Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 29. November 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 5421. Dezember 2016 Entscheid II. Zivilkammer VorsitzPritzi Aktuar ad hocGuetg In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sandro E. Obrist, Baarerstrasse 12, 6300 Zug, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 30. August 2016, mitgeteilt am 1. September 2016, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Aberkennungsklage, örtliche Zuständigkeit, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.Am 21. Dezember 2004 schlossen Y._____ und A._____ mit der B._____ einen Darlehensvertrag über CHF 24'000.-- (Proz.Nr. _____ act. II./5.). B.Am 30. Juli 2005 wurde über Y._____ der Konkurs eröffnet. C.Am 21. September 2005 stellte das Konkursamt des Bezirkes Plessur der X., welcher die ausstehende Darlehensforderung durch die B. zediert worden war (Proz.Nr. _____ act. II/2), gegen Y._____ einen Verlustschein mit dem ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 24'077.05 aus (Proz.Nr. _____ act. II./5.). D.Mit Zahlungsbefehl vom 14. August 2015 setzte die Inkasso Organisation gegen Y._____ einen Betrag von CHF 2'000.-- in Betreibung (Proz.Nr. _____ act. II./3.). E.Mit Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Plessur vom 16. März 2016 wurde die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'000.-- erteilt (Proz.Nr. _____ act. I./7.). F.Am 31. März 2016 reichte Y._____ beim Bezirksgericht Plessur gegen die X._____ eine Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG ein und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass die beklagtische Forderung über den Betrag von CHF 2'000.--, für welche ihr ihm Verfahren Proz. Nr. _____ des Bezirksgerichts Plessur mit Entscheid des Einzelrichters SchKG vom 16./18. März 2016 die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Chur erteilt wurde, nicht besteht und entsprechend vorliegende Aberkennungsklage gutzuheissen sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." G.In der innert Frist und in der erforderlichen Form eingereichten Klageantwort vom 30. Mai 2016 stellte die X._____ das Rechtsbegehren: "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der klagenden Partei. Verfahrensanträge:
Seite 3 — 14 Die X._____ machte unter anderem geltend, dass der zu beurteilenden Forderung ein Darlehensvertrag zwischen der B._____ und Y._____ vom 21. Dezember 2004 zugrunde liege, in deren Ziffer 7 ausdrücklich vereinbart worden sei, dass sämtliche Differenzen aus besagtem Vertrag entweder am Wohnsitz/Sitz der beklagten Partei oder vor dem für O.1_____ zuständigen Gericht ausgetragen würden (vgl. Vorinstanz act. 2/3). Diese Vereinbarung schliesse die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus, weswegen die Einrede der Unzuständigkeit erhoben werde. H.Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 lud der zuständige Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur die Parteien zur Hauptverhandlung vom 30. August 2016 vor und zeigte diesen gleichzeitig an, dass sich das Verfahren mit der Proz.-Nr. _____ auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränken werde (Vorinstanz act. 18). I.Mit Entscheid vom 30. August 2016, mitgeteilt am 1. September 2016, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur wie folgt: "1.Auf die Aberkennungsklage von Y._____ vom 31. März 2016 wird eingetreten. 2.Der Klägerische Antrag, wonach A._____ betreffend das Verständnis der Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Ziffer 7 des Darlehnsvertrages vom 21. Dezember 2004 als Zeuge einzuvernehmen sei, wird abgewiesen. 3. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.-- (Entscheidgebühr) gehen zu Lasten der X._____ und sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. b) Die X._____ hat Y._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4.Rechtsmittel. 5.Mitteilung." Der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur erwog im Wesentlichen, dass sich die Frage der Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung im Darlehensvertrag vom 21. Dezember 2004 gestützt auf Art. 406 ZPO nach dem damaligen anwendbaren Gerichtsstandsgesetz richte und dieses eine Gerichtsstandsvereinbarung für eine Aberkennungsklage aufgrund des in Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG enthaltenen echten Vorbehaltes ausschliesse. Die Aberkennungsklage sei in Anwendung von Art. 83 Abs. 2 SchKG am Betreibungsort (Art. 46 SchKG), folglich in Chur einzureichen, weswegen das angerufene Gericht zur Beurteilung der Klage zuständig sei.
Seite 4 — 14 J.Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 (Poststempel) liess die X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen den vorgenannten Entscheid beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben (act. A.1) und stellte die Anträge: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur sei aufzuheben und auf die Aberkennungsklage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgericht Plessur aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. für sämtliche Verfahren (erstinstanzliches Verfahren und Beschwerdeverfahren) zu Lasten der klagenden bzw. beschwerdegegnerischen Partei." Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, dass den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Anwendbarkeit des GestG zwar zuzustimmen sei. Indessen wende die Vorinstanz das Recht falsch an, indem sie annehme, dass es sich bei Art. 1 Abs. 2 GestG um eine Bestimmung handle, welche den im Art. 83 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Gerichtsstand als zwingend definieren würde. K.In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2016 (Poststempel) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führt sie dabei im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe zutreffend erwogen, dass Art. 83 Abs. 2 SchKG infolge des echten, nicht bloss deklaratorischen Vorbehaltes von Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG, als zwingend zu erachten sei. Daher sei eine Prorogation des Gerichtsstandes mittels Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 9 GestG) nicht möglich, weswegen die Aberkennungsklage am Betreibungsort zu erheben sei und somit das Bezirksgericht Plessur zuständig sei (vgl. im Übrigen act. A.2). L.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 2'000.-- bis zum 26. Oktober 2016 aufgefordert, dessen Eingang am 11. Oktober 2016 verzeichnet wurde (act. D.1). M.Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 gewährte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Beschwerde bis zum Erlass einer anderslautenden Verfügung die aufschiebende Wirkung (act. D.2).
Seite 5 — 14 N.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Mit Beschwerde sind unter anderem nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur beschränkte sich im angefochtenen Entscheid vom 30. August 2016 auf die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit, die er bejahte. Beschränkt sich ein Entscheid − wie vorliegend − auf einen Teilaspekt des Rechtsbegehrens wie beispielsweise auf eine umstrittene Prozessvoraussetzung, die er alsdann bejaht, liegt ein Zwischenentscheid vor (vgl. zum Ganzen Thomas Engeler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 1 zu Art. 237 ZPO). Zwischenentscheide sind gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO selbstständig anzufechten und können nicht mit dem Endentscheid angefochten werden. Der Streitwert der vorliegenden vermögensrechtlichen Streitsache liegt überdies unter CHF 10'000.--, weswegen eine Berufung ausser Betracht fällt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO im vorliegenden Verfahren als einschlägiges Rechtsmittel. b)Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Im Kanton Graubünden beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Beschwerden (Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die interne Zuständigkeit fällt dabei der II. Zivilkammer zu (Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. August 2016, mitgeteilt am 1. September 2016 und dem Beschwerdeführer am 2. September 2016 per Post zugestellt, datiert vom 3. Oktober 2016. In Anwendung von Art. 142 Abs. 1 ZPO erfolgte sie somit unter Einhaltung der 30 tägigen Frist. Da sie schriftlich und mit genügender Begründung erfolgte und die Beschwerdeführerin überdies durch den angefochtenen Entscheid
Seite 6 — 14 besonders beschwert ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die übrigen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2.a)Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 ff. zu Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 327 ZPO ist der Entscheid der Beschwerdeinstanz kassatorisch oder − falls die Sache ohne weitere Abklärungen oder Nachholen von Parteihandlungen spruchreif ist − reformatorisch. Die Beschwerdeinstanz entscheidet grundsätzlich aufgrund der Akten, ohne dass eine Parteiverhandlung durchgeführt wird (Art. 327 Abs. 1 und 2 ZPO). b)Auf Antrag der Beschwerdeführerin (Beklagte) hat das Bezirksgericht Plessur die erstinstanzliche Hauptverhandlung vorab auf die Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit beschränkt (vgl. Vorinstanz act. 18), was gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO ohne weiteres möglich ist. Die Vorinstanz zog in ihrem Entscheid in Erwägung, dass sich die Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund von Art. 406 ZPO nach dem Recht bestimme, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten habe. Die vorliegend einschlägige Vereinbarung datiere vom 21. Dezember 2004, weswegen das damalig geltende Gerichtsstandsgesetz zu berücksichtigen sei. Dieses habe insbesondere die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen geregelt. Weiter führt die Vorinstanz in Anlehnung an Markus Wirh in E. 4.a) aus: "Gemäss Art. 9 Abs. 1 GestG ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig "soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht". Mit Gesetz ist das GestG oder ein anderes Bundesgesetz gemeint. Unzulässig ist eine Gerichtsstandsvereinbarung somit, wenn sie durch einen zwingenden oder durch eine zwingende Bestimmung in der übrigen Bundesgesetzgebung, insbesondere z.B. als Teil der in Art. 1 Abs. 2 GestG vorbehaltenen Zuständigkeitsregeln, ausgeschlossen ist." (Markus Wirth, in: Müller/Wirth [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, N 9 zu Art. 12 GestG). Da Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG einen echten und nicht bloss deklaratorischen Vorbehalt für die rein materiellrechtliche Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG
Seite 7 — 14 vorsehe, falle diese unter den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG. Aufgrund dieses Vorbehalts sei eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht zulässig. Die Aberkennungsklage sei in Anwendung von Art. 83 Abs. 2 SchKG am Betreibungsort und somit in Chur (Art. 46 Abs. 1 SchKG) einzureichen. Dabei prüfte die Vorinstanz nicht, ob die Gerichtsstandsvereinbarung rechtskonform abgeschlossen worden ist. c)Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewandt. Der Vorderrichter habe zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit im Aberkennungsverfahren Proz.-Nr. _____ bejaht. Zwar sei korrekt, dass das GestG zur Anwendung gelange. Indessen habe die Vorinstanz aus der vorgehend zitierten Kommentarstelle (vgl. E. 2.b) falsche Rückschlüsse zu Art. 1 Abs. 2 GestG und Art. 83 Abs. 2 SchKG gezogen. So habe sie fälschlicherweise angenommen, dass Art. 1 Abs. 2 GestG eine Bestimmung sei, welche den Art. 83 Abs. 2 SchKG als zwingend definieren würde. Vielmehr handle es sich bei Art. 83 Abs. 2 SchKG um eine dispositiven Gerichtsstand, welcher vorliegend durch die Gerichtsstandsvereinbarung abgeändert worden sei. Mangels örtlicher Zuständigkeit hätte die Vorinstanz auf die Aberkennungsklage nicht eintreten dürfen. d)Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Gerichtsstandsbestimmung von Art. 83 Abs. 2 SchKG zwar grundsätzlich dispositiven Charakter aufweise. Indessen sehe Art. 1 Abs. 2 GestG einen ausdrücklichen Vorbehalt betreffend Zuständigkeitsbestimmungen nach dem SchKG vor. Dadurch habe das jüngere GestG den dispositiven Charakter des älteren Art. 83 Abs. 2 SchKG zu einem zwingenden Charakter umfunktioniert, von welchem auch nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung abgewichen werden könne, zumal Art. 9 Abs. 1 GestG eine Gerichtsstandsvereinbarung nur als zulässig erachte, wenn das Gesetz nichts anderes vorsehe. Ferner sei wesentlich, dass Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG keinerlei Ausnahmen vorsehe, sondern vielmehr einen echten, nicht bloss einen deklaratorischen Vorbehalt für die materiell-rechtlichen Klagen des SchKG begründen würde. Für materiell-rechtliche Klagen des SchKG sehe Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG ausnahmslos die dortigen Zuständigkeitsnormen − unabhängig davon, ob die Normen des SchKG ihrerseits an sich zwingend oder dispositiv seien − vor. Dies ergebe sich denn ferner aus teleologischer sowie systematischer Sicht (vgl. hierzu act. A. 2 Ziff. 7.4.1). Die Aberkennungsklage falle unter den im GestG enthaltenen Vorbehalt zugunsten der Zuständigkeitsnormen im SchKG, weswegen sie beim Gericht des Betreibungsortes anhängig zu machen sei. Das Bezirksgericht Plessur habe daher zu Recht die örtliche Zuständigkeit bejaht. Die
Seite 8 — 14 Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die Gerichtsstandsklausel im vorliegenden Fall nicht rechtsgültig und damit nicht einschlägig sei, werden an dieser Stelle nicht weiter erläutert, da diese − wie noch aufgezeigt wird − im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen sind. 3.a)Im Lichte des vorstehend in E. 2. ff. Ausgeführten wird deutlich, dass vorab zu beurteilen ist, ob und inwiefern das GestG eine Gerichtsstandsvereinbarung bezüglich der Aberkennungsklage von Art. 83 Abs. 2 SchKG ausschliesst. Sollte die Beurteilung im Sinne der Beschwerdeführerin ausfallen, so ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung beurteilt, da dies nicht erfolgt ist und somit auch nicht Gegenstand der Beschwerde bilden kann. b)Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass sich die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung gestützt auf Art. 406 ZPO nach dem Recht bestimmt, das zur Zeit ihres Abschluss gegolten hat. Der in Betreibung gesetzten Forderung liegt ein Darlehensvertrag zugrunde, welcher vom 21. Dezember 2004 datiert. Das Gerichtsstandsgesetz trat am 1. Januar 2001 in Kraft und wurde mit Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 aufgehoben. Fällt folglich die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung in den Geltungsbereich des GestG (Art. 1 GestG), bestimmt sich die Gültigkeit nach diesem. Das damalige GestG knüpfte seine Anwendbarkeit an drei Voraussetzungen. Erstens musste eine Zivilsache vorliegen. Darunter verstand das GestG die sogenannten vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Rechtsstreite, die ein privatrechtliches Verhältnis in einem kontradiktorischen Verfahren einer endgültigen Regelung zuführen (vgl. Dominik Gasser, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, 2. Auflage, N 11 zu Art. 1 GestG). Zweifellos handelt es sich bei der vorliegenden Aberkennungsklage um eine materiellrechtliche Streitigkeit des Zivilrechts im vorgenannten Sinne (vgl. hierzu Dominik Gasser, a.a.O., S. 76; BGE 136 III 569 E. 3.3). Der vorliegende Fall weist des Weiteren keinen internationalen Bezug auf, welcher die Anwendung des GestG ausschliessen würde (vgl. Art. 1 Abs. 1 GestG). Indessen sieht Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG einen Vorbehalt für die Bestimmungen über die Zuständigkeit nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1989 über Schuldbetreibung- und Konkurs vor, weswegen die Anwendbarkeit des GestG fraglich erscheint. Im Hinblick auf das gesetzliche Ziel einer Kodifikation des schweizerischen Gerichtsstandsrechts sind die Vorbehalte indes eng auszulegen. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. den Einleitungssatz von Art. 1 Abs. 2 GestG): Er verbietet die Anwendung des GestG
Seite 9 — 14 in den betreffenden Materien nicht schlechthin, sondern behält einzig deren eigene "Bestimmungen über die Zuständigkeit" vor, also allfällige spezialrechtliche Gerichtsstände (Dominik Gasser, Gerichtsstandsgesetz und SchKG, in: Leuenberger/Pfister-Liechti [Hrsg.], Das Gerichtsstandsgesetz, SWR, Band 2, Bern 2001, S. 73 ff., S. 74; ders., a.a.O., N 19 zu Art. 9 GestG; Felix Dasser, in: Müller/Wirth [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, N 8 und 49 zu Art. 1 GestG). Weil sich nun das GestG nicht einfach darauf beschränkt, nur die einzelnen Gerichtsstände aufzulisten, bleibt es aufgrund der genannten Formel in den vorbehaltenen Gebieten in vielerlei Hinsicht anwendbar. So insbesondere auch auf die allgemeinen Gerichtsstandsvorschriften des 2. Kapitels, soweit in der vorbehaltenen Materie selbst keine Regelung besteht. Dies gilt im Rahmen des SchKG insbesondere für Art. 9 GestG betreffend die Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. Dominik Gasser, a.a.O., S. 74; Felix Dasser, a.a.O., N 58 ff. zu Art. 1 GestG). Folglich ist trotz Vorbehalt zu Gunsten des SchKG Art. 9 GestG im vorliegenden Fall anwendbar. c)Gemäss Art 9 Abs. 1 GestG ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig, soweit "das Gesetz nichts anderes vorsieht". Mit Gesetz ist das GestG oder ein anderes Bundesgesetz gemeint (Markus Wirth, in: Müller/Wirth [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, N 12 zu Art. 9 GestG). Unzulässig ist eine Gerichtsstandsvereinbarung somit dann, wenn sie durch einen zwingenden oder teilzwingenden Gerichtsstand des GestG oder durch eine zwingende Bestimmung in der übrigen Bundesgesetzgebung, insbesondere z.B. als Teil der in Art. 1 Abs. 2 GestG vorbehaltenen Zuständigkeitsregeln, ausgeschlossen ist (Markus Wirth, a.a.O., N 12 zu Art. 9 GestG; Bernhard Berger, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, 2. Auflage, Bern 2005, N 9 zu Art. 9 GestG; Marianne Hristić, Zwingende und teilzwingende Gerichtsstände des Gerichtsstandsgesetz, Diss. 2002, Zürich 2002, S. 135). Die Vorinstanz schlussfolgert nun, dass infolge des Vorbehalts in Art. 1 Abs. 2 GestG die Zuständigkeitsordnung von Art. 83 Abs. 2 SchKG zwingend sei. Diese Sichtweise erweist sich als falsch. Zwar geht der Gerichtsstand von Art. 83 Abs. 2 SchKG den Gerichtsständen des GestG vor und verdrängt diese. Ob ein Gerichtsstand zwingend ist oder nicht, bestimmt sich indessen einzig anhand des vorbehaltenen Rechts. Der Vorbehalt selbst vermag indes − da er sich dazu nicht äussert − keinen zwingenden Gerichtsstand zu definieren. Dahingehend ist denn auch die von der Vor-instanz zitierte Kommentarstelle zu verstehen (vgl. oben 2.b). Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur dann ausgeschlossen wenn das
Seite 10 — 14 GestG selbst einen zwingenden oder teilzwingenden Gerichtsstand vorsieht, oder aber die gemäss Art. 1 Abs. 2 GestG vorbehaltene übrige Bundesgesetzgebung eine zwingende oder teilzwingende Gerichtsstandsbestimmung vorsieht. Demnach bestimmt das vorbehaltene Recht eigenständig, ob ein Gerichtsstand zwingend ist. Nun betonte das Bundesgericht in Bezug auf den vorliegend strittigen Gerichtsstand der Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG mehrfach und ausdrücklich dessen dispositive Natur (Urteile des Bundesgerichts 5A_164/2008 vom 9. September 2008 E. 4.2.3; 4C.189/2001 vom 1. Februar 2002 E. 5.a; BGE 87 III 23 E. 2; BGE 68 III 79 betreffend Schiedsgerichtsvereinbarung). Diesen Standpunkt vertrat denn auch die damalige Lehre, welche den Parteien die Möglichkeit zugestand, für die Aberkennungsklage einen anderen als den betreibungsrechtlichen Gerichtsstand zu wählen (vgl. Dominik Gasser, a.a.O., N 21 zu Art. 1 GestG mit weiteren Hinweisen; Robert Aristide, Der Gerichtsstand [örtliche Zuständigkeit] der Aberkennungsklage bei Streitigkeiten über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen, in: mp 2004 S. 125 ff., S. 130). Demnach erweist sich der Gerichtsstand am Betreibungsort gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG trotz Vorbehalte von Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG als rein dispositiv. d)Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nichts. Sie bringt vor, dass Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG seinerseits zwingend sei, weshalb das jüngere GestG den historisch dispositiven Charakter von Art. 83 Abs. 2 SchKG zum zwingenden umfunktioniere. Diese Ausführung verfängt nicht. Zwar kann der Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG als zwingend betrachtet werden. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass auch der Gerichtstand von Art. 83 Abs. 2 SchKG zwingend sein würde. Wie erläutert, spricht sich der Vorbehalt lediglich zur Anwendung des vorbehaltenen Rechts aus, überlässt es jedoch diesem selbst, sich über den möglichen zwingenden Gerichtsstand zu äussern. Überdies steht der beschwerdegegnerischen Sichtweise das Folgende im Wege: Für den Anwendungsbereich bestimmt Art. 2 Abs. 1 GestG, dass ein zwingender Gerichtsstand nach GestG nur dann vorliegt, wenn das GestG es ausdrücklich vorsieht. Der im GestG selbst als zwingend definierte Katalog gilt dabei als abschliessend (vgl. Bernhard Berger, a.a.O., N 4 zu Art. 2 GestG). Würde nun Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG die vorbehaltenen Gerichtsstände als zwingend definieren, würde der abschliessende Katalog des GestG durchbrochen. Überdies steht der beschwerdegegnerischen Sichtweise die Tatsache entgegen, dass das GestG die Frage, ob einer Gerichtsstandsnorm die ausserhalb des GestG steht zwingende Wirkung zukommt, nicht mit Rücksicht auf Art. 2 GestG und folglich nicht mit Rücksicht auf das GestG als solchem ermittelt wird (Bernhard Berger, a.a.O., N 4
Seite 11 — 14 zu Art. 2 GestG). Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin würde jedoch gerade dazu führen, dass auch die ausserhalb des GestG stehenden Gerichtsstände durch das GestG als zwingend definiert würden, was aufgrund des Gesagten nicht zulässig wäre. e)Auch die vorgetragene Tatsache, dass Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG gegenüber dem SchKG in zeitlicher Hinsicht jüngeren Datums sei und folglich aus der grundsätzlich dispositiven Gerichtsstandsnorm von Art. 83 Abs. 2 SchKG eine zwingende machen würde, vermag den beschwerdegegnerischen Standpunkt nicht zu untermauern. Da aufgezeigt wurde, dass Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG keinen zwingenden Gerichtsstand definiert (vgl. E 3. a) ff.), ist die zeitliche Komponente irrelevant. Aufgrund der dargelegten Rechtslage erweist sich denn auch eine entsprechende Auslegung der Bestimmungen, wie sie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen wird, als für vorliegenden Fall irrelevant und vermag am Ergebnis nichts zu ändern. f)Nicht nach der intertemporalrechtlichen Regelung des Art. 406 ZPO sondern nach Art. 404 ZPO bestimmen sich die Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung. Die Wirkungen von Gerichtsstandsvereinbarungen richten sich dabei in jedem Fall, d.h. unabhängig davon, ob ein entsprechendes Verfahren bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtshängig war oder nicht, nach Art. 17 ZPO (Daniel Füllemann, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Dike Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 3 zu Art. 406 ZPO). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet eine Gerichtsstandsvereinbarung vermutungsweise eine ausschliessliche Zuständigkeit (Guido Urbach, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, N 10 zu Art. 17 ZPO; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 9 N 60). Das in der Vereinbarung genannte Gericht ist zur Behandlung des Rechtsstreits verpflichtet. Die im vorliegenden Fall einschlägige und strittige Gerichtsstandsvereinbarung im Darlehensvertrag vom 21. Dezember 2004 sieht in Ziff. 7 für Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Gericht nach Wahl der klagenden Partei am Wohnsitz/Sitz der beklagten Partei oder vor dem für O.1_____ zuständigen Gericht vor (vgl. Vorinstanz act. 2/3). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass das Bezirksgericht Plessur im vorliegenden Aberkennungsverfahren (Proz.-Nr. _____) örtlich nicht zuständig ist und bei entsprechender Unzuständigkeitseinrede auf die Klage nicht eintreten darf. Freilich steht diese Konsequenz unter dem Vorbehalt, dass die übrigen formalen Voraussetzungen der Gerichtsstandsvereinbarung zu keinen Bemerkungen Anlass geben und diese rechtskonform abgeschlossen wurde.
Seite 12 — 14 g)Zusammenfassend bedeutet dies, dass das GestG den Betreibungsort als Gerichtsstand bezüglich Aberkennungsklage dem SchKG zwar vorbehält, dieser Gerichtsstand jedoch nicht zwingend ist und von ihm durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtsfehlerhaft. Dies führt dazu, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Da sich die Vorinstanz mit den weiteren formalen Gültigkeitsvoraussetzungen der Gerichtsstandsvereinbarung nicht auseinandersetzte, erweist sich die Sache als nicht spruchreif, weswegen sie an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung der Gerichtsstandsvereinbarung zurückzuweisen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 4.a)Da der Streitwert unter CHF 5'000.-- liegt, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). b)Abschliessend sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung) zu verlegen. Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerde vorliegend gutzuheissen ist, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel vollständig obsiegt und die Beschwerdegegnerin gänzlich unterliegt. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei auch im Beschwerdeverfahren die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren, die gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.-- festgesetzt wird, geht daher vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie wird im Umfang von CHF 2‘000.-- mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO) und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 2‘000.-- zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). c)Mit Bezug auf die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht hat. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat die ausseramtliche Entschädigung somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift erscheint der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts für die Beschwerdeführerin ein Aufwand von pauschal CHF 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Auch diese Kosten hat die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Unterliegens vollständig
Seite 13 — 14 zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin wird daher verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘500.-- ausseramtlich zu entschädigen.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Plessur zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.-- gehen zu Lasten von Y._____ und werden mit dem von der X._____ geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, der X._____ den Betrag von CHF 2'000.-- direkt zu ersetzen. 3.Y._____ hat die X._____ für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.-- aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Mitteilung an: