinen strafrechtlichen Regelungen zu ahnden, ist Ausfluss der diesem zukommenden völkerrechtlichen Souveränität, wobei es verschiedene völkerrechtlich anerkannte Anknüpfungspunkte gibt, die den Strafgerichten eines Staates Jurisdiktion auch bezüglich ausserhalb dessen Staatsgebiets vorgenommener Handlungen zukommen lassen (s. dazu Strathen- werth, Schweizerisches Strafrecht, Bd. 1, Bern 2011, § 5 I, S. 107, N 5 ff.; Saffer- ling, Internationales Strafrecht, Berlin 2011, S. 13 ff.). Der Beschwerdeführer wurde vom italienischen erstinstanzlichen Gericht in N._____ der fahrlässigen Tötung nach Art. 589 des italienischen Strafgesetzbu- ches (codice penale, c.p.) zum Nachteil von A._____ schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu der Zahlung der oben erwähnten Summe an die Zivilkläger verurteilt. Der gesetzlich formulierte Tatbestand des Art. 589 c.p. lautet wie folgt: Omicidio colposo Chiunque cagiona per colpa la morte di una persona è punito con la reclusione da sei mesi a cinque anni. Se il fatto è commesso con violazione delle norme sulla disciplina della circolazione stradale o di quelle per la prevenzione degli infortuni sul lavoro la pena è della reclusione da due a sette anni. [...] Als Anknüpfungspunkt für eine italienische strafrechtliche Beurteilung ergibt sich dabei, dass einerseits der Erfolg der Handlung, der Tod von A., in Italien eintrat, da das Opfer des Verkehrsunfalles in Italien verstarb (Territorialprinzip), und dass andererseits das Opfer, A., italienischer Staatsbürger war (passi- ves Personalprinzip). Ein Abstellen auf den Erfolgsort als Alternative zum Hand- lungsort im Rahmen des Territorialprinzips sieht dabei auch Art. 6 des italieni- schen Strafgesetzbuches vor. Wenn sich aber erweist, dass die italienischen Strafgerichte und somit auch das italienische Strafgesetzbuch Anwendbarkeit auf

Seite 20 — 27 den Verkehrsunfall in Slowenien beanspruchen können, da das Opfer italienischer Staatsangehörigkeit in Italien verstorben ist, so kann eine nach italienischem Strafgesetzbuch ausgesprochene Strafe auch nicht gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege“ verstossen. Der Beschwerdeführer wendet sich denn auch nicht gegen die Anwendung des italienischen Strafgesetzbuches respektive des Tatbe- stands der fahrlässigen Tötung, sondern er wendet ein, das Gericht in Italien habe zur Begründung der Pflichtwidrigkeit im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung auf die italienischen Verkehrsregeln abgestellt, und nicht auf die slowenischen. Das Verhalten von X._____ im Strassenverkehr sei damit nach slowenischem Recht gar nicht strafbar gewesen – was auch das in Slowenien ergangene Urteil vom 25. Oktober 2012 belege – womit dieser jedoch nicht damit habe rechnen können, für ein in Slowenien regelkonformes Verhalten von der italienischen Gerichtsbarkeit zur Verantwortung gezogen zu werden. Zur Begründung der Pflichtwidrigkeitsverletzung hat das italienische Strafgericht auf Art. 141 Abs. 2 des italienischen Strassenverkehrsrechts abgestellt. Dieser lautet wie folgt: Il conducente deve sempre conservare il controllo del proprio veicolo ed essere in grado di compiere tutte le manovre necessarie in condizione di sicurezza, specialmente l’arresto tempestivo del veicolo entro i limiti del suo campo di visibilità e dinanzi a qualsiasi ostacolo prevedibile. Dazu ist nun aber anzumerken, dass Art. 141 Abs. 2 des italienischen Strassen- verkehrsrechts nur eine allgemeine Konkretisierung einer Sorgfaltspflicht vorsieht, welche sich ohne Weiteres auch aus dem italienischen Strafgesetzbuch selbst ergeben würde respektive im allgemeinen Rechtsempfinden beheimatet ist und daher nicht als landesspezifische Strafnorm erscheint. Es handelt sich nämlich schlicht um eine strassenverkehrsrechtliche Konkretisierung des Gefahrensatzes (und somit um einen „Fundamentalsatz der Rechtsordnung“ [Oftinger, Schweizeri- sches Haftpflichtrecht, Bd. 1, Zürich 1995, S. 88]), wonach derjenige, der eine Ge- fahr schafft, auch die Vorkehrungen zur Kontrolle dieser Gefahr treffen muss, um einer Verantwortbarkeit für die Folgen des gefährlichen Tuns zu entgehen. Damit stellt Art. 141 Abs. 2 des italienischen Strassenverkehrsrechts aber keine spezi- fisch italienische Strassenverkehrsnorm auf, die über eine ohnehin im Rahmen der Pflichtwidrigkeitsprüfung eines Fahrlässigkeitsdelikts vorzunehmende Prüfung hinausgehen würde. Sofern der Beschwerdeführer zudem ausführt, sein Verhalten wäre in Slowenien gar keine Pflichtwidrigkeit und somit auch nicht strafbar gewe- sen, so sei ihm daher immerhin entgegnet, dass das slowenische Zivilgericht eine Strassenverkehrsnorm von offenbar gleichlautendem Inhalt wie die italienische

Seite 21 — 27 verwendet hat. So geht aus der Übersetzung des slowenischen Gerichtsent- scheids hervor, Art. 30 des slowenischen Gesetzes über die Sicherheit im Stras- senverkehr, welcher dem slowenischen Entscheid unter anderen zugrundegelegt wurde, laute dergestalt, dass der Fahrer mit einer Geschwindigkeit fahren müsse, mit welcher er das Fahrzeug jederzeit unter Kontrolle habe und er es vor einem Hindernis anhalten könne, das im Hinblick auf die Umstände zu erwarten sei (Klä- gerische Beilage Nr. 7 zur Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2012). Die Be- hauptung des Beschwerdeführers, sein Verhalten, so wie es von den italienischen Gerichten beurteilt worden war, habe nur in Italien, nicht aber in Slowenien eine Pflichtwidrigkeit im Strassenverkehr dargestellt, erweist sich damit als offensicht- lich unbegründet. Vielmehr ist der Ansicht des Beschwerdegegners zuzustimmen, die unterschiedlichen Entscheide des italienischen und des slowenischen Gerichts stünden in Zusammenhang mit einer abweichend voneinander vorgenommenen Sachverhaltsbeurteilung, was sich auch ohne Weiteres aus der Lektüre der jewei- ligen Begründungen der Entscheide ergibt. Es ergibt sich somit keine, den Vor- bringen des Beschwerdeführers entsprechende, offensichtlich vorliegende Verlet- zung des Grundsatzes „nulla poena sine lege“ durch den Entscheid des Tribunale Ordinario di Trieste vom 22. Juli 2009 und somit auch keine darauf beruhende Un- vereinbarkeit desselben mit dem schweizerischen Ordre-public. c)Eine weitere Verletzung des Ordre-public sieht der Beschwerdeführer in einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. So sei der Be- schwerdegegner davon ausgegangen, dass in Italien das italienische anstatt des slowenischen Rechts angewendet werde. Er habe deshalb das italienische Straf- verfahren allein dazu verwendet, um an Schadenersatzzahlungen des Beschwer- deführers zu gelangen, da die slowenischen Behörden festgestellt hätten, der Ver- kehrsunfall sei auf das alleinige Verschulden A._____s zurückzuführen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört sowohl der Grundsatz von Treu und Glauben wie auch das Rechtsmissbrauchsverbot zum schweizerischen Ordre-public, weshalb eine Verletzung dieser Grundsätze einer Anerkennung ei- nes ausländischen Entscheids im Wege stehen könnte (s. E. 6.b). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass das italienische Urteil im Rahmen eines Strafverfahrens ergangen ist, also unter Einleitung, Führung und Beteilung des Staates als anklagende Partei. Der Beschwerdegegner hat dabei ausschliesslich als Zivilpartei am Verfahren teilgenommen, was bereits einen Verstoss gegen Treu und Glauben durch die behauptete Anhebung des Verfahrens durch den Be-

Seite 22 — 27 schwerdegegner als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Zudem sehen die Be- stimmungen des aLugÜ, wie bereits dargelegt, in Art. 5 Ziff. 4 aLugÜ explizit einen besonderen Gerichtsstand für Adhäsionsverfahren vor. Dieser hat zum Zweck, dem Geschädigten die einfachere Durchsetzung seiner Zivilforderung am Ort des bereits hängigen Strafverfahrens zu ermöglichen (Hofmann / Kunz, BSK-LugÜ, Art. 5, N 648). Damit wurde im Regelungsbereich des Lugano-Übereinkommens bewusst in Kauf genommen, einen zu den bestehenden Gerichtsständen der Zivil- klage zusätzlichen Gerichtsstand zu schaffen (Hofmann / Kunz, BSK-LugÜ, Art. 5, N 649). Es kann daher nicht als ein Verstoss gegen Treu und Glauben gewertet werden, wenn solch eine besondere Zuständigkeit vom Zivilkläger auch wahrge- nommen wird. Dies unabhängig davon, ob für die alleinige Beurteilung der Zivil- klage nach den Bestimmungen des aLugÜ allenfalls eine andere Regelung gelten würde. Ob sich der ergangene Entscheid des Strafgerichts anschliessend wegen der Zugrundelegung des (allenfalls falschen) Rechts als Ordre-public-widrig er- weist, kann und muss separat geprüft werden (und wurde vorliegend verneint); allein schon die Inanspruchnahme des Strafgerichts kann keinen Verstoss gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben darstellen. 7.Der Beschwerdeführer bringt weiterhin vor, es würde sich vorliegend bei der Verpflichtung zur Zahlung einer provvisionale um eine einstweilige Massnahme handeln, welche nicht von einem in der Hauptsache zuständigen Gericht ausge- sprochen worden sei und welche die Rückzahlung des zugesprochenen Betrags nicht gewährleiste und sich nicht auf Vermögensgegenstände im Zuständigkeits- bereich des angerufenen Gerichts beschränke. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne eine solche Entscheidung in einem anderen LugÜ-Staat nicht voll- streckbar erklärt werden. Mit dieser Ansicht geht der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich fehl, dies aus den folgenden Gründen: In dem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid des EuGH (Urteil des EuGH C-99/96 vom 27. April 1999) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, „dass ein die vorläufige Erbringung einer vertraglichen Gegenleistung anordnen- des Urteil, das [...] von einem nach dem Übereinkommen für die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständigen Gericht erlassen worden ist, nur dann eine einstweilige Massnahme ist, die nach Art. 24 des Übereinkommens erlassen wer- den kann, wenn die Rückzahlung des zugesprochenen Betrages an den Antrags- gegner für den Fall, dass der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, ge- währleistet ist und die angeordnete Massnahme nur bestimmte Vermögensge- genstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich

Seite 23 — 27 des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten“ (Urteil des EuGH C- 99/96 vom 27. April 1999, Rz. 43). Der europäische Gerichtshof begründet dabei die Nicht-Anerkennung eines solchen Urteils nicht mit dem Vorliegen eines Aner- kennungsverweigerungsgrundes, sondern mit der Überlegung, es liege in einem solchen Fall gar keine nach dem LugÜ überhaupt anerkennbare Entscheidung vor. Die obige Rechtsprechung des EuGH gilt aber nur in solchen Fällen, in welchen das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit einzig aus Art. 24 aLugÜ ableitet, sich der Entscheid der Sache nach jedoch gar nicht als einstweilige Massnahme, son- dern vielmehr als Endentscheid erweist. Der EuGH hat erwogen, in solchen Fällen erscheine es als Umgehung der Zuständigkeitsnormen, wenn das Ursprungsge- richt seine Zuständigkeit einzig aus Art. 24 aLugÜ herleite. Vorliegend muss je- doch festgehalten werden, dass das italienische Strafgericht mit der Anhebung des Strafverfahrens und der Beurteilung der Zivilsache anlässlich desselben seine Zuständigkeit in der Hauptsache offensichtlich aus Art. 5 Ziff. 4 aLugÜ abgeleitet hat, weshalb Art. 24 aLugÜ vorliegend zur Begründung einer Zuständigkeit ohne- hin nicht relevant ist (Urteil des EuGH C-99/96 vom 27. April 1999, Rz. 40), da das in der Hauptsache zuständige Gericht auch zum Erlass vorsorglicher Massnah- men zuständig ist (vgl. zum provvisionale auch PKG 2005, Nr. 12). 8.Der Beschwerdeführer legt dar, das mittlerweile ergangene Urteil des Kreisgerichts Ljubljana, Slowenien, vom 25. Oktober 2012, stehe einer Anerken- nung und Vollstreckung des Urteils des Tribunale Ordinario di Trieste vom 22. Juli 2009 entgegen. Dieses sei nämlich mit der italienischen Entscheidung unverein- bar. Im slowenischen Verfahren seien zwar nicht die gleichen Parteien aufgetre- ten, wie im italienischen Verfahren, da das slowenische Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und dem slowenischen Versicherungsverband geführt worden sei. Für die Anwendung von Art. 34 LugÜ genüge es jedoch, wenn Interesseniden- tität vorliege, eine formelle Parteiidentität sei nicht gefordert. Zudem spiele die zeitliche Priorität, welche üblicherweise ausschlaggebend darüber ist, welches von sich widersprechenden Urteilen verschiedener Vertragsstaaten anerkannt werden muss, vorliegend keine Rolle, da es sich um einen Endentscheid handle, welcher im Widerspruch zu einer vorläufigen Massnahme stehe. In einem solchen Fall ge- he der Endentscheid aber unabhängig von der zeitlichen Priorität einem Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme vor. Der Beschwerdeführer begründet diese Auffassung mit einem Verweis auf die Lehre (Domej / Oberhammer, a.a.O., Art. 34, N 55), wo diese Frage jedoch mehrheitlich offen gelassen respektive gar nicht thematisiert wird ( Schuler, BSK-LugÜ, Art. 34, N 58 ff.; Walther, a.a.O., Art. 34, N

Seite 24 — 27 87 f.; Walter / Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern 2012, § 10 IV 4c, S. 499) . Es ist daher die Bestimmung von Art. 27 Ziff. 5 aLugÜ bezüglich der Frage auszu- legen, ob aus dem Wortlaut eine unterschiedliche Behandlung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen und Endentscheiden ableitbar ist. Nach Art. 27 Ziff. 5 aLugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Ent- scheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Nichtver- tragsstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung die notwendigen Vorausset- zungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird. In besagter Bestimmung wird nur der Begriff der „Entscheidung“ erwähnt. Es fragt sich daher, ob eine vorsorgliche Massnahme unter diesen Be- griff zu zählen ist. In Art. 25 aLugÜ wird der Begriff der „Entscheidung“ definiert: Danach ist darunter „jede von einem Gericht eines Vertragsstaates erlassene Ent- scheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung wie Urteil, Be- schluss oder Vollstreckungsbefehl“. Zudem erwähnt das aLugÜ in Art. 24 den Be- griff der „einstweiligen Massnahme“ eigens als Unterkategorie einer „Entschei- dung“. Indem daher der Art. 27 aLugÜ nur von „Entscheidung“ im Allgemeinen spricht und nicht, wie an anderer Stelle, die einstweilige Massnahme eigens er- wähnt und für diese eine spezielle Regelung vorsieht, muss Art. 27 Ziff. 5 aLugÜ in der Weise ausgelegt werden, dass darunter jede Art von gerichtlicher Entschei- dung zu fassen ist, unabhängig davon, ob es sich um eine einstweilige Massnah- me oder einen Endentscheid handelt (so auch Urteil des Europäischen Gerichts- hofes C-80/00 vom 6. Juni 2002, Rz. 41). Die provvisionale ist daher als Entschei- dung im Sinne von Art. 27 Ziff. 5 aLugÜ aufzufassen, womit der Anerkennung und Vollstreckung des italienischen Urteils das zeitlich später ergangene slowenische Urteil aufgrund der Privilegierungsregel der zeitlichen Priorität nicht entgegenste- hen kann. Damit geht der Entscheid des Tribunale Ordinario di Trieste vom 22. Juli 2009 dem Entscheid des Kreisgerichts Ljubljana vom 25. Oktober 2012 vor und es braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob die Parteien des slowenischen Verfahrens im Sinne einer Interessenidentität als identisch mit jenen des italienischen Verfahrens anzusehen sind und ob die beiden Entscheidungen im Sinne von Art. 27 Ziff. 5 aLugÜ unvereinbar miteinander sind. 9.Damit erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 126 ZPO verletzt, als unbegründet. Nach Art. 126 ZPO kann das Gericht

Seite 25 — 27 das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Vom Gericht ist dazu eine Interessenabwägung vorzu- nehmen, wobei das Interesse einer Sistierung des Verfahrens dem Beschleuni- gungsgebot gegenübersteht. Für die Abwägung ist der Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens zu berücksichtigen, wobei die Sistierung die Ausnahme bildet und in Zweifelsfällen das Beschleunigungsgebot vorgeht (Stae- helin, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 126, N 4). Im vorliegenden Fall ist der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Plessur, wie dargelegt, richtigerweise davon ausgegangen, dass der Ausgang des Gerichtsverfahrens in Slowenien auf- grund der Regel der zeitlichen Priorität nach Art. 27 Ziff. 5 aLugÜ keinen Einfluss auf das schweizerische Rechtsöffnungsverfahren hat. Damit war auch von einer Sistierung des Verfahrens abzusehen. Zu Recht verlangt der Beschwerdeführer anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht von Graubünden nun auch nicht mehr eine Sistierung oder eine Sicherheitsleistung nach Art. 38 Abs. 1 und 3 aLugÜ, wäre dazu doch vonnöten, dass gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, wogegen vorliegend sämtli- che im Ursprungsstaat vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsbehelfe bereits abgewiesen wurden (s. dazu auch das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SKG 05 41 = PKG 2005, Nr. 12 vom 23. November 2005, E. 4). 10.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich die vom Beschwerde- führer behaupteten Verweigerungsgründe, welche einer Anerkennung und Voll- streckbarerklärung des Entscheids des Tribunale Ordinario di Trieste vom 22. Juli 2009 entgegenstehen würden, als nicht begründet erwiesen haben. Des Weiteren sind keine anderen Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 27 und 28 aLugÜ ersichtlich und hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, wonach die Schuld getilgt oder gestundet sei, vorgebracht und mit Urkunden belegt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Plessur vom 21. November 2012 zu bestätigen. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Seite 26 — 27 (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 750.- festgelegt. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Der Vertreter des Beschwerdegegners hat keine Honorarnote eingereicht (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass sich im Parallelverfahren KSK 12 97 in etwa dieselben Rechtsfragen stellen und auch dort eine Entschädigung zu sprechen ist, erscheint aufgrund des Aufwandes des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners (Beschwerdeantwort von vier Seiten) eine Entschädigung in Höhe von CHF 500.- (inkl. MwSt. und Spe- sen) angemessen.

Seite 27 — 27 III. Demnach wird erkannt

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.- gehen zu Lasten von X., welcher Y. für das Beschwerdeverfahren mit CHF 500.- inkl. MwSt. und Spesen zu entschädigen hat.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Ent- scheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG
  4. Mitteilung an:

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Entscheidungsdatum
08.04.2013
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