Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 24. März 2011Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 1825. März 2011 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . , Beschwerdeführerin, vertreten durch Guido Angelo Bussolini, Via Vuillerminaz 42, IT-11027 Saint-Vincent (Aosta), gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B. vom 10. September 2010, mitgeteilt am 14. September 2010, in Sachen der Y . , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, 7001 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Zustellung eines Zahlungsbefehls,
Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. Februar 2011 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsamtes B. vom 07. März 2011 samt mitgereichten Betreibungsakten, in die Stellungnahme von A. vom 09. März 2011, in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2011 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung, dass das Betreibungsamt B. am 10. September 2010 auf Gesuch der Y. gegen die X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 53'509.50 zuzüglich Zinsen und Kosten erliess (Betreibung Nr. _), dass dieser Zahlungsbefehl am 14. September 2010 an den damals im Handelregister eingetragenen Domizilhalter der X., A., B., zugestellt wurde, dass A. in seiner Vernehmlassung vom 09. März 2011 ausführte, er habe Guido Angelo Bussolino sämtliche Korrespondenz sowie Zahlungsbefehle fristgerecht zugestellt, dass gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, dass die Y. am 07. Oktober 2010 das Fortsetzungsbegehren stellte, dass das Betreibungsamt B. das Verfahren zunächst irrtümlich als Betreibung auf Pfändung fortsetzte und am 04. Januar 2011 die Konkursandrohung erliess, dass die X. am 24. Februar 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und geltend machte, die Zustellung des Zahlungsbefehls an A. sei nicht gültig erfolgt, da dieser in der Gesellschaft keine Funktion ausübe, dass das Betreibungsamt B. am 07. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde antrug, dass die Y. am 21. März 2011 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen, dass vorliegendenfalls offen bleiben kann, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde,
Seite 3 — 4 dass gemäss Art. 65 SchKG bei einer Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft die Zustellung an den Vertreter derselben erfolgt, dass unbestritten ist, dass das Domizil der X. im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls bei A. war, dass gemäss Lehre und Rechtssprechung betreibungsamtliche Mitteilungen aller Art grundsätzlich an das Domizil zu richten sind, da es gleichsam die Empfangsstelle der juristischen Person ist und der Domizilhalter die Stellung eines Bevollmächtigten einnimmt (BGE 119 III 57, 120 III 64; Paul Angst, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 4 zu Art. 65 SchKG), dass somit festzuhalten ist, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Domizilhalter nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde somit völlig unbegründet und damit abzuweisen ist, dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdekosten keine Kosten erhoben werden dürfen, so dass diese zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, dass gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden können, dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 4 verfügt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: