KSK 2012 37

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 11. Juni 2012Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 37 13. Juni 2012 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . G m b H , Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Landquart vom 10. Mai 2012, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwerdegegner, gegen Beschwerdeführerin, betreffend Schuldnerzahlung,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 18. Mai 2012 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 2. Juni 2012, in die vom Betreibungsamt Landquart zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststel- lung und in Erwägung, –dass das Betreibungsamt Fünf Dörfer (neu Betreibungsamt Landquart) am 30. November 2011 auf Gesuch der X. GmbH (im Folgenden: X.) gegen Y. einen Zahlungsbefehl über Fr. 1‘565.45 zuzüglich Zinsen und Kosten erliess (Betrei- bungs-Nr. _), –dass Y. dagegen am 2. Dezember 2011 Rechtsvorschlag erhob, –dass das Vermittleramt des Bezirks Landquart im folgenden Klageverfahren der X. Fr. 1‘045.80 zuzüglich 5% Verzugszinsen seit 30. November 2011 zu- sprach und den Rechtsvorschlag in der Betreibungs-Nr. _ des Betreibungsam- tes Fünf Dörfer in diesem Umfange aufhob (Entscheid vom 22. Februar 2012), –dass die Parteien gemäss E-Mail der X. an Y. vom 23. April 2012 einen Ver- gleich abschlossen, wonach Y. einen einmaligen Betrag von Fr. 1‘000.-- be- zahle, –dass dieser Vergleich – wie von der X. in der Beschwerdeschrift bestätigt wur- de – dahin zu verstehen war, dass Y. unter der Voraussetzung, dass die Be- treibung zurückgezogen werde, Fr. 1‘000.-- per Saldo aller Ansprüche bezah- le, –dass die X. in ihrem Schreiben vom 30. April 2012 an das Betreibungsamt Landquart geltend machte, der Vergleich sei nur infolge Äusserungen von Y., welche einer Nötigung gleich kämen, zustande gekommen und sie diesen nicht mehr akzeptierten, –dass die X. vielmehr gemäss Schreiben vom 2. Mai 2012 an das Betreibungs- amt einen weiteren Betrag von Fr. 473.-- geltend machte, –dass das Betreibungsamt Landquart am 10. Mai 2012 verfügte, der von Y. beim Betreibungsamt einbezahlte Betrag von Fr. 1‘000.-- gelte als Schluss- zahlung für die Betreibungs-Nr. _ und die Betreibung gelte nach Eintritt der Rechtskraft und Überweisung dieses Betrages an die Gläubigerin als zurück- gezogen,

Seite 3 — 6 –dass die X. dagegen am 18. Mai 2012 rechtzeitig Beschwerde beim Kantons- gericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und Anweisung an das Betreibungsamt, die Teilzahlung von Fr. 1‘000.-

  • als wohl bezahlt zu betrachten und ohne Löschung der Betreibung an die Gläubigerin auszubezahlen, –dass im weiteren begehrt wurde, das Betreibungsamt sei anzuweisen, beim Schuldner sowie Dritten eingehende Erhebungen über Einkommen und Ver- mögen sowie Lebenshaltungskosten des Schuldners anzustellen, –dass das Betreibungsamt Landquart am 30. Mai 2012 auf eine Vernehmlas- sung verzichtete, –dass Y. am 2. Juni 2012 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde antrug, –dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, –dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass grundsätzlich darauf einzutreten ist, –dass indessen auf das Begehren betreffend Abklärungen über Einkommen und Vermögen des Schuldners von vornherein nicht eingetreten werden kann, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und zudem das Vorgehen im allfälligen späteren Pfändungsverfahren betrifft, –dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Hauptbegehrens im we- sentlichen vorbringt, Y. habe den einmaligen Betrag von Fr. 1‘000.-- angebo- ten unter der Voraussetzung, dass die Betreibung zurückgezogen werde, und dafür die Begründung vorgebracht, er habe genügend Schulden und Verlust- scheine und verdiene nichts; bei einer Weiterführung der Betreibung erhalte deshalb die X. gar nichts; dies sei eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB, –dass die Aufsichtsbehörden prüfen können, ob die Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt die Betreibung zum Erlöschen gebracht hat (BGE 114 III 49),

Seite 4 — 6 –dass grundsätzlich unbestritten ist, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist mit dem Inhalt, dass Y. der X. per Saldo aller An- sprüche aus dem vorliegenden Betreibungsverfahren Fr. 1‘000.-- bezahle, so- fern die Betreibung zurück gezogen werde, –dass Y. diesen Betrag innert der vereinbarten Frist von einer Woche an das Betreibungsamt bezahlt hat, –dass das Betreibungsamt deshalb grundsätzlich zu Recht nach Erfüllung der Vereinbarung durch den Schuldner die bezahlten Fr. 1‘000.-- als Schlusszah- lung für die Betreibungs-Nr. _ betrachtet und im weiteren verfügt hat, der Be- trag werde der Gläubigerin überwiesen und die Betreibung selbst als zurück- gezogen gewertet, –dass somit lediglich noch der Einwand der Beschwerdeführerin zu prüfen ist, ob die Vorbringen des Schuldners im Rahmen des Vergleichsabschlusses als Nötigung zu betrachten sind, –dass damit wohl geltend gemacht werden will, der Vergleich sei nicht gültig zustande gekommen bzw. im Sinne von Art. 20 OR nichtig, –dass im vorliegenden Fall aufgrund der Verfahrensakten offensichtlich keine durch den Schuldner begangene Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB mit der zivilrechtlichen Folge der Nichtigkeit des Vergleichs gegeben ist, –dass Voraussetzung der Nötigung nämlich die Beschränkung der Handlungs- fähigkeit der X. wäre, –dass davon keine Rede sein kann, da die Beschwerdeführerin stets die freie Wahl hatte, entweder den Betrag von Fr. 1‘000.-- anzunehmen oder die Be- treibung fortzusetzen, –dass somit die Gültigkeit des Vergleichs nicht in Frage gestellt werden kann, –dass die Beschwerdeführerin der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass offensichtlich davon auszugehen ist, dass der Schuldner den Betrag von Fr. 1‘000.-- an das Betreibungsamt nur bezahlt hat, sofern die Betreibung zurückgezogen werde, –dass die Bezahlung somit mit einem entsprechenden Vorbehalt behaftet war, was dazu führte, dass dieser Betrag dem Schuldner zurückzuzahlen wäre, so-

Seite 5 — 6 fern die Betreibung weitergeführt würde (vgl. Frank Emmel, in Staehe- lin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 4 zu Art. 12 SchKG), –dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und ab- zuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, –dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerde- verfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 6 — 6 verfügt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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11.06.2012
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24.03.2026