Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 29. März 2011Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 1231. März 2011 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterPräsident Brunner und Kantonsrichter Hubert RedaktionAktuarin ad hoc Hunger In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der Z . , Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Adly Girguis, Neumühlequai 6, 8021 Zürich, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts B. vom 26. Januar 2011, mitgeteilt am 28. Januar 2011, in Sachen X., Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Brender, Bahnhofstrasse 61, 8022 Zürich, gegen die Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Mit Urteil vom 17. Dezember 2009, mitgeteilt am 21. Dezember 2009, verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich die Z. X. unter anderem CHF 980’000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2003 zu bezahlen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. B.Mit dem am 2. Dezember 2010 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betrei- bungsnummer xxxx wurde die Z. vom Betreibungsamt Kreis A. aufgefordert, die Forderung von CHF 48'641.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2003 zu begleichen. Als Forderungsurkunde wurde das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2010 (recte: 2009) genannt. Der Zahlungsbefehl wurde am 9. Dezember 2010 zugestellt. Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. iur. D. im Auftrag der Z. gleichentags Rechtsvorschlag. C.Mit Gesuch vom 17. Dezember 2010 gelangte X. an das Bezirksgericht B. und beantragte was folgt:
Seite 3 — 11 der Austrittsvereinbarung vom 25. September 2002, welche ausdrücklich festhalte, dass es sich um einen Brutto-Betrag handle. Die Abgangsentschädigung gehöre zum massgebenden Lohn, weshalb die Z. von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen sei, auf der Abgangsentschädigung die Arbeitnehmerbeiträge an die AHV abzuführen. E.In der Replik vom 25. Januar 2011 hielt der Rechtsvertreter von X. fest, dass es im Rechtsöffnungsverfahren nicht um die Frage der AHV-Abgabepflicht gehe. Die Z. habe kein einziges Mal beantragt, von den CHF 980'000.– seien noch Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Bei dem von der Z. Vorgebrachten handle es sich um eine Urteilskritik; eine solche sei nie in einem Rechtsöffnungsverfahren vorzutragen. Dafür würden ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Zudem hätte die Gegenpartei die Möglichkeit gehabt, das Gericht um Erläuterung des Urteils anzugehen oder eine Revision des Urteils anzustreben. Der Schuldnerin würden daher nur die Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG zur Verfügung stehen. F.In der Duplik vom 25. Januar 2011 wurde ausgeführt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass X. nicht bestreite, die Z. habe die Arbeitnehmerbeiträge sowie die Arbeitgeberbeiträge auf die Abgangsentschädigung an die zuständige Ausgleichskasse des Kantons Graubünden bezahlt. G.An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 26. Januar 2011 erschien keine der Parteien. H.Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 26. Januar 2011, mitgeteilt am 28. Ja- nuar 2011, erkannte der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts B. wie folgt:
Seite 4 — 11 Der Einzelrichter führte aus, der Rechtsvorschlag sei gültig erhoben worden, da er durch die Person erhoben worden sei, welche den Zahlungsbefehl gültig in Empfang genommen habe. Des Weiteren liege mit dem rechtskräftigen Urteil des Zürcher Obergerichts vom 17. Dezember 2009 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. In Ziff. 3 des Dispositivs des erwähnten Urteils würden sich unmissverständliche Befehle finden. Die Gesuchsgegnerin werde in aller nur wünschbaren Klarheit angewiesen, einen genau bezifferten Betrag zuzüglich eines bestimmten Zinses ab einem bestimmten Datum zu leisten. Da unbestrittenermassen dieser Betrag dem Gesuchsteller nicht vollständig geleistet worden sei, sei die Forderung auch nicht vollständig getilgt worden, weshalb die definitive Rechtsöffnung erteilt werde. I.Dagegen liess die Z. am 10. Februar 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben:
AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommen seien, was hier nicht der Fall sei. Die Feststellung des Rechtsöffnungsrichters, wonach das obergerichtliche Urteil vom 17. Dezember 2009 unmissverständlich Befehle enthalte, sei falsch und widerspreche der klaren gesetzlichen Ausgangslage. So würden in Ziff. 1 des Urteilsdispositivs dem Beschwerdeführer Lohn in Höhe von CHF 131'865.50 und Spesenpauschalen/Kinderzulagen von CHF 12'700.– zugesprochen, wobei
Seite 5 — 11 angeordnet worden sei, dass der Lohn „brutto“ und die Spesenpauschalen/Kinderzulagen „netto“ zu bezahlen seien. In Bezug auf die zugesprochene Abgangsentschädigung fehle in Ziff. 3 des Urteilsdispositivs hingegen ein solcher Hinweis. Der Rechtsöffnungsrichter habe jedoch daraus den falschen Schluss gezogen und sei von einer Verpflichtung zur Bezahlung eines Netto-Betrages ausgegangen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe aber, wie oben gezeigt, durchaus zwischen Brutto- und Netto-Leistungen zu unterscheiden gewusst, wie dies Ziff. 1 des Urteilsdispositivs zeige. Hätte es aber die Beschwerdeführerin in Ziff. 3 zu einer Netto-Zahlung verpflichten wollen, hätte es dies dort explizit festgehalten. Der Beschwerdegegner habe zudem im zürcherischen Verfahren nie bestritten, eine „Netto“-Zahlung verlangt zu haben. Ferner sei in der Austrittsvereinbarung vom 25. September 2002 ausdrücklich festgehalten worden, dass es sich bei den CHF 980'000.– um einen „Brutto“- Betrag handeln würde. Der Beschwerdegegner hätte den Beweis für eine „Netto“- Vereinbarung somit nie erbringen können. Das obergerichtliche Urteil könne nur dann im vom Rechtsöffnungsrichter geltend gemachten Sinn verstanden werden, wenn der Beschwerdegegner eine entsprechende Behauptung in den zürcherischen Verfahren aufgestellt und für deren Richtigkeit Beweise erbracht hätte und die zürcherischen Gerichte diese Frage überhaupt thematisiert und zu Gunsten des Beschwerdegegners entschieden hätten. Da nichts dergleichen erfolgt sei, könne nicht von einer „Netto“-Vereinbarung ausgegangen werden. J.In seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2011 beantragte X. was folgt:
Seite 6 — 11 replicando verlangt, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ihren eigenen Anteil an Sozialversicherungsbeiträgen an die 2. Säule leisten müsste. Als Folge davon hätte der Beschwerdegegner einen zusätzlichen BVG-Beitrag des Arbeitgebers von CHF 100'450.– zulasten der Beschwerdeführerin erhalten. Dies sei der Beschwerdeführerin sehr bewusst gewesen, weshalb sie keine Brutto/Netto-Verpflichtung beantragt habe. Der Rechtsöffnungsrichter könne Fehler nicht korrigieren, denn er habe ein klares Urteil mit klaren Urteilssprüchen zu vollstrecken. Zudem drehe es sich vorliegend nicht um die Frage, ob auf dem Betrag von CHF 980'000.– eine AHV-Abgabepflicht bestehe oder nicht. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sei die Summe keine Abgangsentschädigung, sondern eine Leistung der Arbeitgeberin unter dem Titel der Vorsorge, klar gedacht als „Einkauf“ in die berufliche Vorsorge. Damit sollte dem Beschwerdegegner die Vorsorgelücke bis zum ordentlichen Rentenalter aufgefüllt werden. Im ordentlichen Verfahren sei zudem nachgewiesen worden, dass der Beschwerdegegner ziemlich genau diese Summe noch zur Verfügung gehabt habe, steuerbefreit in die 2. Säule einzuschiessen. Schliesslich habe die Entschädigung in den Augen der Beteiligten den Charakter eines Schadenersatzes bzw. einer Genugtuung gehabt, worauf bestimmt keine Abgabepflicht bestehen würde. Dem Rechtsöffnungsrichter könne nicht zugemutet werden, ein klares Urteilsdispositiv noch zusätzlich interpretieren zu müssen. Eine in einem Urteil festgesetzte Summe sei immer, wenn nichts Besonderes bestimmt sei, eine Nettosumme; nur so könne die Vollstreckung eines Urteils gewährleistet werden. Ferner werde auf die eigenen Eingaben vom 17. Dezember 2010 und 25. Januar 2011 verwiesen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Angelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden
Seite 7 — 11 erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde vom 10. Februar 2011 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei fraglich, ob überhaupt ein gültiger Entscheid vorliegen würde, da der vom Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts B. am 26. Januar 2011 erlassene Entscheid keine Unterschrift trage. Wie dem bei den Akten liegenden Entscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts B. vom 26. Januar 2011 zu entnehmen ist, ist dieser unterzeichnet worden. Es liegt somit ein gültiger Entscheid vor. 3.Im vorliegenden Verfahren geht es um die Rechtsöffnung gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerde vom 10. Februar 2001. Mit Verfügung vom 15. Februar 2011 wurde der Beschwerde, wie in Ziff. 2 des Rechtsbegehrens beantragt, gestützt auf Art. 325 ZPO die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 4.1Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. BGE 135 III 315, 319 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Von Amtes wegen zu prüfen hat der Richter, ob überhaupt ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Er muss demnach untersuchen, ob ein formell rechtskräftiger, vollstreckbarer und nicht nichtiger Entscheid vorliegt. Ist das Urteil unklar oder unvollständig, so bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, eine Erläuterung oder Vervollständigung vorzunehmen (BGE 124 III 501, 503 E. 3a; Staehelin/Bauer/ Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Seite 8 — 11 I, Art. 1–158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 81 N. 2a). Schliesslich kann der Schuldner – über Art. 81 SchKG hinaus – auch noch prozessuale Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens vorbringen (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 81 N. 2). 4.2Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2009 als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 f. SchKG zu gelten hat. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin berechtigt oder gar gesetzlich verpflichtet war, von den obergerichtlich zugesprochenen CHF 980’000.– die AHV-Beiträge in Abzug zu bringen. 5.Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, bei den CHF 980'000.– handle es sich um Leistungen, welche zum massgebenden Lohn zu zählen seien, weshalb diese AHV-pflichtig seien, verlangt sie eine materielle Überprüfung der Betreibungsforderung. 5.1Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Rechtsöffnungsrichter grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2002 5P.356/2002). Er darf nur prüfen, ob Bestand, Höhe, Fälligkeit und Betreibbarkeit der betriebenen Forderung durch einen Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sind (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich, 2010, S. 118). 5.2Gemäss Ziff. 4 der Austrittsvereinbarung vom 25. September 2002 wird der Betrag von CHF 980'000.– als „Vorsorge“-Zahlung bezeichnet, welcher einmalig, vererblich und brutto am 1. Juli 2003 zu bezahlen ist. Wie die Beschwerdeführerin richtig anmerkt, ist in der Austrittsvereinbarung der Betrag als „Brutto“-Betrag bezeichnet worden. Diesbezüglich kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn es geht vorliegend nicht um die Auslegung der Austrittsvereinbarung vom 25. September 2002, sondern Thema der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob gestützt auf Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2009 definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann und muss oder nicht. 5.3Gemäss Ziff. 3 des Urteilsdispositivs des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2009 verpflichtet das Obergericht die Z. X. CHF 980'000.– nebst 5% Zins seit 1. Juli 2003 zu bezahlen. Die Höhe der Forderung ist dadurch klar definiert. Durch den Rechtsöffnungstitel sind ebenso Bestand, Fälligkeit und Betreibbarkeit ausgewiesen. Wie schon erwähnt, hat der Rechtsöffnungsrichter
Seite 9 — 11 sich nicht mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Es ist Sache des Sachrichters, bei unklaren oder unvollständigen Urteilen, eine Erläuterung oder Vervollständigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5P.356/2002 vom 5. Dezember 2002; BGE 124 III 501, 503 E. 3a; BGE 113 III 6, 9 f. E. 1b). Des Weiteren darf der Rechtsöffnungsrichter den definitiven Rechtsöffnungstitel nicht interpretieren (vgl. BGE 124 III 501, 503 E. 3a). Wenn das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich für die Beschwerdeführerin unklar beziehungsweise unvollständig war, hätte sie gemäss § 162 ff. des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG; LS 211.1) oder Art. 334 ZPO ein Gesuch um Erläuterung einreichen können (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 334 N. 1 ff.). 6.Weiter erhebt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Einrede der Tilgung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG gegen die definitive Rechtsöffnung, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, es handle sich beim Betrag von CHF 980'000.– unbestrittenermassen um eine Abgangsentschädigung und sie sei als solche zum massgebenden Lohn zu zählen. Sie sei deshalb von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, die AHV-Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) abzuführen, weshalb sie die in Betreibung gesetzte Forderung in Form von AHV-Beiträgen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden bezahlt habe. 6.1Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der Schuldner im definitiven Rechtsöffnungsverfahren einwenden, die Schuld sei getilgt, gestundet oder verjährt. Die Tilgung und Stundung muss bewiesen werden, glaubhaft machen genügt im Gegensatz zu Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht. Der Richter hat hierbei zu prüfen, ob die Tilgung gültig ist (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 81 N. 4). 6.2Grundsätzlich hat der Schuldner dem Gläubiger direkt zu leisten, ansonsten er die Schuld nicht gehörig erfüllt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 8. Aufl., Zürich – Basel – Genf 2003, N. 2070). Somit gilt in der Regel nur die Zahlung an den Gläubiger, nicht an einen Gläubiger des Gläubigers als Tilgung (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 81 N. 9). 6.3Wie bereits erwähnt, hat die Z. X. CHF 980'000.– nebst 5% Zins seit 1. Juli 2003 zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat somit die Beschwerdeführerin zu einer Geldleistung an den Beschwerdegegner verpflichtet. Gläubiger dieser Forderung ist deshalb klarerweise X.. Des Weiteren hat der
Seite 10 — 11 Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin nicht angewiesen, einen Teil des Betrages an einen Dritten zu leisten. Auch hat er keinen Vertreter bestimmt. Somit wurde dieser Betrag unbestrittenermassen nicht vollständig an X. bezahlt, weshalb nicht von einer Tilgung gesprochen werden kann. Schliesslich ist weder den Erwägungen noch dem Dispositiv des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2009 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen wäre, von den CHF 980'000.– noch AHV-Beiträge zulasten des Beschwerdegegners abzuziehen. Selbst wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung dieser Beiträge bestanden hat oder hätte und es sich um eine Abgangsentschädigung gehandelt hätte, so bedeutet dies nach dem klaren Wortlaut des Urteils noch nicht, dass diese von den CHF 980'000.– in Abzug gebracht werden durften. Eine diesbezügliche Interpretation des Urteils lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht rechtfertigen und wäre nicht zulässig. Handelte es sich gemäss Austrittsvereinbarung vom 25. September 2002 aber um eine Zahlung unter dem Titel der Vorsorge, so wäre es im einen wie im anderen Fall erst Recht Aufgabe des Sachrichters, hier eine Klärung vorzunehmen. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2009, mitgeteilt am 21. Dezember 2009, einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Die Einrede der Tilgung kann nicht gehört werden. Vorliegend kann indes letztlich offen gelassen werden, ob es sich um eine Abgangsentschädigung oder um eine Vorsorge-Zahlung handelt. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen und die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 48'641.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2003 ist von der Vorinstanz zu Recht erteilt worden. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), welche dem Beschwerdegegner zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.– zuzüglich MwSt. als angemessen, da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort im Wesent- lichen das Gleiche ausführte wie vor der Vorinstanz.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– gehen zulasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.– zuzüglich MwSt. zu entschädigen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: