Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 07. Juli 2010Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 38 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Hubert RedaktionAktuarin ad hoc Ambühl In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X . u n d Y . Z . , Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 27. April 2010, mitgeteilt am 29. April 2010, in Sachen der Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen A., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Am 9. März 2009 unterzeichnete A. einen Mitgliedervertrag für die Dauer von 12 Monaten, welcher ihn berechtigt, die Trainingsanlage des Z. zu benutzen. Gemäss Ziffer 10 des Mitgliedervertrages gelten ergänzend zum Mitgliedervertrag die Hausordnung sowie die Badgebestimmungen. B.Mit dem am 17. März 2010 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer 21000653 wurde A. vom Betreibungsamt Kreis Rhäzüns aufgefordert, die Forderung in der Höhe von Fr. 540.- zu begleichen. Als Forderungsgrund wurde eine Busse beziehungsweise Mahngebühren wegen Missachtung der AGB’s des Z. angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde A. am 19. März 2010 zugestellt, welcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob. C.Mit Schreiben vom 29. März 2010 gelangten die Vertreter des Z. an das Bezirksgericht Imboden und ersuchten um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Dabei führten sie insbesondere aus, die Schulden beträfen einen Vertragsbruch. Die AGB’s und Badgebestimmungen seien dahingehend verletzt worden, dass der Schuldner entgegen den Abmachungen, trotz Sperrung seines persönlichen Badge, sich mit einem Fremdbadge Einlass gewährt habe. Die Sperrung des Badge von A. basiere auf Sachbeschädigungsmeldungen, welche gemäss Indizien und Zeitpunkt unter anderem auf A. deuten würden. D.A. machte von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen, mit Eingabe vom 26. April 2010 Gebrauch. Er beantragte die Abweisung des Gesuchs um Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsteller. Im Wesentlichen machte er geltend, die AGB’s und Badgebestimmungen seien zu keinem Zeitpunkt Vertragsbestandteil geworden. Die Gesuchsteller hätten somit eine Forderung geltend gemacht, ohne hiefür einen Rechtsgrund zu haben. Darüber hinaus seien die von den Gesuchstellern vorgeworfenen Sachbeschädigungen völlig haltlos und eine reine Parteibehauptung. Aufgrund einer derart unbegründeten Vermutung eine Badgesperre zu verhängen, sei vielmehr ein Vertragsbruch der Gesuchsteller, sei doch das Jahresabonnement noch bis Anfangs April 2010 gültig gewesen. Es habe folglich immer eine gültige Zutrittsberechtigung gegeben. Daran ändere auch nichts, dass er daraufhin den Badge eines Kollegen benutzt habe. Gemäss der Bestimmung, auf welche sich die Gesuchsteller berufen würden, entstehe eine

Seite 3 — 11 Kautionspflicht nur für denjenigen, der seinen Badge einem Dritten überlasse, aber nicht für den Dritten beziehungsweise ihn selbst. E.An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 27. April 2010 nahmen die Vertreter des Z., X. und Y., teil. A. verzichtete auf das persönliche Erscheinen. F.Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 27. April 2010, mitgeteilt am 29. April 2010, wie folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 21000653 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 120.00 gehen zulasten der Gesuchsteller und sind mittels des beiliegenden Einzahlungsscheines innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Imboden zu überweisen. Ausseramtlich haben die Gesuchsteller den Gesuchsgegner für seine Umtriebe mit Fr. 50.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Begründet wurde der Entscheid einerseits damit, dass der Mitgliedervertrag sowie die daraus ersichtlichen Verweise auf die AGB’s und die Badgebestimmungen ohne weiteres einen Rechtsöffnungstitel darstellen würden. Andererseits stelle der vorliegende Mitgliedervertrag nur dann eine vorbehaltlose Schuldanerkennung seitens des Mitgliedes dar, wenn ersichtlich sei, dass der Betreiber des Z. seinerseits den Mitgliedervertrag ordnungsgemäss erfüllt habe. Eine mangelhafte Vertragserfüllung sei vom Mitglied einredeweise geltend zu machen. Diese Einrede habe der Gesuchsgegner vorgetragen, indem er geltend gemacht habe, dass er für den Sachschaden nicht verantwortlich sei. Somit obliege es den Gesuchstellern, den Nachweis zu erbringen, dass der Gesuchsgegner zunächst für den Sachschaden verantwortlich sei und dass er sodann gegen die Badgebestimmung verstossen habe, indem er sich mittels eines fremden Badge verbotenerweise Zutritt zum Z. verschafft habe. Bei den Akten befinde sich kein Dokument, aus welchem hervorgehe, dass der Gesuchsgegner für einen Sachschaden verantwortlich sei und dass sich der Gesuchsgegner verbotenerweise Zutritt zum Z. verschafft habe. Das Rechtsöffnungsbegehren sei somit im Lichte dieser Ausführungen abzuweisen.

Seite 4 — 11 G.Gegen diesen Entscheid erhoben X. und Y. am 7. Mai 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden und stellten folgende Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 27. April 2010, mitgeteilt am 29. April 2010 (Proz. Nr. 330-2010-39), sei aufzuheben. 2. In der Betreibung Nr. 21000653 sei für den Betrag von Fr. 500.- nebst Zins zu 5% seit dem 17. März 2010 zuzüglich Zahlungs- und Zustellkosten von Fr. 50.- provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, die Vertragsklausel bezüglich eines allfälligen Missbrauchs beziehungsweise dessen Sanktionen (in Ziffer 9 der Vorderseite sowie Ziffer 9 der Rückseite des Mitgliedervertrages) sei rechtlich als Konventionalstrafe zu qualifizieren. Der Verfall der vereinbarten Busse von Fr. 500.- setze nach dem Parteiwillen keinen Schaden voraus, denn nach dem Wortlaut der Badgebestimmung verfalle die Busse bereits bei jedem Verstoss gegen die Badgebestimmungen. Vorliegendenfalls anerkenne der Beschwerdegegner ausdrücklich seinen Verstoss gegen die Badgevorschriften. So führe er in seiner Eingabe vom 26. April 2010 an die Vorinstanz aus, daran ändere sich auch nichts, dass er daraufhin den Badge eines Kollegen benutzt habe. Es sei somit erstellt, dass der Beschwerdegegner eine die Konventionalstrafe auslösende Vertragsverletzung begangen habe, weshalb die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 500.- nebst Zins zu 5% seit dem 17. März 2010 zuzüglich Zahlungs- und Zustellkosten von Fr. 50.- zu erteilen sei. H.In der Vernehmlassung vom 28. Mai 2010 beantragte A., die Beschwerde sei abzuweisen und es sei der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 27. April 2010 zu bestätigen. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden verzichtete mit Eingabe vom 19. Mai 2010 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 11 II. Erwägungen 1.a)Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). b)Die Beschwerde vom 7. Mai 2010 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a)Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22). b)Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82

Seite 6 — 11 SchKG gilt unter anderem auch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N. 1). Als Privaturkunde im erwähnten Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und dergleichen, welche zur Bekräftigung der anerkannten Schuld die Unterschrift des Schuldners tragen (vgl. D. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 13 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O.,§ 19 N. 74). 3.a)Die im vorliegenden Fall in Betreibung gesetzte Forderung wird aus einem zweiseitigen Vertrag, nämlich dem am 9. März 2009 von A. unterzeichneten Mitgliedervertrag mit dem Z. Chur hergeleitet. b)Die Beschwerdeführer stützen sich zur Begründung ihrer in Betreibung gesetzten Forderung insbesondere auf Ziffer 9 der Badgebestimmungen, wonach Missbrauch mit sofortiger Beendigung der Mitgliedschaft und einem Schadenersatz von Fr. 500.- geahndet werde. Der Mitgliedervertrag verweist in Ziffer 10 ausdrücklich auf die Hausordnung beziehungsweise die Badgebestimmungen, weshalb diese Dokumente ohne Weiteres als Vertragsbestandteile zu qualifizieren sind. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2010 an das Kantonsgericht Graubünden aus, Ziffer 9 der Badgebestimmungen sei als Konventionalstrafe zu qualifizieren. Indem A. zugestandenermassen den Badge eines Kollegen benutzt habe, habe er gegen die Badgebestimmungen verstossen, womit die Konventionalstrafe verfallen sei. Der Beschwerdegegner wendet in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2010 dagegen ein, die Badgebestimmungen seien ausschliesslich auf den Badge des jeweiligen Mitgliedes bezogen. Diese Bestimmungen hätten lediglich im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien Gültigkeit, nicht hingegen im Verhältnis zu Dritten beziehungsweise zum Beschwerdegegner. c)Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe ist eine bedingte Schuldanerkennung. Sie berechtigt zur Rechtsöffnung nur, wenn gleichzeitig der Beweis für die Vertragsverletzung (Bedingungseintritt) erbracht wird (D. Staehelin, a.a.O., N 36 und N 110 zu Art. 82 SchKG). Der Bedingungseintritt muss vom

Seite 7 — 11 Gläubiger als Bestandteil seines Titels nachgewiesen werden. Dabei ist er nicht nur auf den Urkundenbeweis beschränkt, sondern es sind alle Beweismittel zulässig, die im summarischen Verfahren abgenommen werden können (D. Staehelin, a.a.O., N 36 zu Art. 82 SchKG und N 53 zu Art. 84 SchKG sowie Art. 138 Ziffer 4 ZPO). In einer Konventionalstrafe kann nie ein selbständiger, zweiseitiger Vertrag erblickt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Vereinbarung in einem separaten Schriftstück festgehalten ist. Die Strafe dient allein der Verstärkung und Erweiterung der Rechtsfolgen einer Hauptverpflichtung; sie ist nebst einem bedingten Schuldversprechen auch ein akzessorisches Nebenrecht der Obligation (vgl. Meyer, Die Rechtsöffnung auf Grund synallagmatischer Schuldverträge, 2. Auflage, Zürich 1979, S. 224). Es stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführer den Eintritt der Bedingung nachweisen können und folglich auch die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. d)Gemäss Ziffer 1 der Badgebestimmungen ist der Badge rein persönlich und nicht übertragbar und gemäss Ziffer 2 der Badgebestimmungen berechtigt der Badge dessen Inhaber und nur diesen zum Eintritt in das Fitnesscenter Z. zu den vorgegebenen Öffnungszeiten. Laut Ziffer 4 der Badgebestimmungen sind Badgebesitzer nicht berechtigt, Begleitpersonen mitzunehmen oder Dritten Einlass zu gewähren. Im vorliegenden Fall ist insbesondere strittig, ob lediglich der Badgebesitzer, welcher dem Dritten im Sinne von Ziffer 4 unerlaubterweise Einlass gewährt hat, die Badgebestimmungen verletzen kann und aufgrund dessen nach Ziffer 9 der Badgebestimmungen zu einer Schadenersatzzahlung in der Höhe von Fr. 500.- verpflichtet werden kann, oder ob auch der Dritte, welcher den Badge eines Badgebesitzers im Sinne der genannten Bestimmung benutzt hat, gegen die Badgebestimmungen verstossen kann. Der wirkliche Wille der Parteien ist vorliegend nicht nachgewiesen und strittig. Es ist daher der hypothetische Wille der Parteien mittels Vertragsauslegung zu ermitteln. Ist der tatsächliche Wille der Parteien nicht nachgewiesen, hat der Rechtsöffnungsrichter einen Vertrag summarisch, das heisst, im Rahmen der vorhandenen Beweismittel auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2003, 5P.449/2002). e)Vorformulierte Vertragsbestimmungen - wie die vorliegenden Badgebestimmungen - sind zwar grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So erfolgt die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Führt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu keinem klaren

Seite 8 — 11 Ergebnis beziehungsweise lässt sich nach Treu und Glauben eine Auslegungsvariante ebenso gut vertreten wie eine andere, sind vorformulierte Vertragsklauseln subsidiär nach der Unklarheitsregel auszulegen. Die Unklarheitsregel besagt, dass mehrdeutige Klauseln contra stipulatorem, das heisst gegen den Verfasser auszulegen sind (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 118 E 2a sowie die Urteile des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2006, 5C.61/2006, und vom 19. August 2003, 5C.17/2003, E 2). Die Unklarheitsregel darf jedoch nicht allein schon deswegen angewandt werden, weil die Auslegung streitig ist. Sie kommt vielmehr erst zur Anwendung, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen und bestehende Zweifel nicht anders behoben werden können (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, Rz 1232; BGE 123 III 35 E 2c/bb; 119 II 213 E 2b). f)Aufgrund des klaren Wortlautes in Ziffer 4 der Badgebestimmungen, wonach Badgebesitzer nicht berechtigt sind, Begleitpersonen mitzunehmen oder Dritten Einlass zu gewähren, kann gegen diese Badgebestimmung nur der Badgebesitzer verstossen, nicht hingegen der Dritte, welcher als Begleitperson mitgenommen beziehungsweise welchem Einlass gewährt wird. Vorliegend hat A. weder eine Begleitperson mitgenommen noch einem Dritten Einlass gewährt. Jedenfalls legen die Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, inwiefern der Beschwerdegegner eine Begleitperson mitgenommen beziehungsweise einem Dritten Einlass gewährt haben soll. Ausserdem war dies dem Beschwerdegegner aufgrund der Sperrung seines Badge im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Sachbeschädigung gar nicht möglich. Vielmehr wurde ihm als Drittperson der Einlass gewährt, was er im Übrigen während des ganzen Verfahrens nie bestritten hat. A. hat somit nicht gegen Ziffer 4 der Badgebestimmungen verstossen. Die Badgebestimmungen richten sich offensichtlich an den Inhaber eines Badge. Jedenfalls kann den Badgebestimmungen nicht entnommen werden, dass ein Mitglied, dessen Badge - aus welchen Gründen auch immer - gesperrt oder funktionsunfähig ist und welchem in der Folge durch einen anderen Badgebesitzer Einlass in das Z. Z. gewährt wird, anders behandelt werden soll als ein Dritter. Aufgrund der summarischen Prüfung der vorliegenden Badgebestimmungen - wie sie im Rahmen eines provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens vorzunehmen ist - kann ein Missbrauch im Sinne von Ziffer 9 der Badgebestimmungen nur der Badgebesitzer begehen, welcher dem Dritten mit seinem Badge Einlass gewährt, nicht hingegen der Dritte, welchem Einlass gewährt wird. A. kann demzufolge ein

Seite 9 — 11 Verstoss gegen die Badgebestimmungen nicht angelastet werden, womit es an der die Konventionalstrafe auslösenden Bedingung und infolgedessen an einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG fehlt. Die provisorische Rechtsöffnung ist deshalb schon aus diesem Grund zu verweigern und die Beschwerde abzuweisen. 4.Beim vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren, in welchem lediglich über die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungsweg befunden wird. Da der Rechtsöffnungsrichter über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden hat und da die Beschwerde bereits aus den oben erwähnten Gründen abgewiesen werden muss, kann die Frage, ob A. tatsächlich die ihm vorgeworfenen Schäden verursacht hat und sein Badge folglich zu Recht gesperrt worden ist, offen gelassen werden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass sich in den Akten keine Dokumente befänden, aus welchen hervorgehe, dass A. für einen Sachschaden verantwortlich sei und demzufolge sein Badge zu Recht gesperrt worden sei. Diese Frage, welche übrigens - wie oben dargelegt - für das Verfallen der Konventionalstrafe aufgrund der summarischen Auslegung nicht von Bedeutung sein kann, wäre in einem allfälligen ordentlichen Prozess zu beantworten. Ebenso die Frage, ob – falls die Frage zu bejahen wäre – daraus ein Schadenersatz resultieren würde und wie hoch ein solcher allenfalls wäre. 5.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber noch bemerkt, dass es den Beschwerdeführern unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel anzuheben (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Ob sie mit einer solchen Klage durchzudringen vermögen, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.- den Beschwerdeführern auferlegt (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG). In betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Den notwendigen Aufwand hat der Beschwerdegegner nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung wie

Seite 10 — 11 im vorinstanzlichen Verfahren nach Ermessen auf Fr. 50.- (inkl. MwSt.) festzusetzen ist.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.-- gehen zulasten der Beschwerdeführer, welche den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 50.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen haben. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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