Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 30. September 2010Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 57 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzPräsident Brunner RichterKantonsrichter Hubert und Kantonsrichter Bochsler RedaktionAktuar Conrad In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der XF., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio C. Bian- chi, Martinsplatz 8, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Chur vom 04. Mai 2010, mitgeteilt am 16. Juni 2010, in Sachen der MV., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, und der E r - b e n g e m e i n s c h a f t S A . , nämlich: ... Gläubiger und Beschwerdegegner 2, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, Bärenloch 1, 7002 Chur, gegen XM., Schuldner, gesetzlich vertreten durch den Beirat Rechtsanwalt lic. iur et oec Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, und gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Pfändung (Art. 193 ZGB, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG), hat sich ergeben:
Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.In den Betreibungen Nrn. 20904750 und 20905768 des Betreibungsamtes Chur mit MV. (Forderung aus Anwaltsauftrag, ausservertraglicher Haftung) und den Erben SA. (Forderung aus Willensvollstreckermandat/Nachlassabwicklung) als Gläubiger und XM. als Schuldner für die Beträge von Fr. 58'603.— respektive Fr. 70'223.05 nebst Zinsen und Kosten wurden dem Schuldner am 25. August 2009 und 03. September 2009 die Zahlungsbefehle zugestellt. Sie erwuchsen mangels Rechtsvorschlags in Rechtskraft. B.In der darauf folgenden, unangefochten gebliebenen Pfändung gelangten die vorerwähnten Gläubiger zufolge Anschlusses zusammen mit 3 weiteren Gläubigern in die Pfändungsgruppe Nr. 20902053, in welcher es Betreibungsforderungen von gesamthaft Fr. 158'156.50 zu decken galt. Gemäss Pfändungsurkunde und Proto- koll des Pfändungsvollzugs vom 20. November 2009 (1. Vollzug am 25. September 2009) wurden dafür beim Schuldner Mobilien (1 Oldtimerfahrzeug, Möbel, Büroin- ventar, Bilder, antike Dokumente etc.) im geschätzten Gesamtwert von Fr. 74'198.— sowie ein mit Fr. 1.— bewerteter Anspruch auf Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG gepfändet. In der Pfändungsurkunde findet sich der allge- meine Hinweis: "Ist das Ergebnis der Pfändung zur Deckung der Forderungen(en) ungenügend, so dient die Urkunde dem/n Gläubiger/n als prov. Verlustschein im Sinne von Art. 115/2 SchKG". Zum gepfändeten paulianischen Anfechtungsan- spruch wurde im Pfändungsprotokoll Folgendes vermerkt: "Anfechtung der Eigen- tumsübertragung am Grundstück Nr. nnn in Chur, das gemäss Ehevertrag vom 18.04.2008 [recte: 22.04.2008] von Miteigentum [der Ehegatten] je zur Hälfte in das Alleineigentum von Frau XF. [Ehefrau] übergegangen ist". C.Die anschliessende Verwertung der Mobilien ergab einen Bruttoerlös von rund Fr. 65'000.— bei Verwertungskosten von rund Fr 14'000.—. Bezüglich des ge- pfändeten Anfechtungsanspruchs nach Art. 288 SchKG stellte das Betreibungsamt den Gläubigern im März 2010 die betreibungsamtlichen Unterlagen über das Grundstück Nr. nnn in Chur (Grundbuchauszug, öffentlich beurkundete Eigentums- übertragung des Schuldners an seine Ehefrau) zu und setzte ihnen Frist um sich zum weiteren Fortgang des Verfahrens zu äussern (Eintreibung durch das Betrei- bungsamt auf dem Klageweg; Forderungsüberweisung an die Gläubiger an Zah- lungs Statt oder betreibungsamtliche Ermächtigung der Gläubiger zwecks Geltend- machung im eigenen Namen im Sinne von Art. 131 SchKG). Stattessen stellten MV. und die Erben SA. am 28. und 29. April 2010 einen im Wesentlichen gleich lauten- den und begründeten Antrag auf "Ergänzungspfändung" im Sinne von Art. 115 Abs.
Seite 3 — 20 3 SchKG. Sie machten geltend, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Schuldners am Grundstück Nr. nnn auf seine Ehefrau sei als Ausgleichung für Zahlungen erfolgt, welche die Ehefrau dem Ehemann angeblich aus Eigengut ge- leistet haben soll. Damit sei ein Haftungsentzug im Sinne von Art. 193 Abs. 1 ZGB bewerkstelligt worden, da die Betreibungsforderungen der Gläubiger im Zeitpunkt dieser Vermögensverschiebung bereits bestanden hätten. D.Dem Antrag stattgebend, pfändete das Betreibungsamt Chur am 16. Juni 2010 (1. Vollzug am 04. Mai 2010) das nunmehr auf den Namen von XF. als Allei- neigentümerin eingetragene Grundstück Parzelle Nr. nnn (neue Pfändungsgruppe Nr. 21001163) und setzte dem Betreibungsschuldner (Ehemann XM.) sowie den Gläubigern gestützt auf Art. 108 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG eine Frist von 20 Tagen, um auf Aberkennung des Anspruchs der Dritten (Ehefrau XF.) zu klagen. Auf Veranlas- sung des Betreibungsamtes wurde gleichentags im Grundbuch der Gemeinde Chur eine Verfügungsbeschränkung für das Grundstück angemerkt. E.1.Gegen die am 16. Juni 2010 mitgeteilte Pfändungsurkunde und die am 04. Mai 2010 erfolgte Anmerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch legte XF. am 28. Juni 2010 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss ein, mit den Anträgen: "1. Die Pfändungsverfügung vom 16. Juni 2010 inkl. Pfändungsvollzug sei aufzuheben. 2.Die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung zufolge Pfandverwer- tung sei als nichtig zu erklären und das Grundbuchamt Chur anzuwei- sen, die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung auf Grundstück Nr. nnn zu löschen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7.6 % MWST." 2.Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem wird beantragt, die Aufsichtsbehörde möge die von der Vorinstanz unterlassene Schät- zung der Liegenschaft anordnen. 3.Die Beschwerdegegner 2 liessen die Abweisung der Beschwerde, unter ge- setzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge inklusive MWST beantragen. 4.Die Vorinstanz schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Seite 4 — 20 5.Der Schuldner beantragt die Gutheissung der Beschwerde, unter Verwei- sung auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift seiner Ehefrau vom 28. Juni 2010. F.Am 01. Juli 2010 stellten sowohl MV. als auch die Erben SA. betreffend Wi- derspruchsklagen in den Betreibungen Nrn. 20904750 und 20905768 des Betrei- bungsamtes Chur beim Kreispräsidenten Chur als Vermittler das Sühnbegehren ge- gen XF. gemäss Art. 63 ff. ZPO, was das Kreisamt der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer am 02. Juli 2010 durch Mitteilung im Sinne von Art. 109 Abs. 4 SchKG bestätigte. II. Erwägungen 1.a.Die Pfändungsurkunde ist Anfechtungsobjekt gemäss Art. 17 SchKG. Die am 28. Juni 2010 eingelegte Beschwerde gegen die am 16./17. Juni 2010 zugestellte amtliche Verfügung ist fristgerecht gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG. Ob dasselbe in Bezug auf die am 04. Mai 2010 erfolgte und ebenso angefochtene Anmerkung der grundbuchlichen Verfügungsbeschränkung gilt, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offen bleiben. Auf die im Übrigen formgerechte, das heisst einen Antrag und eine Begründung im Sinne von Art. 22 GVVSchKG enthaltende Beschwerde ist einzutreten. b.In formeller Hinsicht sind die Parteivertreter von MV. und der Erben von SA. sowie das Betreibungsamt Chur darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt nicht Beschwerdegegnerin sondern Vorinstanz ist. c.Das Betreibungsamt Chur und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mögen sodann daran erinnert werden, dass es den Spruchkörper des Kantonsge- richtsausschusses seit Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des Ge- richtsorganisationsgesetzes (GOG, BR 173.000) am 1. Januar 2009 nicht mehr gibt. Zuständige Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen ist das Kantonsgericht (Art. 11 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG), BR 220.100; s.a. Art. 2 Ziffer 3 der Verordnung über die Aufhebung und Anpassung grossrätlicher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des GOG, AGS 2007, KA 1043) und nach interner Organisation dessen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 2 und 10 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV), BR 173.100). Die falschen Bezeichnun- gen schaden nicht.
Seite 5 — 20 2.Die angefochtene Pfändungsurkunde, das Betreibungsamt und die Gläubi- gervertreter sprechen anstatt von Nachpfändung untechnisch von einer Ergän- zungspfändung. Die beiden Dinge sind zu unterscheiden. a.Der Grund für eine Ergänzungspfändung liegt im Anwachsen des Bedarfs an Vollstreckungssubstrat infolge des Anschlusses weiterer Betreibungsforderungen an die gleiche Pfändungsgruppe, wohingegen sich bei der Nachpfändung das Pfän- dungssubstrat in der bereits geschlossenen Gruppe entweder von vorneherein oder im Nachhinein (nach vollständig durchgeführter Verwertung) als zu gering erweist und weitere pfändbare Vermögenswerte bereits von Anfang an bekannt waren oder nachher solche neu entdeckt werden. Rechtlich ist die Ergänzungspfändung keine selbständige Pfändung, sondern bloss die Ausweitung einer Hauptpfändung, deren Bestandteil sie bildet. Infolgedessen kann an der Ergänzungspfändung als solcher kein weiterer Gläubiger teilnehmen; ihr Vollzug löst keine neue Anschlussfrist aus. Vielmehr teilt sie das Schicksal der Hauptpfändung. Ergänzungspfändungen sind daher grundsätzlich nur binnen der 30-tägigen Anschlussfrist oder unmittelbar nach deren Ablauf möglich. Eine seinerzeit versäumte Ergänzungspfändung kann durch das Amt nicht nachgeholt werden (BGE 83 III 131, 81 III 109, 80 III 78, 30 I 823). Die Voraussetzungen für eine Ergänzungspfändung sind vorliegend unbestreitba- rermassen nicht gegeben. b.Von der unselbständigen, rein ergänzenden Pfändung ist die Nachpfändung zu unterscheiden. Die Nachpfändung hat – im Gegensatz zur Ergänzungspfändung – selbständigen Charakter; sie ist selber wieder eine Hauptpfändung. Namentlich löst ihr Vollzug neue Anschlussfristen aus, sodass weitere Gläubiger durch Grup- penbildung sich ihr anschliessen können (AbR 1988/89 Nr. 27 E. 2, unter Hinweis auf M. Stückelberger, Ergänzungspfändung und Nachpfändung, Diss. Zürich 1950, 40 ff.). Bei der Nachpfändung werden die eigentliche Nachpfändung von Amtes we- gen (Art. 145 SchKG) und jene auf Verlangen des Gläubigers (Art. 115 Abs. 3 SchKG) unterschieden. Eine Nachpfändung von Amtes wegen findet nur dann statt, wenn gemäss betrei- bungsamtlicher Schätzung anlässlich der Pfändung das gepfändete Substrat aus- reichend schien und sich dies im Nachhinein als falsch erweist. Sie kann folglich erst nach vollständig durchgeführter Verwertung der ersten Hauptpfändung erfol- gen. Aus diesen Gründen kann sie vorliegend von vorneherein nicht zum Zuge kom- men, denn zum einen erfolgte die Schätzung des zunächst gepfändeten pauliani- schen Anfechtungsanspruchs nach Art. 288 SchKG bloss pro memoria mit 1 Fran- ken, weshalb die Pfändung insgesamt ungenügend war; zum anderen war die Ver-
Seite 6 — 20 wertung in der Pfändungsgruppe Nr. 20902053 nicht abgeschlossen, weil die Ver- wertung des paulianischen Anfechtungsanspruchs nach Art. 288 SchKG ausste- hend war. Die der Nachpfändung von Amtes wegen nachgebildete nachträgliche Pfändung auf Begehren eines Gläubigers nach Ablauf der Anschlussfrist erfolgt demgegenüber praxisgemäss, wenn bereits im Zeitpunkt der Pfändung eine Unterdeckung feststeht und anschliessend nicht gepfändete aber pfändbare Vermögenswerte entdeckt wer- den oder wenn der Schuldner pfändbare Vermögenswerte neu anschafft oder wenn die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde wegen ungenügender Pfändung gutheisst. Der erste Fall war hier gegeben, da sich der paulianische Anfechtungsanspruch nach Art. 288 SchKG und die Haftung nach Art. 193 ZGB im Rechtsgrund unter- scheiden und der Letztere nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwingend vor- geht, indem der Weg der paulianischen Anfechtungsklage nicht gegeben ist, so- lange der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB zur Verfügung steht (BGE 127 III 1 E. 2a; vgl. auch BlSchK 1983 Nr. 115, E. 3, der für die gegenständlich gegebene Konstellation von Nachpfändung spricht). Insofern ist dieser Vermögenswert "neu entdeckt". Die erste Pfändungsurkunde vom 25. September 2009 und der aus ihr hervorgehende Verlustschein waren in diesem Sinne daher zweifellos revidierbar. 3.a.Gemäss der zwingenden Bestimmung von Art. 193 ZGB (Schutz der Gläubi- ger) kann durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güter- rechtliche Auseinandersetzung ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger ei- nes Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haf- tung nicht entzogen werden (Abs. 1). Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haf- tung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht (Abs. 2). Diese eherechtliche Gläubigerschutzvorschrift will verhindern, dass sich die jeder- zeitigen Freiheiten der Eheleute während der Ehe einen Ehevertrag abzuschliessen und den Güterstand zu wechseln zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Der ehegüterrechtliche Haftungstatbestand hat die gleiche Rechtsnatur wie die erb- rechtlichen von Art. 497 ZGB bei Erbverzicht und von Art. 579 ZGB bei Ausschla- gung (BGE 131 III 49 E. 2.3). Die Gläubiger werden dadurch so gestellt, wie wenn die güterrechtliche Vermögensverschiebung nicht stattgefunden hätte. Abs. 1 sieht die Möglichkeit des Zugriffs auf Vermögenswerte trotz Wechsels des Rechtsträgers vor. Er bewirkt insofern eine Sachhaftung, als der Gläubiger weiterhin auf bisherige Vermögenswerte greifen kann, obwohl diese sich nicht mehr im Vermögen des
Seite 7 — 20 Schuldners befinden. Anlässlich der Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners wird auch auf die entsprechenden Vermögensgegenstände des empfangenden Ehegatten gegriffen. Dieser kann die Verwertung des empfangenen Vermögens- werts durch Begleichung der Schuld abwenden. Abs. 2 statuiert eine akzessorische und subsidiäre Bereicherungshaftung, sofern ein direkter Zugriff auf den verscho- benen Vermögenswert nicht mehr möglich ist. Ist der übertragene Vermögenswert oder sein Surrogat nicht mehr vorhanden, das heisst vermischt, ersatzlos veräus- sert, verbraucht oder untergegangen, können die Gläubiger vom Ehegatten, auf den der Vermögenswert übergegangen ist, Befriedigung verlangen. Es handelt sich um eine persönliche Haftung des empfangenden Ehegatten mit seinem ganzen Vermö- gen in dem Umfang, in welchem die Gläubiger zu Schaden gekommen sind (Esther Kobel Schnidrig, Kommentar ZGB, Kren Kostkiewicz/Schwander/ Wolf, 2006, N 1, 7, 9 zu Art. 193 ZGB). Im Unterschied zu den paulianischen Anfechtungsklagen von Art. 285 ff. SchKG ist dafür eine unredliche Absicht des verfügenden Ehegatten zur Gläubigerbenachteiligung nicht Voraussetzung (Urteil Bundesgericht 5A_302/2009 vom 02.07.2009, E. 3.1). Die Ansprüche aus Art. 193 ZGB haben ferner den Vor- rang gegenüber jenen aus Art. 285 ff. SchKG; es kann nicht zur Anfechtungspauli- ana gegriffen werden, soweit der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB offen steht (BGE 127 III 1 E. 2a). b.Die materiell-rechtliche Bestimmung der Weiterhaftung nach Art. 193 Abs. 1 ZGB findet ihren vollstreckungsrechtlichen Niederschlag in Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG (BGE 57 III 43), wonach Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, nur gepfändet werden dürfen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass das Grundstück kraft ehelichen Güter- rechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet. Unter diesen Voraus- setzungen besteht ein Anspruch auf Pfändung (BGE 55 III 124 ff.; BlSchK 1983 Nr. 115, BlSchK 1938 Nr. 72). Im Stadium der Pfändung genügt ein Glaubhaftmachen der Weiterhaftung, wobei an den Grad dieser Glaubhaftmachung nach Art. 10 VZG keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Für Glaubhaftigkeit genügt schon das Anführen von Umständen, die an sich geeignet sein können, die durch den Eintrag geschaffene Rechtsvermutung zu zerstören beziehungsweise Umstände, welche die Annahme des gegenteiligen Standpunktes nicht von vorneherein als ausge- schlossen erscheinen lassen (BGE 55 III 58; BGE 117 III 31: ...des circonstances qui faisaient songer à une donation fictive entraînant). Anhaltspunkte genügen (BlSchK 1938 Nr. 35, der im Übrigen den hier vorliegenden Fall der Übertragung von Grundeigentum auf die Ehefrau, mit Verrechnung von Sondergutsansprüchen gegen den Ehemann betrifft; BlSchK 1938 Nr. 72, BlSchK 1975 Nr. 43, BlSchK 1993
Seite 8 — 20 Nr. 21). Die Rechtsposition des Gläubigers muss einigermassen wahrscheinlich sein (BGE 55 III 128); gemäss BGE 55 II 127 "steht es den Betreibungsbehörden nicht zu, dem Versuch eines Gläubigers, die Fortdauer der Haftung auf dem Weg der Ausdehnung der Pfändung auf das an den andern Ehegatten übergegangene Vermögen, zur Geltung zu bringen, dadurch in den Weg zu treten, dass sie eine solche Pfändung nicht zulassen". Glaubhaft machen erfordert zwar mehr als blos- ses Behaupten (BlSchK 1938 Nr. 72 S.175), jedoch wesentlich weniger als Beweis. Art. 10 VZG neigt allgemein dazu, die Pfändung ungeachtet der im Grundbuch er- scheinenden Eintragung zu ge-statten (BGE 114 II 90 E. 3a, 117 III 31). Von einer Pfändung von Vermögenswerten ist unter anderem nur dann Abstand zu nehmen, wenn diese offensichtlich nicht dem Schuldner gehören (BGE 105 III 112 E. 3a, 84 III 83). Umgekehrt muss in Auslegung des Rechtsbegriffs Glaubhaftmachen von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG gelten, dass zu pfänden ist, es sei denn eine ehegüterrechtli- che Haftung des Grundstücks nach Art. 193 ZGB erscheine ausgeschlossen. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung treffend zur Prüfungsbefugnis ein- wendet, kann es nicht seine Aufgabe sein, die materielle Rechtslage vertieft abzu- klären (BGE 84 III 16, 114 III 88 E. 3); ob der Gläubiger mit Recht oder Unrecht die güterrechtliche Sicherung in Anspruch nimmt, entzieht sich der Kognition im Betrei- bungsverfahren (Oskar Bosshardt, Der Gläubigerschutz bei Veränderung und Auf- lösung des Güterstandes, Diss. Zürich 1927, S. 13). Unter diesem Gesichtspunkt ist bedauerlich, dass das Betreibungsamt den Gläubigern gegenüber signalisiert hat, es teile den materiell-rechtlichen Standpunkt der Beschwerdeführerin (act. 08.2.1.47). Auf die gesetzliche Aufgabenteilung zwischen Vollstreckungsbehörden und Zivilrichter und deren Kognitionsbefugnisse bleibt es ohne Einfluss. Die Auf- sichtsbehörde lässt sich darauf ebenso wenig ein. Es ist nicht so, dass im Sinne einer Bedingung für die Pfändung die materiell-rechtliche Haftungsfrage zu bejahen ist. Das Verhältnis von zwangsvollstreckungsrechtlichem Pfändungsverfahren und materiellrechtlichem Erkenntnisverfahren ist ein anderes. Spricht der Rechtsschein mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür, dass besagtes Fremdgut Haftungs- substrat für Schulden des Betriebenen sein könnte, so besteht zunächst ein An- spruch auf Pfändung, und es ist anschliessend über die umstrittene materielle Rechtslage in einem Zwischenverfahren vor dem ordentlichen Zivilrichter definitiv zu entscheiden (vgl. PKG 1999 Nr. 30 E. 2c). Aus der Prämisse, dass von der Pfän- dung solch umstrittenen Haftungssubstrats (nur) dann Abstand zu nehmen ist, wenn die Haftung des Grundstücks nach Art. 193 ZGB praktisch ausgeschlossen ist, er- gibt sich durch Umkehrschluss, dass das Gesetz eine Pfändung bereits dann will, wenn Anzeichen vorhanden sind, die an einen Anwendungsfall von Art. 193 ZGB denken lassen (circonstances qui font songer à une donation fictive). Eine beschei-
Seite 9 — 20 dene Wahrscheinlichkeit für eine solche Weiterhaftung muss also genügen. Diese Lösung lässt sich im Übrigen aus dem Sicherungsgedanken und dem Umstand, dass der die Haftung in Anspruch nehmende Gläubiger fristgebunden aktiv werden und eine richterliche Sachentscheidung herbeiführen muss, rechtfertigen. 3.Gegen den gestützt auf Art. 193 ZGB und Art. 10 VZG erfolgten Einbezug des nunmehr in ihrem Alleineigentum befindlichen Grundstücks Parz. Nr. nnn. in die Zwangsvollstreckung gegen ihren Ehemann erhebt die Beschwerde führende Ehe- frau die folgenden Einwände: 3.1.Jeder Ehegatte hafte gemäss Art. 233 Ziff. 2 ZGB mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingehe. Vorliegendenfalls handle es sich zweifelsohne um Geschäftsschulden des Ehemannes. Das Eigengut der Beschwerdeführerin hafte für diese Schulden nicht. Der Anspruch aus Art. 193 ZGB könne somit mit Erfolg gegenüber der Beschwer- deführerin ebenso wenig durchgesetzt werden, wie eine allfällige actio pauliana. Diese Ansicht habe das Betreibungsamt Chur bis anhin denn auch geteilt. a.Der Schuldner war als Rechtsanwalt tätig und soweit den von den Gläubigern genannten Forderungsgründen und -urkunden entnommen werden kann, stammen die Schulden augenscheinlich aus dem Betrieb seiner früheren Anwaltskanzlei re- spektive aus Mandatsführungen. Welcher Art die Schulden sind, die gegen den Be- treibungsschuldner in Betreibung gesetzt werden, namentlich ob es sich um Privat- schulden oder solche aus seinem Geschäftsbetrieb handelt, ist indessen nicht von Belang. Die Betonung der Beschwerdeführerin, es handle sich bei den in Betreibung gesetzten Schulden ihres Ehemannes um seine Geschäftsschulden, ist aus mehre- ren Gründen unerspriesslich. Sie und ihr Ehemann haben vor Abschluss des Ehe- vertrages auf Gütertrennung vom April 2008 unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt. Der Hinweis auf Art. 233 ZGB ist unbehelflich, da die Vorschrift mit Unterscheidung zwischen Vollschulden und Eigenschulden im Rahmen der Haftung gegenüber Dritten nur für die Gütergemeinschaft gilt. Gemäss dem zwingenden Art. 202 ZGB haftet jeder Ehegatte für seine Schulden – sowohl gegenüber Dritten als auch für Schulden untereinander – mit seinem gesamten Ver- mögen, also mit den gesamten Vermögenswerten von Errungenschaft und Eigen- gut. Eine Unterscheidung zwischen persönlichen und Geschäftsschulden wird nicht getroffen. Ferner besteht auch obligationenrechtlich kein Unterschied in der Art der Schulden, da die Schulden eines Anwalts aus dem Betrieb seiner Kanzlei persönli- che Schulden sind und er dafür im Licht des ehelichen Güterrechts gemäss mit sei- nem gesamten Vermögen haftet. Schliesslich trifft der Gläubigerschutz, den Art. 193
Seite 10 — 20 ZGB und Art. 10 VZG gewähren, diesbezüglich ebenfalls keine Unterscheidung. Die hier betriebenen Schulden sind entstanden und bestehen in der Person des Ehe- mannes. Der Rechtsgrund für die Entstehung der Schulden ist nicht von Bedeutung. Es spielt auch keine Rolle, ob die Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäft, unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung entstanden sind oder von Gesetzes wegen übergegangen sind (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar 1992, N 31 zu Art. 193 ZGB). b.Gemäss Ehevertrag und Eigentumsübertragung vom April 2008 soll die be- troffene Miteigentumshälfte am Grundstück Nr. nnn der Beschwerdeführerin vom Schuldner und Ehemann zu Eigentum übertragen worden sein, zwecks Ausglei- chung von Zahlungen, die er vordem aus ihrem Eigengut erhalten habe. Gemäss Verlautbarungen der Ehefrau gegenüber dem Betreibungsamt soll es sich um Zah- lungen aus ihrem Eigengut von über Fr. 500'000.— handeln. aa.Die Kontroversen, ob mit der Transaktion auf die Ehefrau ihre güterrechtli- chen Ansprüche aus Eigengut befriedigt wurden, sowie ob und welche Auswirkun- gen dieser Umstand auf die Weiterhaftung nach Art. 193 ZGB hat, sind materiell- rechtlicher Natur und daher nicht von der Aufsichtsbehörde im Verfahren nach Art. 17 SchKG sondern vom ordentlichen Zivilrichter im Widerspruchprozess zu ent- scheiden. Im Licht der vorstehend dargelegten Glaubhaftigkeitsprüfung ist mit der öffentlichen Übertragungsurkunde vom 22. April 2008 und ihrem grundbuchlichen Vollzug vom 24. April 2008 (act. 08.2.1.5, 6, 7) sowie der zeitlichen Nähe zum hie- sigen Vollstreckungsverfahren (Betreibungsbegehren vom Juli und August 2009) im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG hinreichend dargetan, dass das übertragene Grundstück und dessen Surrogate für Schulden des betriebenen Ehemannes haf- ten könnten. Im Übrigen ist gläubigerseits behauptet und nicht bestritten, dass die Betreibungsforderungen im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung bereits Bestand hatten, was auch aus einem eingelegten Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 14. März 2008 an den Schuldner hervorgeht (act. 08.2.1.2). Es verhält sich augenscheinlich derart, dass das Drängen mehrerer Gläubiger mit Forderungen in namhafter Höhe unmittelbarer Anlass für die einen Monat später erfolgte Eigen- tumsübertragung auf die Ehefrau war. Das genügt für eine betreibungsamtliche Be- schlagnahme. bb.Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch die Tilgung der Ersatzforderung eines Ehegatten für nicht mehr vorhandenes einge- brachtes Gut durch Hingabe von Vermögenswerten an Zahlungsstatt eine Ausein-
Seite 11 — 20 andersetzung im Sinne von Art. 188 [neu 193] ZGB darstellt (BGE 55 II 124 S. 128, mit Hinweis auf BGE 54 III 260). 3.2.Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine fehlende Pfändungsgrundlage aus formellen Gründen. Die weitere Pfändung des Grundstücks in ihrem Alleineigentum sei gestützt auf Art. 115 Abs. 3 SchKG erfolgt. Dies sei widerrechtlich, da kein pro- visorischer Verlustschein gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung vorliege. Nur wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden sei, bilde die Pfändungsurkunde den Ver- lustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG. Eine Grundlage für die Pfändung fehle somit. Über die Pfändung sei bis heute denn auch nicht abgerechnet worden. Es stehe somit noch nicht fest, ob aus der Pfändung definitiv ein Verlust resultiere. Das geht aus folgenden Gründen an der Sache vorbei: a.Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den un- gedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht (Art. 149 Abs. 1, Abs. 1 bis SchKG). Gemäss Art. 115 SchKG bildet die Pfändungsurkunde den Ver- lustschein im Sinn von Art. 149, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden war (Abs. 1). War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vor- handen, so dient gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG die Pfändungsurkunde dem Gläu- biger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG (Recht zur Arrestlegung) und Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG (Recht zur paulianischen Anfechtung) festgelegten Rechtswirkungen. Der provisorische Ver- lustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlan- gen (Art. 115 Abs. 3 SchKG). b.Richtig ist somit, dass die besondere Betreibungsurkunde des Verlustscheins (definitiver Verlustschein) nur dann auszustellen ist, wenn der Verlust definitiv ist oder scheint, das heisst nach vollständig durchgeführter Verwertung (Beat Affolter, Der Verlustschein in der Betreibung auf Pfändung, Diss. Zürich 1978, S. 11), oder, wenn bei so genannt (gänzlich) leerer Pfändungsurkunde zum vorneherein fest- steht, dass es nichts zu pfänden gibt (vgl. dazu Form. 7c, besondere Pfändungsur- kunde mit integriertem (definitiven) Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG). Irrig sind hingegen die sinngemässen Schlüsse der Beschwerdeführerin, einen Verlustschein kenne das Gesetz nur bei einem totalen und definitiven Ausfall. Art. 149 Abs. 1 SchKG gelangt einerseits auch bei einem ungedeckt gebliebenen (Teil)Betrag der Betreibungsforderung zur Anwendung, andererseits muss der Aus- fall nicht definitiv sein, kennt das Gesetz neben dem definitiven doch auch einen
Seite 12 — 20 provisorischen Verlustschein, der dem Gläubiger besondere Verfahrensrechte ein- räumt (Art. 115 Abs. 2 SchKG). c.Ein definitiver Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG war unbe- strittenermassen nicht auszustellen, ergab die Pfändung doch Verwertbares im ge- schätzten Umfang von Fr. 74'000.—. Entgegen der weiteren Annahme der Be- schwerdeführerin ist ein definitiver Verlustschein weder für eine Nachpfändung von Amtes wegen gemäss Art. 145 SchKG noch für eine nachträgliche Pfändung auf Antrag des Gläubigers erforderlich. Bereits der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger das Recht, die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Auch wenn Art. 193 ZGB bisweilen als "Sachhaftung" apostrophiert wird (Haus- heer/Aebi-Müller, Basler Kommentar 3. A. 2006, N 19 zu Art. 193 ZGB), was bereits aufgrund des materiellen Rechts in Abrede zu stellen ist (Art. 193 Abs. 2 ZGB), sind die Ansprüche nach Art. 285 ff. SchKG und nach Art. 193 ZGB im Licht von Art. 95 SchKG nicht bewegliches Vermögen sondern Forderungsansprüche. Lediglich der Pfändungsvorgang geht primär auf die Sache, woraus sich wiederum nicht ableiten lässt, die Rechtszuständigkeit an derselben sei beim Betreibungsschuldner verblie- ben. Mit Blick auf den Vorrang des Anspruchs nach Art. 193 ZGB vor jenem nach Art. 285 ff. SchKG erwies sich die 1. Pfändung vom 25. September 2009 als unzu- reichend. Der Forderungsanspruch nach Art. 193 ZGB lag zur Zeit der 1. Pfändung zweifelsohne vor, wurde aber, zumindest was den Forderungsgrund anbelangt, erst nachträglich entdeckt. Was die Tragweite der "neuen Entdeckung" gemäss Art. 115 Abs. 3 SchKG ist und ob hier eine solche vorliegt, kann offen bleiben. Nachdem Forderungen von Fr. 178'000.— zu befriedigen waren und (nur) Werte für ge- schätzte Fr. 74'000.— auffindbar waren, liegt kein Fall der jederzeit möglichen Nachpfändung von Amtes wegen gemäss Art. 145 SchKG vor, denn von Nachpfän- dung im technischen Sinne wird nur gesprochen, wenn der Verwertungserlös nach vollständig durchgeführter Verwertung entgegen der Schätzung bei der Pfändung die Betreibungsforderungen nicht deckt. Nachdem die 1. Pfändung in ihrer Substanz ungenügend war, kann der Anspruch nach Art. 193 ZGB indessen gleichwohl auf Antrag des Gläubigers nachträglich gepfändet werden. Vermögenswerte des Schuldners - worunter auch Vermögenswerte Dritter fallen, die für seine Schulden haften - welche entgegen Art. 91 SchKG nicht in die Pfändung einbezogen oder vom Betreibungsamt nicht in die Pfändungsurkunde aufgenommen wurden, obwohl sie zur Zeit der Pfändung bereits vorhanden waren, sind zwar nicht von Amtes we- gen, aber auf ausdrücklichen Antrag eines Gläubigers nachzupfänden (gemäss Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Seite 13 — 20 4. A. Zürich 1997, N 4 zu Art. 145, nicht als Nachpfändung sondern als nachträgliche Pfändung auf Verlangen des Gläubigers zu bezeichnen; vgl. auch BGE 55 III 127 (genügend begründetes Gesuch des Gläubigers), BGE 120 III 86, PKG 1999 Nr. 30 E. 1). d.Insofern die Beschwerdeführerin rügt, es liege überhaupt kein Verlustschein vor, so ist auch dies unzutreffend. Eine zu Art. 149 Abs. 1 SchKG über die Ausstel- lung des definitiven Verlustscheins analoge Bestimmung zum provisorischen Ver- lustschein gibt es nicht. Es ist zweifellos zu begrüssen, wenn in Fällen ungenügen- der Pfändung in der Pfändungsurkunde ausdrücklich – sei es allgemein durch Vor- druck, sei es individuell am Schluss der geschätzten Pfändungsgegenstände – dar- auf hingewiesen wird, es handle sich bei diesem Akt gleichzeitig um den provisori- schen Verlustschein. Unabdingbar ist es nicht, denn diese Wirkung der Pfändungs- urkunde tritt von Gesetzes wegen ein. Der Umstand der ungenügenden Deckung und seine Wirkung müssen also nicht in einem besonderen Betreibungsakt verur- kundet werden. Die Pfändungsurkunde aus dem ein ungenügendes Pfändungssub- strat hervorgeht, ist qua definitionem der provisorische Verlustschein; ein separater Verlustschein wird nicht ausgestellt (Art. 115 Abs. 2 SchKG; Wernli, Kurzkommentar SchKG 2009, N 1 zu Art. 115). Daran ändert nichts, dass wegen der Schätzung des paulianischen Anfechtungsanspruchs mit 1 Franken zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit feststand, dass die Pfändung ungenügend war. Aus den Fragen, ob und welche diesbezüglichen Hinweise die Pfändungsurkunde enthalten müsse, kann der Beschwerdeführerin ohnehin kein Argument erwachsen, da dieser Aspekt Ver- fahrensrechte der Gläubiger betrifft. Schliesslich ist festzustellen, dass sich ein ent- sprechender, allgemeiner Hinweis auf den Pfändungsurkunden dieses Verfahrens finden lässt (act. 08.1.18/08.2.6., jeweils S. 3 oben: Ist das Ergebnis der Pfändung zur Deckung der Forderungen(en) ungenügend, so dient die Urkunde dem/n Gläu- biger/n als prov. Verlustschein im Sinne von Art. 115/2 SchKG). Das Betreibungsamt Chur regt an, die Aufsichtsbehörde möge allenfalls eine allge- meinverbindliche Weisung an die Betreibungsämter erlassen, wonach die Feststel- lung betreffend ungenügender Deckung und provisorischen Verlustschein jeweilen in die Bemerkungen der Pfändungsurkunde (Pfändungsvollzug) aufzunehmen sei. Davon kann abgesehen werden. Eine separate Verlutscheinsurkunde darf einer- seits nicht ausgestellt werden. Aufgrund der dargelegten gesetzlichen Wirkung von Art. 115 Abs. 2 SchKG ist andererseits ein entsprechender Hinweis auf der Pfän- dungsurkunde fakultativ (a.M. und widersprüchlich Affolter, a.a.O., S. 33, unter Hin- weis auf BGE 55 III 34). Insoweit die von der Vorinstanz augenscheinlich durchge- hend geübte Praxis zur Information der Beteiligten wünschenswert ist, ist sie genü-
Seite 14 — 20 gend. Es ist andererseits nichts dagegen einzuwenden, dass in der Pfändungsur- kunde im Anschluss an die gepfändeten Vermögensstücke mit ihrem totalen Schätzwert auch für die betroffene Pfändung individuell festgestellt wird, dass das Ergebnis ungenügend sei, womit die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provi- sorischer Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG diene. 3.3Ferner wird bemängelt, dass die Pfändung des gesamten Grundstücks er- folgt ist, obwohl nur ein hälftiger Miteigentumsanteil übertragen worden sei. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG biete keine genügende Grundlage für eine solche Gesamtpfän- dung. Der Hinweis der Vorinstanz auf Basler Kommentar, N 19 zu Art. 193 ZGB (Pfändungsvollzug Abs. 4) sei nicht einschlägig, nachdem dort ebenso wenig von einer Gesamtpfändung die Rede sei, sondern lediglich von der Liegenschaft als Sur- rogat. Das Surrogat sei nur ½ Miteigentumsanteil. Von der Familienwohnung der Eheleuten XF./XM. dürfe somit höchstens die Hälfte gepfändet werden. a.Die eherechtliche Gläubigerschutzvorschrift gemäss Art. 193 Abs. 1 ZGB führt zur primären Haftung der übertragenen Vermögenswerte (Hausheer/Reus- ser/Geiser, a.a.O., N 36 zu Art. 193 ZGB). Gegebenenfalls ist auf deren vermögens- rechtliche Surrogate zurückzugreifen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 19 f. zu Art. 193 ZGB), die vorliegen, wenn der vom Ehegatten übertragene Gegenstand durch einen neuen Gegenstand ersetzt wird. Obgleich die betroffenen Werte von der Wei- terhaftung einzeln erfasst werden, bilden sie insofern ein einheitliches Vermögen, als vermögensrechtliche Surrogation eintritt, wenn nach dem Wechsel des Güter- standes beziehungsweise der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Vermö- gensgegenstand durch einen anderen ersetzt wird. Der neu erworbene Gegenstand tritt an die Stelle des alten und haftet den Gläubigern wie der frühere, wohingegen bei einer Vermischung mangels Identifizierbarkeit des Wertes Abs. 2 von Art. 193 ZGB eingreift (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 37 zu Art. 193 ZGB; vgl. zum Ganzen auch ZWR 2009 153). Die vorerwähnte Surrogation ist indessen nicht als eine dingliche, sondern als eine vermögensrechtliche zu verstehen (Haus- heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 37 zu Art. 197 ZGB, N 108 zu Art. 197 ZGB). Sie umfasst daher beispielsweise auch einen Vermögenswert, der einen Trägerwandel von einer Sache zu einer Forderung erfährt. Art. 193 ZGB und Art. 10 VZG bezwe- cken nicht die Wiederherstellung des früheren Zustandes in Bezug auf die Rechts- zuständigkeit (Eigentum), sondern nur den Erhalt des Haftungssubstrats dergestalt, dass der übertragene Vermögenswert - in welcher Form auch immer er beim Emp- fänger noch vorhanden und als solcher identifizierbar sei - in die Pfändung und Ver- wertung gegen den Betreibungsschuldner miteinbezogen wird. So betrachtet inter- essiert weder, wer Eigentümer ist, noch das sachenrechtliche Schicksal einer über-
Seite 15 — 20 tragenen Sache. Das strittige Haftungssubstrat (½ Miteigentumsanteil) ist vorlie- gend eine Sache. Sie ist nur insoweit untergegangen beziehungsweise durch ein Surrogat ersetzt worden, als sie durch Vereinigung aller Miteigentumsanteile in der- selben Hand im sachenrechtlichen Alleineigentum der Ehefrau aufgegangen ist. Die Übertragung einer (virtuellen) sachenrechtlichen Miteigentumshälfte an den ande- ren Anteilsinhaber und sein Aufgehen im Alleineigentum des Empfängers lässt sich sachenrechtlich wohl am ehesten als Verbindung qualifizieren. Unter dem Aspekt des Ersatzes (Surrogat) im Sinne der Haftungsbestimmung von Art. 193 ZGB inter- essiert der sachenrechtliche Zustand des übertragenen Vermögenswerts wenig. Es steht die vermögensrechtliche Sichtweise im Vordergrund und insofern ist das Pro- dukt der sachenrechtlichen Verbindung das vermögensrechtliche Surrogat für den in ihm aufgegangenen Miteigentumsanteil des Schuldnerehegatten. Die Miteigen- tumshälfte des Schuldners ist wohl sachenrechtlich untergegangen, unter dem haf- tungs- und vollstreckungsrechtlich massgeblichen Aspekt des Vermögenswerts je- doch als Surrogat in einer anderen Sache enthalten. Eine andere, vernünftige Mög- lichkeit als das ganze Grundstück zu pfänden, ist nicht ersichtlich. b.Der Ersatz durch die Bereicherungshaftung gemäss Art. 193 Abs. 2 ZGB kommt nur soweit zur Anwendung, als sich weder der empfangene Vermögenswert als solcher noch ein etwaiges Surrogat im Vermögen des Empfängerehegatten vor- findet, so beispielsweise bei Untergang (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 27 zu Art. 193 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 48 zu Art. 193 ZGB). Es liegt dies- falls eine persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen des Ehegatten bis zum Wert des empfangenen Gutes vor (BGE 127 III 4; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 29 zu Art. 193 ZGB). Wenn man – der Argumentation der Beschwerdeführerin fol- gend – davon ausginge, die Vereinigung von beiden Miteigentumshälften in dersel- ben Hand lasse das Haftungssubstrat in seiner Form sachenrechtlichen Miteigen- tums an einem Grundstück untergehen und das Gesamtgrundstück sei nicht das Surrogat für den haftenden Miteigentumsanteil, weshalb es nicht gepfändet werden könne, würde gestützt auf Art. 193 Abs. 2 ZGB die persönliche Bereicherungshaf- tung der Beschwerdeführerin mit ihrem gesamten Vermögen greifen. In einer Voll- streckung, die allerdings gegen sie gesondert anzuheben wäre (Hausheer/Reus- ser/Geiser, a.a.O., N 55 zu Art. 193 ZGB), könnte irgendwelches Vermögen von ihr gepfändet werden – demnach auch das in ihrem Alleineigentum stehende Grunds- tück Nr. nnn. 3.4.Die Beschwerdeführerin ist schliesslich unter Hinweis auf BGE 90 III 20, 99 III 16 der Auffassung, die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung sei nichtig und das Grundbuchamt Chur anzuweisen, diese zu löschen. Das Betreibungsamt habe nicht
Seite 16 — 20 die Befugnis, die Beschwerdeführerin durch ein Veräusserungsverbot an der Verfü- gung über die Liegenschaft in ihrem Alleineigentum zu hindern. Bei Gefahr, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft veräussere, bevor darüber entschieden sei, ob diese für die ehelichen Schulden hafte, hätten das Betreibungsamt bezie- hungsweise die Abtretungsgläubiger die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen beim Richter zu erwirken. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage leidet die von der Vorinstanz angeordnete Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch weder an einem quali- fizierten Mangel (Nichtigkeitsgrund) noch an einem solchen minderen Grades (An- fechtbarkeit). a.Insoweit die Beschwerdeführerin die Rüge gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 als unselbständiges Argument, das heisst als Rechtsfolge der aufzuhebenden Nachpfändung verstanden wissen will, ist sie gegenstandslos, da, wie dargelegt, die nachträgliche Pfändung ihrer Liegenschaft auf Verlangen der Beschwerdegegner rechtens ist. b.Soweit geltend gemacht wird, die grundbuchliche Verfügungsbeschränkung entbehre selbst bei Aufrechterhaltung der Nachpfändung der Grundlage, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Gesetz (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 SchKG) Pfändung eo ipso Verfügungsbeschränkung gegenüber dem Schuldner ist (vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 2 zu Art 101). Im Fall des Betreibungs- schuldners tritt die Wirkung mit der ersten Kenntnisnahme der amtlichen Beschlag- nahme ein, in aller Regel bereits mit dem 1. Pfändungsvollzug. Ist ein Dritteigentü- mer im Spiel, so lässt ihm gegenüber von Gesetzes wegen ebenfalls der Zeitpunkt der ersten betreibungsamtlichen Bekanntgabe der Pfändung die gleiche Wirkung eintreten. Der Eintrag im Register ist bloss die Kundgabe dieser Wirkung nach aus- sen, mit der Folge, dass sich das Publikum nicht auf den guten Glauben in die Ei- gentümerstellung samt freier Verfügungsbefugnis des Eingetragenen berufen kann. Die Verfügungsbeschränkung und deren Publizität sind vorsorgliche Massnahmen des Zwangsvollstreckungsrechts im Stadium der Beschlagnahme, mit dem Zweck, das mit Beschlag belegte Grundstück für die Phase der Verwertung ungeschmälert und frei von (weiteren) Belastungen zu erhalten. Das muss gegen alle durchgesetzt werden, die ein Interesse daran haben könnten, seine Zwangsverwertung zu verei- teln. Dazu gehören sicher auch der allenfalls nach Art. 193 ZGB haftende Eigentü- merehegatte und alle potentiellen Erwerber von dinglichen Rechten am vorläufig mit
Seite 17 — 20 Beschlag belegten Grundstück. Nachdem das ganze, im Alleineigentum der Ehe- frau stehende Grundstück vollstreckungsrechtlich einstweilen zum Pfändungssub- strat ihres Ehemannes zu ziehen war, ist die Sicherungsmassnahme der grund- buchlichen Vormerkung der Verfügungsbeschränkung im hier anwendbaren Pfän- dungsverfahren gemäss Art. 101 Abs. 1 Satz 2 SchKG deshalb zwingend (fakultativ im Pfandverwertungsverfahren, vgl. Art 90 VZG), von Amtes wegen und unverzüg- lich vorzunehmen (Art. 3 und 15 Abs. 1 lit. a VZG; Lebrecht, Balser Kommentar SchKG 1998, N 9 zu Art 101). Dass eine solche Verfügungsbeschränkung auch im Fall der Pfändung des auf den Namen eines Dritten im Grundbuch eingetragenen Grundstücks anzuordnen ist, kann kaum zweifelhaft sein. Es lässt sich unter ande- rem durch Umkehrschluss aus Art. 6 lit. a Ziff. 2 VZG ableiten, wonach die vorge- merkte Verfügungsbeschränkung auf Antrag des Schuldners zu löschen ist, falls (und erst nachdem) die Pfändung infolge Durchführung eines gerichtlichen Wider- spruchsverfahrens dahingefallen ist. Dasselbe legt auch der öffentliche Glaube ins Grundbuch nahe (vgl. dazu BlSchK 1975 Nr. 43, S 153: La ratio legis de cet article 10 [ORI] est de maintenir la foi publique qui s'attache au Registre foncier tout en empêchant qu'un immeuble échappe à l'action des créanciers...). Das Gesetz geht also davon aus, dass eine Vormerkung auch dann anzuordnen ist, wenn ein Wider- spruchsverfahren einzuleiten ist (im gl. Sinne wohl Fritzsche/Walder, Schuldbetrei- bung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. A. Zürich 1984, § 23 Rz 45 Anm. 99 e contrario). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sind die Gläubiger somit nicht auf die Erwirkung vorsorglicher Massnahmen im Widerspruchsprozess zu verweisen. Das gilt jedenfalls im hier anwendbaren Pfändungsverfahren (beide von der Beschwerdeführerin zitierten Präjudizien beziehen sich dagegen auf den Konkurs). 3.5.Zusammenfassend ist die Beschwerde von XF. zur Gänze abzuweisen. 4.a.Zur Frage, was Pfändungsgegenstand bilde, hat das Betreibungsamt Chur unter anderem vernehmlassend ausgeführt, nachdem das ganze Grundstück zur Verwertung gelange, müssten zunächst der Eigentümerin aus dem Erlös die beleg- ten Zahlungen, die sie aus ihrem Eigengut an den Ehemann geleistet habe, zurück- erstattet werden. Erst ein allfälliger Mehrerlös aus der Verwertung würde dann für die Befriedigung der Gläubiger verwendet. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens wird von der Beschwerdegegnerin 1 mit gutem Grund in Abrede gestellt. Man muss haf- tungsmässig und demzufolge auch hinsichtlich des Einbezugs in die Vollstreckung gegen den Ehemann die zwei Hälften unterscheiden:
Seite 18 — 20 a.Die erfolgreiche Geltendmachung von Art. 193 ZGB und Art. 10 VZG bewirkt den Einbezug des umstrittenen Vermögenswerts in eine oder mehrere bestimmte Betreibungen/Gruppen. Angesichts der Art der Vermögensverschiebung (hälftiger Miteigentumsanteil) und dem sich daraus ergebenden, limitierten Umfang der Haf- tung, ist der vollstreckungsrechtliche Einbezug gegenständlich auf die Hälfte des Werts des Vermögensobjekts beschränkt. Ein entsprechendes Urteil des Zivilrich- ters vorausgesetzt, dient diese eine Hälfte des Verwertungserlöses der ganzen Lie- genschaft folglich vorab zur Befriedigung der Betreibungsforderungen in der Pfän- dungsgruppe Nr. 21001163. Allenfalls unterliegt ein überschiessender Teil (bis ma- ximal zur Hälfte) Nachpfändungen von Amtes wegen und/oder einer nachträglichen Pfändung auf Begehren jener Gläubiger, die in der ersten Pfändung vom 25. Sep- tember 2009 (Gruppe Nr. 20902053) zu Verlust gekommen sind. Der die Forderun- gen und Kosten in der Pfändungsgruppe Nr. 21001163 überschiessende Erlös bis zur Hälfte des Gesamterlöses steht jedenfalls nur, aber immerhin insoweit zur Ver- fügung der Eigentümerin, als neben den Forderungen der hiesigen Beschwerde- gegner keine anderen vollstreckungsrechtlichen Beschlagnahmen Platz greifen. b.Im gleichen Zusammenhang macht die Beschwerdegegnerin 1 geltend, es sei das ganze Grundstück zu pfänden. Eigentumsrechtliche und güterrechtliche Qualifikation müssten nicht übereinstimmen. Gestützt auf die Beweisregel von Art. 200 Abs. 3 ZGB gelte auch der hälftige Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin, wie er vor der Gütertrennung im April 2008 bestanden habe, als Errungenschaft und hafte daher für die damals bereits bestehende Forderung der Gläubigerin gegen den Ehemann. Richtig ist daran, dass das ganze Grundstück zu pfänden ist. Falls damit angetönt werden will, die zweite Hälfte des Verwertungserlöses diene ebenso der Befriedigung der Betreibungsforderungen im hiesigen Verfahren, ist dies irrig. Übersehen wird, dass in Bezug auf die vorbestandene Miteigentumshälfte der Ehe- frau keine Vermögensverschiebung stattgefunden hat. Vollstreckungsrechtlich gilt im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich der Rechtsschein aus Besitz und es besteht kein Anspruch auf Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VZG, wenn persönliche Haftung der Ehefrau nach Art. 202 ZGB behauptet wird (Walder, Kommentar SchKG 2007, N 4 zu Art. 10 VZG, mit Hinweis auf BGE 57 III 44). Eine Vollstreckung in Haftungs- substrat der Beschwerdeführerin, das von der Gütertrennung und Vermögensver- schiebung vom 22./24. April 2008 unberührt blieb, würde demnach eine Betreibung und Pfändung gegen die Beschwerdeführerin voraussetzen, was nicht gegeben ist. Insoweit ist daher die Auffassung der Vorinstanz zutreffend, dass die Beschwerde- führerin "sowieso die Hälfte vom [gesamten] Versteigerungserlös bekommt, da ihr bereits die Hälfte des Grundstücks zuvor gehörte".
Seite 19 — 20 5.Die Beschwerdegegnerin 1 rügt, die angefochtene Pfändung sei insofern un- vollständig, als eine betreibungsamtliche Schätzung der gepfändeten Liegenschaft unterblieben sei. Sie beantragt, die Aufsichtsbehörde möge die von der Vorinstanz unterlassene Schätzung der Liegenschaft anordnen. Die Rüge ist angesichts der Pfändungsurkunde wenig nachvollziehbar, da dort der Schätzungswert des hälfti- gen Miteigentumsanteils mit Fr. 220'000.— angegeben ist (act. 08.1.56, 08.2.15). Möglicherweise will bemängelt werden, dass anstatt des hälftigen Miteigentumsan- teils die ganze Liegenschaft zu schätzen sei. Das kann offen bleiben, nachdem auch die gänzliche Unterlassung der Vornahme einer Schätzung die Pfändung weder nichtig noch anfechtbar macht (Walder, a.a.O., N 3 zu Art. 97 SchKG, mit Hinweis auf BGE 97 III 20; Foëx, Basler Kommentar SchKG 1998, N 19 zu Art. 97, mit wei- teren Hinweisen) und die Beschwerdegegnerin 1 weder gegenüber dem Amt ent- sprechend vorstellig geworden ist, noch selbst Beschwerde gegen die Pfändungs- urkunde geführt hat. Für die voraussetzungslos gegebene Möglichkeit, bei der Auf- sichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachver- ständige zu verlangen, hat die Beschwerdegegnerin 1 die Frist verpasst (Art. 9 Abs. 2 VZG). 6.Sämtliche Rechtsvertreter beantragen, die Aufsichtsbehörde möge eine Ent- scheidung unter (gesetzlichen) Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Gegenseite fällen. Solche Folgen gibt es nicht. Das Gesetz verbietet sowohl eine Überbindung der behördlichen Verfahrenskosten als auch die Zusprechung von Parteientschädigungen im Aufsichtsverfahren (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 GVVSchKG).
Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde von XF. wird abgewiesen. 2.Der Kanton Graubünden trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 1'500 Franken. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: