Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 18. Juni 2021 ReferenzZK2 21 2 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur GegenstandUnentgeltliche Rechtspflege Mitteilung22. Juni 2021
2 / 6 In Erwägung, –dass A._____ mit Hilfe der Anwaltskanzlei B._____ (nachfolgend: Anwaltskanzlei B.) einige Verfahren gegen den Vater ihrer Kinder initiiert hat, ihr in diesen Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sie aus Sicht der Anwaltskanzlei B. für das Anwaltshonorar aufkommen sollte, –dass sich A._____ weigerte, dieses Honorar zu bezahlen, und die Anwaltskanzlei B._____ daher ein Schlichtungsgesuch beim Vermittleramt Prättigau/Davos einreichte und darin begehrte, dass A._____ zu verpflichten sei, die noch offene Honorarforderung in der Höhe von CHF 7'490.50 zuzüglich Zins zu 5% ab 8. September 2020 zu begleichen, –dass A., nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, für dieses Schlichtungsverfahren sowie für ein allfällig darauffolgendes ordentliches Gerichtsverfahren beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte, worin sie zudem begehrte, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen, –dass der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos das Gesuch mit Entscheid vom 13. Januar 2021 abwies und A. dagegen beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht) Beschwerde (ZK2 21 1) erhob und begehrte, den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos aufzuheben und ihr die unentgeltliche Rechtspflege umfassend das Schlichtungsverfahren sowie ein allfälliges ordentliches Gerichtsverfahren samt Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli zu gewähren, –dass A._____ in derselben Beschwerde den prozessualen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht stellte, –dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 5. Februar 2021 zur Einreichung eines separaten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht ansetzte (ZK1 21 1, act. D.2) und dieses Gesuch schliesslich fristgerecht am 28. Januar 2021 beim Kantonsgericht einging (act. A.1),
3 / 6 –dass A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) das Gesuch mit ihrer Mittellosigkeit sowie mit der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde begründet (act. A.1), –dass die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 4. Februar 2021 (Poststempel) auf eine Stellungnahme verzichtete und dem Kantonsgericht die aktuellsten Steuerdaten zukommen liess (act. A.2), –dass der Kammervorsitzende zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige Rechtsmittelverfahren zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 GOG [BR 173.000]) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 KGV [BR 173.100]), –dass gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren über das Gesuch entschieden wird, –dass eine Person gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, sofern sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b), –dass im Schlichtungsverfahren für die Beurteilung der Nichtaussichtslosigkeit nicht etwa die Aussicht auf Versöhnung der Parteien im Rahmen eines Vergleichs massgebend ist, sondern wie sich in den ordentlichen Verfahren die Erfolgschance des Rechtsbegehrens als Aussicht darstellt, in der Sache zu obsiegen (BGer 5A_617/2019 v. 27.8.2019 E. 2 m.H.a. BGer 4D_67/2017 v. 22.11.2017 E. 3.2.2; vgl. auch Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch, unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 421), –dass der Rüge der Gesuchstellerin, wonach im Stadium des Schlichtungsverfahrens regelmässig von Nichtaussichtslosigkeit auszugehen sei, daher nicht gefolgt werden kann (act. A.1, E. 3), –dass zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren dem über die unentgeltliche Rechtspflege entscheidenden Gericht das tatsächliche und rechtliche Fundament der Klage vollständig dargelegt werden muss, soweit dies nach dem Stand des Verfahrens möglich und zumutbar ist (BGE 140 III 12 E. 3.4), –dass als aussichtslos solche Begehren erscheinen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Botschaft zur
4 / 6 Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7302, sowie BGE 139 III 396 E. 1.2 und 138 III 217 E. 2.2.4 je mit weiteren Hinweisen), –dass tatsächliche Aussichtslosigkeit vorliegt, wenn der Gesuchsteller seine Sachdarstellung nicht mittels glaubwürdiger Beweise untermauern kann, wobei die tatsächliche Aussichtslosigkeit nur in eindeutigen Fällen angenommen werden sollte, mithin wenn die Schilderungen der Gesuchstellerin angesichts der offerierten Beweismittel als nahezu ausgeschlossen erscheinen (Wuffli/Fuhrer, Rz. 396), –dass die Gesuchstellerin im Detail vorbringt, dass sie sich gegen Honorarforderungen der Anwaltskanzlei B._____ zur Wehr setze, nachdem diese völlig aussichtslose Begehren beim Gericht eingereicht habe und der beratende Anwalt der Anwaltskanzlei B._____ ihr mitgeteilt habe, dass sie für alle Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege erhalten werde, weshalb die Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos nicht aussichtslos sei (act. A.1, E. 3), –dass die Gesuchstellerin für die weitere Begründung der Nichtaussichtslosigkeit auf die Beschwerde verweist und dort geltend macht, dass sie als Laiin nicht damit habe rechnen müssen, dass ihr trotz Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus dem Verfahren Kosten erwachsen würden (act. A.1, E. 3 m.H.a. ZK2 21 1, act. A.1, III.B.3.4), –dass die Gesuchstellerin zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren dem Kantonsgericht das tatsächliche und rechtliche Fundament der Begehren soweit möglich und zumutbar vollständig darlegen musste und sie keine Beweise für eine falsche oder fehlende Aufklärung oder mögliche Vereinbarung über eine unentgeltliche Dienstleistung durch die Anwaltskanzlei B._____ vorgebracht hat und angenommen werden muss, dass die Anwaltskanzlei B._____ die Behauptungen der Gesuchstellerin bestreiten wird, –dass die Beschwerde überdies über weite Strecken mit Noven begründet wird, die aufgrund des strikten Novenverbots gemäss Art. 326 ZPO unbeachtlich zu bleiben haben, –dass es im Übrigen gefestigter bundesgerichtlicher Praxis entspricht, dass auch im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege die strenge Novenschranke von Art. 326 ZPO gilt (vgl. BGer 5A_863/2017 v. 3.8.2018 E. 2.3 m.w.H.; BGer
5 / 6 5D_70/2020 v. 3.8.2020 E. 2.3.2 m.H.a. BGer 5A_14/2015 v. 16.7.2015 E. 3.2), –dass aufgrund des Dargelegten im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung von tatsächlicher Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens seitens der Gesuchstellerin auszugehen ist und damit eine beträchtlich grössere Verlustgefahr als eine Gewinnaussicht aus dem Beschwerdeverfahren der Gesuchstellerin hervorgeht und die Beschwerde aussichtslos erscheint, –dass aufgrund der Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht gegeben ist (vgl. Art. 117 ZPO), –dass die Gesuchstellerin begehrt, ihr einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen, da es sich bei ihr um eine juristische Laiin handle und sie daher auf rechtlichen Beistand angewiesen sei und des Weiteren anzumerken sei, dass die Gegenpartei eine Anwaltskanzlei sei und deswegen im Sinne des Grundsatzes der Waffengleichheit und bei der Ergreifung von Rechtsmitteln regelmässig rechtlicher Beistand nötig werde (act. A.1, E. 4), –dass für die unentgeltliche Verbeiständung stets die allgemeinen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sein müssen (Daniel Wuffli, in: Berti et al. [Hrsg.], Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, Rz. 413; Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1. lit. c ZPO) und daher auch die unentgeltliche Verbeiständung mangels Erfüllung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gewährt wird, –dass die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Gesagten nicht gewährt wird, das Gesuch abzuweisen ist und für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO), –dass Verfügungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege dem Rechtsweg in der Hauptsache folgen (BGer 4D_19/2016 vom 11.4.2016 E. 1.3; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 1016 ff.) und es sich vorliegend beim Hauptverfahren um eine Zivilstreitigkeit mit einem Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 handelt,
6 / 6 wird erkannt: 1.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren ZK2 21 1 wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: