Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 25. Mai 2021 ReferenzZK1 21 57 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandParteientschädigung / Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 8. April 2021, mitgeteilt am 20. April 2021 (Proz. Nr. 135-2021-4) Mitteilung28. Juni 2021

2 / 11 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 19. Januar 2021, mitgeteilt am 20. Januar 2021 (Proz. Nr. 135-2020-40), bewilligte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur das Gesuch von B.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin A., für das von C.___ angestrengte Verfahren betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen (Proz. Nr. 135-2021-4), die im Hauptverfahren betreffend Regelung von Kinderbelangen (Proz. Nr. 115-2019-9) erlassen worden waren (Proz. Nr. 135-2019-518). B.Rechtsanwältin A._____ reichte im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen zwei Honorarnoten ein, datierend vom 19. Februar 2021 und vom 29. März 2021. C.Mit Entscheid vom 8. April 2021, mitgeteilt am 20. April 2021, trat der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur nicht auf das Gesuch von C.________ betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen ein. Mit Bezug auf die Parteientschädigung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin erkannte er wie folgt: 2.b C.________ hat B.________ eine Parteientschädigung von CHF 2'928.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von B., Rechtsanwältin lic. iur. A., zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 2'440.50 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. D.Gegen diesen Entscheid vom 8. April 2021 erhob Rechtsanwältin A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. April 2021 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren: 1.Es sei C.________ zu verpflichten B.________ eine Parteientschädigung von CHF 3'700.65 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. Bei Uneinbringlichkeit habe der Kanton Graubünden die Beschwerdeführerin mit CHF 3'083.90 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. (Ziff. 2.b des Entscheids) 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Regionalgerichts Plessur. E.Der mit Verfügung vom 3. Mai 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingang beim Kantonsgericht von Graubünden am 5. Mai 2021 fristgerecht geleistet. F.Die Akten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2020-256) und der damit zusammenhängenden Verfahren betreffend

3 / 11 unentgeltliche Rechtspflege (C.: Proz. Nr. 135-2020-25; B.: Proz. Nr. 135-2020-633) sowie die Akten des Verfahrens betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen (Proz. Nr. 135-2021-4) und der damit zusammenhängenden Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (C.: Proz. Nr. 135-2021-27; B.: Proz. Nr. 135-2021-40), wurden dem Kantonsgericht von Graubünden am 11. Mai 2021 überbracht. Gleichentags wurde der Verzicht des Regionalgerichts Plessur auf eine Stellungnahme zu der Beschwerde telefonisch bestätigt. G.Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 28. Mai 2021 innert Frist eine Kostennote für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein. Erwägungen 1.1.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der Kostenentscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 8. April 2021. Gegen Kostenentscheide kann gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO selbständig Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden bei der I. Zivilkammer (Art. 6 KGV [BR 173.100]). Da der Streitwert der Beschwerde unter CHF 5'000.00 liegt (vgl. act. A.1, I.1), ergeht das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.2.Entscheide betreffend Erlass und Abänderung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer eines Verfahrens über den Kindesunterhalt und die weiteren Kinderbelange ergehen im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO). Die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid vom 8. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 21. April 2021 zugestellt (act. B.3). Die dagegen erhobene Beschwerde datiert vom 29. April 2021 und wurde gleichentags zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden der Post übergeben. Die zehntägige Beschwerdefrist ist damit gewahrt. 1.3.1. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht erkannt, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter nicht nur für die subsidiäre staatliche Entschädigung, sondern auch für die prioritäre Parteikostenersatzforderung ein eigenes und persönliches Forderungsrecht hat. Dementsprechend kann eine Parteientschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der obsiegenden Partei zugesprochen werden. Ist dies der Fall, muss ihm auch die

4 / 11 Beschwerdelegitimation zur Anfechtung der Höhe dieser Forderung zukommen (BGer 4A_170/2018 v. 20.6.2018 E. 1.3; 4A_171/2017 v. 26.9.2017 E. 1.1; 5A_754/2013 v. 4.2.2014 E. 5). Wurde die Parteientschädigung hingegen – wie auch vorliegend und nach bündnerischer Praxis nach wie vor üblich – der obsiegenden Partei selber (statt ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter) zugesprochen, ist allein diese berechtigt, mittels Beschwerde eine Erhöhung der Parteientschädigung zu verlangen. Nicht legitimiert ist in einer derartigen Konstellation der unentgeltliche Rechtsbeistand, da die entsprechende Forderung eben nicht ihm, sondern der von ihm vertretenen Prozesspartei zusteht (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 110 ZPO). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bloss die Höhe der Parteientschädigung beanstandet wird und nicht zugleich die unterbliebene Zusprechung an sich selber gerügt wird (wozu wiederum einzig der unentgeltliche Rechtsbeistand legitimiert wäre). Davon zu unterscheiden ist der Streit um die Höhe des Honoraranspruchs, der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand gegenüber dem Staat zusteht (Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Dessen Festsetzung kann einzig der Rechtsvertreter, nicht aber die verbeiständete Partei anfechten, es sei denn, letztere wolle im Hinblick auf ihre Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO) eine übersetzte Entschädigung des Rechtsbeistands rügen (BGer 4D_24/2014 v. 14.10.2014 E. 4.1; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 8 zu Art. 122 ZPO). 1.3.2. Vorliegend erhebt die Beschwerdeführerin die Beschwerde ausschliesslich in eigenem Namen und fasst nur das Regionalgericht Plessur ins Recht (act. A.1, Rubrum und II.4), nicht auch die Gegenpartei als Schuldnerin der Parteientschädigung. Dennoch verlangt sie unter Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens eine höhere Parteientschädigung für die von ihr vertretenen Partei (act. A. 1, I.1). Dazu ist sie nach dem soeben Gesagten mangels Aktivlegitimation nicht berechtigt. Auf die Beschwerde ist somit insoweit, als sie sich gegen die Festsetzung der Parteientschädigung richtet, nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Legitimation jedoch gegeben und auf die formgerechte Beschwerde einzutreten. 2.Die Beschwerdeführerin stellte für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar in Rechnung, das auf einem Zeitaufwand von 13.15 h (Kostennote vom 19. Februar 2021) und 0.75 h (Kostennote vom 29. März 2021) beruht. Diese Honorarnoten überprüfte die Vorinstanz im Zuge der Festsetzung der vom unterliegenden Prozessgegner zu bezahlenden Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) nach Massgabe von Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) auf die Notwendigkeit und Angemessenheit des in Rechnung

5 / 11 gestellten Zeitaufwandes. Dabei kürzte sie den mit Kostennote vom 19. Februar 2021 geltend gemachten Zeitaufwand um 2.15 h und lehnte eine zusätzliche Berücksichtigung der zweiten Kostennote ab, womit der totale Zeitaufwand von 13.9 h im Ergebnis um 2.9 h auf 11 h herabgesetzt wurde (act. B.2, 4.2.1.). Den so ermittelten gekürzten Zeitaufwand legte die Vorinstanz sodann auch der aus der Gerichtskasse zu bezahlenden Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 122 Abs. 2 ZPO) zugrunde (act. B.2, E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen diese Honorarkürzungen. 3.1.Sie rügt u.a. eine sachverhaltswidrige Feststellung des Honorars, da die Vorinstanz die zweite Kostennote vom 29. März 2021 schlichtweg vergessen habe (act. A.1, 14; RG act. VI.4). 3.2.Die Vorinstanz erwog, dass der mit Kostennote vom 29. März 2021 geltend gemachte Aufwand nicht zusätzlich berücksichtigt werde, weil mit der Entschädigung von 11 h des in Rechnung gestellten Aufwands (bereits) sämtliche als notwendig und verhältnismässig erachteten Aufwendungen entschädigt seien (act. B.2, E. 4.2.1). Somit wurde die zweite Honorarnote von der Vorinstanz nicht vergessen, sondern bewusst vom zu entschädigenden Zeitaufwand ausgeklammert. Die vorinstanzliche Beurteilung des Aufwandes als nicht für die Interessenwahrung erforderlich ist ferner nicht zu beanstanden, da dieser für Anliegen der Klientin ohne direkten Zusammenhang mit dem Abänderungsbegehren angefallen ist (Anruf betreffend Einstellung der Unterhaltszahlungen durch den Gesuchsteller im Abänderungsverfahren und betreffend Erhalt von Mahnungen für Krankenkassenbeiträge der Tochter). Entschädigungspflichtig sind jedoch nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und geeignet sind, die prozessuale Situation des Klienten unmittelbar und substantiell zu verbessern (BGer 5A_209/2016 v.12.5.2016 E. 2.1 und 3.3.2; BGE 141 I 124 E. 3.1). Die vorliegenden Beratungsdienstleistungen betreffen hingegen die Vollstreckung der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners und sind daher nicht über die für das vorliegende Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu entschädigen. Der Vorwurf der (offensichtlich) unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist somit unbegründet. 4.1.Die Beschwerdeführerin stellte mit Kostennote vom 19. Februar 2021 für das siebenseitige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Aufwand von 1.5 h in Rechnung (RG act. VI.3). Die Vorinstanz bezeichnete diesen Aufwand als überhöht, da ein hoher Wiederholungsgrad aufgrund entsprechender Gesuche im

6 / 11 Hauptverfahren und in zwei weiteren Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gegeben sei (act. B.1, 4.2.1). 4.2.Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, zu implizieren, dass sie hinsichtlich Zeitaufwand lüge und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der bereits gestellten entsprechenden Gesuche kaum Zeit in Anspruch genommen habe. Dagegen führt sie an, dass Änderungen der Situation der Parteien ein einfaches Kopieren eines Gesuches nicht zugelassen hätten und die Erfolgsaussichten sowie die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung angepasst auf das Gesuch der Gegenseite bzw. die unterschiedlichen Rechtsbegehren hätten dargelegt werden müssen. Ferner erklärt sie, mit der Einreichung eines separaten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der Anweisung des Regionalgerichts Plessur gefolgt zu sein, wonach ein Verweis auf die unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren nicht ausreiche, sondern ein "rechtsgenügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit sämtlichen entscheidwesentlichen Behauptungen und Belegen einzureichen [sei]". Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollständig neu formuliert und ausgearbeitet werden müsse. Entsprechend könne der Zeitaufwand für ein Gesuch auch nicht negiert werden (act. A.1, 8 f. und 16). 4.3.Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen (Art. 29 Abs. 3 BV) erfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung des Mandates von Bedeutung ist. Von Bundesrechts wegen auszurichten ist nur eine "angemessene" Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigungsgarantie besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig war, somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint (BGer 5A_209/2016 v. 12.5.2016 E. 2.1). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands ein weiteres Ermessen zu (BGer 5A_209/2016 v. 12.5.2016 E. 2.1 m.w.H.). Auch das Kantonsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung der Festlegung einer angemessenen Entschädigung eine gewisse Zurückhaltung und

7 / 11 greift nur ein, wenn das Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist (PKG 2012 Nr. 12 E. 2). 4.4Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung muss begründet werden, wenn der unentgeltliche Rechtsvertreter eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Zu jeder vorgenommenen Reduktion der Kostennote hat das Gericht zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig erachtet werden (Art. 29 Abs. 2 BV; BGer 4A_382/3015 v. 4.1.2016 E. 3.1 m.w.H.). 4.5.Die Vorinstanz bestritt weder die Notwendigkeit des Aufwandes für ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch warf sie der Beschwerdeführerin vor, dass sie mehr in Rechnung gestellt habe, als tatsächlich aufgewendet worden sei. Vielmehr handelt es sich um den berechtigten Vorwurf der Unverhältnismässigkeit des getätigten Aufwandes. Die Notwendigkeit eines separaten, genügend begründeten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bedeutet nicht, dass Verweise auf die Begründung früherer Gesuche und Bewilligungen der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen wären. Insofern hätte es genügt, darzulegen, was sich seit der letzten Bewilligung verändert hat, und mittels aktueller Belege zu stützen, weshalb die Mittellosigkeit weiterhin gegeben ist. Auch bezüglich der weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Notwendigkeit der Rechtsvertretung, fehlende Aussichtslosigkeit der Begehren) hätte es keiner langen Ausführungen bedurft (Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N 770). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit der ersten Stellungnahme vom 18. Januar 2021 eingereicht, so dass bezüglich der Prozessaussichten darauf hätte verwiesen werden können. Zudem gelten auf Beklagtenseite ohnehin reduzierte Anforderungen an die Begründung der Erfolgsaussichten des eigenen Standpunktes; nur offensichtlich berechtigte Ansprüche würden der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegenstehen (BGE 139 III 475 E. 2.3 m.w.H.; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 119 ZPO; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 806; Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 103 zu Art. 119 ZPO). Aus diesen Gründen ist eine Kürzung des auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entfallenden Honorars nicht zu beanstanden.

8 / 11 5.1.Für das Einholen von Instruktionen, Abklärungen betreffend die Abänderung von Unterhalt und den Wechsel der Obhut sowie das Verfassen der zwölfseitigen, materiellen Stellungnahme vom 28. Januar 2021 verrechnete die Beschwerdeführerin insgesamt 6.5 h (RG act. VI.3). Die Vorinstanz kürzte diese Aufwendungen einerseits mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin Synergien aus mehreren, ebenfalls die Kinderbelange betreffenden Eingaben im Hauptverfahren und in den weiteren vorsorglichen Massnahmeverfahren hätte nutzen können und andererseits mit der Begründung, dass in der fraglichen Eingabe auch zum Vorhalt eines allfälligen Verstosses gegen Art. 128 ZPO Stellung bezogen worden sei, was jedoch nicht Teil des für die Prozessführung erforderlichen und damit zu entschädigenden Aufwands bilde (act. B.1, 4.2.1). 5.2.Die Beschwerdeführerin stimmt der Vorinstanz insofern zu, als dass ihr der Sachverhalt bekannt gewesen sei. Dies habe sich auch bereits in einem geringeren Zeitaufwand für die Instruktion ausgewirkt, indem sie für die Stellungnahme vom 28. Januar 2021 keine Besprechung mit der Klientin geführt habe. Im Übrigen sei es jedoch nötig gewesen, die Voraussetzungen für die Abänderung des Unterhalts sowie den Wechsel der Obhut sorgfältig abzuklären, zumal diese bisher im Verfahren noch nicht thematisiert worden seien (act. A.1, 17). Die Kürzung aufgrund der Stellungnahme zur disziplinarischen Sanktionierung nach Art. 128 ZPO bezeichnet die Beschwerdeführerin als stossend, da sie den damit zusammenhängenden Aufwand nicht von sich aus generiert habe, sondern auf Anweisung der Vorinstanz. Aufzuzeigen, dass sich die Klientin in ihrer Ehre verletzt gefühlt habe, sei für deren Psychohygiene wohltuend gewesen und wäre auch für selbstzahlende Klienten vorgenommen worden (act. A.1, 18 f.). 5.3.Die Beschwerdeführerin setzte sich in der materiellen Stellungnahme relativ eingehend mit der Thematik der Obhut und der Betreuungsanteile auseinander (RG act. I.3, 15 – 21), was zeitgleich Thema des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht war (ZK1 20 140; vgl. RG act. V.3). Darauf konnte zurückgegriffen werden, was bei effizienter Fallführung zu einer Zeitersparnis führt. Angesichts des anwendbaren Untersuchungsgrundsatzes und des Umstands, dass die Behauptungslast der Gegenpartei obliegt, ist zudem die Notwendigkeit einer derart eingehenden Stellungnahme fraglich (BGer 5A_209/2016 v. 12.5.2016 E. 3.2.1). Die materielle Stellungnahme umfasst zwölf Seiten Text, wovon knapp zwei Seiten der Abwendung einer disziplinarischen Sanktionierung wegen ungebührlicher Äusserungen in der ersten Stellungnahme dienen (RG act. I.3, 22 f.). Letzteres liegt im eigenen Interesse der Rechtsvertreterin und wurde entsprechend zu Recht

9 / 11 als nicht entschädigungspflichtig bezeichnet. Der Grund für die Kürzung ist diesbezüglich klarerweise gegeben. Der Rest der Eingabe diente der materiellen Beantwortung des Abänderungsgesuchs und war grundsätzlich anerkanntermassen – nach Ablehnung der Verfahrensbeschränkung auf die Eintretensfrage (RG act. IV.2) – notwendig. 5.4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kürzung des Honorars um 2.15 h sachlich begründet war und im Einklang mit dem Gebot einer wirtschaftlichen Mandatsführung steht. Die Vorinstanz hat die Grenzen der Ermessensausübung weder überschritten noch missbraucht und die Prozessgestaltungsbefugnis der Beschwerdeführerin nicht übermässig eingeschränkt. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 6.1.Die Beschwerdeführerin verrechnete ihren Aufwand tageweise. Sie listete in den Kostennoten die an einem jeweiligen Tag vorgenommenen Handlungen auf und gab das Tagestotal des dafür angefallenen Zeitaufwandes an (RG VI.3 und 4). 6.2.Die Vorinstanz wies darauf hin, dass es grundsätzlich zulässig sei, pauschale Kürzungen des Honorars vorzunehmen, wenn es schwierig ist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Einzelnen festzulegen. Sodann stellte sie fest, dass vorliegend der für einzelne Arbeiten benötigte Aufwand nicht ermittelt werden könne, weshalb sich teilweise die Vornahme pauschaler Kürzungen rechtfertige (act. B.1, 4.2.1). 6.3.Die Beschwerdeführerin rügt, dass pauschale Kürzungen wegen ungenügendem Detaillierungsgrad der Kostennote der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprächen. Diese stufe tageweise Tätigkeitsrapporte als genügend ein (act. A.1, 15). Gleichzeitig verlangt sie die Klärung der Frage, ob sinngemäss pauschale Kürzungen des Honorars mit der Begründung zulässig seien, der Aufwand würde bloss tageweise ausgewiesen (act. A.1, 20). 6.4.Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Grundsatzfrage des Detaillierungsgrades der Honorarnote stellt sich vorliegend nicht. Die Vorinstanz hat die Honorarnote nicht gesamt als ungenügend bezeichnet und die Entschädigung davon losgelöst nach Ermessen festgesetzt, sondern bloss festgestellt, dass aufgrund der tageweisen Auflistung des Zeitaufwandes mit Angabe der darin enthaltenen Tätigkeiten eine Prüfung auf Angemessenheit einzelner Aufwandpositionen nur eingeschränkt möglich ist. Eine andere als eine

10 / 11 pauschale Kürzung bzw. eine Kürzung mit höherem Detaillierungsgrad als dem der Honorarnote selbst wäre auch gar nicht möglich, da der zeitliche Aufwand nicht einzelnen Aufwandpositionen/-tätigkeiten zugewiesen werden kann. Die Vorinstanz hat die als übermässig bzw. nicht notwendig erachteten Aufwandpositionen konkret bezeichnet und begründet, weshalb sie nicht in vollem Umfang anerkannt werden können. Dabei handelt es sich um gesetzeskonformes Vorgehen. 7.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die gestützt auf Art. 10 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 werden A._____ auferlegt. 3.Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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25.05.2021
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