Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 14. Februar 2012Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 71 20. Februar 2012 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil 5A_233/2012 vom 11. März 2013 infolge Rückzuges als gegenstandslos abge- schrieben worden). Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzBrunner RichterInnenSchlenker und Hubert AktuarinThöny In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, der Y . - A G , Beschwerdeführerin sowie der Z . - A G , Beschwerdeführerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco B. Biancotti, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 3. August 2011, mitgeteilt am 17. August 2011, in Sachen der A . - A G , Beschwerdegegnerin, ver- treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen die Beschwerdeführer, betreffend Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils,

Seite 2 — 14 hat sich ergeben: I. Sachverhalt A.Die B.-AG schloss am 12. Februar 2007 mit der C.-GmbH für die Dauer von 96 Monaten einen Leasingvertrag über ein Motorboot der Marke D. mod. 115 Hard Top ab. Für die Erfüllung der Verpflichtungen der C.-GmbH bürgten E., X. und F., die Y.-AG und die Z.-AG. Nachdem mehrere Leasingraten nicht erbracht worden waren, gelangte die B.-AG an das Tribunale di Firenze und ersuchte um Erlass ei- nes decreto ingiuntivo gegen die C.-GmbH und die genannten Bürgen. Diesem Ge- such wurde mit Entscheid vom 29./30. Juni 2009 stattgegeben und die Gesuchs- gegner solidarisch verpflichtet, der B.-AG € 5'343'914.93 zuzüglich Zins und Spesen zu bezahlen. Gleichzeitig gewährte das Tribunale di Firenze die provisorische Voll- streckbarkeit des decreto ingiuntivo. B.Dagegen erhoben die Gesuchsgegner beim Tribunale di Firenze Einsprache und ersuchten gleichzeitig um Aufschiebung der provisorischen Vollstreckbarkeit des decreto ingiuntivo. Dieses Gesuch wies das Tribunale di Firenze mit Verfügung vom 24. Mai 2010 ab. Das ordentliche Verfahren in der Hauptsache ist in Italien hängig. C.Mit Eingabe vom 5. Juli 2011 beantragte die Release S.p.A, welche die frag- liche Forderung durch Spaltungsvertrag vom 23. Dezember 2009 von der B.-AG übertragen erhielt, beim Bezirksgericht Maloja, es sei das besagte decreto ingiun- tivo des Tribunale di Firenze in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären. Zudem seien für die ausstehenden Forderungen in Höhe von Fr. 7'885'321.00 sowie Fr. 7'471.15 die Bankkonten und Stockwerkeigentumseinheiten der Gesuchsgegner mit Arrest zu belegen. D.Mit Verfügung vom 3. August 2011, in Vollausfertigung mitgeteilt am 14. Au- gust 2011, erklärte der Bezirksgerichtspräsident Maloja das decreto ingiuntivo des Tribunale di Firenze für vollstreckbar. Als Begründung führte er aus, dieses liege in beglaubigter Kopie vor, womit im Sinne von Art. 53 LugÜ die Voraussetzungen an die Beweiskraft der Entscheidung erfüllt seien. Über das Gesuch um Verarrestie- rung der aufgeführten Vermögenswerte wurde in einem separaten Entscheid ent- schieden, wobei das Arrestgesuch mit Verfügung vom 3. August 2011 gutgeheissen wurde. Gegen diesen Arrestbefehl ist beim Bezirksgericht Maloja eine Einsprache hängig.

Seite 3 — 14 E.Gegen die Vollstreckbarerklärung vom 3. August 2011 liessen X., die Y.-AG sowie die Z.-AG mit Eingabe vom 15. September 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellten: „In via principale 1.Il ricorso è accolto. 1.1 Di conseguenza, sono revocati il riconoscimento e la dichiarazione di esecutività del decreto ingiuntivo Nr. 5049/09 del 29/30 giugno 2009 del Giudice del Tribunale di Firenze pronunciati dal Tribunale Distrettuale Maloggia in data 3 agosto 2011 (Proz. Nr. 335-2011-106). 1.2 Di conseguenza, sono revocati i sequestri decretati dal Tribunale Dis- trettuale Maloggia in data 16 agosto 2011 (Arrest-Nr. 211309). 2.Protestate tasse, spese e ripetibili. In via sussidiaria 1.Il ricorso è accolto. 1.1. Di conseguenza, la procedura di exequatur (Proz. Nr. 335-2011-106) è sospesa fino alla pronuncia di una decisione definitiva, cresciuta in giudicato, nel procedimento R.G. 20525/2009 pendente presso il Tribunale di Firenze. 2.Protestate tasse, spese e ripetibili. In via ancora più sussidiaria 1.Il ricorso è accolto. 1.1 Di conseguenza, l’esecuzione del decreto ingiuntivo Nr. 5049/09 del 29/30 giugno 2009 del Giudice del Tribunale di Firenze è subordinato al versamento da parte di A.-AG di una cauzione CHF 11'400'000.00 ai sensi dell’art. 46 CLug. 2.Protestate tasse, spese e ripetibili.“ Als Begründung machen sie insbesondere geltend, das decreto ingiuntivo genüge den Voraussetzungen an einen Entscheid nach LugÜ nicht, da kein kontradiktori- sches Verfahren stattgefunden habe. Das Verfahren betreffend die Aufschiebung der provisorischen Vollstreckbarkeit nach italienischem Zivilprozessrecht stelle kein vollwertiges Einspracheverfahren dar, zumal lediglich eine beschränkte Kognition bestehe. F.Die A.-AG liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2011 die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer beantragen.

Seite 4 — 14 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten betreffend Anerken- nungs- und Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtli- cher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lu- gano-Übereinkommen LugÜ; SR 0.27611) kann gemäss Art. 43 f. LugÜ in Verbin- dung mit Anhang III LugÜ und Art. 327a ZPO Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Frist für die Beschwerde richtet sich nach Art. 43 Abs. 5 LugÜ, welches für in der Schweiz ergangene Vollstreckbarkeitserklärungen eine Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung vorsieht. Mit der Be- schwerde können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 327a Abs. 1 ZPO). Auch wenn der Be- schwerdeinstanz im Bereich dieser Beschwerden volle Kognition zukommt, gilt im Beschwerdeverfahren gleichwohl das Rügeprinzip (vgl. Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 15 zu Art. 321 ZPO), das heisst die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzu- legen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Die im vorliegenden Fall eingereichte Be- schwerde vom 15. September 2011 vermag diesen Anforderungen zu genügen, weshalb darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerde kommt gestützt auf Art. 327a Abs. 2 ZPO aufschiebende Wirkung zu. 2.Die Beschwerdeführer reichten ihre Eingabe in italienischer Sprache ein. Es ist somit vorweg die massgebliche Gerichtssprache festzulegen. Diese bestimmt sich gemäss Art. 12 GOG nach dem Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100). Das Sprachengesetz sieht vor, dass für die kantonalen Ge- richte, wie auch im Bereiche der Amtssprachen, von der Gleichwertigkeit der Lan- dessprachen ausgegangen wird. Die Gleichberechtigung gilt grundsätzlich für sämt- liche Verfahrensschritte. Die Parteien sind also bei der Wahl der Amtssprache für ihre Eingaben und Voten vor dem Kantonsgericht frei. Allerdings legt der Gerichts- vorsitzende im Interesse der Klarheit des Verfahrens zu Prozessbeginn die Verfah- renssprache fest (Art. 7 Abs. 1 SpG). In erstinstanzlichen Zivilverfahren gilt der

Seite 5 — 14 Grundsatz, dass die Hauptverhandlung in der Amtssprache geführt wird, welche die beklagte Partei spricht. Rechtsmittelverfahren werden in der Regel in der kantona- len Amtssprache geführt, in welcher der angefochtene Entscheid verfasst ist (Art. 8 SpG; vgl. dazu Botschaft vom 16. Mai 2006, S. 89). Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Entscheid vom 3. August 2011 in deutscher Sprache ausgefertigt worden. Demzufolge gelangt auf das vorliegende Beschwerdeverfahren die deut- sche Sprache zur Anwendung. 3.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage nach der Vollstreck- barkeit des vom Tribunale di Firenze ergangenen und auf Bezahlung eines Geldbe- trags lautenden decreto ingiuntivo. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja erklärte den Entscheid aus Italien für vollstreckbar mit der Begründung, dass im Sinne von Art. 53 LugÜ eine Ausfertigung der Entscheidung vorliege, welche die für die Beweis- kraft erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Wie sich aus der Dekretsurkunde selbst ergebe, sei diese den Gesuchsgegnern am 8./14. Oktober 2009 zugestellt worden. Die Gesuchsgegner hätten dagegen erfolglos Einsprache erhoben. Damit sei der rechtsgenügliche Beweis erbracht, dass das decreto ingiuntivo nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar sei. Die Beschwerdeführer wenden dage- gen ein, es handle sich beim vorliegenden decreto ingiuntivo nicht um einen nach Art. 32 ff. LugÜ anwendbaren Entscheid. Sie seien im fraglichen Verfahren und im darauffolgenden Verfahren betreffend Aufschiebung der provisorischen Vollstreck- barkeit vom zuständigen italienischen Gericht nicht hinreichend angehört worden. Ebenso wenig habe ein kontradiktorisches Verfahren stattgefunden, was eine An- erkennung der Vollstreckbarkeit gemäss LugÜ ebenfalls ausschliesse. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob das fragliche decreto ingiuntivo in der Schweiz aner- kannt und für vollstreckbar erklärt werden kann. 4.Ist eine ausländische Entscheidung hinsichtlich einer Leistung auf Geld oder Sicherheitsleistung zu vollstrecken, müssen das Schuldbetreibungs- und Kon- kursgesetz (SchKG) und das von diesem vorgezeichnete Verfahren beachtet bezie- hungsweise durchlaufen werden. Mit Inkrafttreten der neuen Fassung des LugÜ per

  1. Januar 2011 änderte sich das bisherige System, indem (bezüglich auf Geld- oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide) nicht mehr der Rechtsöffnungsrichter im Rechtsöffnungsverfahren für die Vollstreckbarkeitserklärung zuständig ist, sondern der Vollstreckungsrichter. Des Weiteren sind nach der Revision grundsätzlich zwei Verfahrensarten zu unterscheiden: ein LugÜ-Verfahren und ein SchKG-Verfahren. Das LugÜ-Verfahren (Exequaturverfahren) ist das Vollstreckbarkeitsverfahren vor dem Vollstreckungsrichter, das sich grundsätzlich nach der Zivilprozessordnung

Seite 6 — 14 richtet (Art. 335 Abs. 3 ZPO), soweit das LugÜ nicht direkt anwendbar ist. Das SchKG-Verfahren stellt demgegenüber die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens dar. Dieses ist weiterhin möglich, aller- dings kann vor dem Rechtsöffnungsrichter nicht mehr explizit die Vollstreckbarer- klärung verlangt werden, weil der Rechtsöffnungsrichter nicht mehr dafür zuständig ist (vgl. zum Ganzen Mathias Plutschow in: Schnyder, Lugano Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 9 f. zu Art. 38). Verlangt der Antragsteller vor dem Vollstreckungsrichter - wie im vor- liegenden Fall - das Exequatur, das heisst das Versehen mit der Vollstreckungs- klausel, die Vollstreckbarkeitserklärung, einer ausländischen Entscheidung unab- hängig von beziehungsweise vor einer Betreibung, so finden die Regeln des LugÜ Anwendung. Dies wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Es ist im vorlie- genden Verfahren somit zu prüfen, ob mit dem decreto ingiuntivo eine nach den Bestimmungen von Art. 33 ff. LugÜ in der Schweiz anerkennbare und vollstreckbare Entscheidung vorliegt. 5.Nach Art. 38 Ziff. 1 LugÜ sind die in einem Vertragsstaat ergangenen Ent- scheidungen auch in einem anderen Vertragsstaat vollstreckbar, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Vollstreckbare Ent- scheide sind Entscheide betreffend eine Zivil- und Handelssache, die in einem kon- tradiktorischen Verfahren erlassen wurden (Staehelin/Bopp in Dasser/Oberham- mer, Lugano-Übereinkommen, 2. Auflage, Zürich 2011, N. 31 zu Art. 38). Darunter fallen auch Staatsakte, welche - ohne eigentliches Urteil zu sein - in einer vollstreck- baren Anordnung münden, wie beispielsweise vollstreckbar erklärte oder automa- tisch vollstreckbar gewordene Mahnbescheide wie etwa ein italienisches decreto ingiuntivo. Superprovisorische Massnahmen, das heisst Massnahmen des einstwei- ligen Rechtsschutzes, welche ohne Anhörung des Schuldners (ex parte) ergehen, sind nur beschränkt unter dem Übereinkommen vollstreckbar vgl. Hofmann/Kunz in Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, Basel 2011, N. 45 zu Art. 38). 6.Das „procedimento di ingiunzione“ nach Art. 633 ff. des italienischen Codice di procedura civile (nachfolgend c.p.c) ist ein summarisches Verfahren. Danach kann der Gläubiger aufgrund eines Antrags, welcher der Gegenpartei zunächst nicht mitgeteilt wird, einen vollstreckbaren Rechtstitel gegen den Schuldner erwirken. Mit Hilfe von Beweisdokumenten beantragt der Gläubiger bei Gericht den Erlass einer Verfügung, eines sogenannten decreto ingiuntivo, worin der Schuldner aufgefordert wird, innert zwanzig Tagen den geschuldeten Betrag zu zahlen oder die verspro- chene Ware zu liefern (Art. 641 c.p.c.) Dem Beklagten werden eine Kopie des De-

Seite 7 — 14 krets sowie des Antrags gerichtlich zugestellt (Art. 643 c.p.c.), und dieser hat inner- halb der gesetzten Frist die Möglichkeit, entweder Einspruch zu erheben oder der Aufforderung zur Leistung nachzukommen (Art. 641 c.p.c.). a)Das decreto ingiuntivo selber ist nicht vollstreckbar; hierzu bedarf es zusätz- lich einer richterlichen Genehmigung. Eine solche kann auf Antrag des Gläubigers erteilt werden, sobald die Einsprachefrist unbenutzt abgelaufen ist. Diesfalls hat je- doch zunächst eine zweite Zustellung an den Schuldner zu erfolgen, vor allem wenn zu befürchten ist, dass der Schuldner vom Dekret keine Kenntnis erhalten hat (Art. 647 c.p.c.). Hat der Schuldner innert Frist Einsprache erhoben, so nimmt das Ver- fahren in Form einer kontradiktorischen Zivilstreitigkeit seinen Fortgang (Art. 645 c.p.c.). Im Rahmen dieses ordentlichen Prozesses kann der Instruktionsrichter das decreto ingiuntivo nach summarischer Prüfung des Einspruchs unter bestimmten Voraussetzungen für vorläufig vollstreckbar erklären (Art. 648 c.p.c). Sowohl das decreto ingiuntivo, welches nach unbenutztem Ablauf der Widerspruchsfrist für voll- streckbar erklärt wurde (Art. 647 c.p.c), wie auch dasjenige, welches nach erfolgter Einsprache im Rahmen des ordentlichen Verfahrens für vorläufig vollstreckbar er- klärt wurde (Art. 648 c.p.c.), stellen Entscheidungen im Sinne des Art. 38 Ziff. 1 LugÜ dar. Dies hat das Bundesgericht in verschiedenen Urteilen bestätigt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 4A_145/2010 vom 5. Oktober 2010, E. 4 mit wei- teren Hinweisen; 4A_80/2007 vom 31. August 2007 E. 4.3). Diese Auslegung recht- fertigt sich insbesondere deshalb, weil der Gegenpartei vor Erlass der Vollstreck- barerklärung rechtliches Gehör gewährt wird. Der Antragsgegner kann nach Erlass des decreto ingiuntivo, welches selbst noch nicht vollstreckbar ist, Widerspruch ein- legen und seine Einwendungen vorbringen. Macht er davon Gebrauch, ergeht die vorläufige Vollstreckbarerklärung sodann innerhalb des ordentlichen Hauptprozes- ses. Für die Voraussetzung, dass der Vollstreckbarkeitserklärung im Urteilsstaat ein kontradiktorisches Verfahren vorausgegangen ist oder hätte vorausgehen können, reicht es mit anderen Worten aus, dass nach Ende eines nicht kontradiktorischen Verfahrensabschnitts die Sache Gegenstand einer kontradiktorischen Erörterung sein konnte, dass also die Wirksamkeit der Vollstreckbarerklärung erst dann eintritt, wenn der Schuldner Gelegenheit hatte, seine Rechte geltend zu machen. Dies ist bei beiden Konstellationen, somit der Vollstreckbarerklärung nach Art. 647 c.p.c. wie auch nach Art. 648 c.p.c., zweifellos gegeben (vgl. auch Beschluss 8 W 86/06 des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Januar 2007). b)Gemäss Art. 642 Abs. 1 und 2 c.p.c. hat das Gericht jedoch auch die Mög- lichkeit, das decreto ingiuntivo für sofort vollstreckbar zu erklären, wenn es sich um

Seite 8 — 14 eine Forderung aus einem Wechsel, Scheck oder einer notariellen Urkunde handelt oder die Gefahr schwerer Schäden durch eine verspätete Vollstreckung besteht. In solchen Fällen können Zwangsvollstreckungsmassnahmen vorgenommen werden, ohne dass dem Antragsgegner zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, einen Wi- derspruch einzulegen. Ergeht das decreto ingiuntivo in dieser Form, tritt die Wirk- samkeit der Vollstreckbarkeit ein, ohne dass dem betroffenen Schuldner das recht- liche Gehör gewährt wird. Jedoch hat dieser die Möglichkeit, gestützt auf Art. 645 c.p.c. Widerspruch einzulegen und die Aufschiebung der provisorischen Vollstreck- barkeit des decreto ingiuntivo zu erwirken (Art. 649 c.p.c.). Im vorliegenden Fall hat der Gerichtspräsident des Tribunale di Firenze das fragliche decreto ingiuntivo am 29./30. Juni 2009 erlassen und gleichzeitig - und damit ohne vorgängige Anhörung der Antragsgegner - die vorläufige Vollstreckbarkeit gestützt auf Art. 642 c.p.c. er- klärt. Die Antragsgegner erhoben daraufhin fristgerecht Einsprache und leiteten da- mit das ordentliche (Zweiparteien-)Verfahren ein. Gleichzeitig ersuchten sie den zu- ständigen Instruktionsrichter um Aufschiebung der provisorischen Vollstreckbarkeit (Art. 649 c.p.c.), welche jedoch mit Verfügung vom 24. Mai 2010 abgewiesen wurde. Es stellt sich somit die Frage, ob diese nachträgliche Überprüfung durch den or- dentlichen Richter ausreicht, um das fragliche decreto ingiuntivo gestützt auf das LugÜ auch in der Schweiz für vollstreckbar erklären zu können. ba)Die Rechtsprechung des EuGH lässt eine Vollstreckbarkeit nur zu, wenn dem Schuldner im Urteilsstaat das vorgängige rechtliche Gehör gewährt worden ist. Su- perprovisorische Massnahmen geniessen keine Freizügigkeit, wenn die Gegenpar- tei nicht geladen worden ist, oder wenn die Vollstreckung der Entscheidung ohne vorherige Zustellung an diese Partei erfolgen soll (vgl. EuGH, 21. Mai 1980, 125/79, Bernard Denilauler, Nr. 18; Beschluss des OLG Zweibrücken 3W 175/05 vom 22. September 2005; Beschluss des OLG Düsseldorf, I-3 W 159/06 vom 13. September 2009). Das schweizerische Bundesgericht hat dieses Erfordernis demgegenüber so ausgelegt beziehungsweise aufgeweicht, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Massgabe des LugÜ nicht verletzt ist, wenn einstweilige Massnahmen ohne vorherige Anhörung des Gegners ergehen, vorausgesetzt, dass die Sicherung ge- fährdeter Interessen dies rechtfertigt und der Gegner dadurch gesichert ist, dass er die erlassene Massnahme angreifen kann. Mit anderen Worten soll es genügen, dass der Schuldner die superprovisorische Massnahme im Urteilsstaat nachträglich überprüfen lassen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ausüben kann (BGE 129 III 626 E. 5.2.2 S. 633 f.). Allerdings gilt dies gemäss Bundesgericht nur dann, wenn der Schuldner die Möglichkeit hatte, sich im Urteilsstaat in einem kon- tradiktorischen Verfahren dagegen zur Wehr zu setzen, und zwar bevor um Aner-

Seite 9 — 14 kennung und Vollstreckung der Massnahme in einem anderen Vertragsstaat - somit vor Einleitung eines Exequaturverfahrens - ersucht wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 4P.331/2005 vom 1. März 2006 E. 7.4; Hoffmann/Kunz, a.a.O., N.79 ff. zu Art. 38 mit zahlreichen Hinweisen). bb)Wie bereits ausgeführt wurde, erging im vorliegenden Fall das fragliche de- creto ingiuntivo am 29./30. Juni 2009. Das Gesuch der Antragsteller um Vollstreck- barerklärung des Entscheids in der Schweiz erfolgte erst am 5. Juli 2011, nachdem die Gesuchsgegner von der Möglichkeit Gebrauch machten, die vorläufige Voll- streckbarerklärung im ordentlichen Verfahren gestützt auf Art. 649 c.p.c. überprüfen zu lassen. Es wurde ihnen mithin nachträglich das rechtliche Gehör gewährt, indem sie sich gegen das decreto ingiuntivo in einem kontradiktorischen Verfahren zur Wehr setzen konnten. Daraus lässt sich ableiten, dass der Anspruch auf Anhörung des Antragsgegners gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Praxis nicht verletzt wurde. Damit sind im konkreten Fall sämtliche Voraussetzungen für eine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des vom Tribunale di Firenze erlas- senen decreto ingiuntivo vom 29./30. Juni 2009 erfüllt. c)Die Beschwerdeführer bringen des Weiteren vor, dem decreto ingiuntivo müsse, selbst wenn es als Entscheid im Sinne von Art. 38 Ziff. 1 LugÜ zu betrachten wäre, eine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung versagt bleiben, da es ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei und damit gegen den schweizerischen ordre public verstosse. ca)Der in Art. 34 Ziff. 1 vorgesehene Vorbehalt des ordre public gibt dem Gericht die Möglichkeit, einem ausländischen Entscheid die Anerkennung zu versagen, wenn er die grundlegenden Prinzipien der schweizerischen Rechtsordnung auf schockierende Weise verletzt (vgl. BGE 126 III 534 E. 2b S. 538 mit Hinweis). Dieser ordre public-Vorbehalt soll jedoch nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen. Der formelle ordre public betrifft fundamentale verfahrensrechtliche Grundsätze. Ausländische Entscheidungen sind nicht schon deshalb ordre public- widrig, weil sie in einem Verfahren zustande gekommen sind, das von den in der Schweiz be- kannten Prozessrechten abweicht (Urteil des Bundesgerichts 4P.12/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2.1). Vielmehr liegt eine Verletzung des formellen ordre public, die zu einer Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung führt, nur dann vor, wenn das urteilende Gericht im betreffenden Verfahren nicht einen Mini- malstandard an Rechtstaatlichkeit gewährleistet und sich insbesondere nicht an die aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Anforderungen an ein faires Verfahren hält. Zu

Seite 10 — 14 beachten ist indessen, dass auch ein krasser Verfahrensverstoss nur dann zur Ver- weigerung der Anerkennung in einem Vertragsstaat führen kann, wenn der Mangel auch durch Ergreifung eines Rechtsmittels nicht hätte behoben werden können (vgl. zum Ganzen Schuler, Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, Basel 2011, N. 18 ff. zu Art. 34 mit Hinweisen; Dasser/Oberhammer, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 34; Schnyder, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 34; Urteil des Bundesgerichts 4A_145/2010 E. 2). cb)Zu den fundamentalen Verfahrensgrundsätzen gehört insbesondere auch der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Richter ist es versagt, über ein Begehren zu entscheiden, zu dem sich die Parteien nicht haben äussern können. Im Urteil 5P.390/2003 vom 23. Januar 2004 E.3.3 hat das Bundesgericht klargestellt, dass im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile nicht jegliche Abweichung vom besagten Grundsatz als unvereinbar mit dem schweizerischen ordre public bezeichnet werden kann, sondern nur eine solche, die nach den kon- kreten Umständen des Falles betrachtet einer schwer wiegenden Verletzung des Gehörsanspruchs gleichkommt. Wie bereits ausgeführt wurde, hatten die Be- schwerdeführer die Möglichkeit, das decreto ingiuntivo in Italien mit einem ordentli- chen Rechtsbehelf anzufechten, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben. Damit hatten sie die Gelegenheit, ihre Sichtweise der Dinge vor einem ordentlichen Ge- richt vorzubringen und eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu erwirken. Daraus geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nachträglich ein- geräumt wurde, den Beschwerdeführern mit anderen Worten zugesichert war, die erlassene Massnahme anfechten zu können. Demzufolge entfällt auch eine Verlet- zung des ordre public. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass das decreto ingi- untivo des Tribunale di Firenze vom 29./30. Juni 2009 nach Massgabe von Art. 38 Ziff. 1 LugÜ in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar zu erklären ist. 7.Eventualiter beantragen die Beschwerdeführer, es sei das Exequaturverfah- ren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endentscheids im ordentlichen Verfah- ren vor dem Tribunale di Firenze zu sistieren. a)Gemäss Art. 46 Ziff. 1 LugÜ kann das Gericht, welches über ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 43 oder Art. 44 LugÜ zu entscheiden hat, auf Antrag des Schuld- ners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbe- helf noch nicht verstrichen ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, eine Sistierung an- zuordnen, sondern verfügt, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 46 Ziff. 1 er- gibt, über einen Ermessenspielraum. Nach herrschender Lehre und Rechtspre-

Seite 11 — 14 chung sollen vorläufig vollstreckbare Entscheidungen grundsätzlich in anderen LugÜ-Staaten vollstreckbar erklärt werden können. Das Exequaturverfahren soll deshalb vom Gericht nur in Ausnahmefällen im Rahmen einer Interessenabwägung ausgesetzt werden, wobei von der Prognose der Erfolgsaussichten der im Erlass- staat eingelegten Rechtsbehelfe entscheidende Bedeutung zukommt. Eine Sistie- rung soll mit anderen Worten nur dann angeordnet werden, wenn ein hohes Risiko einer Aufhebung der Entscheidung besteht, das heisst wenn mit einer Aufhebung der Entscheidung im Urteilsstaat ernsthaft gerechnet werden muss beziehungs- weise die Entscheidung erkennbar fehlerhaft erscheint und ihre Aufhebung mindes- tens überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. zum Ganzen Hofmann/Kunz, a.a.O., N. 56 ff. zu Art. 46 mit zahlreichen Hinweisen; Schnyder, a.a.O., N. 6 zu Art. 46; BGE 137 III 261 E. 3 S. 264 ff.). b)Im konkreten Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Es ist nicht er- kennbar, aus welchen Gründen ein Ausnahmefall vorliegen soll, welcher eine Sis- tierung des Exequaturverfahrens rechtfertigen würde. Insbesondere vermag der Hinweis der Beschwerdeführer auf die finanziellen Konsequenzen eines abweisen- den Entscheids keine Sistierung zu begründen. Vielmehr müssen in materieller Hin- sicht Anhaltspunkte vorliegen, welche eine Aufhebung des Vollstreckungstitels als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar berufen sich die Beschwerdeführer auf eine unzulässige Anwendung des Art. 642 c.p.c. durch das Tribunale di Firenze, weil dieses gestützt auf eine Behauptung der An- tragstellerin, es drohe die Gefahr schwerer Schäden durch eine verspätete Vollstre- ckung, die vorläufige Vollstreckbarkeit des decreto ingiuntivo angeordnet habe, ohne dass jedoch hierfür Beweise vorgelegen hätten. Jedoch lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Entscheid im ordentlichen Verfahren mit grosser Wahrscheinlich- keit aufgehoben wird, zumal das Tribunale di Firenze die Aufschiebung der proviso- rischen Vollstreckbarkeit des decreto ingiuntivo zwischenzeitlich überprüft und ab- gewiesen hat. Auch die weiteren materiellen Einwände der Beschwerdeführer be- züglich der Vertragsauslegung und der daraus resultierenden Fälligkeit der fragli- chen Rechnungen stellen lediglich Parteibehauptungen dar, die noch keine Rück- schlüsse auf den Ausgang des ordentlichen Verfahrens in Italien zulassen. Eine Sistierung des Exequaturverfahrens fällt unter diesen Umständen ausser Betracht. 8.Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführer, die Vollstreckung des de- creto ingiuntivo des Tribunale di Firenze vom 29./30. Juni 2009 sei nur gegen Auf- erlegung einer Sicherheitsleistung zu gewähren.

Seite 12 — 14 a)Gemäss Art. 46 Ziff. 3 LugÜ kann das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig machen. Damit soll der Schuldner davor geschützt werden, dass er das von ihm Geleistete bei Aufhebung des Titels im Urteilsstaat vom Gläubiger nicht mehr zurückerstattet erhält. Eine entsprechende Anordnung lässt die Vollstreckbarkeit weiterhin zu. Die Prüfungsbefugnis des Rechtsbehelfsgerichts bei der Prüfung einer Sicherheitsleistung ist weniger eingeschränkt als bei der Prüfung einer Sistierung des Verfahrens. Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalls, das heisst selbst be- reits im Urteilsstaat vorgebrachte Argumente zu berücksichtigen, wobei auch hier den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Urteilsstaat wichtige Bedeutung zu- kommt. Die Anordnung der Vollstreckung bloss gegen Sicherheitsleistung setzt eine Gefährdung des Schuldners im Falle einer Aufhebung des Entscheids im Urteils- staat voraus, das heisst dass der Schuldner objektiv zu befürchten hat, dass er die durch die Zwangsvollstreckung potenziell entstehenden Schadenersatz- bezie- hungsweise Rückforderungsansprüche nicht erfolgreich wird einbringlich machen können, insbesondere wenn Schäden drohen, welche der Gläubiger nicht zu de- cken vermöchte. Die Gefährdung des Schuldners kann sich nicht nur aus einer nicht gesicherten Zahlungsfähigkeit des Gläubigers, sondern auch aus sonstigen Hinder- nissen bei der Durchsetzung von Schadenersatz- und Rückforderungsansprüchen ergeben, wobei nicht erforderlich ist, dass nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen (vgl. Hofmann/Kunz, a.a.O., N. 99 ff. zu Art. 46 mit zahlreichen Hinweisen; Schnyder, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 46). b)Die Beschwerdeführer begründen ihren Antrag auf Anordnung einer Sicher- heitsleistung einzig mit einem Verweis auf einen Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug vom 16. März 2007 (GVP 2007 S. 213 ff.). Zwar trifft es zu, dass im vorliegenden Fall ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Tri- bunale di Firenze eingelegt wurde und damit die formelle Voraussetzung für eine Anwendung des Art. 46 Ziff. 3 LugÜ gegeben sind. Jedoch übersehen die Be- schwerdeführer, dass - wie vorstehend ausgeführt - gemäss Lehre und Rechtspre- chung darüber hinaus eine Gefährdung des Schuldners vorausgesetzt ist. Eine sol- che wird im vorliegenden Fall weder behauptet noch belegt. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass es der Beschwerdegegnerin an Liquidität mangeln könnte. Besteht keine Gefährdung, dass im Falle einer Aufhebung des Ent- scheids im Urteilsstaat den Antragsgegnern ein Nachteil erwachsen könnte, ist von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abzusehen.

Seite 13 — 14 9.Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführer sowie ihre Eventualbegehren abzuweisen sind und der vorin- stanzliche Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 3. August 2011 vollumfänglich zu bestätigen ist. 10.Bei diesem Ausgang gehen die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichts- kosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) unter solidarischer Haf- tung zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einrei- chung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie aufgrund der eingereichten Beschwerde- antwort erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt) als angemessen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen unter solidari- scher Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer, welche die Beschwerdegeg- nerin zudem unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen haben. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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GR_KG_003, KSK 2011 71
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14.02.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026