Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 15. Juni 2009/kjSchriftlich mitgeteilt am: KSK 09 27 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzPräsident Brunner KantonsrichterBochsler und Hubert Aktuarin ad hocThoma In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X., Gläubigerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Chur vom 12. Mai 2009, mitgeteilt am 13. Mai 2009, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Schuldner und Be- schwerdegegner, betreffend Pfändung (Berechnung des Existenzminimums),
Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. April 2009 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 08. Juni 2009 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, dass X. am 11. Juli 2007 gegen Y. beim Betreibungsamt Chur für den Betrag von Fr. 25'328.00 zuzüglich Zinsen Betreibung einleitete, dass nach beseitigtem Rechtsvorschlag am 06. März 2009 von X. das Fortset- zungsbegehren gestellt wurde, dass die Schuldnerin am 06. April 2009 vom Betreibungsamt im Rahmen der Pfändung einvernommen wurde, dass in der am 13. Mai 2009 zugestellten Pfändungsurkunde eine Verdienst- pfändung vorgenommen wurde und der das Existenzminimum von Fr. 1'619.90 übersteigende Betrag gepfändet wurde, dass der Schuldnerin bei der Existenzminimumberechnung als Grundnotbedarf Fr. 1'100.00, für Mietkosten Fr. 800.00, an Krankenkassenbeträgen Fr. 320.00 angerechnet wurde und zudem eine IV-Rente als unpfändbar erklärt wurde, dass X. dagegen am 22. April 2009 (recte 25. Mai 2009) beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Be- schwerde führte und die Neufestlegung des Existenzminimums beantragte, dass die Gläubigerin alle drei vom Betreibungsamt anerkannten Positionen (Grundbedarf, Wohnungskosten und Krankenkassenbeträge) rügte sowie zu- sätzlich geltend machte, es sei zu prüfen, ob nicht auch der Schuldnerin zuste- hende Schadenersatzforderungen infolge eines gewaltsamen Übergriffes zu ih- rem Nachteil zu pfänden wären, dass aufgrund einer auch beim Betreibungsamt erfolgten Intervention der Gläu- bigerin jenes weitere Abklärungen traf und die Schuldnerin am 29. Mai 2009 erneut einvernahm, dass das Betreibungsamt Chur in seiner Vernehmlassung vom 08. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde antrug, dass sich die Schuldnerin innert Frist nicht vernehmen liess,
Seite 3 — 6 dass die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkom- mens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären sind; dass es indessen vor allem dem Schuldner obliegt, dem Betreibungsamt im Rahmen der Einvernahme die nötigen Auskünfte zu geben (Art. 91 SchKG) und die Betreibungsbehörde erst zu eigenen Abklärungen zu schreiten hat, wenn aus objektiven Gründen zu be- zweifeln ist, dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig dargelegt hat (BGE 112 III 80); dass dem Betreibungsamt bei der Festlegung des Existenzminimums ein weites Ermessen zukommt und es sich nicht blindlings an die von seiner kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien zu halten hat (BGE 86 III 11; vgl. dazu Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N16, 21 und 52 zu Art. 93 SchKG), dass die Gläubigerin zunächst rügt, die Schuldnerin wohne mit ihrem Ehemann zusammen, so dass es nicht gerechtfertigt sei, den Grundnotbedarf für eine Ein- zelperson von Fr. 1'100.00 anzunehmen, dass die Schuldnerin gegenüber dem Betreibungsamt bekannt gab (act. 17), dass ihr Ehemann am 08. März 2009 nach Kroatien gezogen sei, dass die von der Gläubigerin angeführten Indizien, dass der Ehemann im Haus- halt der Schuldnerin wohne, aus früherer Zeit stammen, dass kein Grund besteht, an den Angaben der Schuldnerin zu zweifeln, dass das Betreibungsamt zu Recht darauf hinweist, dass bei Annahme eines gemeinsamen Haushaltes der Grundbetrag gemäss den Richtlinien zur Berech- nung des Existenzminimums auf Fr. 1'550.00 festzulegen wäre und bei anzu- nehmendem fehlendem Einkommen des Ehemannes dieser der Ehefrau vollum- fänglich anzurechnen wäre, so dass sich das Existenzminimum der Ehefrau zum Nachteil der Beschwerdeführerin erhöhen würde, dass X. sodann die Anrechnung von Mietkosten von Fr. 800.00 rügt und geltend macht, daran hätten sich auch der Ehemann und der erwachsene Sohn, die im gleichen Haushalt wohnten, zu beteiligen, dass zunächst festzuhalten ist, dass ein Betrag für Wohnungskosten von Fr. 800.00 gemäss Praxis dem absoluten Minimum für eine Einzelperson entspricht, sofern nicht tiefere Kosten klar ausgewiesen sind,
Seite 4 — 6 dass gemäss Mietvertrag (act. 19) die monatlichen Mietkosten für das ganze Restaurant A., welches die Schuldnerin betreibt und worin auch die Wohnräume enthalten sind, Fr. 3'200.00 betragen, dass unabhängig davon, ob auch der Sohn und der Ehemann dort wohnen, die Anrechnung eines Betrages von Fr. 800.00 an das Existenzminimum der Schuldnerin nicht zu beanstanden und durch das Ermessen des Betreibungs- amtes ohne weiteres gedeckt ist, dass im weiteren – wie erwähnt – davon auszugehen ist, dass der Ehemann nicht mehr im gleichen Haushalte wohnt, dass sich der Sohn gemäss den Abklärungen des Betreibungsamtes (vgl. Ver- nehmlassung Seite 3) im 2. Lehrjahr als Verkäufer mit entsprechend geringem Lohn befindet und eine allfällige Beteiligung an den Wohnkosten durch die Auf- rechnung eines Kinderzuschlags im Ergebnis eher zu einer Erhöhung des Existenzminimums der Schuldnerin führen würde, dass die Gläubigerin sodann bei den Krankenkassenprämien eine allfällige Prä- mienverbilligung berücksichtigt haben will, dass die Schuldnerin vom Betreibungsamt auf diesen Punkt angesprochen wurde und sie mitteilte, in den letzten zwei Jahren sei die individuelle Prämien- verbilligung nicht gewährt worden, so dass auf die Einreichung eines weiteren Gesuchs verzichtet worden sei (act. 17), dass kein Grund besteht, an diesen Angaben zu zweifeln, so dass sich weitere Abklärungen erübrigen, dass sie Gläubigerin schliesslich geltend macht, es sei zu prüfen, ob allenfalls der Schuldnerin zustehende Schadenersatzansprüche aufgrund eines gewalt- samen Übergriffes zu ihrem Nachteil zu pfänden seien, dass gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Ge- sundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit sol- che Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen, unpfändbar sind,
Seite 5 — 6 dass sich die Gläubigerin zu Recht auf eine allfällige Pfändung von Schadener- satzansprüchen beschränkt und nicht auch eventuelle Genugtuungsansprüche mit einbezieht, dass Schadenersatzbeträge wohl beschränkt pfändbar wären, wenn sie als Er- satz für Einkommensverlust ausgerichtet würden (Vonder Mühll, a.a.O., N33 zu Art. 92 SchKG), dass das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung davon ausgeht, dass Scha- denersatzansprüche der Schuldnerin im Raume stehen; dass aber darauf hin- gewiesen wird, dass nach „Wissen“ des Betreibungsamtes kein Urteil ergangen oder keine Einigung über derartige Schadenersatzansprüche erzielt worden sei, dass in den Akten keine Hinweise zu finden sind, dass das Betreibungsamt nähere Abklärungen betreffend die erwähnten Schadenersatzansprüche getrof- fen hat, dass mit anderen Worten Ungewissheit über die Art der allfälligen Schadener- satzansprüche und über den Stand des diesbezüglichen Verfahrens besteht, dass das Betreibungsamt unter diesen Umständen anzuweisen ist, diesbezüg- lich die nötigen Abklärungen zu treffen und anschliessend zu entscheiden, ob diese Ansprüche pfändbar sind, dass die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen ist, dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Be- schwerdeverfahren unentgeltlich ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebühren- verordnung keine Parteienentschädigungen zugesprochen werden können,
Seite 6 — 6 erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt Chur angewiesen, die nötigen Abklärungen betreffend die allfälligen Schadener- satzansprüche der Schuldnerin im Sinne der Erwägungen zu treffen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: