Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 6. Juni 2011Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 30 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzBrunner RichterInnenBochsler und Hubert Aktuarin ad hoc Bühler In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des Dr. B., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Heller, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Schams vom 4. März 2011, mitgeteilt am 14. März 2011, in Sachen der Z . A G ( f r ü h e r Y . A G ) , Beschwerdegegnerin, X . , O., Gesuchsgegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Zustellung von Zahlungsbefehlen / Wiederherstellung einer Frist, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.Am 2. März 2011 wurden beim Betreibungsamt Schams folgende Betreibungsbegehren eingereicht: 1.Betreibungsbegehren (Betr.Nr. 1) der X. AG, O. gegen: prakt. med. A. und Dr. B., Q., über Fr. 89'572.60 für Medikamentenbezüge nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2003, 2.Betreibungsbegehren (Betr.Nr. 2) der Y., O. gegen: prakt. med. A. und Dr. B., Q., über Fr. 223'903.65 für Medikamentenbezüge nebst Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2005, 3.Betreibungsbegehren (Betr.Nr. 3) der Y., O. gegen: prakt. med. A., Q., über Fr. 97'444.45 für Medikamentenbezüge nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2009, 4.Betreibungsbegehren (Betr.Nr. 4) der Y., O. gegen: Dr. B., Q., über Fr. 200'542.05 für Medikamentenbezüge nebst Zins zu 5% seit dem 1. August 2010. B.Das Betreibungsamt Schams stellte daraufhin prakt. med. A. am 14. März 2011 vier entsprechende Zahlungsbefehle zu. A. erhob dagegen keinen Rechtsvorschlag. C.Am 6. April 2011 erhielt das Betreibungsamt Schams ein Schreiben der V., in welchem diese mitteilte, dass Dr. B. bei ihr rechtsschutzversichert sei und sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Die am 14. März 2011 prakt. med. A. zugestellten Zahlungsbefehle würden ihren Klienten ebenfalls betreffen, welcher im Zeitpunkt der Zustellung aber landesabwesend gewesen sei. Dr. B. habe die Zahlungsbefehle nach seiner Rückkehr erstmals gesehen. Sie, die V., erhebe hiermit im Namen ihres Klienten Rechtsvorschlag gegen die genannten Betreibungen bzw. Zahlungsbefehle; die geforderte Summe sei nicht geschuldet. D.Das Betreibungsamt Schams verfügte am 7. April 2011 wie folgt: „1. Der in der Betreibung Nr. 1, 2 und 4 erfolgte Rechtsvorschlag ist verspätet. Damit er rechtsgültig dennoch als rechtzeitig gelten kann, haben Sie die nachfolgenden Auflagen zu erfüllen: a) Sofern Sie durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden waren, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben, sind Sie gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG berechtigt, die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist zu ersuchen. Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses, das zur rechtzeitigen (recte nicht rechtzeitigen) Abgabe des Rechtsvorschlages führte, einzureichen. b) Wird Ihrem Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist durch die Aufsichtsbehörde mit rechtskräftiger Verfügung stattgegeben,
Seite 3 — 12 gilt der Rechtsvorschlag als nachträglich rechtzeitig erfolgt und wird von uns an den Gläubiger bzw. Vertreter weitergeleitet. c) Wird ihr Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist mit rechtskräftigem Entscheid der Aufsichtsbehörde abgewiesen, oder reichen Sie innert 10 Tagen kein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist ein, gilt der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt und die Betreibung kann durch den Gläubiger bzw. Vertreter im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes fortgesetzt werden. 2. (Rechtsmittelbelehrung).“ Begründet wurde die Verfügung damit, dass ein Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 SchKG innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung eines Zahlungsbefehls zu erheben sei. In casu seien die Zahlungsbefehle am 14. März 2011 zugestellt worden, der Rechtsvorschlag sei hingegen erst am 6. April 2011 erfolgt, obwohl die Frist dazu bereits am 24. März 2011 abgelaufen sei. Somit könne Dr. B. gegen diese Betreibung keinen Rechtsvorschlag erheben, sofern er nicht durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben und sofern er nicht innert 10 Tagen seit Wegfall dieses Hindernisses bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist ersuche (Art. 33 Abs. 4 SchKG). E.Gegen die Zahlungsbefehle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 des Betreibungsamtes Schams erhob Dr. B. am 14. April 2011 Beschwerde am Kantonsgericht von Graubünden. Eventualiter ersuchte er im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist. Er beantragt wie folgt: „1. Es sei festzustellen, dass die Zahlungsbefehle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 des Betreibungsamtes Schams durch fehlerhafte Zustellung nicht vorschriftsgemäss in die Hände des Beschwerdeführers gelangt sind und somit nicht rechtsgenüglich zugestellt wurden. 2. Es sei das Betreibungsamt Schams anzuweisen, dem Beschwerdeführer diese oder neue Zahlungsbefehle rechtsgenüglich zuzustellen. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag wegen unverschuldetem Hindernis nicht rechtzeitig erhoben werden konnte und die versäumte Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG wiederherzustellen sei und dass der am 6. April 2011 erfolgte Rechtsvorschlag innert der wiederhergestellten Frist rechtzeitig erfolgt ist. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Dr. B. begründet seine Beschwerde bzw. sein Gesuch dahingehend, dass er sich von Mitte März bis Anfang April 2011 in Argentinien und Spanien aufgehalten habe und somit landesabwesend gewesen sei. Infolge seiner Rückkehr aus dem
Seite 4 — 12 Ausland am späten Abend des 3. Aprils 2011 und wegen eines Geschäftstermins in Zürich am 4. April 2011, sei er erst am 5. April 2011 nach Q. zurückgekehrt und habe beim Sichten der Post die genannten Zahlungsbefehle entdeckt, welche A. am 14. März 2011 zugestellt worden seien. Betreibungsurkunden, insbesondere Zahlungsbefehle müssten aber dem Schuldner persönlich ausgehändigt werden. Bei Bestehen eines vertraglichen Vertreters dürften diesem solche Urkunden nur dann zugestellt werden, wenn der Vertreter ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden ermächtigt oder ihm eine Generalvollmacht ausgestellt worden sei. Die Zahlungsbefehle seien ihm, dem Beschwerdeführer, aber nicht persönlich, sondern A. ausgehändigt worden, obwohl dieser kein vertraglicher Vertreter des Beschwerdeführers sei, sondern ein Arzt, welcher seine Praxis in denselben Büroräumlichkeiten führe. A. sei aber weder sein Geschäftspartner, noch Mitarbeiter oder Angestellter. Sie beide arbeiteten vollkommen selbständig als Mediziner, auf je eigene Rechnung und eigenes Risiko, in je gesonderten Büros und teilweise sogar mit verschiedenem Sekretariat. A. habe keinerlei Vollmacht für die stellvertretende Entgegennahme von Dokumenten. Er stelle auch keine Person dar, die in enger Beziehung zu ihm, dem Beschwerdeführer stehe, umso weniger als A. ihm gegenüber keinerlei Rechenschaftspflicht habe und auch nicht für seine Interessenwahrung zuständig sei. Da A. zudem vom gleichen Gläubiger betrieben werde, sei bei der Aushändigung der Zahlungsbefehle an diesen eine Interessenkollision entstanden. Für A. könne es allenfalls nämlich von Vorteil sein, wenn der gemeinsame Gläubiger seine Forderung beim anderen Schuldner (dem Beschwerdeführer) mangels Rechtsvorschlag ungehinderter weiterverfolgen könne als bei ihm (A.) selbst. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass er, der Beschwerdeführer, sich vor seiner Abreise noch nicht innerhalb eines pendenten Betreibungsverfahrens befunden habe und somit auch nicht mit der Zustellung eines behördlichen Aktes habe rechnen müssen. Gerade Mediziner, im Unterschied etwa zu Anwälten, seien normalerweise nicht dauernd mit der Zustellung von fristgebundenen Verfügungen konfrontiert und müssten infolgedessen während einer Büroabwesenheit keine diesbezügliche Vertretung organisieren. Falls die Zustellung der Zahlungsbefehle wider Erwarten rechtsgenüglich erfolgt sei, so habe angesichts der nachgewiesenen Landesabwesenheit ein entschuldbares Hindernis bestanden, aufgrund dessen ihm eine rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags nicht möglich gewesen sei. F.In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2011 macht das Betreibungsamt Schams geltend, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, beide Ärzte
Seite 5 — 12 würden je eine getrennte Praxis führen, praktiziere dieser sehr wohl zusammen mit prakt. med. A., zumal sie in den gleichen Räumlichkeiten, mit gemeinsamen medizinischen Apparaturen und Einrichtungen und gemeinsamem Personal ihrer Tätigkeit nachgingen. Auch seien die beiden Mediziner auf zwei der Betreibungsbegehren gemeinsam als Schuldner aufgeführt, weshalb man in Rücksprache mit den Gläubigern die Zahlungsbefehle Nr. 1 und Nr. 2 im Doppel ausgestellt habe. Zum Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist könne nicht abschliessend Stellung genommen werden, da es sich dabei weitgehend um eine Ermessensfrage handle. Allerdings stelle sich die Frage, ob es A. im Zeitalter des Mobiltelefons nicht möglich gewesen sei, seinen Berufskollegen rechtzeitig zu informieren, um allenfalls fristgerecht (eventuell mündlich gemäss Art. 74 SchKG) Rechtsvorschlag zu erheben. G.Die X. AG und die Z. AG (vormals Y. AG) liessen sich am 9. Mai 2011 ebenfalls vernehmen. Sie beantragten, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Falls das Gericht wider Erwarten zum Schluss komme, Dr. (recte prakt. med.) A. sei zur Annahme der Zahlungsbefehle nicht befugt gewesen, werde beantragt, dass wenigstens die Ausstände während der gemeinsamen Tätigkeit (Zahlungsbefehle Nr. 1 und Nr. 2) in der Rechtskraft bestätigt würden. Im Weiteren habe Dr. B. sehr wohl Kenntnis von der baldigen Zustellung eines Zahlungsbefehls gehabt. Im November 2010 habe man den Versuch unternommen, sich mit den Schuldnern einvernehmlich zu finden. Das Gespräch sei protokolliert worden und mit der Bitte um Unterschrift an Dr. B. versandt worden. Bereits in diesem Schreiben sei eine allfällige Betreibung erwähnt worden. Am 11. Januar 2011 habe man sich erneut zu einem Gespräch getroffen, für einen letzten Versuch, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dr. B. habe in eine Vereinbarung eingewilligt, welche ihm am 21. Januar 2011 zugesandt worden sei. Unter Punkt 3 sei die Betreibung aufgenommen worden. Auf Wunsch der Ärzte seien die Betreibungen jeweils nicht mehr namentlich dem jeweiligen Arzt zugeordnet worden, sondern nur noch der gemeinsamen Praxis in Q.. Als die Vereinbarung bis zum 17. Februar 2011 nicht unterzeichnet zurückgesandt worden sei, habe man die Schuldner mit Schreiben gleichen Datums darauf hingewiesen, dass nach einer Frist von 10 Tagen die Betreibung eingeleitet werde. Der Beschwerdeführer habe daher vor seiner Abreise sehr wohl mit einer Betreibung rechnen und sich darauf vorbereiten müssen. Während seiner Abwesenheit müsse Dr. B. über sehr wichtige Belange der Arztpraxis, die ihn beträfen, informiert werden. Es stimme gerade nicht, wie der Beschwerdeführer glaubhaft machen wolle, dass ein Arzt nicht wie ein Jurist jederzeit mit
Seite 6 — 12 Unvorhersehbarem rechnen müsse. Auch Ärzte seien zumindest zu einer fachlichen Stellvertretung verpflichtet. Weiter führen die Gesuchs- und die Beschwerdegegnerin aus, Dr. (recte prakt. med.) A. sei sehr wohl zur Entgegennahme der Zahlungsbefehle legitimiert gewesen. Anfänglich hätten die beiden Ärzte eine Gemeinschaftspraxis auf gemeinsame Rechnung gegründet. Auf Rechnungen und Lieferscheinen seien die beiden nicht unterschieden worden. Für den Einkauf von Medikamenten bei ihnen, der Gesuchs- und der Beschwerdegegnerin, hätten beide unterzeichnet und auch solidarisch gehaftet. Ca. Mitte 2005 sei von den beiden Ärzten gewünscht worden, die Rechnungen separat zuzustellen. Zumindest in fachlicher und administrativer Hinsicht hätten die beiden die Praxis aber weiterhin zusammen geführt. Beide seien sehr häufig im Ausland, in der Regel sei nur einer der Ärzte in Q.. Während den Abwesenheiten liessen sie sich jeweils durch den Partner in allen Belangen, – nicht nur ärztlichen, sondern gerade auch in administrativen – vertreten. Die Räumlichkeiten würden gemeinsam genützt, eine einzige gemeinsame Telefon- und Faxnummer werde verwendet und das Sekretariat gemeinsam organisiert und geführt. Auch würden Patienten gemeinsam betreut. Daher sei A. eben nicht nur Arzt, sondern sowohl in fachlicher als auch in administrativer Hinsicht Geschäftspartner von Dr. B. (und umgekehrt), selbst wenn die Praxis finanziell getrennt geführt werden sollte. Auch wenn kein schriftlicher Vertrag vorgelegt werden sollte, so müsse doch von einer Generalvollmacht ausgegangen werden, die den gegenseitigen Zugang zu den vertraulichen Patientendossiers, aber auch zu administrativen Akten erlaubt habe. In dieser Rechtsbeziehung sei selbstredend auch eine Rechenschaftspflicht gegeben. Nur so sei übrigens zu erklären, warum Dr. (recte prakt. med.) A. die Betreibung überhaupt angenommen habe. Dieser verfüge über einen Universitätsabschluss und könne die Tragweite und Verantwortlichkeit seines Handelns sehr gut abschätzen. Er sei auch vertraut mit dem Schuld- und Konkursrecht, da es nicht die erste Betreibung sei, die er entgegen genommen habe. Das Betreibungsamt Schams sei zur Abgabe der Zahlungsbefehle an Dr. (recte prakt. med.) A. aufgrund des gemeinsamen Auftretens nach aussen unter dem Namen „Arztpraxis Q.“ legitimiert gewesen. Die beiden Ärzte hätten diese Sicht aktiv gefördert. So hätten sie von ihnen, der Gesuchs- und der Beschwerdegegnerin verlangt, dass auf den (nicht unterschriebenen) Zahlungsvereinbarungen nicht die jeweiligen Namen, sondern die Praxis als Adressatin aufgeführt werde. Mit diesem Auftreten und solchem Vorgehen gegenüber Dritten könne auch das Betreibungsamt davon ausgehen, dass ein gemeinschaftliches Unternehmen betrieben werde und dass sich die Personen gegenseitig vertreten und bevollmächtigen würden, umso mehr, als das
Seite 7 — 12 Sekretariat gemeinsam geführt werde. Das Betreibungsamt könne bei der Abgabe von Zahlungsbefehlen nicht nachprüfen, ob Generalvollmachten gegeben seien, gerade weil solche auch mündlich vereinbart werden könnten. Das Betreibungsamt habe aus den genannten Gründen davon ausgehen dürfen, dass Dr. (recte prakt. med.) A. von Dr. B. angestellt und beauftragt sei, auch Zahlungsbefehle entgegenzunehmen. Andernfalls hätte Dr. B. sein Sekretariat oder das Betreibungsamt informieren müssen, umso mehr, als er mit der Zustellung der Zahlungsbefehle habe rechnen müssen. Daher könne auch eine allfällige Landesabwesenheit von Dr. B. kein entschuldbares Hindernis darstellen. Auf weitere Ausführungen in den Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Der Zahlungsbefehl als Urkunde (Art. 69 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG; SR 281.1) und seine Zustellung (Art. 71 f. SchKG) sind anfechtbare vollstreckungsbehördliche Akte im Sinne von Art. 17 SchKG, gegen welche bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von den fraglichen Zahlungsbefehlen am 5. April 2011 Kenntnis erhalten. Auf die schriftliche Beschwerde vom 14. April 2011, wird, da sie fristgemäss und formgerecht eingereicht wurde, eingetreten. 2.a)Gerügt wird die Zustellung der drei Dr. B. betreffenden Zahlungsbefehle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4. Unbestrittenermassen wurden diese am 14. März 2011 prakt. med. A., der an der gleichen Adresse wie Dr. B. praktiziert, übergeben. Gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG hat die Zustellung eines Zahlungsbefehls durch einen Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post zu erfolgen. Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage an wen die Zustellung erfolgt ist (Abs. 2). Zwar lässt sich aufgrund der Unterschriften in der Rubrik „Unterschrift des zustellenden Beamten“ nicht erkennen, welche Person die fraglichen Zahlungsbefehle zugestellt hat. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich dabei um den zuständigen Betreibungsbeamten oder um einen Angestellten des Betreibungsamtes bzw. der Post gehandelt hat, zumal der Beschwerdeführer nicht
Seite 8 — 12 geltend macht, die Zahlungsbefehle seien durch eine unzuständige Person zugestellt worden. Zudem ist auf den Zahlungsbefehlen vermerkt worden, dass sie am 14. März 2011 an A. ausgehändigt wurden, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 72 SchKG erfüllt worden sind. b)Art. 64 SchKG schreibt vor, dass Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder am Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zuzustellen sind (Abs. 1). In der Regel sind sie dem Schuldner also persönlich auszuhändigen. Wohnung und Arbeitsstätte stehen bezüglich der Zustellung von Betreibungsurkunden im gleichen Rang, der zustellende Beamte ist somit frei, die Zustellung entweder am einen oder am anderen Ort vorzunehmen. Wird der Betriebene weder an seinem Wohn- noch Arbeitsort angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person oder an einen Angestellten geschehen (Abs. 2). In casu wurden die Zahlungsbefehle am 14. März 2011 zwar am Arbeitsort von Dr. B. in Q., aufgrund dessen Abwesenheit aber, dem an der gleichen Adresse praktizierenden prakt. med. A. zugestellt. Bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls an eine zum Haushalt des Schuldners gehörenden Person bzw. an einen Angestellten gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG darf ohne weiteres vermutet werden, dass dieser Empfänger in der Lage ist, den Zahlungsbefehl innert nützlicher Frist an den eigentlichen Adressaten weiterzuleiten. Das Bundesgericht geht gar davon aus, dass selbst ein Angestellter, der nicht im Dienst des Betriebenen, sondern eines anderen im gleichen Lokal tätigen Arbeitgebers steht, dazu in der Lage ist, eine Betreibungsurkunde unverzüglich an den Adressaten zu übermitteln und es aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht versäumen wird (BGE 88 III 12 E. 3 S. 18 f.; BGE 96 III 4 E. 1 S. 6). Gleiches muss folglich auch für Mitglieder einer Praxisgemeinschaft gelten, die sich Behandlungsräume im gleichen Lokal teilen und daher die Möglichkeit haben, zugestellte Zahlungsbefehle zu übergeben bzw. einander darüber zu informieren. Wie das Betreibungsamt Schams bestätigt, führen Dr. B. und prakt. med. A. in gemeinsamen Räumlichkeiten eine Allgemeinpraxis. Die entsprechenden Telefonverzeichniseinträge bestätigen dies. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht grundsätzlich in Abrede und führt lediglich an, sie, die Ärzte, verfügten über gesonderte Büros. Dies ist aber unerheblich für die Beurteilung, ob die beiden Ärzte eine gemeinsame Praxis betreiben. Dass jeder von ihnen ein eigenes Büro hat, ist selbstverständlich und hat keinen Beweiswert zu Gunsten des Beschwerdeführers. Entscheidend ist vielmehr, dass sie ein gemeinsames Sekretariat führen und über eine gemeinschaftliche Praxiseinrichtung verfügen, was vom Beschwerdeführer grundsätzlich selbst
Seite 9 — 12 bestätigt wird. Unter diesen Umständen war die Übergabe der Zahlungsbefehle an den Praxispartner prakt. med. A. ohne weiteres zulässig und rechtsgültig. Der Antrag Ziffer 1 des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen und das Rechtsbegehren Ziffer 2 entfällt aus denselben Gründen. 3.a)Zu prüfen bleibt der Eventualantrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags. Wie eben dargelegt, erfolgte die Zustellung an den Praxispartner von Dr. B., prakt. med. A., rechtmässig. Die Ersatzzustellung gilt als Zustellung an den Schuldner, wobei dessen effektiver Empfang oder dessen Kenntnisnahme unbeachtlich ist. Die Beschwerdefrist beginnt also bereits ab dem Zeitpunkt der Ersatzzustellung zu laufen. Wenn der Schuldner erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist von 10 Tagen Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhält, kann er um Wiederherstellung der Frist ersuchen (Paul Angst, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 64 SchKG N 17). Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten, in casu innerhalb von 10 Tagen, ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Zustellung der Zahlungsbefehle erfolgte am 14. März 2011, womit die Rechtsvorschlagsfrist am 24. März 2011 abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer erhielt nach eigenen Angaben erst am 5. April 2011, nach seiner Rückkehr aus dem Ausland, Kenntnis von den Zahlungsbefehlen. Bereits am 6. April 2011 erhob er beim Betreibungsamt Schams Rechtsvorschlag. Zudem reichte er am 14. April 2011 bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Kantonsgericht von Graubünden, nebst einer Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG auch ein begründetes, schriftliches Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ein, beides somit innerhalb von 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG ist eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nur möglich, wenn das Hindernis, welches den Betroffenen davon abgehalten hat innert Frist zu handeln, unverschuldet ist, was mittels geeigneten Beweisen zu belegen ist. Vorliegend wurden die fraglichen an Dr. B. adressierten Zahlungsbefehle prakt. med. A. zugestellt, welcher es offenbar versäumt hat, seinen Praxispartner innerhalb der Rechtsvorschlagsfrist darüber zu informieren. Es kann hier aber offengelassen werden, ob prakt. med. A. als Vertreter von Dr. B. während dessen Abwesenheit galt und darum sein Versäumnis dem Beschwerdeführer
Seite 10 — 12 anzurechnen wäre (Francis Nordmann, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 33 SchKG N 13). Der Beweis, dass ein unverschuldetes Hindernis vorlag, obliegt nämlich dem Gesuchsteller (Nordmann a.a.O., Art. 33 SchKG N 11 Abs. 3). Gerade bei im Geschäftsleben tätigen Personen ist bezüglich der Annahme der Entschuldbarkeit der Nichtwahrung der Rechtsvorschlagsfrist ein strenger Massstab anzulegen. Die Restitution muss schon bei leichtem, zurechenbarem Verschulden scheitern (Nordmann a.a.O., Art. 33 SchKG N 11). Als verschuldete Fristversäumnisse gelten gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter anderem dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse und kurzfristige Abwesenheiten (BGE 102 V 242; 87 IV 147). Im vorliegenden Fall kam die Betreibung durch die X. AG bzw. durch die Y. AG (heute Z. AG) nicht etwa überraschend. Die von der Beschwerdegegnerin eingelegte Korrespondenz zeigt, dass sich relativ kurz vor der Abreise von Dr. B. die finanzielle Situation zuspitzte und die Beschwerdegegnerin auf die Bezahlung der ansehnlichen Ausstände für Medikamentenbezüge drängte, wobei die Einleitung der Betreibung angedroht wurde. Ein umsichtiger Geschäftsmann hätte daher ohne weiteres vor einer längeren Abwesenheit sichergestellt, dass bei allfälliger Zustellung eines Zahlungsbefehls ein Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben werden kann, sofern man die Forderung als ungerechtfertigt betrachtet. Für diesen Organisationsmangel trifft den Beschwerdeführer zumindest ein leichtes Verschulden, was bereits zur Abweisung des Gesuches führen muss. b)Dazu kommt, dass der Hinderungsgrund der langen Landesabwesenheit nur ungenügend bewiesen wurde. Bei den Akten liegt wohl eine Reservationsbestätigung per E-Mail vom 19. Januar 2011 für einen Flug mit Iberia vom 3. März 2011 von Madrid nach Buenos Aires mit Rückflug am 13. März 2011 nach Madrid. Im Weiteren wurde mit E-Mail vom 18. Februar 2011 eine Onlinebuchung für einen Flug von Dr. B. vom 3. April 2011 von Madrid nach Zürich bestätigt und bereits am 14. April 2011 wiederum nach Madrid. Ob Dr. B. diese Reisen in der Tat angetreten hat und ob er sich während der Zeit vom 3. März bis 3. April 2011 wirklich im Ausland aufhielt, ist damit nicht bewiesen. Diesen Beweis mit entsprechenden Flugtickets, Bestätigungen der gebuchten Hotels o.ä. zu führen, wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen. Auch aus diesem Grunde ist das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtvorschlagsfrist somit abzuweisen. 4. Gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) ist das
Seite 11 — 12 Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG unentgeltlich, so dass die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von Fr. 800.– zu Lasten des Kantons Graubünden gehen.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde und das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist werden abgewiesen. 2.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 800.– gehen zulasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: