Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 21. April 2010Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 19 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenPräsident Brunner und Kantonsrichter Hubert RedaktionAktuarin ad hoc Ambühl In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bähler, Bahnhofstrasse 39, 2540 Grenchen, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 17. Februar 2010, mitgeteilt am 24. Februar 2010, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen B., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Am 1. Oktober 2008 schlossen B. und C. als Mieter und A., vertreten durch die D., als Vermieter einen Mietvertrag für ein Einfamilienhaus in Grenchen ab. Der monatliche Mietzins wurde auf Fr. 1'750.- monatlich festgelegt. Mietbeginn war gemäss Vereinbarung der 1. November 2008. Unter dem Titel „Mietbeginn“ wurde zudem angekreuzt, dass die Kündigung sechs Monate zum Voraus auf ein Monatsende zu erfolgen habe. In demselben Abschnitt wurde des Weiteren die Variante, wonach der Vertrag eine feste Vertragsdauer habe und ohne Kündigung an einem bestimmten Endtermin ende, mit dem Endtermin 31. Oktober 2009 ergänzt. Diese Variante wurde allerdings nicht angekreuzt. B.Anfangs Oktober 2009 wurden die Schlüssel des Mietobjektes von den Mietern an die Verwaltung zurückgegeben. Mit Schreiben vom 10. November 2009 informierte die Verwaltung B. und C. dahingehend, dass gemäss Mietvertrag die Kündigungsfrist 6 Monate zum Voraus auf ein Monatsende betrage. Nachdem seitens der Mieter keine schriftliche Kündigung eingegangen sei, bestehe das Mietverhältnis somit weiterhin. In Anbetracht der Umstände bestätige man den Mietern die Auflösung des Mietverhältnisses per 31. März 2010. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Mietzins in der Höhe von Fr. 1'750.- monatlich weiterhin geschuldet. Schliesslich wurden die Mieter darauf aufmerksam gemacht, dass man für die Monate Oktober 2009 und November 2009 die Betreibung eingeleitet habe. C.Mit dem am 12. November 2009 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer 20091049 wurde B. vom Betreibungsamt Schanfigg aufgefordert, die Forderung in der Höhe von Fr. 3'500.- nebst Zins zu 5% seit dem

  1. Oktober 2009 bzw. 1. November 2009 zu begleichen. Als Forderungsgrund wurden die offenen Mietzinse für die Monate Oktober 2009 und November 2009 angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde C., dem Ehemann von B., am 20. November 2009 zugestellt, welcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob. D.Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 gelangte A. an das Bezirksgericht Plessur und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. E.B. machte von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen keinen Gebrauch. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 17. Februar 2010 nahm der Rechtsvertreter der D. als Vertreter von A. teil.

Seite 3 — 11 F.Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 17. Februar 2010, mitgeteilt am 24. Februar 2010, wie folgt: „1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20091049 des Betreibungsamtes Schanfigg für den Betrag von CHF 1'750.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2009 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 250.00 tragen die Parteien je zur Hälfte. Sie werden beim Gesuchsteller unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegnerin erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall trotz des schriftlichen Vertrages die Modalitäten zur Auflösung des Mietverhältnisses unklar seien. Auch wenn die Variante, welche von einer festen Vertragsdauer bis 31. Oktober 2009 mit Vertragsende ohne Kündigung ausgehe, nicht mit einem Kreuz versehen worden sei, sei diese offensichtlich Thema der Vertragsverhandlungen gewesen. Auf jeden Fall geschuldet sei der Mietzins für den Monat Oktober 2009. Aufgrund der unklaren vertraglichen Regelung könne für den Mietzins November 2009 keine Rechtsöffnung erteilt werden. G.Gegen diesen Entscheid liess A. am 2. März 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: „1. Die Ziffern 1. und 2. des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur (Proz. Nr. 330-2009- 335) vom 17. Februar 2010 seien aufzuheben. 2. In der Betreibung Nr. 20091049 des Betreibungsamtes Schanfigg, Arosa, sei dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung zu bewilligen für den Betrag von Fr. 3'500.00, nebst Zins zu 5% seit 15.10.2009 sowie für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 70.00. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

Seite 4 — 11 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, eine schriftliche Kündigung des Mietverhältnisses seitens der Beschwerdegegnerin sei bis heute nicht erfolgt. Auf der untersten Zeile des Mietvertrages sei unmissverständlich festgehalten, dass jeweils das „Zutreffende“ anzukreuzen sei. Angekreuzt sei „Kündigung sechs Monate zum Voraus auf ein Monatsende“, womit die Parteien klar zum Ausdruck gebracht hätten, dass es sich um ein unbefristetes und nicht um ein befristetes Mietverhältnis handle. Der Mietzins sei somit von der Beschwerdegegnerin noch bis am 31. März 2010 geschuldet. H.Mit Eingabe vom 29. März 2010 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Aufforderung zur Vernehmlassung vom 11. März 2010 nicht reagiert. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). b)Die Beschwerde vom 2. März 2010 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a)Das Kantonsgericht überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung

Seite 5 — 11 standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 50 und 90. zu Art. 84 SchKG). Das Kantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). b)Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde ein zusätzliches Dokument ein, welches der Vorinstanz nicht vorgelegen hat. Es handelt sich dabei um eine Telefonnotiz vom 15. September 2009, welche dokumentiert, dass sich C. bei der Verwaltung erkundigt habe, wie er betreffend der Kündigung des Mietverhältnisses vorgehen müsse. Dieses Dokument muss aufgrund des Gesagten unberücksichtigt bleiben. 3.a)Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). b)Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG; SR 821.1) kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt unter anderem auch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und

Seite 6 — 11 deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N 1). c)Der schriftliche Mietvertrag stellt für den darin unterschriftlich anerkannten fälligen Mietzins während der Dauer des Mietverhältnisses einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Als Mietvertrag in diesem Sinne ist jede schriftliche Vereinbarung zu betrachten, in der sich die Partei zur entgeltlichen Überlassung einer Sache zum blossen Gebrauch obligatorisch verpflichtet. Der Mietvertrag bildet hinsichtlich des Mietzinses nur für die Dauer des Mietverhältnisses einen Rechtsöffnungstitel. Wurde der Vertrag gültig gekündigt oder ist er abgelaufen, kann gestützt darauf keine Rechtsöffnung für Ansprüche aus der Zeit nach dem Kündigungstermin verlangt werden (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 362 f.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag vom 1. Oktober 2008 für die in Betreibung gesetzten Beträge eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. d)Gemäss dem am 1. Oktober 2008 von A. – vertreten durch die D. - und C. sowie B. unterzeichneten Mietvertrag über ein Einfamilienhaus in Grenchen, verpflichteten sich C. und B. dem Beschwerdeführer jeweils im Voraus, spätestens am 1. des Monats, einen Mietpreis in der Höhe von Fr. 1'750.- zu bezahlen. Dieser Mietvertrag wurde von den Mietern eigenhändig unterzeichnet, womit das für das Vorliegen einer Schuldanerkennung notwendige Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Schuldners erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin äussert sich zu einer allfälligen mangelhaften Vertragserfüllung seitens des Beschwerdeführers während des ganzen Verfahrens mit keinem Wort. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag vereinbarungsgemäss nachkam. Die Beschwerdegegnerin war somit zur Mietzinszahlung verpflichtet, weshalb der Mietvertrag vom 1. Oktober 2008 grundsätzlich als Schuldanerkennung und damit auch als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG zu betrachten ist. e)Unbestritten ist, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht erfolgte, dass die Schlüssel von den Mietern Anfangs Oktober 2009 zurückgegeben wurden und dass der Vermieter eine Auflösung des Mietverhältnisses per 31. März 2010 zugestand. In Bezug auf den Beendigungszeitpunkt des Mietvertrages vom 1. Oktober 2008 ist die Rechtslage indessen unklar. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsöffnungsbeschwerde vom 2. März 2010 an das Kantonsgericht Graubünden, es sei ihm die provisorische Rechtsöffnung für den

Seite 7 — 11 Betrag von Fr. 3'500.- zu erteilen, was dem Mietzins für die Monate Oktober 2009 und November 2009 entspricht. Auf dem Mietvertrag wird explizit aufgeführt, dass „Zutreffendes“ jeweils anzukreuzen sei. Demgemäss haben die Parteien die Variante angekreuzt, nach welcher die Kündigung sechs Monate zum Voraus auf ein Monatsende zu erfolgen hat. Allerdings wurde auch die Variante, gemäss welcher der Vertrag eine feste Vertragsdauer hat und ohne Kündigung endet, mit dem Beendigungstermin 31. Oktober 2009 ergänzt, jedoch ohne dass diese Variante auch angekreuzt worden ist. Aufgrund dessen ist nicht klar, ob es sich vorliegend um ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten oder ein befristetes Mietverhältnis, welches ohne Kündigung am 31. Oktober 2009 endet, handelt. Möglich wäre des Weiteren eine Kombination, wonach das Mietverhältnis nach Ablauf der festen Vertragsdauer am 31. Oktober 2009 in ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten umgewandelt wird. Der wirkliche Wille der Parteien ist vorliegend nicht nachgewiesen und strittig. Es ist daher der hypothetische Wille der Parteien mittels Vertragsauslegung zu ermitteln. Ist der tatsächliche Wille der Parteien nicht nachgewiesen, hat der Rechtsöffnungsrichter einen Vertrag summarisch, das heisst, im Rahmen der vorhandenen Beweismittel auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2003, 5P.449/2002). f)Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind zwar grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So erfolgt die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Führt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip aber – wie im vorliegenden Fall aufgrund der unklaren Bezeichnung im Mietvertrag - zu keinem klaren Ergebnis beziehungsweise lässt sich nach Treu und Glauben eine Auslegungsvariante ebenso gut vertreten wie eine andere, sind vorformulierte Vertragsklauseln subsidiär nach der Unklarheitsregel auszulegen. Die Unklarheitsregel besagt, dass mehrdeutige Klauseln contra stipulatorem, das heisst gegen den Verfasser auszulegen sind (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 118 E 2a sowie die Urteile des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2006, 5C.61/2006, und vom 19. August 2003, 5C.17/2003, E 2). Die Unklarheitsregel darf jedoch nicht allein schon deswegen angewandt werden, weil die Auslegung streitig ist. Sie kommt vielmehr erst zur Anwendung, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen und bestehende Zweifel nicht anders behoben werden können (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner

Seite 8 — 11 Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, Rz 1232; BGE 123 III 35 E 2c/bb; 119 II 213 E 2b). g)Bei den Akten befinden sich keine Unterlagen, welche die Auffassung des Vermieters, wonach ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten vorliege, klar stützen. Der Beschwerdeführer begründet diese Auffassung insbesondere damit, dass im Mietvertrag unmissverständlich festgehalten werde, dass „Zutreffendes“ anzukreuzen sei, was nur bei dieser Variante gemacht worden sei. Die Variante, wonach es sich vorliegend um ein Mietverhältnis mit einer festen Vertragsdauer handle und ohne Kündigung am 31. Oktober 2009 ende, sei nicht angekreuzt. Des Weiteren gehe das Gesetz gemäss Art. 255 Abs. 3 OR davon aus, dass im Zweifelsfall von einem unbefristeten Mietverhältnis auszugehen sei. Gemäss Art. 255 Abs. 1 OR kann ein Mietverhältnis allerdings explizit entweder als unbefristetes oder als befristetes Mietverhältnis ausgestaltet sein, weshalb letzteres Vorbringen nicht gehört werden kann. Bei der gesetzlich vorgenommenen Definition in befristete und unbefristete Mietverhältnisse wird eine dritte Form der Zeitbestimmung eines Mietverhältnisses ausgeschlossen. (vgl. Permann, Mietrecht, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2007,N 1 zu Art. 255; SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. Auflage, Zürich 2008, N 4 zu Art. 255). Die Legaldefinitionen zu diesen beiden Möglichkeiten der Ausgestaltung eines Mietverhältnisses finden sich in den Absätzen 2 und 3 dieser Rechtsnorm. Gemäss Absatz 2 wird dann von einem befristeten Mietverhältnis gesprochen, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer enden soll. Genau so steht es auch im Mietvertrag vom 1. Oktober 2008, obgleich diese Variante nicht angekreuzt wurde. Demgemäss hätte der Vertrag eine feste Vertragsdauer und würde ohne Kündigung am 31. Oktober 2009 enden. Schliesslich sind auch Kombinationen von befristeten und unbefristeten Mietverhältnissen möglich. So kann ein befristetes Mietverhältnis beispielsweise ausdrücklich oder stillschweigend fortgesetzt beziehungsweise erneuert werden. Es wird dabei ausdrücklich fortgesetzt, wenn sich die Parteien vor Ablauf der Vertragsdauer zu einer Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen entschliessen, sei es für eine befristete oder unbefristete Dauer. Wird eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses angenommen, so besteht für das fortgesetzte Mietverhältnis die Vermutung eines unbefristeten Mietverhältnisses (vgl. Lachat et. al., Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, 24/3.12, S. 502). Aufgrund einer summarischen Prüfung des vorliegenden Mietvertrages – wie sie im Rahmen eines provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens vorzunehmen ist - kann eine solche Kombination nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Es ist durchaus

Seite 9 — 11 ernsthaft vertretbar, die Schreibweise im Mietvertrag vom 1. Oktober 2008 dahingehend zu interpretieren, dass es sich vorliegend um ein befristetes Mietverhältnis handelt, welches am 31. Oktober 2009 ausdrücklich oder stillschweigend auf eine unbefristete Dauer fortgesetzt werden kann. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen, dass es sich vorliegend um ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten handelt und das Mietverhältnis dementsprechend erst am 31. März 2010 endet. Hinzu kommt, dass gemäss der Unklarheitsregel mehrdeutige Klauseln contra stipulatorem, das heisst gegen den Verfasser auszulegen sind, was zusätzlich gegen den Vermieter spricht. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung zu Recht lediglich für den Mietzins des Monats Oktober 2009 erteilt hat. Hinsichtlich des Mietzinses für den Monat November 2009 ist die Rechtslage nicht klar. Da es sich beim vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren um eine summarisches Verfahren handelt, in welchem lediglich über die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungsweg befunden wird und der Rechtsöffnungsrichter über den materiellen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden hat, kann die Frage, ob das vorliegende Mietverhältnis im Sinne eines unbefristeten Mietverhältnisses tatsächlich erst am 31. März 2010 endet und der Mietzins bis zu diesem Zeitpunkt geschuldete ist, offen gelassen werden. Diese Frage wäre in einem allfälligen ordentlichen Prozess zu beantworten. h)Das Begehren um provisorische Rechtsöffnung ist auch für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 70.- gestellt worden. Art. 68 SchKG bestimmt, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt, dass sie aber vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Diese Kosten sind somit in die laufende Betreibung einzubeziehen und können aus deren Erlös vorweg beglichen werden (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 85, Art. 97 und Art. 144 Abs. 4 SchKG). Wird das Betreibungsverfahren erfolgreich durchgeführt, erhält der Gläubiger die Betreibungskosten vom Schuldner zurück, andernfalls hat er das Nachsehen. Das Kantonsgericht Graubünden hat mehrfach festgehalten, dass für die Betreibungskosten nicht ausdrücklich Rechtsöffnung gewährt werden muss, da die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung derselben von Gesetzes wegen bestehe und der Gläubiger berechtigt sei, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (vgl. PKG 1991 Nr. 28; PKG 1991 Nr. 30, PKG 1999 Nr. 18). Die Beschwerdegegnerin muss daher zuerst die Betreibungskosten decken, bevor ihre

Seite 10 — 11 Leistungen auf die Hauptforderung angerechnet werden. Aus diesem Grund wird für die Kosten des Zahlungsbefehls die Rechtsöffnung nicht erteilt. i)Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber nochmals bemerkt, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (Art. 79 SchKG). Ob er mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen. 4.Gemäss Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über Fr. 1'000.- bis Fr. 10'000.- eine Spruchgebühr von Fr. 50.- bis Fr. 300.- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterlegen ist, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 350.- zu seinen Lasten.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 350.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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