Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 18. Oktober 2023 ReferenzZK1 23 122 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Dörig, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG Gegenstandvorläufige Eintragung eines Pfandrechts Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 30.08.2023, mitgeteilt am 30.08.2023 (Proz.-Nr. 135-2023-272) Mitteilung19. Oktober 2023

2 / 6 Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 4. August 2023 ersuchte die B., vertreten durch die Verwaltung C. AG, das Regionalgericht Landquart sinngemäss um vorläufi- ge Eintragung eines Pfandrechts für offene Beitragsforderungen gemäss Art. 712i ZGB in der Höhe von CHF 2'055.90 zu Lasten des Stockwerkeigentums von A._____ (Grundstück Nr. D..5 Zimmerwohnung Nr. _, EG-Blatt Nr. E., Grundbuch F.). Mit Stellungnahme vom 28. August 2023 (Datum Poststem- pel) beantragte A. sinngemäss die Abweisung des Gesuchs um vorläufige Eintragung eines Pfandrechts. B.Mit Entscheid vom 30. August 2023, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart was folgt: 1.Das Gesuch wird gutgeheissen. 2.Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, auf dem Stockwerkei- gentumsgrundstück Nr. D., Grundbuch F., ein Gemein- schaftspfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 2'055.90 zu Gunsten der B._____ in F._____ vorläufig vorzumerken. 3.Der gesuchstellenden Partei wird eine Frist von 90 Tagen seit Mittei- lung des Entscheids zur Einreichung der Klage auf Eintragung des Pfandrechts angesetzt. Es gilt kein Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 ZPO. Bei ungenutztem Ablauf der Frist wird die Vormerkung der vorläufigen Eintragung ohne weiteres von Amtes wegen gelöscht. 4.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00, inkl. Grundbuchge- bühren, gehen vorläufig zu Lasten der gesuchstellenden Partei und werden mit dem geleisteten Vorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. 5.Die Festlegung der Parteientschädigung an die gesuchstellende Partei für das vorliegende Verfahren wird im Hauptprozess um die definitive Eintragung vorbehalten. 6.Rechtsmittelbelehrung a)Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Beschwerde geführt werden (Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, Postfach 370, 7001 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). b)Im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren erfolgt kein Fristenstillstand durch Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 7.[Mitteilung] C.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. September 2023 (gleichentags persönlich überbracht) beim Kantonsgericht von Graubünden "Einsprache" (Beschwerde). Er beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom

3 / 6 30. August 2023 und die Abweisung des Gesuchs um vorläufige Eintragung eines Pfandrechts. D.Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 ging fristgerecht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen den Entscheid der Vorinstanz über die Eintragung eines Pfandrechts nach Art. 712i ZGB ist die Beschwerde zulässig, weil der Streitwert vorliegend CHF 2'055.90 beträgt und damit unter der Grenze für die Berufung liegt (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die falsche Bezeichnung der Beschwerde als "Einsprache" schadet nicht, zumal der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist. Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. 1.2.Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtli- che Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivil- kammer (Art. 6 lit. a KGV [BR 173.100]). Da der Streitwert unter der Streitwert- grenze von CHF 5'000.00 liegt, entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden vorliegend gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 1.3.Nach Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO gilt das summarische Verfahren in Angele- genheiten betreffend die vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB). Die Frist zur Einreichung der Beschwer- de gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO gilt der Fristenstill- stand für die gesetzlichen und gerichtlichen Fristen gemäss Abs. 1 dieser Bestim- mung für das summarische Verfahren nicht. 1.4.Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 30. August 2023 und wurde den Parteien gleichentags per Einschreiben mitgeteilt. Gemäss der Sen- dungsverfolgung der Post erhielt der Beschwerdeführer am 31. August 2023 eine entsprechende Abholungseinladung. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er den Entscheid am Montag, 4. September 2023, am Postschalter in H._____ erhalten und entgegengenommen habe (act. A.1, S. 1). Der Sendungsverfolgung der Post ist jedoch zu entnehmen, dass der eingeschrieben versandte Entscheid des Regi- onalgerichts Landquart vom Beschwerdeführer am Freitag, 1. September 2023,

4 / 6 um 18.19 Uhr am Postschalter in H._____ abgeholt wurde. Da der Entscheid dem Beschwerdeführer also am 1. September 2023 zugestellt wurde, begann die Be- schwerdefrist am 2. September 2023 zu laufen und endete am Montag, 11. Sep- tember 2023. Die erst am 14. September 2023 persönlich dem Kantonsgericht von Graubünden überbrachte Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 2.Wie nachfolgend dargelegt wird, wäre der Beschwerde im Übrigen, selbst wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre, kein Erfolg beschieden. 2.1.Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder auf die Vorakten ebenso wie all- gemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen diesen Anforderungen nicht und führen zu Nichteintreten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO m.V.a. N 15 ff. zu Art. 311 ZPO). 2.2.Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot (vgl. BGer 5A_863/2017 v. 03.08.2018 E. 2.3 sowie BGer 5D_16/2016 v. 13.05.2016 E. 4.3 m.w.H.; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2.3.Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde neue Beilagen ein, insbesondere eine Einsprache vom 14. Juni 2023 gegen das Protokoll der Stock- werkeigentümerversammlung sowie E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Be- schwerdeführer und der Verwaltung C._____ AG (act. B.3-4). Zudem begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er fristge- recht Einsprache gegen das Beschlussprotokoll der Stockwerkeigentümerver- sammlung vom 11. Mai 2023 erhoben habe (act. A.1). Dabei handelt es sich je- doch um neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche vor der

5 / 6 Vorinstanz nicht vorgebracht wurden und damit im Beschwerdeverfahren unzuläs- sige Noven darstellen. In Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO müssen die einge- reichten Dokumente wie auch die dazu vorgetragenen Tatsachen deshalb un- berücksichtigt bleiben. 2.4.Im Übrigen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, welche Punkte des Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 30. August 2023 konkret ange- fochten werden und weshalb diese Punkte unrichtig sein sollen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen auf angebliche Un- stimmigkeiten innerhalb der B._____ (act. A.1). Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt weitestgehend. Auch wenn bei nicht anwaltlich ver- tretenen Parteien geringere Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gestellt werden (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa KGer GR ZK2 22 51 v. 26.2.2023 E. 1.5; KSK 2023 15 v. 21.3.2023 E. 2.2), genügt die vorliegende Be- schwerde den Mindestvorgaben von Art. 321 Abs. 1 ZPO damit nicht. 2.5.Demzufolge wäre auf die Beschwerde selbst bei Rechtzeitigkeit nicht einzu- treten, da die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel des Beschwerde- führers unberücksichtigt bleiben müssen und die Beschwerde überdies das Be- gründungserfordernis von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuer- legen. Die Spruchgebühr wird angesichts des verursachten Aufwands und des Umstands, dass die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich ist, auf CHF 300.00 festgesetzt (Art. 10 i.V.m. 13 VGZ [BR 320.210]). Da der Beschwer- degegnerin kein Aufwand entstanden ist, erübrigt sich die Zusprechung einer Par- teientschädigung.

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gegen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 700.00 wird A._____ zurückerstattet. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausan- ne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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