Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 13. Januar 2011Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 1 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Albula vom 16. Dezember 2011, in Sachen des K a n t o n s G r a u b ü n d e n , 7001 Chur, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Weiterleitungspflicht,
Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 31. Dezember 2010 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Albula vom 7. Januar 2011 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung in Erwägung, –dass das Betreibungsamt A. auf Begehren des Kantons Graubünden am 13. Oktober 2010 (Betreibungs-Nr. _) sowie am 24. November 2010 (Betreibungs- Nr. _ und _) gegen X. drei Zahlungsbefehle erliess, welche am 23. bzw. 25. November 2010 dem Schuldner bzw. seiner Partnerin zugestellt werden konnten, –dass X. gegen diese Zahlungsbefehle am 2. bzw. 3. Dezember 2010 Rechtsvorschlag erhob, –dass der Schuldner den Zahlungsbefehl Nr. _ am 2. Dezember 2010 mit erhobenem Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt Surses zustellte mit der Bemerkung, sein rechtlicher Wohnsitz befinde sich in B., –dass das Betreibungsamt (seit dem 1. Dezember 2010 mit der Bezeichnung Betreibungsamt Albula) den Zahlungsbefehl am 6. Dezember 2010 dem Schuldner retournierte mit der Aufforderung, diesen dem Betreibungsamt A. zuzustellen, –dass X. am 3. Dezember 2010 die Zahlungsbefehle Nr. _ und _ ebenfalls dem Betreibungsamt Surses mit dem gleichen Vermerk zustellte und das Betreibungsamt diese am 7. Dezember 2010 dem Schuldner ebenfalls mit demselben Hinweis zurücksandte, –dass X. am 8. bzw. 9. Dezember 2010 die drei Zahlungsbefehle wiederum dem Betreibungsamt Albula übermittelte und darauf beharrte, das für ihn zuständige Betreibungsamt sei jenes seines Wohnsitzes B. und das Betreibungsamt Albula sei allenfalls zu einer Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt verpflichtet, –dass das Betreibungsamt Albula die drei Zahlungsbefehle am 13. Dezember 2010 erneut dem Schuldner zur direkten Zustellung an das zuständige Betreibungsamt retournierte, –dass X. am 15. Dezember 2010 die drei Zahlungsbefehle ein drittes Mal dem Betreibungsamt Albula mit den gleichen Bemerkungen zustellte und das
Seite 3 — 6 Betreibungsamt Albula diese wiederum am 16. Dezember 2010 mit dem gleichen Hinweis an X. zurücksandte, –dass X. am 31. Dezember 2010 beim Kantonsgerichtsausschuss (recte Kantonsgericht) von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und unter anderem begehrte, das Betreibungsamt Albula sei anzuweisen, die erwähnten Zahlungsbefehle mit den rechtzeitig eingereichten Rechtsvorschlägen an das Betreibungsamt A. weiterzuleiten, –dass das Betreibungsamt Albula in seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2011 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde antrug, –dass auf die Einholung einer Stellungnahme beim Gläubiger verzichtet wurde, –dass von vornherein auf jene Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann, welche darauf abzielen, die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes A. feststellen zu lassen, weil der Wohnsitz des Schuldners sich in B. befinde, –dass abgesehen davon, dass das Bundesgericht am 23. Dezember 2009 die Auffassung des Obergerichts Thurgau bestätigt hat, dass X. seinen Wohnsitz in A. habe, das Kantonsgericht von Graubünden für diese Frage nicht zuständig ist und X. vielmehr die vom Betreibungsamt A. erlassenen Zahlungsbefehle bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau hätte anfechten müssen, soweit die Feststellungen des Bundesgerichts nicht mehr zutreffen sollten, –dass es somit in diesem Verfahren zur Hauptsache um die Fragen geht, wo gegen die erlassenen Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag zu erheben ist und ob allenfalls eine Weiterleitungspflicht des Betreibungsamtes Albula besteht, –dass gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG der Rechtsvorschlag „dem Betreibungsamt“ mündlich oder schriftlich zu erklären ist, –dass das Gesetz somit nicht ausdrücklich festhält, welches Betreibungsamt damit gemeint ist, –dass die bundesgerichtliche Praxis sich in diesem Punkt im Laufe der Jahre entwickelt und verändert hat,
Seite 4 — 6 –dass ursprünglich nur die Erklärung des Rechtsvorschlages gegenüber dem den Zahlungsbefehl ausstellenden Betreibungsamt als gültig angesehen wurde (BGE 32 I 735), –dass mit BGE 70 III 48 die Praxis dahin geändert wurde, dass auch Rechtsvorschläge, welche gegenüber dem rechtshilfeweise zugezogenen Betreibungsamt erklärt wurden, anerkannt wurden, –dass die bundesgerichtliche Praxis sodann in dem Sinne weiter entwickelt wurde, dass auch ein Rechtsvorschlag, welcher versehentlich an ein unzuständiges Betreibungsamt gerichtet wird, als gültig zu betrachten ist (BGE 101 III 9), wobei davon ausgegangen wurde, dass der Rechtsvorschlag vom entgegennehmenden Betreibungsamt unverzüglich dem zuständigen übermittelt wird, –dass im vorliegenden Fall allerdings davon auszugehen ist, dass X. den Rechtsvorschlag nicht etwa versehentlich dem Betreibungsamt Albula erklärt hat, sondern in querolatorischer Weise und entgegen auch höchstrichterlichen Urteilen weiterhin behauptet, sein Wohnsitz befinde sich in B., –dass grundsätzlich solche rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweisen keinen Rechtsschutz verdienen, –dass nichts desto trotz das Betreibungsamt sich in erster Linie an das Gesetz zu halten hat, und sich nicht auf derartige Verhaltensweisen eines Schuldners einzulassen hat, –dass gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG die an ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt zugestellte Eingabe vom betreffenden Amt unverzüglich dem zuständigen Amt zuzustellen ist, wobei die Frist mit der Eingabe an das unzuständige Amt gewahrt ist, –dass somit eine Weiterleitungspflicht des unzuständigen Amtes besteht, wenn das zuständige Betreibungsamt anhand der Angaben in der Eingabe erkennbar ist (BGE 127 III 567; Balthasar Bessenich, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 10 zu Art. 74 SchKG sowie Francis Nordmann im gleichen Kommentar N 6 ff. zu Art. 32 SchKG), –dass somit festzuhalten ist, dass das Betreibungsamt Albula seine Weiterleitungspflicht verletzt hat und es somit anzuweisen ist, die drei vom
Seite 5 — 6 Betreibungsamt A. ausgestellten Zahlungsbefehle mit dem vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlag an das zuständige Amt weiterzuleiten, –dass sich allerdings die Originale der Zahlungsbefehle seit der letzten Rücksendung durch das Betreibungsamt Albula beim Schuldner befinden, welche sie mit seiner Beschwerde dem Kantonsgericht von Graubünden eingereicht hat, –dass diese Zahlungsbefehle somit von der Aufsichtsbehörde dem Betreibungsamt Albula zugestellt werden, welches diese mit den übrigen zur Prüfung der Fristwahrung relevanten Akten dem Betreibungsamt A. zu überweisen hat, –dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die entsprechenden Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, –dass gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, –dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlichen Kompetenz ergeht,
Seite 6 — 6 verfügt: 1.Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Betreibungsamt Albula angewiesen wird, die ihm von der Aufsichtsbehörde erstatteten Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes A. vom 13. Oktober 2010 (Betreibungs-Nr. _) und vom 24. November 2010 (Betreibungs-Nr. _ und _) mit erhobenem Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt A. weiterzuleiten. 2.Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: