Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 04. Februar 2011Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 70 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 03. Mai 2011 nicht eingetreten worden). Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzPräsident Brunner RichterKantonsrichter Bochsler und Kantonsrichter Hubert RedaktionAktuar Rogantini In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des B., Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Klosters [ab 01. Januar 2011 Betreibungs- amt Davos-Klosters] vom 15. Juli 2010, mitgeteilt am 10. August 2010, in Sachen G . L t d . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Louise Lutz Sciamanna, Löwenstrasse 19, 8021 Zürich, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend Zahlungsbefehl (Ausstellung/Betreibungsferien; örtliche Zuständigkeit; beneficium excussionis realis), hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.B. (Borger, Kreditnehmer) und G. Ltd. (Darleiherin, Kreditgeberin) sind am 07. September 2003 einen vom englischen Recht beherrschten Darlehensver- trag/Kreditvertrag (Facility Agreement) über rund 5 Millionen US $ eingegangen. Partei dieses Vertrages ist auch die Z. Ltd., Jersey, welche Eignerin eines 43 m langen, 2-mastigen, in Jersey registrierten Segel-Schoners gleichen Namens ist. Ihr gesamtes Gesellschaftskapital ist in 2 Aktien zum Nominalwert von je 1 GB £ verbrieft, welche von den 2 Gesellschaften PC. Ltd. und SC. Ltd., Jersey, treuhän- derisch für B. gehalten werden. Am 31. Dezember 2004 sind B. und die G. In- vestment Ltd. sodann eine mit dem Kreditvertrag zusammenhängende Vereinba- rung (Equitable Charge) eingegangen, deren Zweck darin besteht, die Verpflich- tungen von B. unter dem Darlehensvertrag zu Gunsten der Kreditgeberin abzusi- chern. Der Darlehensvertrag wurde in der Folge mehrmals angepasst und erneu- ert, zuletzt am 27. Dezember 2006 durch das "Amended and Restated Facility Agreement". Auf den gleichen Zeitpunkt wurde auch die Sicherungsvereinbarung erneuert, angepasst und in die "Amended and Restated Equitable Charge" über- führt. Gemäss den beiden geltenden Vertragsgrundlagen (Amended and Restated Facility Agreement, Amended and Restated Equitable Charge) verschafft der Schuldner der Gläubigerin als bleibende Sicherheit für die Zahlung oder Entlas- tung aller Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag weiterhin das Recht auf die Si- cherheiten in der Form des Sicherungsvertrages vom 31. Dezember 2004. Bei diesen Sicherheiten handelt es sich um die 2 vorgenannten Aktien an der Z. Ltd. B.Im Januar 2010 beschloss die G. Ltd. die Rückzahlung des Darlehens auf dem Rechtsweg einzufordern. C.Nachdem die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als SchKG-Aufsichtsbehörde zuvor den ersten Zahlungsbefehl für nichtig erklärt (Verfügung KSK 10 34 vom 12. Mai 2010) und den zweiten als mangelhaft aufge- hoben hatte (Verfügung KSK 10 54 vom 12. Juli 2010), stellte das Betreibungsamt Klosters in der ordentlichen Betreibung auf Pfändung Nr. 20100113 mit der Gläu- bigerin G. Ltd., Tortola, British Virgin Islands, und dem Schuldner B., Klosters, über eine Forderung aus Darlehensvertrag (Amended and Restated Facility Agreement) von Fr. 6'110'861.— nebst Zinsen und Kosten, am 15. Juli 2010 er- neut einen Zahlungsbefehl aus, welchen es dem Schuldnervertreter am 10. Au- gust 2010 zustellte. Am 19. August 2010 liess der Schuldner gegen den Zah- lungsbefehl Rechtsvorschlag erheben.

Seite 3 — 15 D.1.Gleichtags gelangte der Schuldner B. gegen die Aus- und Zustellung des dritten Zahlungsbefehls mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Er stellt die An- träge, es sei gerichtlich anzuordnen, die Betreibung Nr. 20100113 des Betrei- bungsamtes Klosters auf dem Weg der Pfandverwertung fortzusetzen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MWST zulasten der G. Ltd. 2.In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2010 beschränkte sich das Be- treibungsamt Klosters auf den Hinweis, entgegen der Auffassung des Schuldners dürfe ein Zahlungsbefehl in den Betreibungsferien ausgestellt werden. Eine Zu- stellung des Zahlungsbefehls in den Betreibungsferien sei nicht erfolgt und auch nicht beanstandet worden. 3.In ihrer Beschwerdeantwort vom 01. September 2010 schloss die Be- schwerdegegnerin G. Ltd. auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 4.Soweit sachdienlich ist auf die Begründungen der Anträge und die Betrei- bungsakten nachfolgend einzugehen. II. Erwägungen 1.Der Zahlungsbefehl als Urkunde (Art. 69 SchKG) und seine Zustellung (Art. 71 f. SchKG) sind anfechtbare vollstreckungsbehördliche Akte im Sinne von Art. 17 SchKG. Die schriftliche Beschwerde vom 19. August 2010 gegen den am 10. August 2010 empfangenen Zahlungsbefehl ist fristgemäss (Art. 17 Abs. 2 SchKG) und, da einen Antrag und eine Begründung enthaltend (Art. 14a GVVSchKG in Verbindung mit Art. 28 ff. VRG), formgerecht. Darauf ist einzutreten. 2.1.Der Beschwerdeführer rügt vorab die abermalige Nichtigkeit des (dritten) Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 20100113, gestützt auf die aktenmässig belegte und unbestrittene Tatsache, dass der Zahlungsbefehl am 15. Juli 2010 ausgestellt worden ist. Er beruft sich dabei auf Art. 56 SchKG, wonach während den Sommerbetreibungsferien vom 15. Juli bis 31. Juli keine Betreibungshandlun- gen vorgenommen werden dürfen. Die Ausstellung des Zahlungsbefehls sei somit während den Betreibungsferien erfolgt, was nicht zulässig und daher mit Nichtig- keitsfolge für den Zahlungsbefehl verbunden sei. 2.2.Die Meinung, in den Betreibungsferien dürfe kein Zahlungsbefehl ausge- stellt werden, ist irrig. Art. 56 Ziff. 2 SchKG untersagt lediglich, dass in der Zeit

Seite 4 — 15 vom 15. Juli bis zum 31. Juli Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Be- treibungshandlungen sind nur solche Handlungen der Vollstreckungsbehörden, welche auf die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, und welche in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen (BSK SchKG-Bauer, Art. 56 N 25). Die blosse Ausstellung des Zahlungsbefehls bringt den Betreibenden seinem Ziel noch nicht näher und greift demnach auch noch nicht in die Rechtsstellung des Schuldners ein (BSK SchKG-Bauer, Art. 56 N 28). Bei der Ausstellung des Zahlungsbefehls handelt es sich nach feststehender Rechtsprechung weder um eine Betreibungshandlung gemäss Art. 56 SchKG noch um einen anfechtbaren Akt im Sinne von Art. 17 SchKG, sondern lediglich um eine intern administrative Verrichtung. Sie rückt das Verfahren nicht in ein weiteres Stadium vor und kann daher zu jeder Zeit erfolgen. Die Zustellung eines während den Betreibungsferien ausgestellten Zahlungsbe- fehls nach Ablauf der Betreibungsferien verstösst nicht gegen Art. 56 SchKG (BGE 121 III 284; 120 III 9 S. 11). Eine anfechtbare Betreibungshandlung ist erst die Zustellung des Zahlungsbefehls. Angesichts der klaren Aktenlage macht der Beschwerdeführer jedoch zu recht nicht geltend, die Zustellung sei in der ge- schlossenen Zeit vom 15. Juli – 31. Juli 2010 erfolgt. Da die Ausstellung des Zah- lungsbefehls keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG darstellt und die Zustellung desselben erst zehn Tage nach den Betreibungsferien erfolgte, ist der vorliegende Zahlungsbefehl weder nichtig noch anfechtbar. Abgesehen von der Frage der Betreibungsart (vgl. dazu nachstehende Erwägung 4) erhebt der Beschwerdeführer keine formellen Einwendungen gegen den Inhalt der Zahlungs- befehlsurkunde. 3.1.Der Beschwerdeführer erhebt sodann vorsorglich die Einrede der fehlenden örtlichen (internationalen) Zuständigkeit. Er ist der Ansicht, dass die Gläubigerin ihn nicht in der Schweiz belangen kann. Laut Zahlungsbefehl stütze die Gläubige- rin ihre Forderung auf den Kreditvertrag vom 27. Dezember 2006 (Amended and Restated Facility Agreement), welcher auch den Pfandvertrag enthalte (Amended and Restated Equitable Charge). Gemäss Ziff. 15 des Amended and Restated Facility Agreement hätten die Parteien für diese Verträge die Anwendung des eng- lischen Rechts gewählt (The construction, validity and performance of this deed shall be governed and construed by the laws of England) und die englischen Ge- richte für zuständig erklärt, insbesondere für alle Klagen oder Verfahren, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben könnten. Ein Verfahren in der Schweiz (Klage,

Seite 5 — 15 Betreibungsverfahren etc.) stehe daher nicht zur Verfügung und ein vollstreckba- rer ausländischer oder schweizerischer Entscheid liege nicht vor. 3.2.a.Die Einwendungen und Schlussfolgerungen der Beschwerdegegne- rin dazu in ihrer Beschwerdeantwort (act. 04, N 12-16) sind weitgehend zutreffend. Allerdings ist der Hinweis auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zustän- digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.11) aus zwei Gründen hilflos. Die Gläubigerin fällt bereits wegen ihres Sitzes auf den britischen Jungferninseln nicht in den räumlichen Anwendungsbereich das LugÜ (EG/EFTA-Staaten), da British Virgin Islands zu den britischen Überseegebieten gehört, die wohl unter der Souveränität des Vereinigten Königreiches Grossbritannien und Nordirland ste- hen, aber nicht deren Teil sind. Mit Ausnahme Gibraltars sind die britischen Über- seegebiete nicht Teil der EU und fallen somit nicht unter den räumlichen Anwen- dungsbereich von EuGVO/LugÜ, ebenso wenig die britischen Kanalinseln und die Isle of Man (Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVO, Lugano-Übereinkommen und Europäischem Vollstreckungstitel, 8. A. Heidelberg 2005, Einl Rz 29; Dasser, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2008, Art. 1 N 6). Art. 30a SchKG, welcher eine Anknüpfungskaskade Völkerrecht, IPRG, SchKG vorsieht, ergibt in Bezug auf vorgehendes Recht für den Betreibungsort sodann ein leeres Ergebnis, das heisst sowohl das LugÜ als auch das IPRG sind nicht anwendbar auf die Frage des Betreibungsorts (BGE 124 III 507 E. 3; BSK SchKG- Schmid, Art. 46 N 27). b.Der schuldnerische Wohnsitz in Klosters, wo gegen ihn in den letzten Jah- ren eine erkleckliche Anzahl von Betreibungen angehoben und vorangetrieben worden ist (act. 04.1.5), steht fest. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seinen schweizerischen Wohnsitz und in rechtlicher Hinsicht auch nicht, dass grundsätz- lich dort gegen ihn eine Betreibung angehoben werden kann, womit er auch nicht die Geltung von Art. 46 Abs. 1 SchKG in Abrede stellt. Er macht vielmehr geltend, die Parteien hätten einen Art. 46 Abs. 1 SchKG derogierenden Betreibungsort/ Betreibungsstand (England) vereinbart (Each of the parties irrevocably agrees and submits to the non-exclusive jurisdiction of the Courts of England to hear and de- termine any suit, action or proceeding which may arise out of or in connection with this deed). Es gibt indessen keine prorogatio fori wie im Zivilprozessrecht. Die schweizerische gesetzliche Ordnung über den Betreibungsort hat doppelte Garan- tiefunktion (für den Gläubiger und den Schuldner) und die gewünschte Einheit der

Seite 6 — 15 Betreibung beschlägt insofern öffentliche Interessen, als für alle Gläubiger gerech- te und gleiche Behandlung erreicht werden will. Die Ordnung ist daher grundsätz- lich zwingend, abschliessend, von Amtes wegen zu beachten, unverwirkbar, ein- lassungsfeindlich und – abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall von Art. 50 Abs. 2 SchKG (BGE 68 III 333) – auch prorogationsfeindlich (BSK SchKG-Schmid, Art. 46 N 7 f.; Amonn/Walther, Grundsriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 7. A. Bern 2003, § 10 N 1 f.). Schuldner mit Wohnsitz in der Schweiz kön- nen – anders als im Erkenntnisverfahren und Schuldner mit Wohnsitz im Ausland (Art. 50 Abs. 2 SchKG) – keine Betreibungsstandsvereinbarung treffen (Stähelin, AJP, 1995 S. 273, mit Hinweisen in Fn 176). Angesichts der Prorogationsfeind- lichkeit des Betreibungsorts von Art. 46 SchKG geht der Hinweis des Schuldners auf die Gerichtsstandsklausel von Ziff. 15.2 des Kreditvertrages von vorneherein fehl. Ob die Klausel nur Erkenntnisverfahren im Auge hat (der Zahlungsbefehl ist kein solches) kann offen bleiben, da sie ausserdem als Betreibungsstandsverein- barung nach der Praxis des Bundesgerichts mangels Eindeutigkeit durchfallen würde (vgl. Stähelin, a.a.O., mit Hinweisen in Fn 177, 179). Schliesslich ist festzu- stellen, dass es sich ausdrücklich um eine nicht ausschliessliche Gerichtsstands- wahl zugunsten der englischen Gerichte handelt (non-exclusive jurisdiction), womit die gesetzliche Vermutung von Art. 5 Abs. 1 letzter Satz IPRG beseitigt würde. 4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Gläubigerin habe nicht das Recht, gegen ihn auf dem Weg der ordentlichen Betreibung auf Pfändung vorzu- gehen. Da ihm durch das Amended and Restated Facility Agreement jegliche Ver- fügung über die gepfändeten Wertpapiere verboten sei, die Gläubigerin hingegen jederzeitige und umfassende Verfügungsbefugnis über die verpfändeten Wertpa- piere habe, könne er verlangen, dass sie vorerst das bestehende "Pfand" an den Aktien in Anspruch nehme. Er habe somit Anspruch darauf, dass die Betreibung auf dem Wege der Pfandverwertung fortgesetzt werde. 4.1.Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt, wobei der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betrei- bungsart anwendbar ist (Art. 38 Abs. 2 und 3 SchKG). Der angefochtene Zah- lungsbefehl bestimmt die Betreibungsart mit "OB", also die ordentliche Betreibung auf Pfändung (act. 01.1). 4.2.Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17 SchKG) ver-

Seite 7 — 15 langen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme (Art. 41 Abs. 1 bis

SchKG; beneficium excussionis realis). a.Das beneficium excussionis realis ist zwar in Art. 41 Abs. 1 bis SchKG gere- gelt und erscheint formell als zwangsvollstreckungsrechtliches Phänomen, ist im Grunde aber eine aus Art. 891 ZGB hervorgehende privatrechtliche Bestimmung in öffentlich-rechtlichem Kleid; sie ist eine Einwendung des materiellen Rechts und nicht des Verfahrensrechts (BSK SchKG-Acocella, Art. 41 N 1 und 17). Die mate- rielle Berechtigung des Instituts gründet auf dem Zweck der Pfandbestellung und auf Zumutbarkeitsüberlegungen. Sie wird durch die Erwägung gerechtfertigt, dass der Schuldner die verpfändeten Vermögensgegenstände nicht frei verwerten kann, um sich die Mittel zur Zahlung seiner Schuld zu verschaffen, und folglich bei Durchführung der ordentlichen Betreibung unter Umständen die Pfändung und Verwertung anderer Gegenstände oder gar den Konkurs über sich ergehen lassen müsste, selbst wenn die Schuld mit Hilfe des Pfandes hätte gedeckt werden kön- nen. Hiezu kommt, dass der Gläubiger das Pfand gerade zu dem Zwecke erhalten hat, dass er sich beim Verzuge des Schuldners daraus bezahlt machen kann. Deshalb darf ihm im Regelfalle zugemutet werden, sich zunächst an das Pfand zu halten (BGE 77 III 100). Es ist im schuldnerischen Interesse legitim, die Voraus- verwertung eines bestellten Pfandes zu verlangen, andernfalls er an der Verfü- gung über sein Vermögen für die gleiche Forderung doppelt gehindert wäre (1. Blockade der Pfandsache, 2. Pfändung weiteren Substrats); aus der Optik des Gegenparts entspricht es nicht ohne weiteres einem legitimen Bedürfnis zuerst die allgemeine Vermögenshaftung in Anspruch zu nehmen und parallel während die- ses Verfahrens das Pfand als weitere Deckung in Reserve zu behalten (Fritz- sche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 34 Rz 7). b.Sowohl die Falschanwendung von Art. 38 Abs. 3 SchKG als auch die Ein- wendung der Vorausverwertung eines Pfandes ist mit Aufsichtsbeschwerde gel- tend zu machen (BGE 122 III 295 E. 1; 120 II 106; KUKO SchKG-Jent-Sørensen, Art. 41 N 12). Der Betriebene, der auf dem Beschwerdeweg unter Berufung darauf die Aufhebung der gegen ihn eingeleiteten gewöhnlichen Betreibung verlangt, hat in liquider Weise darzutun, dass die in Betreibung gesetzte Forderung durch ein Pfand im Sinne von Art. 37 SchKG gesichert ist. Die Einwendung steht dem Schuldner auch dann zu, wenn er das Bestehen eines Pfandrechts zwar bestrei- tet, aber klar nachweist, dass der Gläubiger ihm gehörige Vermögensstücke als Pfand beansprucht und ihn so an der freien Verfügung über diese Gegenstände

Seite 8 — 15 hindert (BGE 129 III 362 E. 1, 104 III 8, E. 2, 93 III 15, 77 III 100, 68 III 133 ff., 54 III 243 f.). 4.3.Unter Berufung auf Ziff. 1.1.10 des Amended and Restated Facility Agree- ment vom 27. Dezember 2006 ("Equitable Charge" means the Equitable Charge granted by the Borrower to the Lender dated 31 December 2004, as amended an restated or novated from time to time) übersetzt der Beschwerdeführer "Equitable Charge" mit "Pfandrecht". Dass vorliegend ein Pfandrecht vereinbart worden sei, ergäbe sich sodann auch aus dem (übersetzten) Term Sheet (act. 01.6; meaning of terms and proposed amendments), da in dessen Einleitung explizit festgehalten sei, dass zwischen der G. und B., ein Kredit- und ein Pfandvertrag abgeschlossen worden sei. Diese beiden Verträge seien in der gleichen Urkunde, dem vorer- wähnten Amended and Restated Facility Agreement vom 27. Dezember 2006 festgehalten. Abgesehen davon, dass das Facility Agreement und die Equitable Charge, beide vom 27.12.2006, in 2 getrennten Dokumenten vorliegen (act. 01.3, act. 04.1.6), vermögen die unter Berufung auf den deutschen Übersetzungstext gezogenen Schlüsse des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Verträge sind nach ihrem Inhalt auszulegen; bei der Übersetzung und Übertra- gung von Rechtsbegriffen/Rechtsinstituten des einen Rechtskreises in die Spra- che eines anderen ist Vorsicht am Platz. Im Licht des schweizerischen materiellen Rechts zum Pfand und zum formellen Verfahrensrecht würde die Berufung des Beschwerdeführers auf das beneficium excussionis realis schon daran scheitern, dass die Gegenseite kein veritables Pfandrecht im Sinne von Art. 37/41 SchKG, Art. 884 ff. ZGB hat, respektive kein dingliches Sicherungsmittel, das diesem weit- gehend entspricht. Die Einrede der Vorausvollstreckung setzt voraus, dass sich der Schuldner auf ein Pfandrecht im eigentlichen Sinn und nicht bloss auf eine Sicherungszession oder eine Zession zahlungshalber beruft (BGE 106 III 6; BSK SchKG-Nordmann, Art. 37 N 4). Gegenstand der Sicherheit sind hier Aktien/Wert- papiere, die als Fahrnis zu qualifizieren sind; in Frage kommt also nur ein Fahrnis- pfandrecht. Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache über- tragen wird; das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die aus- schliessliche Gewalt über die Sache behält (Art. 884 ZGB). Das Besitzkonstitut als Übergabesurrogat (Art. 924 Abs. 1 ZGB), ist auf das Fahrnispfand nicht anwend- bar. Das Publizitätsprinzip erfordert, dass bei der Pfandrechtsbegründung der Verpfänder den unmittelbaren Besitz an der Sache verliert. Im Titel und Text des Vertrages ist durchwegs von "Equitable Charge", "Securities" und "Charged Prop- erty" die Rede. Es ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, die englische Rechtsbera-

Seite 9 — 15 terfirma, welche die beiden Vertragswerke erstellt hat, hätte eine unpräzise, dem Inhalt nicht entsprechende Begrifflichkeit gewählt. Das dem schweizerischen re- gulären Faustpfandrecht in Konstruktion und Funktion entsprechende dingliche Sicherungsmittel des Common law ist die so genannte pledge (auch pawn), die akzessorische Überlassung des Besitzes an einem Gegenstand zur Sicherung einer Forderung. Zur Bestellung dieses Rechts ist neben der Sicherungsabrede auch die tatsächliche Übergabe der Sache notwendig, wobei ein Besitzeskonstitut dahingehend erlaubt ist, dass der Verpfänder (pledgor) die Ware als "agent" des Pfandgläubigers (pledgee) innehaben kann, wobei jedoch seine Abhängigkeit und die Kontrolle durch den Gläubiger erkennbar bleiben muss. Des Weiteren ist mög- lich, die im Besitz eines Dritten befindlichen Sachen dadurch zu verpfänden, dass dem Sicherungsnehmer mittelbarer Besitz durch Anerkenntnis des unmittelbaren Besitzers (attornment) eingeräumt wird (Tobias Borufka, Mobiliarsicherheiten oh- ne Besitzübertragung im deutschen und schweizerischen Recht – Rechtsver- gleich und historische Hintergründe, Leipzig 2004, S. 51). Demgegenüber stellt die zwischen den hiesigen Parteien vereinbarte Equitable Charge eine Siche- rungsbelastung/Sicherungsbestellung ohne Sicherungsübereignung und ohne Ein- räumung des Besitzes dar, die überdies - wie eine mortgage, jedoch anders als ein equitable lien - registrierungspflichtig sein soll (Matthias Ille, Die Sicherungs- übereignung in Fällen mit Auslandsberührung, Leipzig 2000, http://www.uni- leipzig.de/bankinstitut/dokumente/2000-07-13-01.pdf, S. 8). Der Bestand eines Faustpfandverhältnisses hängt vom tatsächlichen Pfandbesitz ab (vgl. Art. 884 ZGB; Urteil Bundesgericht 5A_46/2008 vom 19.03.2008, E. 2). Die Equitable Charge nach Common law ist demgegenüber eine durchwegs besitzlose Form der Sicherheit (non-possessory form of security; House of Lords, 30.10.1997, Morris and Others v. Rayners Enterprises Incorporated/Morris and Others v. Agrichemic- als Limited and Others, E. 6: A charge is a security interest created without any transfer of title or possession to the beneficiary), was sich beim gegenständlichen Sachverhalt insofern bestätigt, als die beiden Aktien der Z. Ltd. nicht ursprünglich (Besitzübertragung/Verfügungsgeschäft als Voraussetzung des Zustandekom- mens des Vertrages) in den Besitz der Gläubigerin zu gehen hatten und offenbar auch nicht gegangen sind. Dass Ziff. 4.1 der Equitable Charge (deposit of all stock or share certificates with G.) nachgelebt worden ist oder sich die beiden Aktien bei einer anderen Firma G., Isle of Man, befinden, wie gläubigerseits behauptet wird, lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen. Ebenso wenig geht daraus her- vor, dass die Treuhänderinnen PC. und SC. Ltd. die Aktien nicht mehr für den Pfandgeber, sondern für den Gläubiger besitzen; bei den Akten liegen lediglich Blankozessionen (act. 04.1.7), aus denen die derzeitige tatsächliche Verfügungs-

Seite 10 — 15 macht nicht abzuleiten ist. Die Gläubigerin kann den Zugriff darauf wohl gegebe- nenfalls nachträglich durchsetzen, jedoch ist dieses Sicherungsinstrument kein Faustpfandrecht nach schweizerischer Lesart. Hat die Beschwerdegegnerin kein veritables Pfandrecht, kann sich der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht auf das beneficium excussionis realis berufen. 4.4.Geht man davon aus, dass die Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 bis SchKG privatrechtlicher, nicht zwingender Natur ist und die Bestimmung im vollen Umfang nur für diejenigen Pfänder Geltung beanspruchen kann, die dem Geltungsbereich des schweizerischen Rechts unterstehen, dagegen hinsichtlich derjenigen Pfänder nicht zur Anwendung kommen kann, deren Wirkungen das ausländische Recht regelt (BGE 36 I 339; BGE 68 III 134), könnte sich weisen, dass nach dem an- wendbaren englischen Recht, die Wirkung der vorliegend bestellten Sicherheit sich dennoch als "Pfand" qualifizieren liesse. Eine erfolgreiche Berufung auf das beneficium excussionis realis ist nämlich nur möglich, wenn das Pfand in der Schweiz oder in einem Staat liegt, der das Institut ebenfalls kennt (PKG 1968 Nr. 44 unter Hinweis auf BGE 65 III 92 E. 2). Das Pfand oder die Sicherheit ist zum einen im Vereinigten Königreich, respektive auf den Kanalinseln gelegen. Die Parteien haben zum anderen sowohl im Kreditver- trag als auch im Sicherungsvertrag eine Rechtswahl zu Gunsten englischen Rechts getroffen (act. 03.1, Ziff. 15.1; act. 04.1.6, Ziff. 17.1). Geht man davon aus, dass der Vertrag vom englischen Recht beherrscht ist und nähme man entgegen dem vorstehend Ausgeführten an, dass die equitable charge, einem schweizeri- schen Fahrnispfand gleichgestellt, es dem Pfandnehmer erlaubt, einen gerichtli- chen Befehl oder eine Vollstreckungsmassnahme zu erwirken, die darin gipfelt, dass das Pfand versilbert wird und sich der Gläubiger für seine damit gesicherte Forderung aus dessen Erlös befriedigen kann, müsste der Beschwerdeführer dar- legen, dass das englische Recht ein dem beneficium excussionis realis vergleich- bares Rechtsinstitut kennt. Bei Art. 41 Abs. 1 bis handelt es sich um eine materiell- rechtliche Bestimmung im öffentlich-rechtlichen Kleid; Bestand und Umfang des Pfandrechts richten sich nach dem materiellen Recht (BSK SchKG-Acocella, Art. 41 N 1; BGE 68 III 133). Nach der Rechtsprechung – zumindest bei Lageort des Faustpfandes im Ausland, was hier zutrifft (sei es nun der Segel-Schoner selbst oder irgendwelche Wertpapiere, die unmittelbar oder mittelbar das Eigentum dar- an verkörpern) – bestimmt das auf das Pfand anwendbare Sachstatut, ob dem Schuldner die entsprechende Einwendung zusteht (Art. 99 ff. IPRG; Stähelin, a.a.O., S. 274 und Hinweise in Fn 189; Walder, SchKG-Kommentar N 1 zu 41; KUKO SchKG-Jent-Sørensen, Art. 41 N 11). Der Beschwerdeführer hat nicht ver-

Seite 11 — 15 sucht darzulegen, dass ihm nach dem englischen Sachstatut eine Art. 891 ZGB, Art. 41 Abs. 1 bis analoge Einwendung zusteht und es ergibt sich auch nicht aus den Akten. Er beruft sich ausschliesslich auf Art. 41 Abs. 1 bis SchKG. Auf die Erörterung der gläubigerseits eingelegten Rechtsauskunft von Y. (gleiche Bera- tungsfirma, welche die disputierten Verträge erstellt hat), das englische Recht kenne nichts Derartiges, kann verzichtet werden, denn die Gläubigerin muss hier nicht den Negativbeweis antreten, sondern der Schuldner den Positivbeweis (BSK SchKG-Acocella, Art. 41 N 34). 4.5.Selbst wenn es sich beim gewählten Sicherungsinstrument der equitable charge um ein eigentliches Pfandrecht nach hiesigem Rechtsverständnis handeln würde, das anwendbare englische Recht eine dem beneficium excussionis realis entsprechende Rechtsfigur kennen würde und der Beschwerdeführer klar nach- gewiesen hätte, dass der Gläubiger Vermögensstücke des Schuldners als Pfand beansprucht und ihn so an der freien Verfügung über diese Gegenstände hindert (BGE 104 III 8, E. 2, 93 III 15, 77 III 100, 54 III 243 f., 68 III 133 ff), könnte er sich nicht mit Erfolg auf das beneficium excussionis realis berufen, wenn die beiden Aktien der Z. Ltd. bloss als subsidiäre Sicherheit bestellt worden sind, der Schuld- ner auf die Erhebung der Einwendung vertraglich verzichtet hat oder dem Gläubi- ger die freie Wahl hinsichtlich des Vollstreckungsweges zusteht (KUKO SchKG- Jent-Sørensen, Art. 41 N 14). a.Wenn der Gläubiger nachweist, dass ihm das Pfand bloss als subsidiäre Sicherheit bestellt worden ist, scheitert die schuldnerische Einwendung der Vor- ausverwertung (BSK SchKG-Acocella, Art. 41 N 23; BGE 77 III 13, 68 III 131). Ob gegenständlich eine bloss subsidiäre Sicherheitsbestellung vorliegt, kann offen bleiben, denn der Beschwerdegegnerin sind vertraglich weitestgehende Freiheiten in der Vorgehensweise bei der Realisierung ihrer Ansprüche eingeräumt worden. b.Die Einrede der Vorausverwertung ist einerseits dispositiver Natur (Urteil Bundesgericht 7B.249/2003 E. 2.). Es steht dem Schuldner frei, auf diese Einwen- dung zum Voraus vertraglich zu verzichten (BGE 58 III 57, 77 III 13, 97 III 49 E. 1 S. 51; 120 III 105 E. 1 S. 106; BSK SchKG-Acocella, Art. 41 N 17, 28 mit zahlrei- chen Hinweisen). Selbst wenn das Institut im angelsächsischen Recht bekannt wäre, hätte die vorliegende Betreibung auf Pfändung nach der Rechtsprechung zum anderen Bestand, wenn die Gläubigerin nachzuweisen vermag, dass der Schuldner ihr das Recht eingeräumt hat, nach ihrer Wahl die Pfandsicherheit oder sogleich die allgemeine Haftung seines Vermögens in Anspruch zu nehmen (BGE 58 III 59, 68 III 133 ff., BGE 77 III 1; BSK SchKG-Acocella, Art. 41 N 24). Sowohl

Seite 12 — 15 Einwendungsverzicht des Schuldners als auch freies Wahlrecht der Beschwerde- gegnerin gehen leicht erkennbar aus Abschnitt 8 des Facility Agreements (Secur- ity) hervor. Dort ist festgehalten, dass für das Darlehen eine fortdauernde Sicher- heit (continuing security) bestellt wird (act. 01.3, Ziffer 8.1). Diese – in Form der beiden shares an der Z. Ltd. eingeräumte Sicherheit (act. 01.3, Ziffer 1.1.16; act. 04.1.6, Ziff. 1.1.8) – soll trotz der Insolvenz des Kreditnehmers, oder einer Konto- saldierung oder irgendwelcher anderer Gründe bestehen bleiben. Sie besteht zu- sätzlich zu (in addition to), verschmilzt nicht mit und präjudiziert oder berührt nicht irgendwelche anderweitigen Sicherheiten, Rechte oder Mittel (any other security or any other right or remedy), welche die Kreditgeberin jetzt oder später hat oder ihr zur Verfügung stehen (act. 01.3, Ziffer 8.2). Wenn es ins freie Belieben der Kreditgeberin gestellt ist, über die spezifische Wertpapiersicherheit der 2 Aktien hinaus, nach freier Wahl alle erdenklichen Sicherheiten, Rechte und Rechtsbehel- fe in Anspruch zu nehmen, die ihr die Rechtsordnung zur Verfügung stellt, ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, dass der Kreditnehmer damit zwangsläufig auf eine allenfalls nach englischem Recht bestehende analoge Einwendung des bene- ficium excussionis realis verzichtet hat. 4.6.a.Die zutreffende Betreibungsart für pfandversicherte Forderungen ist nach Art. 41 Abs. 1 SchKG, mit Vorbehalt der in Abs. 2 daselbst vorgesehenen besondern Fälle, die Betreibung auf Pfandverwertung. Diese Vorschrift findet je- doch, jedenfalls direkt, keine Anwendung, wenn privater Verkauf des Pfandes durch den Gläubiger vereinbart ist, sei es unter Ausschluss der Pfandbetreibung oder wenigstens nach Wahl des Gläubigers. In beiden Fällen würde es gegen die (zulässige) privatrechtliche Vereinbarung verstossen, den Gläubiger auf den Weg der Pfandbetreibung zu verweisen. Dem Schuldner kann nicht die Beschwerde gegen die ordentliche Betreibung zugestanden werden, wenn dem Gläubiger ein Recht auf privaten Verkauf des Pfandes eingeräumt ist. Solchenfalls hängt die Frage nach einem Anspruch auf Vorausliquidation des Pfandes in erster Linie vom Inhalt und von der Tragweite der Vereinbarung ab, die in mannigfachen Spielar- ten, mit einschränkenden und erweiternden Klauseln vorkommen kann und in ihrer Anwendung vom Grundsatz des Art. 2 ZGB beherrscht ist. Diesfalls ist angezeigt, die Entscheidung beim Bestehen einer solchen Vereinbarung dem Richter vorzu- behalten. Dieser mag, falls sich ein Parteiwille in der in Frage stehenden Hinsicht nicht ermitteln lässt, prüfen, ob ein Anspruch auf Vorausliquidation des Pfandes dem "mutmasslichen" Parteiwillen oder Treu und Glauben entspricht, wie allenfalls bei zweifellos genügender Pfanddeckung. Der Richter ist frei, die dem einzelnen Fall entsprechende Lösung zu treffen, sei es (Bestand und Fälligkeit der Schuld

Seite 13 — 15 vorausgesetzt) unbedingte Freigabe der ordentlichen Betreibung, ohne Rücksicht auf das nicht liquidierte Pfand, oder nur provisorische Freigabe, so dass Verwer- tung gepfändeter Gegenstände sowie Konkursandrohung nur für einen allfälligen Pfandausfall verlangt werden kann, oder endlich gänzliche Hemmung der Betrei- bung bis nach durchgeführter Pfandliquidation. Der Beschwerdeführer hat richti- gerweise neben Beschwerde auch Rechtsvorschlag erhoben. Es bleibt ihm unbe- nommen, in einem gerichtlichen Verfahren die entsprechenden Einwendungen gegen die ordentliche Betreibung geltend zu machen (BGE 77 III 13). b.Im Aufsichtsverfahren ist nach der Rechtsprechung der Umstand, dass dem Gläubiger ein Selbsthilfeverkaufsrecht eingeräumt worden ist, für sich allein aus- reichend, um die Einwendung des schweizerischen beneficium excussionis realis zu Fall zu bringen. Ob die Gläubigerin ein solches Recht hat, ist anhand des Si- cherungsvertrages zwischen den Parteien auszulegen (BSK SchKG-Acocella, Art. 41 N 22, 25). Gemäss der "Equitable Charge" hat die Gläubigerin vertraglich die Befugnis, die Aktien zu verkaufen (act. 04.1.6, Ziff. 8.1, Power of Sale: At any time after the security constituted by this Charge has become enforceable G. may without further notice to the Chargor exercise the power to sell or otherwise dis- pose of the whole or any part of the Charged Property, in such manner and on such terms and for such consideration (whether payable immediately or by instal- ments) as G. shall in its absolute discretion think fit and without liability for loss whatsoever, and may (without prejudice to any right which it may have under any other provision of this Charge) treat such part of the Charged Property as consists of money as if it were the proceeds of such a sale or other disposal). Angesichts dieses Wortlauts und in Verbindung mit Ziff. 8.2 des Kreditvertrages ist unzweifel- haft, dass damit das Vorgehen zur Befriedigung ihrer Ansprüche ins völlige Belie- ben der Kreditgeberin gestellt werden wollte. Sie hat die uneingeschränkte Wahl, ob sie die Sicherheit in Anspruch nehmen, die Bezahlung der Forderung verlan- gen oder das Recht zum Selbsthilfeverkauf ausüben möchte. Auch mit der ver- bindlichen privatrechtlichen Vereinbarung zum Selbsthilfeverkauf wäre augen- scheinlich nicht zu vereinbaren, wenn der Schuldner die Gläubigerin zwingen könnte, zuerst auf dem Vollstreckungsweg die Wertpapiersicherheit verwerten zu lassen. 5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen die Ausstellung, Zustellung und den Urkundeinhalt des Zahlungsbefehls vom 15. Juli 2010 nichts einzuwen- den ist, für die Vollstreckung gegen den Schuldner aus dem Amended and Re- stated Facility Agreement vom 27. Dezember 2006 ein Betreibungsstand an sei- nem schweizerischen Wohnsitz in Klosters gegeben ist und die gewählte Betrei-

Seite 14 — 15 bungsart der ordentlichen Betreibung auf Pfändung zulässig ist, da ihm die Ein- wendung des beneficium excussionis realis nicht zur Verfügung steht. Seine Be- schwerde ist daher abzuweisen. 6.Beide anwaltlich vertretenen Parteien verlangen eine Entscheidung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenseite. Auch wenn es zum berufsbedingten Reflex aller Rechtsanwälte gehören sollte, am Schluss eines je- den Rechtsbegehrens stereotyp den Satz "Unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge zu Lasten..." anzufügen, führt es im SchKG-Aufsichtsverfahren nicht zum Er- folg. Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren ist auf dieser Stufe von Gesetzes wegen kostenfrei und entschädigungslos (Art. 20a Abs. 1 Ziff. 5 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 GVV zum SchKG).

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde von B. wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von 1'500 Franken gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Verfahrensentschädigungen werden nicht zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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04.02.2011
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24.03.2026