Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 16. September 2011Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 3922. September 2011 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzBrunner RichterBochsler und Hubert AktuarPers In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des B., Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Surselva vom 8. Februar 2011, mit- geteilt am 2. Mai 2011, in Sachen der A . A G , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Freudenreich, Bleicherweg 74, 8002 Zürich, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung (Berechnung Existenzminimum), hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.1.Die A. AG betrieb B. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Ilanz vom 15. Januar 2010 (Betreibungs-Nr. _) für den Betrag von Fr. 121'867.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2010. Als Grund der Forderung wurden der Vergleich und die Schuldanerkennung vom 25. November 2008 genannt. Der Zahlungsbefehl wurde B. am 22. Januar 2010 zugestellt, woraufhin dieser am 27. Januar 2010 Rechtsvorschlag erhob. 2.Mit Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 22. März 2010 wurde der Rechtsvorschlag beseitigt und der A. AG in der Betrei- bung Nr. _ für den Betrag von Fr. 115'997.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Ja- nuar 2009 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Die von B. dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 16. April 2010 abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.Am 30. September 2010 stellte die A. AG beim Betreibungsamt Ilanz das Fortsetzungsbegehren. 4.Anlässlich der Pfändungseinvernahme und des Pfändungsvollzugs durch das Betreibungsamt Surselva vom 8. Februar 2011 wurde B. gemäss handschrift- lichem Vermerk offenbar aufgefordert, der vollziehenden Behörde Unterlagen über Alimentenzahlungen, Krankenkassenprämien und Mietkosten beizubringen. Die- ser Aufforderung kam er nicht nach. Am 2. Mai 2011 wurde B. vom Betreibungs- amt Surselva die Pfändungsurkunde zugestellt. Ausgehend von einem monatli- chen Einkommen von Fr. 6'000.-- wurde das Existenzminimum des Schuldners auf Fr. 1'500.-- festgelegt. Darin enthalten sind der Grundnotbedarf in Höhe von Fr. 1'200.--, Fr. 220.-- für auswärtige Verpflegung und Fahrten an den Arbeitsplatz sowie Fr. 80.-- für Diverses. Wegen fehlenden Zahlungsnachweises nicht aner- kannt wurden dagegen die geltend gemachten Ausgaben für Alimente, Woh- nungsmiete und Krankenkassenprämien. In Ermangelung pfändbarer Aktiven ord- nete das Betreibungsamt Surselva mit sofortiger Wirkung monatliche Lohnpfän- dungen im Umfang der pfändbaren Lohnquote von Fr. 4'500.-- sowie des ganzen 13. Monatslohns an. Der Vollzug der Lohnpfändungen sollte bis zur Deckung der betriebenen Forderungen nebst Zinsen und Kosten, längstens aber auf die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden Pfändungsvollzug, d.h. bis am 8. Februar 2012 erfolgen.
Seite 3 — 10 B.Gegen diese Pfändungsurkunde erhob B. am 13. Mai 2011 (Poststempel 16. Mai 2011) in grundsätzlicher Hinsicht „Einspruch“ (recte Beschwerde) beim Betreibungsamt Surselva, welches diesen am 20. Mai 2011 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs weiterleitete. B. rügt darin, dass verschiedene Punkte nicht in die Berechnung des Existenzminimums miteinbezogen worden seien. Einerseits handle es sich beim angegebenen Lohn von Fr. 6'000.-- um den Bruttolohn, bei welchem noch die Sozialabzüge zu berücksichtigen seien. Andererseits bezahle er sowohl die Krankenkassenprämien als auch die Mietzinsen Z. und Y. in Höhe von Fr. 1'300.-- bzw. Fr. 2'716.--. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien einer Krankenkassenprämienrechnung sowie von Kontoauszügen der D. und der E. AG. C.Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2011 beantragte das Betreibungsamt Surselva die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass der Schuldner weder eine richtige Lohnabrechnung noch Zahlungsbelege in Bezug auf die Kran- kenkassenprämien sowie die Mietzinse beigebracht habe. Ebenso wenig habe er Krankenkassenprämien und Alimente bei den Steuern in Abzug gebracht, ob- schon er behaupte, dass er für seine Familie aufkomme. Da er in Z. kaum anzu- treffen sei, sei davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht dort befinde. Aber auch das Betreibungsamt Y. habe ihn nicht einvernehmen können oder wollen. B. unternehme alles, um seine Machenschaften nicht offenlegen zu müssen. D.Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2011 beantragte auch die A. AG die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Principaliter wird geltend gemacht, auf die Beschwerde sei wegen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht einzutreten. Im Weiteren wird dafür gehalten, dass eine selbst verschuldete Verletzung der Auskunftspflicht vorliege, wenn der Schuldner es unterlasse, Aus- kunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben und sich weigere, dem Betrei- bungsbeamten die für die Pfändung erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Aus diesem Ungehorsam dürfe nicht zu seinen Gunsten eine Korrektur im Rah- men des Beschwerdeverfahrens erfolgen. Die Behauptung des Beschwerdefüh- rers, das Salär von Fr. 6'000.-- sei ein Brutto- und nicht ein Nettosalär, werde mit dem Hinweis, dass auf dem Gemeinschaftskonto B.C. bei der E. AG (BB 01/4) per 6. April 2011 ein Saläreingang von Fr. 6'850.-- gutgeschrieben worden sei, bestrit- ten. Die Behauptung betreffend Mietzins Y. von Fr. 2'716.-- sei sodann nicht nach- gewiesen und werde bestritten. Der eingereichte Beleg (BB 01/5) mit teilweise überdeckten D.-Auszahlungen eines nicht zuordnungsfähigen Kontos erscheine unbehelflich. Ob das Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers gehöre oder einer
Seite 4 — 10 vom Beschwerdeführer beherrschten AG oder GmbH, sei durch fehlende Einle- gung eines vollständigen Auszugs nicht erkennbar. Dementsprechend fehle eine rechtsgenügende Substantiierung für den behaupteten Mietzins. Zudem bestehe weder eine rechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung des Mietzinses, da er getrennt lebe, noch werde dieser Zins regelmässig bezahlt. Die Behauptung des Beschwerdeführers betreffend Mietzins Z. von Fr. 1'300.-- werde ebenfalls vollumfänglich bestritten; ein Zahlungsnachweis sei nicht verurkundet. Das Und-/Oderkonto (BB 01/4) weise nicht näher spezifizierte Hypothekarbetreff- nisse für ein nicht bekanntes/benanntes Objekt aus. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, getrennt zu leben und nicht Eigentümer der Stockwerkeigentumswoh- nung Z. zu sein, so könne er auch keinen Hypothekarzins geltend machen. Es werde zur Prozessbehauptung erhoben, dass die am 4. Januar 2011 sowie am 6. April 2011 bezahlten Hypothekarbetreffnisse ein Eigentumsobjekt von C. beträfen, welches mit Z. nichts zu tun haben dürfte. Dementsprechend sei der behauptete Mietzins nicht zu berücksichtigen. Die Behauptung einer Krankenkassenprämie von Fr. 399.05 werde schliesslich ebenfalls bestritten und sei wiederum nicht nachgewiesen. Die von der F. für die Zeit vom 1. Juni bis 30. Juni 2011 ausgestell- te Prämienrechnung vom 26. April 2011 (BB 01/2) sei kein Nachweis eines Ge- trenntlebenden. Der angebliche Zahlungsbeleg vom 28. März 2011 über eine Lastschrift von Fr. 29'511.-- (BB 01/3) habe keinen Zusammenhang mit der be- haupteten Prämie. Im Übrigen handle es sich dabei um einen verstümmelten Teil- beleg eines D.-Kontos, dessen Inhaber mangels Einlegung einer vollständigen Monatsabrechnung nicht ersichtlich sei. Es gelte das zum behaupteten Mietzins von Fr. 2'716.-- Vorgetragene. E.Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 wurde B. vom Vorsitzenden der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer aufgefordert, für die Behandlung der Beschwerde weitere Unterlagen (Nachweis, wann die Pfändungsurkunde entgegengenommen worden ist; vollständige Lohnabrechnungen von Januar bis Mai 2011; Nachweis der Bezahlung der Krankenkassenprämien seit Anfang 2011; Nachweis der Miet- zinszahlung für die Wohnung in Z.; Trennungsvereinbarung und allfälliger Nach- weis der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen; allenfalls weitere Original-Belege betreffend Berechnung des Existenzminimums) einzureichen. Daraufhin liess B. dem Kantonsgericht von Graubünden am 29. Juni 2011 (Poststempel 2. August 2011) verschiedene Belege zukommen. F.Mit neuerlicher Stellungnahme der A. AG vom 9. August 2011 wurde an den Ausführungen gemäss Vernehmlassung vom 6. Juni 2011 festgehalten und
Seite 5 — 10 geltend gemacht, der Nachweis für die behaupteten Zahlungen sei auch mit den neu ins Recht gelegten Unterlagen nicht erbracht worden. Auf den Inhalt der Pfändungsurkunde und die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a.Gegen jede Verfügung eines Betreibungsamts kann innert einer Frist von 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemes- senheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Einzige kanto- nale Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht (Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, auf die Beschwerde sei wegen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht einzutreten. Die Pfändungsurkunde sei am 2. Mai 2011 zugestellt und die Verfügung (recte Be- schwerde) zwar per 13. Mai 2011 datiert, aber erst am 16. Mai 2011 der Post übergeben worden. Da für die Erhebung der Beschwerde die Aufgabe, d.h. der Poststempel vom 16. Mai 2011 massgebend sei und nicht die Rückdatierung des Schreibens auf den 13. Mai 2011, sei die Einreichung der Beschwerde nach Ab- lauf der Frist erfolgt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG ist als ge- setzliche Frist eine Verwirkungsfrist, d.h. sie kann grundsätzlich nicht erstreckt werden. Als Prozessvoraussetzung ist ihre Einhaltung von Amtes wegen zu prü- fen. Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein (Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 50 zu Art. 17 SchKG). Demzufolge ist zunächst zu prüfen, ob die vorliegende Be- schwerde fristgerecht eingereicht wurde und auf diese eingetreten werden kann. b.Gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post (act. 17/1, S. 2) wurde die angefochtene Pfändungsurkunde am 2. Mai 2011 der Post übergeben und vom Beschwerdeführer am 6. Mai 2011 am Postschalter in Z. in Empfang ge- nommen. Somit begann die 10-tägige Beschwerdefrist am 7. Mai 2011 zu laufen und endete am 16. Mai 2011. Da die Beschwerde am letzten Tag der Frist der Post übergeben wurde, erfolgte die Eingabe entgegen der beschwerdegegneri- schen Auffassung fristgerecht. Die Einreichung beim Betreibungsamt Surselva anstatt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde schadet dabei nicht (Francis Nord-
Seite 6 — 10 mann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 7 zu Art. 32 SchKG mit Hinweis auf BGE 100 III 8 E. 2 S. 10). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Aufgrund des im betreibungsrechtlichen Beschwerde- verfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes ist die Aufsichtsbehörde – unter dem Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien – für die Beschaffung des Prozessstoffes zuständig (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., N 6 und N 9 zu Art. 20a SchKG). Aus diesem Grund forderte der Vorsitzende den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 2011 denn auch auf, verschiedene Belege einzureichen, die für die Berechnung des massgeblichen Existenzminimums von Relevanz sind (act. 06). Grundsätzlich besteht der Untersuchungsgrundsatz schon im Pfän- dungsverfahren, ist dort allerdings durch die Mitwirkungspflicht des Schuldners sowie von Dritten erheblich gemildert (vgl. Art. 91 SchKG; André E. Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 9 ff. zu Art. 91 SchKG). 3.Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Er- messen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht un- bedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standes- gemässe oder gar der gewohnte Bedarf. Nur so ist es nämlich möglich, sowohl den Interessen des Schuldners wie des Gläubigers Rechnung zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3.b S. 73; Urteil des Bundesgerichts 7B.205/2003 vom 17. Oktober 2003, E. 2). Allgemein gilt der Grundsatz, dass bei der Berechnung des Existenzmini- mums nur jene Beträge zu berücksichtigen sind, die der Schuldner auch tatsäch- lich benötigt und bezahlt. Dieser Grundsatz hat auch in Bezug auf Wohnungsmiet- zinse und Krankenkassenprämien Geltung (vgl. BGE 121 III 21 E. 3.a ff. S. 22 f.). Dafür hat der Schuldner den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Vorliegend ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer im vorausgegangenen Pfändungsver- fahren gegenüber dem Betreibungsamt Surselva seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Trotz Aufforderung durch das vollziehende Amt hat er weder zu allfälligen Alimentenzahlungen noch zu Krankenkassenprämien oder Mietkosten irgendwel- che Belege eingereicht. Er ist mithin den erforderlichen Nachweis, dass die von ihm behaupteten Ausgaben tatsächlich anfallen und auch bezahlt werden, schul-
Seite 7 — 10 dig geblieben. Das Betreibungsamt hat daher in seiner Berechnung des Existenz- minimums zu Recht keine Auslagen für Wohnungsmiete, Krankenkassenprämien und Alimente berücksichtigt. Mit seiner Beschwerde reichte B. sodann die Kopie von Kontoauszügen sowie eine Krankenkassenprämienrechnung ein (KB 01/2, 01/3, 01/4, 01/5). Da dies für den notwendigen Zahlungsnachweis völlig ungenü- gend war, wurde der Beschwerdeführer vom Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde detailliert zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin erweisen sich die daraufhin vom Beschwerdeführer produ- zierten Belege jedoch immer noch als unzureichend. Dies ist im Folgenden zu prü- fen. 4.a.Nicht erbracht ist zunächst der Zahlungsnachweis für die Krankenkassen- prämienrechnungen. Von Januar 2011 bis Mai 2011 wäre für die ganze Familie B.C. insgesamt ein Betrag von Fr. 5'108.50 an Prämien fällig gewesen (vgl. act. 13/2, S. 2). Davon bezahlt wurden am 28. März 2011 indessen lediglich Fr. 2'913.-
Seite 8 — 10 denen Folgen hat er sich deshalb selbst zuzuschreiben. Auf jeden Fall ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt ihm im Rahmen der Existenzminimumbe- rechnung unter diesen Umständen keine Wohnkosten anrechnete. Was den be- haupteten Mietzins in Y. anbelangt, hat es der Beschwerdeführer unterlassen, ir- gendwelche Belege einzureichen, um den erforderlichen Zahlungsnachweis zu erbringen. Darauf braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. c.Ein ähnliches Bild zeigt sich schliesslich auch bei den Lohnbezügen. Das Betreibungsamt ging von einem Nettolohn von Fr. 6'000.-- pro Monat aus, während der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich dabei um den Brut- tolohn vor Sozialabzügen. Den Betrag von Fr. 6'000.-- gab dieser selbst anlässlich der Pfändungseinvernahme als Einkommen an, ohne allerdings zwischen Brutto- und Nettolohn zu differenzieren (vgl. BA Surselva, act. 5, S. 2). In einer von B. selbst ausgestellten Lohnbestätigung der H. AG vom 12. November 2010 (BA Surselva, Anhang zu act. 6) wird ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 6'000.-- ange- geben. Gemäss Aufforderung der Aufsichtsbehörde vom 22. Juni 2011 wurden vollständige Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Mai 2011 einverlangt. Daraufhin reichte B. am 29. Juni 2011 eine „Lohnabrechnung Monat Januar bis Mai 2011“, datiert vom 18. Juli 2011, ein (act. 13/1). Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Datumsangabe um ein Versehen handelt. Auf jeden Fall wurde diese Lohnabrechnung offensichtlich speziell als Beleg für die Aufsichtsbehörde erstellt – aller Voraussicht nach wie obgenannte Bestätigung vom Schuldner selbst. Darin wird nun ein Bruttolohn von Fr. 6'500.-- bescheinigt, welcher offenbar von Januar bis Mai 2011 ausbezahlt worden sein soll, womit auch erwiesen ist, dass die An- gaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Betreibungsamt unwahr waren und diese Fehlinformation sogar durch Einreichung vorerwähnter Lohnbestätigung vom 12. November 2010 (BA Surselva, Anhang zu act. 6) zusätzlich untermauert wurde. Anlass zu weiteren Zweifel an der Richtigkeit der erwähnten Angaben des Schuldners gibt auch der Umstand, dass dieser gemäss Handelsregisterauszug des Kantons X. (BB 10) einziges Mitglied des Verwaltungsrats der H. AG ist und damit seinen Lohn selbst bestimmt. Irgendwelche Unterlagen über den wirtschaft- lichen Zustand (Jahresrechnung, Bilanz) der H. AG oder Zahlungsbelege, aus welchen hervorginge, welche Zahlungen in der Tat von der H. AG an den Be- schwerdeführer geflossen sind, wurden wiederum nicht eingereicht und fehlen gänzlich. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang dar- auf hin, dass gemäss Auszug der I. vom 23. Mai 2011 (act. 13/3, S. 1) vom Konto der H. AG am 6. April 2011 ein Betrag von Fr. 6'850.-- an C. und B. überwiesen und gleichzeitig auf dem E.-Konto der Eheleute B.C. gutgeschrieben wurde (act.
Seite 9 — 10 13/3, S. 2). Die Vermutung liegt daher nahe, dass es sich bei dieser Gutschrift um eine Lohnzahlung handelte, da der Schuldner zu keinem Zeitpunkt angab, welche anderen Vergütungen er von der H. AG noch zugute hätte. Unter diesen Umstän- den erscheint die Annahme eines Nettolohns von Fr. 6'000.-- durch das Betrei- bungsamt Surselva als durchaus gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. 5.Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist unentgeltlich (Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), weshalb die Kosten desselben vom Kanton Graubün- den zu tragen sind. Ebenso entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: