Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 17. Februar 2010Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 66 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzPräsident Brunner RichterInnenKantonsrichterin Michael Dürst und Kantonsrichter Hubert RedaktionAktuar Conrad In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des K a n t o n s G r a u b ü n d e n , Gläubiger und Beschwerdeführer, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, gegen die Verfügungen des Betreibungsamtes Rc. vom 25. September 2009/26. Oktober 2009, mitgeteilt am 04. November 2009, in Sachen des Gläubigers und Beschwerdeführers gegen Q., Schuldner und Beschwerdegegner, betreffend Pfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; Fahrzeug, Liquidationsanteil an Kollektivgesellschaft) hat sich ergeben:
Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.Gestützt auf eine wegen Steuergefährdung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG) und Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) erlassene Sicherstellungsverfügung sowie Art. 158a StG/Art. 170 Abs. 1 DBG erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden für Kantons- und Bundessteuern 2008/2009 über Fr. 102'000.— gegen Q., Rc., am 01. September 2009 einen Arrestbefehl, mit folgenden beiden Arrestgegenständen: ▪Liquidationsanteil (Erbanteil) am unverteilten Nachlass von MQ. sel., Erbengemeinschaft bestehend aus: – Q. – S1Q. – S2Q. ▪Liquidationsanteil (Gesellschaftsanteil) an der Kommanditgesellschaft [recte: Kollektivgesellschaft] "Ca. VQ's Erben", mit den Gesellschaftern: – Q. – S1Q. – S2Q. – Erbengemeinschaft MQ. sel. Der Arrest Nr. 20900008 wurde vom Betreibungsamt Rc. am 05. September 2009 antragsgemäss für beide genannten Arrestgegenstände vollzogen, wobei in der Arresturkunde vermerkt ist, dass beide Arrestgegenstände für zwei vorgehende Pfändungsgruppen (Nr. 20702302, 20901637) vorgepfändet sind. B.In der anschliessenden, am 08. September 2009 beim Betreibungsamt Rc. eingeleiteten [Arrest]Betreibung Nr. 20905914 erhob der Schuldner gegen den am 11. September 2009 zugestellten Zahlungsbefehl am 21. September 2009 Rechtsvorschlag, den er im Rechtsöffnungsverfahren am 02. Oktober 2009 zurückzog. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens vom 06. Oktober 2009 verfügte das Betreibungsamt für diese Betreibung am 07. Oktober 2009 den Anschluss an eine zuvor am 25. September 2009 vollzogene Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. 20902571. Diese Anschlusspfändung vollzog das Betreibungsamt am 26. Oktober 2009. Am 04. November 2009 liess das Betreibungsamt dem Kanton Graubünden die entsprechend nachgetragene Pfändungsurkunde (Art. 113 SchKG) zukommen. Ferner verfügte das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde, diese Gruppe [Nr. 20902571] komme
Seite 3 — 20 ab dem 18. August 2010 bis am 25. September 2010 in den Genuss der Lohnpfändungsquote; bis dahin sei der Lohn des Schuldners für bereits vollzogene Pfändungen vorgepfändet. C.1.Das Betreibungsamt pfändete zum einen den Liquidationsanteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft seiner verstorbenen Mutter MQ., respektive den Überschuss über das auf eine vorgehende Pfändungsgruppe entfallende Betreffnis aus diesem Pfändungssubstrat. 2.Sodann wurde vom monatlichen Nettoeinkommen des Schuldners der Betrag Fr. 4'180.— zuzüglich 50 % eines 13. Monatslohnes gepfändet. Der Schuldner ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und seinen, das Gymnasium an der Kantonsschule besuchenden Kindern von 18 und 16 Jahren in einer 4 ½ - Zimmerwohnung in Rc.. Er ist Berufsrichter an einem Bezirksgericht. Soweit Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gepfändet wurde, stützte das Betreibungsamt die Pfändung auf folgende Berechnung des schuldnerischen Notbedarfs gemäss Art. 93 SchKG: Berechnung ExistenzminimumSchuldnerPartnerGesamt Lohnart: Monatslohn13'040.0013'040.00 Grundnotbedarf1'550.001'550.00 Kinderzuschlag: 2 Kinder, 1991, 19931'000.001'000.00 Mietzins inkl. NK2'800.002'800.00 Krankenkasse940.00940.00 Auswärtige Verpflegung180.00180.00 Arbeitsplatz-Fahrten1'410.001'410.00 Schulbücher500.00500.00 Kleiderentschädigung 180.00180.00 Selbstbehalte KK300.00300.00 Existenzminimum8'860.008'860.00 Betrag über Existenzminimum4'180.004'180.00 Abzug/Zulage0.000.00 Pfändbare Lohnquote4'180.004'180.00 D.Gegen die am 04. November 2009 mitgeteilte Pfändungsurkunde führte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Schriftsatz vom 16. November 2009 Aufsichtsbeschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts, mit den Anträgen:
Seite 4 — 20 "1. Es sei die vom Betreibungsamt Kreis Rc. vorgenommene Existenzminimumberechnung im Rahmen der Lohnpfändung gegenüber Q. aufzuheben. 2.Die monatlich pfändbare Quote vom Nettoeinkommen des Q. im Rahmen der laufenden Lohnpfändung sei bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin der Wohnung auf CHF 6'314.00 festzusetzen. Anschliessend sei die pfändbare Quote auf CHF 7'114.00 festzusetzen. 3.Beim Pfändungsvollzug der Pfändungsgruppe Nr. 20902571 (mitgeteilt am 4. November 2009) sei die monatlich pfändbare Quote auf CHF 7'114.00 festzusetzen. 4.Das Betreibungsamt Rc. sei anzuweisen, das Auto des Schuldners ebenfalls zu pfänden. 5.Das Betreibungsamt Rc. sei anzuweisen – nebst dem Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft der QM. [recte MQ.] sel. – auch den Liquidationsanteil des Q. an der Kollektivgesellschaft "Ca. VQ's Erben" zu pfänden." 2.Der Schuldner beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Aus seiner Vernehmlassung zu den einzelnen beschwerdeführerischen Rügen ist zu schliessen, dass das Betreibungsamt Rc. auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliesst. Auf die Anträge der Vorinstanz zu den einzelnen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sowie auf die Begründungen der Verfahrensbeteiligten zu ihren Anträgen ist, soweit sachdienlich, nachfolgend einzugehen. II. Erwägungen 1.a.Die Pfändung, worunter auch die Anschlusspfändung gemäss Art. 110 SchKG fällt, ist Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG. Auf die im Übrigen fristgemäss und formgerecht, bei der zuständigen Instanz eingelegte Aufsichtsbeschwerde ist einzutreten. b.Allerdings ist entgegen der Beschwerdeschrift nicht die kantonale Steuerverwaltung Beschwerdeführerin, sondern der Kanton Graubünden, ist es doch nicht die Verwaltungsabteilung – sofern einer solchen überhaupt die Stellung als Rechtssubjekts zukommen kann – welche am Streitgegenstand (Sicherstellungsanspruch) berechtigt ist, sondern der Staat Kanton Graubünden, wie dies aus den übrigen Akten (Arrestbefehl, act. 12.1.2; Arrest- Betreibungsbegehren, act. 05.1; Zahlungsbefehl, act. 05.2; Fortsetzungsbegehren/Rechtsöffnung, act. 05.4; Mitteilung Pfändungsanschluss, act. 05.5; Pfändungsurkunde, act. 05.6) mehrheitlich zutreffend hervorgeht
Seite 5 — 20 (unzutreffend dagegen auch die Arresturkunde, act. 12.1.4). Die offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung ist für das hiesige Aufsichtsverfahren zu korrigieren. 2.Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 will der Beschwerdeführer erreichen, dass die pfändbare Lohnquote (auch) in der laufenden Lohnpfändung erhöht wird. Die kantonale Steuerverwaltung macht dazu geltend, von einer bereits laufenden Lohnpfändung gegen den Schuldner habe sie erst erfahren mit der Zustellung der Pfändungsurkunde vom 04. November 2009, wonach sie der Pfändungsgruppe Nr. 20902571 angeschlossen werde. Mit ihrer Beschwerde sei daher die Beschwerdefrist gegen die bereits laufende Lohnpfändung ebenfalls gewahrt. Die pfändbare Quote der laufenden Lohnpfändung werde zwar nicht zu Gunsten der Forderungen des Kantons verwendet, aber durch eine zu tiefe Lohnpfändung komme die anschliessende Lohnpfändung – an welcher auch der Kanton teilnehme – wesentlich später zum Zug. Folglich sei seine Beschwerdelegitimation auch hinsichtlich der bereits laufenden Lohnpfändung gegeben. Was die Steuerverwaltung in diesem Zusammenhang unter dem unbestimmten Begriff der "bereits laufenden" Lohnpfändung versteht, ist nicht restlos klar. Die Anschlusspfändung als solche läuft auch dann, wenn aus ihr noch kein Verwertungserlös zu Gunsten des Gläubigers resultiert. a.Der erste Vollzug der Pfändung (auch Hauptpfändung genannt) in der Gruppe 20902571 (für die Betreibungen Nrn. 20903980, 20905929, 20901547) hat am 25. September 2009, ohne den Beschwerdeführer, stattgefunden. Der Fiskus hat am 06. Oktober 2009 und somit innert 30 Tagen nach dem Vollzug der Hauptpfändung das Fortsetzungsbegehren für seine Arrest-Betreibung Nr. 20905914 gestellt, womit er nach dem Prinzip der Gruppenbildung von Amtes wegen der bestehenden Pfändungsgruppe Nr. 20902571 anzuschliessen war (ordentliche Anschlusspfändung gemäss Art. 110 Abs. 1 SchKG; act. 05.1.4 und 5). Er nimmt mit seiner Anschlusspfändung an der zuvor verfügten und insoweit an einer bereits "laufenden" Lohnpfändung teil. Die Pfändung (inkl. Lohnpfändung) für die Betreibungen der übrigen Gruppengläubiger war bereits erfolgt und insofern "laufend" als der Beschwerdeführer zur Gruppe stiess, aber der Betreibung des Beschwerdeführers letztlich nicht vorgehend im Sinne eines Verwertungsvorrechts, weil eben in der gleichen Gruppe. Der Anschlussgläubiger hat zweifelsohne ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer gesetzeskonformen Festlegung der Lohnpfändungsquote in einer Pfändung an dessen Verwertungserlös er teilhat. Das gebietet schon die Gleichbehandlung der Pfändungsgläubiger, welche dem Prinzip der Gruppenbildung als tragende Idee zu
Seite 6 — 20 Grunde liegt. Entgegen der Befürchtung der Vorinstanz lässt die Zulassung des angeschlossenen Gläubigers zur Beschwerde gegen die Pfändung für die Gläubiger der Hauptpfändung keine neue Frist zur Beschwerde über die Pfändung selbst laufen (BGE 72 III 50=Pra 35 (1946) Nr. 131 E. 2). Nehmen mehrere Gläubiger nacheinander an einer Lohnpfändung teil, so ist andererseits der Schuldner anlässlich jedes Pfändungsanschlusses befugt, eine Herabsetzung des gepfändeten Betrages zu verlangen, jedoch immer nur binnen zehn Tagen seit Empfang der die Teilnahme vermerkenden Pfändungsurkunde. Siegt er ob, so gilt die Entscheidung gegenüber allen Gläubigern der Gruppe (BGE 78 III 75=Pra 41 (1952) Nr. 87). Entsprechendes gilt auch umgekehrt für den sich anschliessenden Gläubiger. Binnen zehn Tagen seit Empfang der seine Teilnahme vermerkenden Pfändungsurkunde, kann er dagegen Beschwerde führen. Dabei ist er auch befugt, die Grundlagen des ersten Pfändungsvollzuges, bei welchem er noch nicht ins Verfahren einbezogen war, in Zweifel zu ziehen, denn für ihn ist die nachgetragene Pfändungsurkunde gemäss Art. 113 SchKG der erste anfechtbare Pfändungsakt. Die darin enthaltene, ursprünglich nur für die Befriedigung der Forderungen der Hauptgläubiger vorgenommene Lohnpfändung bestimmt den Verwertungserlös des gleichberechtigten Anschlussgläubigers mit. Sie muss daher auch durch ihn ohne Einschränkung anfechtbar sein. Insoweit bewirkt das Vollstreckungsinstitut der Anschlusspfändung eine Ausdehnung der Verfahrensrechte. Pfändungsgegenstand und Pfändung selber bleiben ungewiss, solange die Teilnahmefristen und die Frist von 10 Tagen seit der Mitteilung des letzten Nachtrags zur Pfändungsurkunde nicht abgelaufen sind (BGE 78 III 75=Pra 41 (1952) Nr. 87), weshalb beispielsweise vorher auch kein Verwertungserlös verteilt werden darf. Gelingt es einem Anschlussgläubiger auf diese Weise im Beschwerdeverfahren, die Lohnpfändungsquote zu erhöhen, so gilt dies für alle Pfändungen der gleichen Gruppe. Allgemein wirken sich Beschwerdeerfolge von einzelnen Gläubigern, die eine Änderung der Pfändung zur Folge haben, auf die ganze Gruppe aus, insbesondere auch im Falle der Erhöhung der pfändbaren Quote in der Einkommenspfändung (vgl. Ingrid Jent-Sørensen, Basler Kommentar SchKG, 1998, N 51 zu Art. 110; BGE 64 III 133 E. 2, 78 III 75=Pra 41 (1952) Nr. 87). b.Sofern mit "laufender" Lohnpfändung die der Gruppe Nr. 20902571 vorangehende Pfändungsgruppe gemeint sein sollte, ist der Standpunkt der Steuerverwaltung hingegen zu verwerfen. aa.Jeder Gläubigergruppe steht das Verwertungsergebnis aus dem für ihre Gruppe gepfändeten Gut zu. Da der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung
Seite 7 — 20 nicht Teilnehmer an der vorausgehenden Pfändungsgruppe ist, hat er schon aus diesem Grund kein legitimes Interesse, die darin gepfändete Lohnquote anzufechten. Aus dem Umstand, dass er der nächsten Pfändungsgruppe angeschlossen wird, erwächst ihm keine Legitimation, die Höhe des Pfändungssubstrats in der vorangehenden Gruppe anzufechten. Eine von Lehre und Rechtsprechung anerkannte Ausnahme ist nicht gegeben, insbesondere liegt bezüglich der umstrittenen Lohnquote keine so genannte Pfändung des Über- oder Mehrerlöses im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG vor (vgl. Jent-Sørensen, a.a.O., N 55 ff. zu Art. 110; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. Zürich 1997, N 45 zu Art. 110). Es gibt in der vorangehenden Pfändungsgruppe augenscheinlich keinen Übererlös aus den bis am 18. August 2010 vorgepfändeten Lohnquoten, weshalb das Betreibungsamt hinsichtlich des Lohneinkommens denn auch keine Pfändung im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG vorgenommen hat (Pfändungsurkunde, act. 05.1.6, S. 3). Selbst wenn in der vorangehenden Gruppe mehr oder der gesamte Lohn gepfändet würde, würde dies nicht annähernd ausreichen, um die Forderungen in dieser Gruppe zu befriedigen. Dies lässt sich zwanglos daraus schliessen, dass der schuldnerische Liquidationsanteil am Nachlass seiner Mutter bereits in der vorangehenden Gruppe für eine Restanz von Fr. 228'000.— gepfändet werden musste und für die nachgehende Gruppe des Beschwerdeführers nur der Übererlös aus dem schuldnerische Liquidationsanteil am Nachlass seiner Mutter gepfändet ist. Durch die Erhöhung der Lohnpfändungsquote in der vorangehenden Gruppe, an der er nicht teilnimmt, kann der Beschwerdeführer daher nichts für sich erreichen. Der Beschwerdeantrag Ziffer 2 ist zwecklos. Insoweit er die Erhöhung der pfändbaren Lohnquote auch in der ihm vorangehenden Pfändungsgruppe verlangt, fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Die Frage, ob der Beschwerdeführer an der vorausgehenden Pfändungsgruppe als Gläubiger teilnehme oder nicht, erscheint im Übrigen ohne Belang. Aus der Gläubigerstellung in der vorangehenden Gruppe kann für die Beschwerdelegitimation im Nachhinein nichts abgeleitet werden. Sie wäre selbst dann zu verneinen, wenn der Kanton (auch) an der vorangehenden Pfändungsgruppe teilnehmen würde. Er hätte die Lohnpfändung dannzumal nämlich anfechten können. Die Lohnpfändung in der vorausgehenden Pfändungsgruppe ist rechtskräftig und kann – vorbehalten Revisionsgründe – nicht ohne weiteres abgeändert werden. Jedenfalls ist die Idee, dass die Teilnahme an einer nachfolgenden Pfändungsgruppe das in der vorausgehenden Gruppe verpasste Beschwerderecht wieder aufleben lässt, zu verwerfen.
Seite 8 — 20 bb.Unbesehen von Rechtsschutzinteresse und Beschwerdelegitimation ist das Argument des Beschwerdeführers, die Höhe der pfändbaren Lohnquote habe Einfluss auf den zeitlichen Lauf der Pfändung, auch in der Sache irrig. Wird für eine in Betreibung gesetzte Forderung Lohneinkommen gepfändet, so dauert diese Pfändung längstens 1 Jahr seit Pfändungsvollzug (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Die vorausgehende Lohnpfändung, welche offenbar am 18. August 2009 vollzogen wurde, kann also für jene Betreibungen, die daraus zu befriedigen sind, nicht länger als bis zum 18. August 2010 dauern. Wieviel Lohn während dieser Zeitspanne zur Verwertung gelangt, und ob die darauf berechtigten Betreibungsforderungen vollständig gedeckt werden oder nicht, bleibt grundsätzlich ohne Einfluss auf diese zeitliche Pfändungslimite (vgl. dazu auch BGE 93 III 33=Pra 56 (1967) Nr. 114 E. 2; Eduard Brand, Die Einkommenspfändung (Lohn- und Erwerbspfändung), Eine Wegleitung für die Praxis, Ausgabe 2008 für die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten des Kantons Graubünden, S. 8 und 33). Entgegen der Steuerverwaltung ist also nicht denkbar, dass eine zu tiefe Lohnpfändungsquote in der vorausgehenden Pfändungsgruppe dazu führt, dass der Kanton mit seiner nachfolgenden Pfändung "wesentlich später zum Zug kommt". Es steht vielmehr fest, dass der Verwertungserlös aus dem gepfändeten Lohn spätestens ab dem 19. August 2010 unter anderem zur Befriedigung der Betreibung Nr. 20905914 des Beschwerdeführers dient. Allenfalls stellte sich die Frage, ob der Beschwerdeführer durch Heraufsetzung der Lohnpfändungsquote in der ihm vorangehenden Gruppe nicht früher, das heisst vor dem 19. August 2010 zum Zuge kommen könnte. Einen verkürzenden Einfluss auf die Dauer der Lohnpfändung in der vorangehenden Gruppe wäre nur dann zu verzeichnen, wenn durch die Heraufsetzung der pfändbaren Lohnquote in der vorangehenden Gruppe sämtliche Betreibungen in dieser Gruppe vor Ablauf des Lohnpfändungsjahres befriedigt werden könnten. Davon ist man hier, wie vorstehend lit. aa zum Übererlös aufgezeigt, weit entfernt. Die Frage, ob sich aus einer solchen Konstellation die Beschwerdelegitimation nachfolgender Gruppengläubiger hinsichtlich der Höhe der pfändbaren Lohnquote für die vorangehende Gruppe ableiten liesse, kann hier daher offen bleiben. 3.Insoweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Lohnpfändung mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 ausdrücklich beantragt, es sei die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes (Beilage zur Pfändungsurkunde, act. 05.1.6) als solche aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten. Formell ist nur die Pfändungsurkunde Anfechtungsobjekt. Das Blatt
Seite 9 — 20 mit der numerischen Festlegung der einzelnen unter den Notbedarf fallenden Positionen (Grundbedarf, Zuschläge) und der Berechnung des pfändbaren Einkommens durch Abzug der addierten Notbedarfspositionen vom Nettoeinkommen ist bloss ein interner, vorbereitender Hilfsakt. Nur die pfändbare Lohnquote als dessen Quintessenz wird anschliessend auf die allein Anfechtungsobjekt bildende Pfändungsurkunde übertragen. Dem Berechnungsblatt geht die Qualifikation als selbständiges Anfechtungsobjekt dagegen ab. Der Anfechtungsgegenstand beschränkt sich vielmehr auf die Bestimmung der Höhe des pfändbaren schuldnerischen Einkommens, hier also auf die betragsmässige Festlegung der pfändbaren Lohnquote. Der allfällige Erfolg einer solchen Beschwerde besteht ausschliesslich darin, dass die Pfändungsurkunde entsprechend abgeändert wird. a.Die Vorinstanz hat bei der am 26. Oktober 2009 vollzogenen Anschlusspfändung den beim ersten Pfändungsvollzug vom 25. September 2009 zu Grunde gelegten Grundbetrag von Fr. 1'550.— und die Kinderzuschläge von Fr. 500.— je Kind übernommen. Dabei ging unter, dass sich nach den abgeänderten, von der Aufsichtsbehörde auf den 01. Oktober 2009 in Kraft gesetzten Richtlinien über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Grundbetrag für ein Ehepaar neu auf Fr. 1'700.— und der Kinderzuschlag für jedes über 10-jährige Kind neu auf Fr. 600.— beläuft. Im entsprechenden Kreisschreiben hat die Aufsichtsbehörde angeordnet, dass die geänderten Richtlinien auf alle Lohn- und Verdienstpfändungen anzuwenden sind, welche die Ämter ab dem 01. Oktober 2009 vollziehen. Bei in diesem Zeitpunkt bereits vollzogenen Pfändungen sind die neuen Richtlinien nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entsprechendes Gesuch gestellt wird oder wenn die Pfändung wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse ohnehin revidiert werden muss. Revisionen sind nur für die Zukunft vorzunehmen, das heisst ab dem auf den Eingang des Revisionsbegehrens folgenden Monat. Massgebend für die Pfändbarkeit des Schuldnererwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung. Gegenständlich ist es wohl so, dass sich der Gläubiger einer bestehenden, zuvor vollzogenen Pfändung anschliesst. In Bezug auf seine Betreibung handelt es sich jedoch um eine neue Pfändung und auch um einen neuen Pfändungsvollzug, was namentlich dadurch zum Ausdruck kommt, dass er die ursprünglich vollzogene Lohnpfändung in Frage stellen und darüberhinaus die (Ergänzungs-)Pfändung weiterer Vermögensstücke (wie vorliegend zutreffend, vgl. nachstehende Erwägung Ziffer 4) verlangen kann. Wenn eine Anschlusspfändung dem sich anschliessenden Gläubiger erlaubt, eine vollzogene, von den anderen
Seite 10 — 20 Gläubigern nicht in Frage gestellte Lohnpfändung anzufechten, ist nicht einzusehen, warum nicht zu Gunsten des Schuldners auf zwischenzeitlich erhöhte Notbedarfspauschalen abzustellen sein soll. Insofern verhält es sich wie bei einer Pfändungsrevision. Die Anschlusspfändung ist am 26. Oktober 2010 erfolgt, was nahe legt, dass jedenfalls für diese Pfändung die neuen Pauschalbeträge (Grundbetrag und Kinderzuschläge) gelten sollen. Auch der Beschwerde führende Gläubiger sieht mit seinen Berechnungen ein, dass die neuen Pauschalbeträge einzusetzen sind. Nach einem unbestrittenen Prinzip gelten derartige Anpassungen sodann jeweils für die ganze Pfändungsgruppe (Jent-Sørensen, a.a.O., N 51 zu Art. 110). Dass diese Mutation auch für die vor dem 01. Oktober vollzogene Pfändung in derselben Gruppe Nr. 20902571 wirkt, erscheint im Speziellen um so unproblematischer, als gemäss Pfändungsurkunde feststeht, dass die Pfändungsgruppe Nr. 20902571 erst ab dem 18. August 2010 in den Genuss des gepfändeten Lohnes kommen wird. b.Der Schuldner wohnt mit Ehefrau und Kindern in einer 4 ½ - Zimmer- Wohnung an der Peripherie von Rc.. Das Betreibungsamt hat ihm dafür den derzeit unbestrittenermassen anfallenden Mietzins samt Nebenkosten im Betrag von Fr. 2'800.— pro Monat in voller Höhe als zum Notbedarf gehörend angerechnet. Der Beschwerdeführer rügt, damit seien dem Schuldner unüblich hohe Auslagen für Miete zugestanden worden. Angesichts der absehbaren Tatsache, dass nach August 2010 eine weitere Lohnpfändung für ein Jahr erfolgen werde, müsse ihm zugemutet werden auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin von Ende März 2010 eine günstigere Wohnung für maximal Fr. 2'000.— inkl. Nebenkosten zu mieten. Der Entscheid des Betreibungsamtes Rc. mag an der Grenze des ihm zustehenden Ermessens sein, überschreitet dieses aber nicht. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Es mag zutreffen, dass es derzeit in Rc. ein einschlägiges Angebot von 4 ½ Zimmer-Wohnungen gibt. Folgende Überlegungen der Vorinstanz lassen ihren Entscheid indessen als rechtens erscheinen. Zunächst ist aus Erfahrung festzustellen, dass die im Notbedarf voll anrechenbaren Umzugskosten für eine 4 ½ Zimmer-Wohnung den während des Lohnpfändungsjahres erzielbaren Pfändungsmehrbetrag (Fr. 9'600.—) zur Hälfte oder mehr mindern dürften. Bereits dieser Umstand lässt Zweifel aufkommen, dass die heutigen Wohnungskosten des Schuldners unverhältnismässig hoch sind. Das Betreibungsamt Rc. weist sodann mit Veranlassung darauf hin, dass
Seite 11 — 20 auch beim Aspekt der Wohnung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Erwerbseinkommen kann nach dem Willen des Gesetzes so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Neben der Würde des Schuldners als Person ist Beweggrund der gesetzlichen Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 SchKG auch die – durchaus im Interesse seiner Gläubiger liegende – ungebrochene Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit und Motivation hierzu. Inklusive 13. Monatslohn beträgt das Monatseinkommen des Schuldners rund Fr. 14'200.— netto. Man kann sich auf den Standpunkt stellen, ein Richter habe eine verantwortungsvolle Stellung und wer viel verdiene, das heisst viel Pfändungssubstrat produziere, habe auch Anrecht auf etwas mehr Komfort. Dies nicht zuletzt, damit er die geforderte Leistung auch künftig mit der gleichen Motivation soll erbringen können. Im Licht der Faustregel, dass unter wirtschaftlichen Aspekten in einem Haushalt nicht mehr als ein Drittel des Einkommens für Wohnung ausgegeben werden soll, ist schliesslich in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass der Schuldner für diese Auslage unter 20 % seines Lohnes aufwendet. Dies ist relativ bescheiden und daher ein Indiz, welches gegen persönliches, familiäres und/oder wirtschaftlich unangemessenes Verhalten spricht. Da erfahrungsgemäss die Vermieter die Solvenz neuer Mieter überprüfen, erscheint schliesslich auch fraglich, ob der Schuldner mit einem Betreibungsregisterauszug, aus dem offene Betreibungen über Fr. 350'000.— hervorgehen, überhaupt eine reelle Chance hat, eine andere Wohnung zu mieten. Insoweit der Schuldner indirekt verpflichtet werden will, auf den nächsten Kündigungstermin eine billigere Wohnung zu suchen, ist die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen. d.Der Beschwerdeführer bemängelt, dass dem Schuldner im Notbedarf Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 180.— monatlich angerechnet worden sind. Das Betreibungsamt Rc. hat vernehmlassend eingeräumt, dass kein zureichender Grund hiefür besteht. Der Schuldner arbeitet nicht "auswärts", sondern 6 Busstationen (1.8 km) von seiner Wohnung entfernt, wobei jeweils 50-80 Meter von der Wohnung respektive vom Arbeitsplatz auf die Bushaltestelle zu laufen sind. Der Beschwerdegegner behauptet, infolge enger Terminplanung bei Haftfällen, verlängerter Verhandlungsdauer bei Anhörungen etc. sei eine flexible Verpflegung unerlässlich, und dies ohne, dass dafür dem Bezirk eine Spesenrechnung präsentiert werde. Das ist in tatsächlicher Hinsicht unbelegt und in rechtlicher Hinsicht irrig. Geschäftsessen fallen offensichtlich nicht an. Der Beschwerdeführer hat nicht
Seite 12 — 20 belegt, dass, wie viel und an welchen Orten er für das Bezirksgericht auf Achse ist. Falls ausnahmsweise auswärtige Verpflegung notwendig ist, hat er überdies einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, sind doch Bezirksrichtern die Spesen gemäss kantonalem Personalrecht auszurichten und daher für eine dienstnotwendige auswärtige Hauptmahlzeit 25 Franken (Art. 12 BGV (Bezirksgerichtsverordnung), BR 173.500; Art. 34 PG (Personalgesetz), BR 170.400; Art. 26 PV (Personalverordnung), BR 170.410). Die Notbedarfsposition auswärtige Verpflegung ist daher antragsgemäss ersatzlos zu streichen. e.Die Vorinstanz hat dem Personenwagen des Schuldners arbeitsbedingte Kompetenzqualität zuerkannt und für Leasingrate, Haftpflichtprämie, Parkplatz, Strassenverkehrsgebühren sowie Unterhalt/Reparaturen einen Gesamtbetrag von Fr. 1'410.— monatlich im Notbedarf zugelassen. Das lässt sich nicht halten. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist die Kompetenzqualität für den ordentlichen Arbeitsweg zwischen seiner Wohnung und dem Arbeitsplatz am Bezirksgericht ohne Weiteres zu verneinen, wozu vorab auf die Erwägungen unter vorstehend Ziffer d. zu verweisen ist. Der Schuldner wendet ein, Fahrten in Gerichtsfällen betreffend fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die psychiatrischen Kliniken "Beverin" in Cazis und "Waldhaus" in Rc. seien unerlässlich und eine Terminplanung ohne Auto geradezu unmöglich. Dem Arbeitgeber verrechne er keine Autospesen, vielmehr ziehe ihm dieser monatlich noch Fr. 30.— für einen Parkplatz vor dem Gerichtsgebäude vom Lohn ab. Daraus kann der Beschwerdegegner nichts für seinen Standpunkt ableiten – im Gegenteil. Wenn im Vergleich zum öffentlichen Verkehrsmittel wegen angeblich unüblichen Arbeitszeiten und/oder abgelegenen Arbeitsorten ein eigener Personenwagen berufsbedingt unerlässlich wäre, um auswärtige Gerichtstermine wahrzunehmen, müsste das Bezirksgericht die entsprechenden Auslagen als Spesen ersetzen, was nach Aussagen des Beschwerdegegners aber tatsächlich nicht der Fall ist. Daraus kann ohne in Willkür zu verfallen der Schluss gezogen werden, dass der Schuldner für die Ausübung seines Berufs nicht auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen ist. Selbst wenn es anders wäre, ginge es jedenfalls nicht an, dass der Schuldner auf die Kompensation entsprechender Auslagen freiwillig verzichtet, beziehungsweise alles auf seine private Kasse zulasten der Gläubiger nimmt. Laut publizierter – vom Kantonsgericht selbst erstellter – Statistik über die Geschäftstätigkeit der Vorinstanzen verzeichnet das Bezirksgericht Plessur im langjährigen Durchschnitt monatlich ca. 1,4 Fälle in Sachen fürsorgerischer Freiheitsentziehung. Der Beschwerdegegner hat nicht dargetan, dass die bescheidene Zahl der Fälle auf diesem Rechtsgebiet ausschliesslich ihm zum
Seite 13 — 20 Vorsitz und zur Prozessleitung zugewiesen wird. In die Klinik "Waldhaus" in Rc. kann sodann ohne Weiteres der Stadtbus benützt werden. Sollten Fahrten ab seinem Arbeitsplatz an Orte ausserhalb der Stadt Rc., wie beispielsweise in die psychiatrische Klinik "Beverin" (800 Meter von der Bahnstation Rodels-Realta entfernt) ausnahmsweise unumgänglich werden, können die öffentlichen Verkehrsmittel und/oder Taxi benützt werden. Die einschlägigen Auslagen sind dem Schuldner gestützt auf die Gesetzgebung zur Organisation der Bezirksgerichte jedenfalls zu ersetzen. Für die Arbeitsplatzfahrten ist im Notbedarf somit einzig das Jahresabonnement der Stadtbus Rc. AG (aboCard Fr. 460.—, beziehungsweise Fr. 36.— monatlich) anzurechnen. f.Im Notbedarf angerechnet wurde weiter ein monatlicher Betrag von Fr. 500.— für Schulbücher der Kinder. Der Beschwerdeführer macht geltend, Auslagen von Fr. 3'000.— pro Kind und Jahr könnten nicht den Tatsachen entsprechen und beantragt die Reduktion auf maximal Fr. 50.— pro Monat. Die Grundbeträge und Zuschläge nach Ziffer I der Richtlinien umfassen die Ausgaben für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas. Von Schulungskosten ist nicht die Rede. Soweit Kosten für Schulung entstehen, können allenfalls die üblicherweise in sehr bescheidenem Rahmen auftretenden Auslagen in der Volksschule für Schulutensilien im engeren Sinne unter den pauschalierten Kinderzuschlag fallen. Was darüber hinausgeht, fällt, wie die berufsbedingt unerlässliche Weiterbildung des Schuldners selbst, unter die Zuschläge (Richtlinien Ziff. 2, Schulung der Kinder). Der Schuldner macht geltend, seine beiden Kinder (Jahrgang 1991 und 1993) würden die 4. und 5. Klasse des Gymnasiums an der öffentlichen Kantonsschule besuchen, was in tatsächlicher Hinsicht auch unbestritten geblieben ist. Gemäss Art. 1 f. der Verordnung über das Schulgeld und die Gebühren für die Schüler der Bündner Kantonsschule (BR 425.120), ist jährlich wiederkehrend eine Grundtaxe für die Benützung der Infrastrukturen von Fr. 180.— sowie ein Schulgeld von Fr. 460.— pro Schüler zu entrichten. Angesichts der gesetzlichen Grundlage ist gegeben, dass diese Auslagen von Fr. 53.— pro Monat und Kind zwingend anfallen und daher vollstreckungsrechtlich als unumgänglich notwendig für den Schuldner und seine Familie zu qualifizieren sind. Namentlich für höhere Gymnasialklassen ist ferner erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass mit einiger Regelmässigkeit ausserordentliche Auslagen für Material (Literatur, Vorlesungsskripten etc.) und Dienstleistungen (externe
Seite 14 — 20 Veranstaltungen, Reisen etc.) anfallen. Ein Betrag von Fr. 150.— pro Kind und Monat lässt sich somit vertreten. Für das mündige Kind mit Jahrgang 1991, das beim Schuldner wohnt und noch in Grundausbildung steht, ist der Kinderzuschlag bis zum Abschluss der Grundausbildung zu berücksichtigen; Analoges muss für die ausserordentlichen Schulauslagen dieses Kindes gelten. g.Die Vorinstanz hat dem Schuldner für überdurchschnittlichen Kleiderverbrauch Fr. 180.— pro Monat angerechnet. Sie ging davon aus, als Richter sei der Schuldner gehalten, sich regelmässig mit Anzügen auszustatten, welche im Speziellen wegen seiner Übergrösse noch etwas teurer als üblich seien. Demgegenüber schliesst der Beschwerdeführer auf ersatzlose Streichung dieses Zuschlags, ohne allerdings seine Rüge zu substantiieren. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, was im Falle eines Bezirksrichters aus den vorgenannten gesetzlichen Grundlagen geschlossen werden muss, gehört ein überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch während der Arbeit zu den unumgänglichen Berufsauslagen. Analog dem in den Richtlinien als Beispiel genannten Handelsreisenden, sind Anzüge (Jackett, Hose, Krawatten, Hemden (auch diesbezüglich wohl überdurchschnittlicher Verschleiss indiziert)) als Berufskleider eines Richters anzuerkennen und 1-2 Garnituren pro Jahr als berufsmässig begründet zuzulassen. Die Richtlinien sehen beispielsweise für Servicepersonal, Handelsreisende etc. eine Pauschale von Fr. 50.— monatlich vor. Der Schuldner hat die Kosten teilweise belegt (act. 08.1) und macht zudem geltend, es sei ihm leider nicht möglich, Kleider ab der Stange zu tragen. Für ein Paar Hosen müsse er Fr. 385.— und einen Veston ca. Fr. 500.— auslegen. Wenn zufolge seiner Körperfülle Mehrkosten anfallen, sind diese individuellen Verhältnisse abweichend von den Richtlinien erhöhend zu berücksichtigen. Es handelt sich auf der anderen Seite nicht um klassische Überkleider oder Schutzbekleidung wie bei einem Handwerker, welche ausserhalb der Berufsausübung kaum tragbar sind. Der Richter kann seine "Berufskleidung" auch ausserhalb der Arbeit benützen und spart insoweit etwas ein. Nach pflichtgemässem Ermessen scheint unter dieser Position die Anrechnung eines Betrages von 100 Franken pro Monat als erwerbsbedingt notwendig und ausreichend. h.Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich dagegen, dass im schuldnerischen Notbedarf die volle Franchise der Krankenkasse mit 300 Franken berücksichtigt worden ist. Diese Selbstbehaltkosten seien nur anzurechnen falls
Seite 15 — 20 und insoweit sie zur Zeit der Pfändung unmittelbar anfielen. Dem hält das Betreibungsamt Rc. einen unverhältnismässig hohen Administrativaufwand entgegen. Um nicht allmonatlich in einer Vielzahl von Lohnpfändungen Rückzahlungen für tatsächlich angefallene Franchisenbelastungen machen zu müssen, rechne es dafür schon bei der Pfändung regelmässig einen gewissen Betrag im Notbedarf ein. Dies sei ein einfacherer Ablauf, weil damit die Zahl der Rückerstattungsfälle minimiert werden könne. Der Schuldner hält die Berücksichtigung von Fr. 300.— unter dem Titel Franchise für mehr als gerechtfertigt. Er macht – erstmals im Beschwerdeverfahren – geltend, diese Gesundheitskosten würden regelmässig anfallen, da der Sohn schwerer Asthmatiker sei und die Tochter unfallbedingt Probleme mit den Gelenken und Wachstumsstörungen habe. Das vom Betreibungsamt geschilderte Aufwandproblem leuchtet ein, indessen führt kein Weg daran vorbei, dass die Handhabung durch die Vorinstanz der bundesgerichtlichen Praxis widerspricht. Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs sind die unter die Jahresfranchise fallenden und vom Schuldner tatsächlich zu bezahlenden Gesundheitskosten in voller Höhe zu berücksichtigen. Die Franchise fällt naturgemäss nur insoweit als existenzsichernde Auslage in Betracht, als darunter fallende Leistungen effektiv in Anspruch genommen wurden und deren Kosten auch angefallen sind. Dannzumal können sie in der Regel nur retroaktiv im Sinne einer entsprechenden Anpassung der nachfolgenden Pfändungsbetreffnisse berücksichtigt, beziehungsweise durch Rückzahlungen ausgeglichen werden. Leidet der Betreibungsschuldner an einer chronischen Krankheit, oder stehen aus einem andern Grund eine notwendige ärztliche Behandlung oder andere medizinische Leistungen bevor, die zum Schluss führen, er werde über die ganze Pfändungsperiode in der vollen Höhe der Jahresfranchise an die Gesundheitskosten beitragen müssen, kann der Betreibungsbeamte unter Umständen auch einem Begehren stattgeben, gleich bei der Ermittlung des Notbedarfs die auf einen Monat umgerechnete Franchise einzusetzen (BGE 129 III 242 E. 4.2/4.3). Der Schuldner beruft sich sinngemäss auf den letztgenannten Sonderfall. Angesichts der Behauptungen des Schuldners über die regelmässige Behandlungsbedürftigkeit seiner Kinder könnten wohl Belege für in der Vergangenheit angefallene Arztkosten durchaus Vertrauen dafür schaffen, dass solche auch künftig, während der gesamten Dauer der Pfändung anfallen werden. Nachdem und solange sich der Schuldner jedoch nicht bequemt hat, seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts aktiv nachzukommen, hat die Position Franchise ausser Betracht zu bleiben.
Seite 16 — 20 i.Nachdem das vom Betreibungsamt zugrunde gelegte Netto-Monats- Einkommen von Fr. 13'040.— unbestritten ist, ergibt sich daher zusammenfassend folgende monatliche Pfändungsquote vom Arbeitseinkommen: SchuldnerPartnerGesamt Monatslohn netto13'040.0013'040.00 Grundbetrag1'700.001'700.00 Kinderzuschlag: 2 Kinder, Jahrgang 1991 und 19931'200.001'200.00 Mietzins inkl. Nebenkosten2'800.002'800.00 Krankenkassenprämien940.00940.00 Arbeitsplatz-Fahrten36.0036.00 Schulkosten Kinder300.00300.00 Entschädigung Arbeitskleidung100.00100.00 Existenzminimum7'076.007'076.00 Betrag über Existenzminimum5'964.005'964.00 Abzug/Zulage0.000.00 Pfändbare Lohnquote5'964.005'964.00 4.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Pfändung des Automobils ist gutzuheissen: Da wie gesehen, diesem Vermögensstück keine Kompetenzqualität zukommt, steht der Pfändung aus Sicht von Art. 92 SchKG zum einen nichts entgegen. Zum anderen ist jeweils soviel zu pfänden, wie es die Deckung der betriebenen Vollstreckungsforderung erheischt. Zu ergänzen ist, dass bei der auf einen Arrest folgenden und diesen aufrecht erhaltenden Betreibung und Pfändung, zudem, soweit zur Deckung erforderlich, auch mehr und anderes als die Arrestgegenstände gepfändet werden kann. Der Fiskus hat vorliegend einen zu vollstreckenden Sicherstellungsanspruch über Fr. 102'000.—. Aus dem Pfändungssubstrat Lohn, aus dem die Pfändungsgruppe Nr. 20902571 in der kurzen Zeit vom 18.8.2010-25.09.2010 nur die Lohnquote eines Monats (Fr. 5'964.—) erwarten kann, entfällt auf den Kanton im Verhältnis zu den anderen Teilnehmern bloss rund Fr. 3'200.— an Substrat. Aus dem gepfändeten Liquidationsanteil des schuldnerischen Erbanspruchs am Nachlass MQ. ist gemäss Pfändungsurkunde und Schätzung ein auf die Pfändungsgruppe Nr. 20902571 entfallender Überschuss von rund Fr. 72'000.— zu erwarten. Auch dieses Substrat samt dem gepfändeten Lohn vom 18.08.2010-25.09.2010 reicht also nicht aus, um die Sicherstellungsforderung des Kantons zu befriedigen,
Seite 17 — 20 geschweige denn sämtliche Forderungen in der Pfändungsgruppe Nr. 20902571. Als Anschlussgläubiger hat der Kanton demzufolge Anspruch auf eine Ergänzungspfändung. Der Anspruch auf den Liquidationserlös aus einem Nachlass ist ein Anteilsrecht im Sinne der Verordnung des Bundesgerichts vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41). Solche Anteilsrechte sind vor Vermögensstücken, die von Dritten angesprochen werden, im Übrigen aber immer erst in letzter Linie zu pfänden (Art. 3 VVAG, Art. 95 Abs. 1 SchKG). Der Schuldner behauptet zwar, erstmals in der Beschwerdeantwort, das Fahrzeug sei von S1Q. finanziert worden und stehe nicht in seinem Eigentum. Belegt ist nichts, insbesondere fehlen Indizien, dass die Schwester des Schuldners das Fahrzeug tatsächlich als ihr Eigentum anspricht. Im Verhältnis zur Pfändung weiterer Liquidationsanteile (vgl. nachstehend Erwägung Ziffer 5) geht der Personenwagen daher vor. Unstrittig ist, dass der Schuldner tatsächlichen Gewahrsam und Rechtsbesitz (Fahrzeugausweis) am Fahrzeug hat. Es steht daher vermutungsweise auch in seinem Eigentum. Es ist zu pfänden und die Einwendung des Dritteigentums im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 f. SchKG zu klären. 5.Nebst dem Liquidationsanteil am unverteilten Nachlass von MQ. sel., fortgesetzte Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Schuldner und seinen beiden Schwestern wurde auch der Liquidationsanteil (Gesellschaftsanteil) an der Kollektivgesellschaft "Ca. VQ's Erben", mit den 4 Gesellschaftern Q., S1Q., S2Q. und der Erbengemeinschaft MQ. sel. mit Arrest belegt (act. 12.1.4). Gemäss Vorinstanz handelt es sich beim Umstand, dass die Pfändung des Liquidationsanteils an der Kollektivgesellschaft unterblieben ist, um ein Versehen. Soweit es zur Deckung der Arrest- beziehungsweise Betreibungsforderung erforderlich ist, hat der Gläubiger in der Tat Anspruch darauf, dass die Arrestgegenstände auch in die Pfändung überführt werden. Angesichts der offensichtlich unzureichenden Deckung des Sicherstellungsanspruchs (vgl. vorstehend Ziff. 4) ist das Versäumte nachzuholen. Der Schuldner wendet dagegen ein, die Pfändung des Liquidationsanteils an der Kollektivgesellschaft sei ohne praktische Bedeutung. Die Kollektivgesellschaft laute auf "EVQ's Erben" – ohne "Ca.". Gesellschafter seien die Erben von MQ.. Der Liquidationsanteil an der Erbschaft betreffe somit auch die Kollektivgesellschaft und der Beschwerdeführer sei durch die Vorgehensweise des Betreibungsamtes nicht beschwert. Das geht tatsächlich und rechtlich an der Sache vorbei. Abgesehen davon, dass die 1958 gegründete und ins
Seite 18 — 20 Handelsregister unter der Nr. CH-XYZ eingetragene Firma exakt auf "Ca. VQ's Erben" lautet, ist es für den Pfändungsanspruch des Beschwerdeführers belanglos, wie es sich mit der Firma der Gesellschaft genau verhält. Die Behauptung, Gesellschafter der Kollektivgesellschaft seien die [3] Erben von MQ. ist ebenfalls unzutreffend. Im Handelsregister sind die folgenden 4 Personen als Gesellschafter eingetragen: MQ., S1Q., S2Q., genannt Y., und Q.. Der Beschwerdegegner hat also in zweifacher Erscheinung Kapitalrechte an der Kollektivgesellschaft, welche nach wie vor aus 4 Mitgliedern, beziehungsweise nach dem Tod von MQ. aus 3 Mitgliedern und einem ihnen zu gesamter Hand zustehenden Sondervermögen besteht. Die Kollektivgesellschaft ist augenscheinlich aus dem Nachlass des lange vorverstorbenen Vaters des Schuldners hervorgegangen; Mitglieder waren dessen 3 Kinder und die Ehefrau M.. An die Stelle der im Jahre 2006 verstorbenen M. trat deren Nachlass. Der Schuldner ist somit als (direkter) Erbe seines Vaters und über seine Rechte am Nachlass seiner Mutter an der Kollektivgesellschaft beteiligt. Bei der fortgesetzten Erbengemeinschaft und der Kollektivgesellschaft handelt es sich nicht um die gleichen Rechtssubjekte beziehungsweise Sondervermögen. Die materielle Zusammensetzung der Vermögenswerte des mütterlichen Nachlasses und der Kollektivgesellschaft, respektive die Erbquoten am mütterlichen Nachlass und die Rechts- und Beteiligungsverhältnisse an der Kollektivgesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag (Art. 557 OR) haben die Vollstreckungsbehörden sodann nicht zu prüfen. Der Umstand, dass die übrigen 3 Mitglieder der Kollektivgesellschaft identisch sind mit jenen, welche die Erbengemeinschaft als 4. Mitglied der Kollektivgesellschaft bilden, bedeutet nicht zwangsläufig, dass mit der Liquidierung der Erbengemeinschaft die Liquidierung der Kollektivgesellschaft gegenstandslos wird. Richtig ist zwar, dass der Liquidationsanteil an der Erbschaft auch die Kollektivgesellschaft betreffe, formell und materiell (Erbquoten, Kapitalanteile an der Gesellschaft) offensichtlich falsch hingegen, dass mit der Liquidation des mütterlichen Nachlasses gleichzeitig auch die Kollektivgesellschaft liquidiert sei. Das Nachlassvermögen von M., die 48 Jahre nach der Gesellschaftsgründung gestorben ist, kann zum einen Aktiven enthalten, die nicht Gesellschaftsvermögen der Kollektivgesellschaft darstellen und zum anderen steht fest, dass das Liquidationsergebnis der Kollektivgesellschaft nicht nur den Erben von M. zu gesamter Hand zusteht, sondern auch diesen 3 Personen erbungebunden, wobei ihre Kapitalanteile und jener der Erbengemeinschaft an der Kollektivgesellschaft unbekannt sind. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen und der Liquidationsanteil des Schuldners an der Kollektivgesellschaft "Ca. VQ's Erben" antragsgemäss zu pfänden.
Seite 19 — 20 6. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners dürfen bei der Entscheidung der Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen nach Art. 17 SchKG – vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung (Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG) – den Verfahrensbeteiligten von Gesetzes wegen weder Gebühren auferlegt, noch Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).
Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt 1.Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Sache zwecks Abänderung und Ergänzung der Anschlusspfändung sowie Ausstellung einer neuen Pfändungsurkunde an das Betreibungsamt Rc. zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.— gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: