Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 07. Dezember 2009Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 64 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzPräsident Brunner RedaktionAktuar Conrad In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der Y., Gläubigerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Bianchi, Chrüzerweg 15, 7074 Malix, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Trins vom 29. Oktober 2009, mitgeteilt am 29. Oktober 2009, in Sachen der Gläubigerin und Beschwerdeführerin gegen X., Schuldner und Beschwerdegegner, betreffend Einkommenspfändung (Eingriff in Notbedarf für Unterhaltsbeiträge, Be- rechnung bei mehreren betreibenden/nicht betreibenden Alimentengläubigern), hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Zufolge Anerkennung ist das Vaterschaftsverhältnis zwischen X. und QA. (geb. 1992) und QB. (geb. 1993), beides Kinder von Y., sowie zu PK. (geb. 2000; Mutter PM.) festgestellt. Gemäss Unterhaltsverträgen ist X. verpflichtet, an QA. und QB. Q. monatliche Unterhaltsbeiträge von derzeit zusammen Fr. 1'960.— (inkl. Kin- derzulagen) und an PK. von Fr. 800.— (inkl. Kinderzulage) zu bezahlen. X. wohnt mit seiner Freundin in einer 3 ½ Zimmerwohnung. B.Am 29. April 2009 liess Y. seit dem 01. Januar 2005 ausstehende Kinderun- terhaltsbeiträge für QA. und QB. im Gesamtbetrag von Fr. 32'178.— in Betreibung setzen. Nach Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 2090553 pfändete das Betreibungsamt Trins vom monatlichen Einkommen des Schuldners X. den Fr. 3'295.— übersteigenden Betrag, unter folgender Berechnung des Exis- tenzminimums: Berechnung ExistenzminimumSchuldnerPartnerGesamt Lohnart: selbständig/unbekannt ca.3'500.003'500.00 Grundnotbedarf1'350.001'350.00 Kinderzuschlag Alimente [PK]800.00800.00 Mietzins inkl. NK700.00700.00 Krankenkasse245.00245.00 Auswärtige Verpflegung200.00200.00 Existenzminimum3'295.003'295.00 Betrag über Existenzminimum205.00205.00 Abzug/Zulage5.005.00 Pfändbare Lohnquote200.00200.00 C.1.Gegen die am 29. Oktober 2009 mitgeteilte Pfändung und Pfändungsur- kunde liess Y. durch ihren Rechtsvertreter am 09. November 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht führen, mit den Anträgen, die pfändbare Lohnquote des Schuld- ners X. sei um Fr. 800.— auf Fr. 1'000.— zu erhöhen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen nach Gesetz. Die Gläubigerin Y. hält der Vorinstanz eine rechtswidrige, einseitige Gläubigerbe- vorzugung vor. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt Trins habe die von X. freiwillig an PK bezahlten Alimente von Fr. 800.— pro Monat "fälschli- cherweise" im Notbedarf des Schuldners zugelassen. Diese Zulassung bewirke eine Schlechterstellung der beiden anderen unterhaltsberechtigten Kinder des
Seite 3 — 10 Schuldners. Durch die volle Anrechnung dieser Alimente im Notbedarf stehe im Re- sultat für die beiden anderen Kinder keinerlei pfändbares Substrat mehr zur Verfü- gung. Die Beschwerdeführerin hält allgemein dafür, es sei nicht Sache des Betrei- bungsamtes, über die Angemessenheit von Unterhaltsbeiträgen zu entscheiden und – selbst im Falle ungenügender Mittel für alle Unterhaltsberechtigten – dürfe die Aufteilung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge an die drei Kinder nicht im Pfän- dungsverfahren präjudiziert werden. 2.Der Schuldner X. liess sich innert Frist nicht schriftlich vernehmen. 3.Das Betreibungsamt Trins schliesst in seiner Vernehmlassung vom 19. No- vember 2009 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Es macht geltend, die Alimentenzahlungen an das Kind PK würden vom Schuldner effektiv bezahlt, wes- halb sie im Existenzminimum praxisgemäss zuzulassen seien. Von einer Gläubiger- bevorzugung durch die Pfändung könne nicht gesprochen werden, nachdem der Schuldner selbst entschieden habe, welche Alimente er bezahle und welche nicht. Aufgrund der schuldnerischen Einkommensverhältnisse müsse im Übrigen davon ausgegangen werden, dass er ausserstande sei, allen Alimentenverpflichtungen nachzukommen, ohne in sein Existenzminimum einzugreifen. II. Erwägungen 1.Die Pfändung ist Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG. Auf die im Übrigen fristgemäss und formgerecht, bei der zuständigen In- stanz eingelegte Aufsichtsbeschwerde von Y. ist einzutreten. 2.Insoweit dem Schuldner X. als monatlicher Grundbetrag 1'350 Franken an- gerechnet wurden, sind die Berechnung des Notbedarfs und die Pfändung des Be- treibungsamtes Trins im Licht seiner eigenen Sachverhaltsfeststellungen und den von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erlassenen Richtlinien vom 18. August 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG unhaltbar. Das Vorgehen steht zum einen in offe- nem Widerspruch zur richtigerweise hälftig vorgenommenen Teilung der Kosten für die Wohnung zwischen dem Schuldner und seiner derzeitigen Lebensgefährtin. Zum anderen ist festzustellen, dass der Schuldner nicht mit einem seiner Kinder in Wohngemeinschaft lebt. Es ist daher ausgeschlossen, ihm den Grundbetrag von Fr. 1350.— für eine alleinerziehende Person anzurechnen. Er lebt zusammen mit sei- ner Freundin/Partnerin in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft, die nicht als Konkubinat gilt, weshalb ihm praxisgemäss die Hälfte des für ein Ehepaar oder ein
Seite 4 — 10 Paar mit Kindern geltenden Grundbetrages von Fr. 1'700.— angerechnet wird (Richtlinien Ziff. I, unter Hinweis auf BGE 130 II 766 E. 2). Dies sind nach den gel- tenden Richtlinien 850 Franken. Damit würde folgender Notbedarf und pfändbarer Einkommensüberschuss resultieren: Einkommen3'500 NotbedarfGrundbetrag850 Wohnung700 Krankenkasse245 Auswärtige Kost 200 [effektiv geleistete Alimente an PK][800] Total Notbedarf1'995 [2'795]1'995 [2'795] Überschuss1'505 [705] Der Schuldner X. muss nach Vertrag und/oder Urteil monatlich insgesamt Fr. 2'765.— an Kinderunterhaltsbeiträgen bezahlen. Angesichts des potentiell maximal zur Verfügung stehenden Einkommensüberschusses von Fr. 1505.— [allenfalls Fr. 705.—] über den schuldnerischen Notbedarf ergibt sich somit in jedem Fall ein er- heblicher Fehlbetrag von Fr. 1'260.— pro Monat. 3.Für den Sachrichter gilt im Mankofall, dass dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien – ehelicher Unterhalt gemäss Art. 163 i.V.m. Art. 137, 173 oder 176 ZGB; nachehelicher Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB; Kindesunterhalt gemäss Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB – stets das volle Existenzmi- nimum zu belassen ist mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben (BGE 135 III 66). Im Vollstreckungsrecht gilt indessen nach wie vor, dass der Unterhaltsschuldner nicht beziehungsweise nur in beschränktem Rahmen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten die Verletzung seines Existenzmini- mums geltend machen kann. Zugunsten eines auf den Unterhaltsbeitrag unbedingt Angewiesenen ist dem Schuldner eine stärkere Einschränkung zuzumuten (Kren Kostkiewicz, Kurzkommentar SchKG 2009, Art. 93 N 64; Vonder Mühll, Basler Kom- mentar 1998, N 38 zu Art. 93 SchKG; Walder, Kommentar SchKG, 17. A. Zürich 2007, N 11 ff. zu Art. 93). Die Auffassungen der Beschwerdeführerin, es sei nicht Sache des Betreibungsam- tes über die Angemessenheit von Unterhaltsbeiträgen zu entscheiden und selbst im Mankofall dürfe die Aufteilung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge nicht im Pfän- dungsverfahren präjudiziert werden, gehen hingegen im Resultat an der Sache vor- bei. Es ist Aufgabe des Betreibungsamtes den zwangsvollstreckungsrechtlichen
Seite 5 — 10 Notbedarf des Schuldners und die pfändbare Einkommensquote zu bestimmen, wo- mit im Mankofall zwangsläufig die Tragung des Mankos zwischen dem Schuldner und dem betreibenden Unterhaltsgläubiger und – wie zu zeigen sein wird – eine "Aufteilung" der Alimente zwischen dem betreibenden Unterhaltsgläubiger und dem nicht betreibenden Unterhaltsgläubiger verbunden ist. Darauf baut das Wesen der proportional zum Lebensnotwendigen vorzunehmenden Mankoteilung zwischen dem Schuldner und seinen familienrechtlichen Unterhaltsgläubigern. Dieser vom Betreibungsamt zwingend vorzunehmende Interessenausgleich ist selbstredend nur zwangsvollstreckungsrechtlich von Belang. Er beschränkt sich darauf, festzule- gen, wie viel (derzeit) durchsetzbar ist und lässt den materiell-rechtlichen Anspruch respektive dessen volle Höhe unberührt. 4.a.Im Mankofall mit Eingriff in den schuldnerischen Notbedarf und bei festem Einkommen des Schuldners ist die pfändbare Einkommensquote nach folgender Formel zu berechnen (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 66; Vonder Mühll, a.a.O., N 39; BGE 111 III 16): (Nettoeinkommen Schuldner × Notbedarf Unterhaltsgläubiger) ÷ (Notbedarf Schuldner + Notbedarf Unterhaltsgläubiger). Beim Notbedarf des Kindes ist im Mankofall nicht der vertraglich oder durch Urteil geschuldete Unterhaltbeitrag sondern der Zuschlag zum Grundbetrag in Rechnung zu stellen, welcher bei ge- meinsamem Haushalt auf ihn entfiele (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 67; Vonder Mühll, a.a.O., N 40). Der nach dem Kindesalter abgestufte betreibungsrechtliche Kinder- zuschlag zum Grundbetrag beträgt für QA. und QB. (Jahrgang 1992, 1993) je Fr. 600.— und bei PK (Jahrgang 2000) Fr. 400.— (Richtlinien Ziff. I). b.Beim Notbedarf des Schuldners ist der bislang aus eigenem Antrieb bezahlte Unterhaltsbeitrag an PK nicht in voller Höhe von Fr. 800.— zu berücksichtigen, da dies im Ergebnis zu einer Bevorteilung dieses Kindes gegenüber den beiden ande- ren, betreibenden Kindern bewirken würde, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet. Wenn gilt, dass die Angehörigen aus erster Ehe und jene aus der zwei- ten Ehe gleich zu behandeln sind (BGE 111 III 16 E. c.), so gilt auch, dass aner- kannte aussereheliche Kinder unter sich gleich zu behandeln sind. Dies gilt umso mehr, wenn gesamthaft gesehen ein Manko besteht. Darüber hinaus soll die Anfor- derung der Gleichbehandlung aller der unterhaltsberechtigten Kinder unabhängig davon zum Tragen kommen, ob alle oder nur ein Teil Betreibung eingeleitet haben oder sich in der gleichen Pfändungsgruppe befinden. Der Grund der hier vom Be- treibungsamt Trins angewendeten zwangsvollstreckungsrechtlichen Praxis, dass dem Schuldner jene familienrechtlichen Unterhaltspflichten an ausserhalb seines Haushalts lebende Angehörige, die er regelmässig und belegbar erfüllt hat, in sei- nem Notbedarf angerechnet werden, falls Vertrauen dahin besteht, dass er sie wei-
Seite 6 — 10 terhin erfüllen wird, liegt in der Besonderheit des Rechtsverhältnisses zwischen Schuldner und Gläubiger und in Rechtsnatur der obligationenrechtlichen Verpflich- tung. Der Privilegierung von Alimentenforderungen vor gewöhnlichen Forderungen liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Alimentengläubiger immer der für seinen Unterhalt notwendige Betrag vorbehalten werden muss (BGE 89 III 65 E. 1). Der Grund dieser Anrechnung im Notbedarf entfällt nicht durch den Umstand, dass die Alimentenforderungen mehrerer Kinder, die in verschiedenen Haushalten leben, zu- einander in Konkurrenz treten. Diesfalls besteht – insbesondere im Mankofall – le- diglich Veranlassung, das Recht auf Anrechnung im Notbedarf des Schuldners quantitativ insoweit zu relativieren, als es die Gleichbehandlung aller Alimentengläu- biger verlangt. Das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Argument der Gläu- bigerbevorzugung beziehungsweise der Anforderung der vollstreckungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Kinder ist allerdings insoweit einäugig, als die beantragte gänzliche Nichtberücksichtigung der rechtlich geschuldeten, tatsächlich und regel- mässig geleisteten Alimente von 800 Franken an das 3. Kind PK letztlich zu dessen Benachteiligung und zur Bevorzugung der hier in Betreibung gesetzten Alimente für QA. und QB. führen würde. Zur Behebung derartiger Ungleichbehandlung ist vor- geschlagen, in der vorgenannten Berechnungsformel den Notbedarf des Schuld- ners im Nenner des Bruchs inklusive allfälliger weiterer Unterstützungsberechtigter zu berechnen (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 67 Abs. 2). Der vertraglich geschuldete Kinderunterhaltsbeitrag kommt dabei von vorneherein nicht in Betracht, da dies im Mankofall zu einer Bevorzugung des nicht betreibenden Kindes führen würde. Der Kinderzuschlag zum Grundbetrag kann nicht eingesetzt werden, da dies unter Um- ständen (wenn die pfändbare Quote der betreibenden Unterhaltsgläubiger merklich über dem Kinderzuschlag zum betreibungsrechtlichen Grundbedarf liegt) zu einer Benachteiligung des nicht betreibenden Kindes führen würde. Der reduzierte, das heisst mankobereinigte Betrag an das nicht betreibende Kind ist im Moment der Berechnung noch nicht bekannt, weshalb er auch nicht eingesetzt werden kann. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung aller (betreibenden und nicht betreiben- den) Unterhaltsgläubiger erweist sich die vorgeschlagene Berechnungsmethode als untauglich. Die vollstreckungsrechtliche Gleichbehandlung der betreibenden mit den nicht betreibenden Unterhaltsgläubigern kann rechnerisch indessen dadurch erreicht werden, dass man im Existenzminimum des Schuldners jegliche Zuschläge für weitere, nicht betreibende Unterhaltsberechtigte weglässt und stattdessen fin- giert, diese würden auch gleichzeitig betreiben. Da zum einen PK effektiv nicht be- treibt, zum anderen aber davon ausgegangen wird, dass der Vater den reduzierten (sprich mankobereinigten) Unterhaltsbeitrag an PK weiterhin freiwillig bezahlen wird, ist als Pfändungsquote das auf die effektiv betreibenden Unterhaltsgläubiger
Seite 7 — 10 entfallende Betreffnis zu nehmen. Da QA. und QB. im selben Haushalt leben und für ihre Unterhaltsbeiträge nur eine gemeinsame Betreibung der gesetzlichen Ver- treterin vorliegt, ist der pfändbare Betrag zusammen, durch einmalige Anwendung der vorgenannten Formel zu berechnen. Würde PK gleichzeitig betreiben, ergäben sich auf diese Weise folgende Pfändungsquoten für die 3 Kinder: QA. und QB. zu- sammen Fr. 1315.— ([3500 × (600 + 600)] ÷ [1995 + (600 + 600)]); PK Fr. 585.— ([3500 × 400] ÷ [1995 + 400]). Als Pfändungsquote in der hiesigen Betreibung er- gäbe sich daher der Betrag von Fr. 1'315.—. Die Beschwerdeführerin verlangt nur die Heraufsetzung der pfändbaren Quote auf den Betrag von Fr. 1'000.—. Nach dem Prinzip, dass nicht mehr zuzusprechen ist, als verlangt wird, wäre die Pfän- dungsquote auf diesen Betrag festzusetzen. 5.Die vollstreckungsrechtliche Schranke, dass ein Eingriff in den Notbedarf nur für Unterhaltsbeiträge erfolgen darf, die in der Zeit eines Jahres vor Zustellung des Zahlungsbefehls (BGE 116 III 12), beziehungsweise nach restriktiverer Ansicht in- nert 6 Monaten vor dem Fortsetzungsbegehren, mit Verlängerung der Frist durch die Dauer eines Prozesses, entstanden sind (Vonder Mühll, a.a.O., N 41; ebenso Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 93 N 64), bietet vorliegend keine Probleme. Rechtsöff- nung ist erteilt worden für Unterhaltsbeiträge von Januar 2005 bis Ende Mai 2009. Der Zahlungsbefehl wurde am 07. Mai 2009 zugestellt und das Fortsetzungsbegeh- ren wurde, nach Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens, am 17. September 2009 gestellt. Die Beschwerdeführerin hat Unterhaltsansprüche für ihre Kinder von 23'580.— pro Jahr (Fr. 1'965.— × 12) beziehungsweise Fr. 11'790.— pro Halbjahr; alle 3 Kinder zusammen haben Unterhaltsansprüche von Fr. 33'180.— pro Jahr (Fr. 2'765.— × 12) beziehungsweise Fr. 16'590.— pro Halbjahr. Lohn wird längstens während 1 Jahres gepfändet. Der monatliche Gesamteingriff in den Notbedarf des Schuldners (unter Berücksichtigung des mankobereinigten Unterhaltsbeitrags an PK) beträgt Fr. 395.— (Überschuss von Fr. 1'505.— minus sämtliche mankoberei- nigten Unterhaltsbeiträge von total Fr. 1'900.— [vgl. nachstehende Erwägung Ziffer 5]). Selbst unter Berücksichtigung der kürzeren zeitlichen Limite von 6 Monaten ein- griffsberechtigter Unterhaltsbeiträge ist dieser Eingriff unbedenklich. Pfändung und Eingriff in den schuldnerischen Notbedarf blieben derselbe, wenn die Gläubigerin bloss die 1 Jahr beziehungsweise 6 Monaten zurück liegenden Unterhalts- ausstände in Betreibung gesetzt hätte. 6.Vollstreckungsrechtliche Voraussetzung für einen Eingriff in den Notbedarf des Schuldners ist, dass das Existenzminimum des Unterhaltsgläubigers nicht ge- deckt ist. Es muss eine unvermeidbare Notwendigkeit, eine unerträgliche und nicht anders abwendbare Not auf Seiten des Unterhaltsgläubigers vorliegen, ansonsten
Seite 8 — 10 die in den Notbedarf des Schuldners eingreifende Pfändung nichtig ist. Solange das Existenzminimum des Alimentengläubigers – irgendwie – gewahrt ist, muss auch dasjenige des Schuldners respektiert werden (Vonder Mühll, a.a.O., N 40; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 93 N 64; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 7. A. Bern 2003, § 23 Rz 67; BGE 123 III 332 E. 2, 121 IV 278 E. 3d, 111 III 19 E. 6a/7, 116 III 12 E. 2, 3.). Ganz allgemein muss daraus gefolgert werden, dass in jenen Fällen, in denen ein Eingriff in den Notbedarf zur Diskussion steht, die Vollstreckungsbehörden die Einkommens- und Notbedarfsver- hältnisse auf beiden Seiten (Schuldner und Gläubiger) abzuklären haben — und dies von Amtes wegen. Die Alimentengläubiger haben eine entsprechende Mitwir- kungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung. Nachdem die Vorinstanz gegenständ- lich einen Eingriff in den Notbedarf des Schuldners gar nicht erst in Betracht zog, wurde nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre beiden Kin- der QA. und QB. unabdingbar auf einen solchen Eingriff in den Notbedarf des Schuldners angewiesen sind. Das ist nachzuholen, nachdem den Betreibungsakten dazu auch sonst nichts zu entnehmen ist. Es stellen sich die Fragen, welches Ein- kommen die Mutter erzielt, mit wem die beiden Kinder leben und wie der Haushalt, in dem sie leben, finanziert wird. Der aussereheliche Vater heisst X., die Kinder heissen Q. und die Mutter und Beschwerdeführerin heisst (jetzt) Y.. Es stellt sich die Frage, ob sie geheiratet hat und mit dem Ehemann zusammen lebt. Leben die Kinder ebenfalls in diesem Haushalt, liegt nahe, dass sie nicht unbedingt auf einen Eingriff in den Notbedarf ihres Vaters angewiesen sind (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N 40 a.E.). Stellt sich heraus, dass der unumgänglich notwendige Bedarf der Kinder rein faktisch (nicht rechtlich) anderweitig gedeckt ist, sind sie effektiv nicht notlei- dend. Nachdem die Sache ohnehin zur Ausstellung einer neuen Pfändungsurkunde an das Betreibungsamt Trins zurückzuweisen ist, wird die Vorinstanz diese Fragen durch Einvernahme der Gläubigerin und allenfalls durch Beizug der Akten vom Re- gionalen Sozialdienst Mittelbünden zu klären und eine neue Pfändung, unter Berücksichtigung der hiesigen Erwägungen, vorzunehmen haben. 7.Es liegt ein Fall von Art. 12 Abs. 3 GOG vor. Danach kann die oder der zu- ständige Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbe- gründet ist. Die zur Beschwerdegutheissung führende Falschanwendung der Vor- schriften über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs ist offensicht- lich. Ebenso ins Auge springend ist, dass die angefochtene Betreibungshandlung materiell insofern Rechtsverweigerung darstellt, als die Vorinstanz die Möglichkeit eines Eingriffs in den schuldnerischen Notbedarf kategorisch abgelehnt hat. Sie hat
Seite 9 — 10 übersehen, dass in der Zwangsvollstreckung für familienrechtliche Unterhaltsbei- träge ein Eingriff in den betreibungsrechtlichen Notbedarf grundsätzlich nach wie vor zulässig ist und der Betreibungsgläubiger Anspruch darauf hat. 8.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verlangt eine Entscheidung, "unter Kosten- und Entschädigungsfolge nach Gesetz". Soweit die Parteien betref- fend, kennt das Gesetz keine derartigen Folgen. Nach ausdrücklicher Vorschrift dür- fen ihnen im Aufsichtsverfahren nach Art. 17 ff. SchKG weder Kosten der Spruch- behörde auferlegt werden – vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerde- führung (Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG) – noch können ihnen Verfahrensentschä- digungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollzie- hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Pfändungs- urkunde in der Betreibung Nr. 2090553 des Betreibungsamtes Trins aufge- hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhalts- abklärung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Der Kanton Graubünden trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.—. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: