Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 15. Oktober 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 4609. November 2015 Entscheid II. Zivilkammer VorsitzPritzi Aktuar ad hoc Crameri In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 1. September 2015, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des Y. und der Z._____, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, Via Somplaz 1, 7500 St. Moritz, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Mieterausweisung,
Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 10. September 2015 (Poststempel vom 14. September 2015), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass Y._____ und Z._____ am 3. Februar 2015 beim Bezirksgericht Maloja gestützt auf Art. 257 ZPO ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen stellten und die Ausweisung der Mieterin X._____ aus der 1-Zimmer-Wohnung Nr. 408 im 4. Stockwerk, , und dem dazugehörenden Autostellplatz, alles in O.1, beantragten, –dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja mit Entscheid vom 19. März 2015, gleichentags mitgeteilt, das Gesuch guthiess und die Prozesskosten (CHF 1'000 Gerichtskosten und CHF 7'000.00 Parteientschädigung) der Gesuchsgegnerin auferlegte, –dass X._____ gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (ZK2 15 18) führte, –dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer die Beschwerde mit Urteil des Kantonsgerichts ZK2 15 18 vom 8. Mai 2015, mitgeteilt am 26. Mai 2015, teilweise guthiess und die Sache hinsichtlich der Parteientschädigung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, –dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja mit Entscheid vom 1. September 2015, gleichentags mitgeteilt, X._____ verpflichtete, den Gesuchstellern die im Zusammenhang mit der Mieterausweisung entstandenen Kosten von CHF 7'000.00 ausseramtlich zu entschädigen, –dass X._____ mit Eingabe vom 10. September 2015 (Poststempel 14. September 2015) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben hat, –dass sie darin im Wesentlichen Gründe für die unterlassene fristgerechte Räumung der Wohnung vorbrachte, –dass die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 22. September 2015 mitteilten, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten, –dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 17. September 2015 die Beschwerdeführerin
Seite 3 — 5 aufforderte, bis zum 28. September 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu leisten, –dass die Verfügung der Beschwerdeführerin am 23. September 2015 am Post- Schalter in O.1_____ zugestellt wurde (act. D.2), –dass der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, –dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 12. Oktober 2015 setzte, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter ausdrücklichem Hinweis, dass im Falle der Nichtleistung des Kostenvorschusses das Kantonsgericht auf das Rechtsmittel nicht eintrete, –dass die Verfügung der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2015 am Post- Schalter in O.1_____ zugestellt wurde (act. D.4) –dass der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, –dass auf ein Rechtsmittel, für das der Vorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO), –dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 (Poststempel
Seite 4 — 5 –dass vorliegend das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege bis spätestens 12. Oktober 2015 hätte beim Kantonsgericht von Graubünden eingehen müssen, dies aber offensichtlich unterblieben ist, –dass demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, –dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) einzelrichterlich ergeht, –dass gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine reduzierte Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 400.00 erhoben wird, –dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung entrichtet wird, zumal sie sich nicht am Verfahren beteiligt haben,
Seite 5 — 5 erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: