Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 22. Oktober 2010Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 82 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . , Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG David Brassel, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Chur vom 07. September 2010, mitgeteilt am 08. September 2010, in Sachen des Y., Gläubiger und Beschwerdegegner, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 15. September 2010, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 20. September 2010 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung des Y. vom 20. September 2010 sowie nach Feststellung und in Erwägung, dass Y. am 02. August 2010 beim Betreibungsamt Chur gegen die X. ein Betreibungsbegehren über Fr. 29'548.30 und Fr. 5'285.05 zuzüglich Zins einreichte, dass der betreffende Zahlungsbefehl (Betr. Nr. _) am 10. August 2010 ausgestellt und am 11. August 2010 an Frau A., der Mutter des Geschäftsführers der X., B., auf dem Betreibungsamt Chur ausgehändigt wurde, dass unbestritten ist, dass die Übergabe des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. _ an Frau A. auf dem Betreibungsamt deshalb erfolgte, weil diese im Auftrag ihres Sohnes gleichentags einen anderen gegen B. ausgestellten Zahlungsbefehl mit Y. als Gläubiger in Empfang nahm (Betreibung Nr. _), dass gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, dass das Betreibungsamt Chur nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens am 07. September 2010 der X. die Konkursandrohung zustellte, welche am 08. September 2010 ebenfalls Frau A. an der _ ausgehändigt wurde, dass die X. am 15. September 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und beantragte, es sei der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ als ungültig zu erklären und das Betreibungsamt Chur anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl ordnungsgemäss zuzustellen, verbunden mit der Möglichkeit, innert 10 Tagen seit der Zustellung Rechtsvorschlag zu erheben; dass im Weiterem begehrt wurde, auch die ausgestellte Konkursandrohung sei als ungültig zu erklären und aufzuheben, dass sowohl Y. als auch das Betreibungsamt Chur am 20. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde antrugen,
Seite 3 — 5 dass gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG bei Betreibungen gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft die Zustellung von Betreibungsurkunden an den Vertreter derselben, d.h. einem Mitglied der Verwaltung, des Vorstandes oder einem Direktoren oder Prokuristen zu erfolgen hat, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung (BGE 134 III 112) Betreibungsurkunden den in Art. 65 Abs. 1 SchKG genannten Personen auch ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen juristischen Person oder Gesellschaft zugestellt werden können, ohne dass vorgängig die Zustellung im Geschäftslokal versucht werden muss, dass gemäss dem gleichen Bundesgerichtsentscheid bei einer direkten Zustellung der Betreibungsurkunden an die in Art. 65 Abs. 1 SchKG genannten Personen ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen juristischen Person oder Gesellschaft für die Ersatzzustellung Art. 64 SchKG anzuwenden ist, wenn der betreffende Vertreter nicht persönlich angetroffen wird, dass in diesem Bundesgerichtsentscheid im Weiteren festgehalten wurde, dass eine zur Haushaltung des Schuldners gehörende erwachsene Person die gleichen Garantien für eine Übermittlung an den eigentlichen Schuldner bietet wie ein Angestellter, dass das Betreibungsamt gemäss seiner Vernehmlassung aufgrund eines Augenscheins festgestellt hat, dass B. als Privatperson und die X. an der _ den gleichen Briefkasten haben und dass der Geschäftssitz der Schuldnerin sich offenbar am privaten Wohnort des Geschäftsführers B. befindet, dass zu diesem Haushalt offenbar auch die Mutter von B. gehört, da sie in der gleichen Wohnung am 08. September 2010 die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. _ entgegengenommen hat, dass Art. 64 SchKG, der die Zustellung an natürliche Personen regelt, einen allgemeinen Grundsatz enthält, der – soweit nötig – die Bestimmungen des Art. 65 SchKG zu ergänzen hat (BGE 134 III 112 mit Hinweisen), dass die Zustellung an eine zum Haushalt des Schuldners gehörende erwachsene Person auch ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen Gesellschaft und ohne vorgängigen Zustellversuch im Geschäftslokal möglich ist, da diese Person in gleicher Weise die Übermittlung der
Seite 4 — 5 Betreibungsurkunde an den eigentlichen Schuldner gewährleistet wie ein Angestellter, dass im vorliegenden Fall dazu kommt, dass die Mutter von B. in einer gegen diesen selbst geführten Betreibung (Betreibung Nr. _) ausdrücklich ermächtigt worden ist, einen Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt Chur entgegenzunehmen, dass der Geschäftsführer der X., B., damit zum Ausdruck brachte, dass er seiner Mutter derartige Dienstleistungen ohne Weiteres zutraute, dass unter den gegebenen Umständen auch das Betreibungsamt Chur davon ausgehen durfte, die Mutter von B. sei ermächtigt, auch den Zahlungsbefehl gegen die X. für ihren Sohn entgegenzunehmen, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ somit gültig zugestellt wurde, dass demnach auch zu Recht in der gleichen Betreibung die Konkursandrohung ausgestellt wurde, nachdem kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, sodass die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, dass gemäss Art. 62 Abs. 2 SchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 verfügt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: