Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 16. März 2023 ReferenzZK1 22 201 InstanzI. Zivilkammer BesetzungRichter, Vorsitzende Gustin, Aktuar ParteienMLaw A._____, Beschwerdeführer GegenstandEntschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom 02.12.2022, mitgeteilt am 02.12.2022 (Proz. Nr. 135-2022-314 und 335) Mitteilung20.März 2023

2 / 6 Sachverhalt A.Rechtsanwalt A._____ vertrat B._____ als Gesuchsgegnerin im Verfahren betreffend Auskunftserteilung und Prozesskostenvorschuss vor Regionalgericht Imboden (Proz. Nr. 135-2022-314, 135-2022-335). B.Am 11. Oktober 2022 bewilligte der Einzelrichter am Regionalgericht B._____ die unentgeltliche Prozessführung und ernannte Rechtsanwalt A._____ zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das erwähnte Verfahren (Proz. Nr. 135- 2022-334). C.Am 2. Dezember 2022 erging in der Hauptsache der Endentscheid (Proz. Nr. 135-2022-314, 135-2022-335). Eine Entschädigung von Rechtsanwalt A._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B._____ als unterliegende Partei setzte der Einzelrichter nicht fest. D.Gegen die fehlende Entschädigung erhob Rechtsanwalt A._____ (fortan Beschwerdeführer) am 15. Dezember 2022 hierorts Beschwerde. Er stellt folgende Anträge: 1.Es sei Rechtsanwalt A._____ für die Verfahren vor Regionalgericht Imboden (Proz. Nr. 135-2022-314 und Proz. Nr. 135-2022-335) mit CHF 3'013.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. E.Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme (act. A.2 [Berufungsver- fahren gegen Hauptentscheid KGer GR ZK1 22 199]). Die Akten sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegenstand der Beschwerde ist eine (fehlende) Honorarentschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; act. A.1; act. B.1). Deren Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vorsitzenden (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100; Streitwert CHF 5'000.00 nicht übersteigend]; ferner auch Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000; offensichtlich begründet]).

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1.2.Durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung ist das Rechtsschut-

zinteresse eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes selbst tangiert, weshalb dieser

legitimiert ist, den diesbezüglichen Entscheid anzufechten (vgl. BGE 110 V 360

  1. 2; BGer 5D_175/2008 v. 6.2.2009 E. 1.2; OGer ZH PC110002 v. 8.11.2011
  2. 3). Mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 hätte die Vorinstanz über die Honora-

ransprüche des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand von

B._____ im erstinstanzlichen Verfahren entscheiden müssen, was sie unterliess

(act. B.1-2). Der Beschwerdeführer ist durch seine direkte Stellung als unentgeltli-

cher Rechtsbeistand legitimiert, den vorinstanzlichen Entscheid anzufechten.

2.Fehlende Festsetzung der unentgeltlichen Entschädigung

2.1.Mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 hiess der Einzelrichter das Gesuch

des Ehemannes von B._____ betreffend Auskunftserteilung gut, trat auf das Ge-

such von B._____ betreffend Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines

Prozesskostenvorschusses nicht ein und regelte die Kosten- und Entschädigungs-

folgen. Angesichts des Verfahrensausgangs erachtete die Vor-instanz B._____ zu

Recht als unterliegende Partei (vgl. Abweisung der Berufung gegen den Haup-

tentscheid mit heutigem Urteil im Verfahren KGer GR ZK1 22 199) und verpflichte-

te B._____ zur Übernahme der Gerichtskosten sowie zur Bezahlung einer Partei-

entschädigung an den Ehemann. Eine Entschädigung des Beschwerdeführers als

unentgeltlicher Rechtsvertreter von B._____, der unterliegenden Partei, wurde

nicht festgesetzt (act. B.1-2).

2.2.Bei der Liquidation der Prozesskosten bleiben die Bestimmungen über die

unentgeltliche Rechtspflege vorbehalten (Art. 111 Abs. 3 ZPO). Unterliegt die un-

entgeltlich prozessführende Partei, so wird deren unentgeltlicher Rechtsbeistand

vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Eine dement-

sprechende Regelung im Dispositiv der Vorinstanz fehlt, wie erwähnt, gänzlich.

Ebenso wenig finden sich Erwägungen der Vorinstanz zur (fehlenden) Entschädi-

gung des Beschwerdeführers (act. B.1-2). Es liegt mithin ein offensichtliches Ver-

säumnis der Vorinstanz vor. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist klarerweise verletzt

(Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet.

3.Reformatorischer Entscheid

3.1.Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch. Die Beschwerdeinstanz

ist indessen frei, selber zu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327

Abs. 3 ZPO; vgl. KGer GR ZK1 22 118).

4 / 6 3.2.Die Vorinstanz traf im angefochtenen Entscheid keinerlei materielle Erwä- gungen zur Entschädigung des Beschwerdeführers. Nichtsdestotrotz erweist sich das Verfahren als spruchreif. Der Beschwerdeinstanz liegen – aufgrund des paral- lelen Berufungsverfahrens gegen den Hauptentscheid – denn auch sämtliche Ak- ten zur Beurteilung des angemessenen Honorars des Beschwerdeführers vor (Aufwand, Schwierigkeit, Verantwortung etc.). Kommt hinzu, dass der Beschwer- deführer seinem Hauptantrag und seiner Beschwerdebegründung zufolge auf die Wahrung des zweistufigen Rechtsmittelinstanzenzugs verzichtet (act. A.1). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzusehen. 3.3.Die beantragte Entschädigung von CHF 3'013.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren erweist sich gerade noch als angemes- sen (vgl. act. A.1; vgl. ferner zugesprochene Entschädigung an Gegenpartei). Der Beschwerdeführer ist in besagtem Umfang aus der Gerichtskasse der Vorinstanz zu entschädigen, vorbehalten bleibt die Rückforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bei B._____. 4.Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1.Umständehalber ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2.Der Beschwerdeführer beantragt alsdann eine Entschädigung für das vor- liegende Verfahren. Eine Bezifferung findet sich keine (act. A.1). 4.2.1. Nachdem sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung seiner Ent- schädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand selbständig und ohne Beizug eines anwaltlichen Vertreters zur Wehr gesetzt hat, kann er zwar keine Parteientschädi- gung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO beanspruchen. Der um sein Honorar streiten- de unentgeltliche Rechtsvertreter nimmt indessen nicht bloss persönliche Interes- sen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfül- lung einer beruflichen Aufgabe, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auf- tragsverhältnisses wahrnimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richts steht ihm daher für diese Interessenwahrung sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren eine anhand des erforderlichen Aufwandes zu bemessende Parteientschädigung zu, und zwar ohne dass die be- sonderen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine in eigener Sache prozessierende Partei erfüllt sein müssen (vgl. etwa BGer 6B_439/2012 v. 2.10.2012 E. 2 mit Verweis auf BGE 125 II 518 sowie BGer 1P.599/1999 v. 19.1.2000 E. 3c). Der Streit um die Entschädigung des unentgeltli-

5 / 6 chen Rechtsbeistands gehört demnach zu den begründeten Fällen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, in welchen der nicht berufsmässig vertretenen Partei eine Parteientschädigung in Form einer angemessenen Umtriebsentschädigung zuzu- sprechen ist (vgl. KGer GR ZK1 21 23 v. 6.10.2021 E. 7.2.1; ZK1 17 93 v. 27.6.2018 E. 7.2). Andernfalls würde die Entschädigung des Rechtsbeistandes, deren Festsetzung er erfolgreich angefochten hat, durch die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren indirekt wieder herabgesetzt (vgl. zum Ganzen Alfred Büh- ler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 49 zu Art. 122 ZPO). 4.2.2. Der vorliegend in eigener Sache prozessierende Beschwerdeführer hat kei- nen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung im Sinne der Honorarverord- nung, sondern, wie bereits erwähnt, lediglich auf eine Umtriebsentschädigung (vgl. KGer GR ZK1 21 23 v. 6.10.2021 E. 7.2.2; ZK2 19 11 v. 29.8.2019 E. 13.2; ZK1 17 93 v. 27.6.2018 E. 7.2; PKG 2005 Nr. 11 E. 3b). Die Ansätze der Honorar- verordnung sind auf die Parteivertretung ausgerichtet (vgl. Art. 1 HV [BR 310.250]) und beinhalten auch einen angemessenen Gewinn aus der anwaltlichen Tätigkeit. Tritt ein Anwalt aber in eigener Sache auf, so hat er wohl das eigene Prozessziel im Auge; es kann aber nicht darum gehen, dass er aus dieser Tätigkeit noch zu- sätzlichen Gewinn erzielt. Die dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt zuste- hende Entschädigung ist nach den Umständen des Falles und den Grundsätzen der Billigkeit zu berechnen. Dabei können die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von Rechtsanwälten in einem ersten Schritt wohl beigezogen werden. Das sich auf diese Weise ergebende Honorar ist indessen angemessen zu reduzieren, wobei die Ermässigung nach der Gerichtspraxis 50 % beträgt. Mit dieser Berechnungsmethode ist gewährleistet, dass in aller Regel ein allfälliger Verdienstausfall gebührend berücksichtigt ist (vgl. KGer GR ZK1 21 23 v. 6.10.2021 E. 7.2.2; SK2 20 4 v. 22.10.2020 E. 10.2 f.; ZK2 19 11 v. 29.8.2019 E. 13.2; ZK1 17 93 v. 27.6.2018 E. 7.2; PKG 2005 Nr. 11 E. 3b). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 HV); vorliegend rechtfertigt es sich, von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszuge- hen. 4.2.3. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mit ge- rundet CHF 387.75 (3 Std. à CHF 120.00 [50 % von CHF 240.00]; inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dies erweist sich angesichts des Streitwerts von rund CHF 3'000.00, der kurzen Beschwerdeschrift (act. A.1) und der klaren Sach- und Rechtslage als angemessen. Barauslagen wurden keine beantragt (act. A.1).

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 3 des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 2. Dezember 2022 (Proz. Nr. 135-2022- 314 und 135-2022-335) wird wie folgt ergänzt: "3. [...] Der Rechtsvertreter von B., Rechtsanwalt MLaw A., wird gestützt auf die mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 gewährte unent- geltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2022-334), unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO durch den Kanton Graubünden, mit CHF 3'013.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskas- se entschädigt. [...]" 2.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Der von Rechtsanwalt MLaw A._____ geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 wird ihm vom Kantonsgericht von Graubünden vollum- fänglich zurückerstattet. 3.Rechtsanwalt MLaw A._____ wird im Beschwerdeverfahren mit CHF 387.75 (inkl. MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden aus der Ge- richtskasse entschädigt. 4.Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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