Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 31. Januar 2022 ReferenzZK1 21 202 InstanzI. Zivilkammer BesetzungRichter, Vorsitzende Rossi, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Achermann Bernaschina Via Ramogna 10, 6601 Locarno gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Paul Schwizer Schwizer Rechtsanwälte AG, Bischofszellerstrasse 21a, 9201 Gossau SG GegenstandAuskunft im Sinne von Art. 170 ZGB Anfechtungsobj. Kostenentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 09.12.2021, mitgeteilt am 10.12.2021 (Proz. Nr. 135-2020- 365) Mitteilung01. Februar 2022

2 / 9 Sachverhalt A.Zwischen den Parteien ist sowohl ein Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 115- 2018-79) als auch ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Trennungsunterhalt; Proz. Nr. 135-2021-472) vor dem Regionalgericht Plessur hängig. B.Die Scheidungsklage von B._____ gegen A._____ beinhaltete umfassende Begehren um Auskunftserteilung. In der Folge wurden die Auskunftsbegehren in ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen mit dem Gegenstand einer Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB überführt (Proz. Nr. 135-2020-365). C.Am 27. August 2021 erging der entsprechende Entscheid betreffend Auskunft im Sinne von Art. 170 ZGB. Beide Parteien sowie Dritte wurden zu Auskünften verpflichtet. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 wurden den Parteien je hälftig auferlegt; die Parteikosten trug jede Partei selbst. Vorbehalten blieben weitere, für den Vollzug des Entscheids in Rechnung gestellte Gebühren und Kosten. Diese seien in einem separaten Kostenentscheid festzusetzen und den Parteien je hälftig aufzuerlegen. D.Im Nachgang fielen Barauslagen für die Erteilung der schriftlichen Auskunft im Sinne des Entscheids von insgesamt CHF 235.00 an (CHF 55.00 Grundbuchamt der Region C.; CHF 180.00 Raiffeisenbank D.). Die entsprechenden Eingaben des Grundbuchamtes und der Raiffeisenbank D._____ wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht. E.Mit Kostenentscheid vom 9. Dezember 2021 wurden den Parteien die Barauslagen von CHF 235.00 je hälftig auferlegt. Zusätzliche Gerichtskosten wurden keine erhoben; jede Partei trug ihre Parteikosten selbst. F.Gegen diesen Kostenentscheid erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) am 23. Dezember 2021 Beschwerde. Er beantragte, was folgt: 1.la decisione in materia di spese venga annullata essendo la vertenza ex art. 170 CCS inammissibile al pari dell'istanza 6 luglio 2020. 2.Protestate spese giudiziarie. G.Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde indes verzichtet. Das Doppel der Beschwerdeschrift ist B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) mit dem vorliegenden Erkenntnis zuzustellen. H.Der Wechsel im Vorsitz wurde den Parteien am 7. Januar 2022 angezeigt.

3 / 9 Erwägungen 1.1.Der Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 1.2.Die Beschwerde erfolgte frist- und grundsätzlich formgerecht (act. A.1; act. B.1; Art. 321 Abs. 1 bis 3 ZPO). 1.3.Der Streitwert der Beschwerde liegt unter CHF 5'000.00 (vgl. act. A.1; act. B.1). Der Entscheid ergeht daher in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]; ferner Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 1.4.Rechtsmittelverfahren werden in der Regel in der kantonalen Amtssprache geführt, welche im angefochtenen Entscheid verwendet wurde (Art. 8 SpG). Letzterer ist auf Deutsch verfasst (act. B.1). Entsprechend ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als Verfahrenssprache ebenfalls Deutsch festzulegen, zumal denn auch kein anderweitiger Antrag gestellt wurde (vgl. Art. 8 Abs. 2 SpG; act. A.1). Dem Beschwerdeführer stand es indessen frei, in seinen Eingaben Italienisch als kantonale Amtssprache zu verwenden (Art. 8 Abs. 1 SpG), wovon er denn auch Gebrauch machte (act. A.1). 2.Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, als Folge der bereits hängigen Verfahren zwischen den Parteien (Scheidung und vorsorgliche Massnahmen) sei ein selbständiges, auf materielles Recht gestütztes Begehren nach Art. 170 ZGB nur dann zulässig, wenn der ersuchende Ehegatte ein Interesse an der Erlangung von Auskünften und Dokumenten darlege, welche nicht allein mit der Geltendmachung von Ansprüchen betreffend Unterhalt oder Güterrecht im bereits hängigen Verfahren zusammenhängen, bzw. wenn ein über das hängige Verfahren hinausgehendes, davon unabhängiges Interesse bestehe. Das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Einholung von Informationen gestützt auf Art. 170 ZGB sei eine Prozessvoraussetzung, welche das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe. Des Weiteren bringt er vor, das Begehren der Beschwerdegegnerin nach Art. 170 ZGB um Erhalt von Urkunden und Auskünften im Zusammenhang mit den bereits im Scheidungsverfahren und im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen geltend gemachten Ansprüchen sei rein prozessualer Natur und ziele darauf ab, von der Gegenpartei Beweise nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO zu erhalten. Über ein schutzwürdiges Interesse an der Erlangung weitergehender Informationen, als für die Festsetzung ihrer Ansprüche betreffend Unterhalt und Güterrecht im bereits hängigen

4 / 9 Scheidungs- bzw. vorsorglichen Massnahmeverfahren verfüge die Beschwerdegegnerin nicht. Die Streitigkeit nach Art. 170 ZGB sowie ihr Gesuch vom 6. Juli 2020 seien daher unzulässig. Infolgedessen sei der Kostenentscheid aufzuheben (vgl. zum Ganzen act. A.1). 3.Vorab ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinen Einwand, wonach es im Verfahren betreffend Auskunft im Sinne von Art. 170 ZGB am Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung gefehlt habe, bereits mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 gegenüber der Vorinstanz erhoben hatte. Dies verbunden mit der Bitte an Letztere, vor der Weiterleitung der editierten Urkunden an die Gegenseite sei über die Prozessvoraussetzung zu befinden (RG act. IV.16). In der Folge liess die Vorinstanz die Eingabe samt Beilagen der Beschwerdegegnerin zukommen und hielt fest, der Beschwerdeführer stelle keine genügenden bzw. hinreichend bestimmten Rechtsbegehren, was von einer praktizierenden Rechtsanwältin erwartet werden dürfe. Das Gericht werde keine weiteren Schritte unternehmen (RG act. IV.17). Auf besagte Korrespondenz (Eingabe v. 14.10.2021 [RG act. IV.16] u. Antwortschreiben an die Parteien v. 27.10.2021 [RG act. IV.17]) verweist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren (act. A.1). 4.Gegenstand der vorliegenden Beschwerde an das Kantonsgericht ist einzig der Kostenentscheid vom 9. Dezember 2021 (Art. 110 ZPO; act. A.1; act. B.1). Es wird denn auch einzig dessen Aufhebung beantragt (act. A.1; vorstehend E. F, E. 2). Klarzustellen ist, dass sich das Adverb in der Formulierung des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers "al pari dell'istanza" auf "vertenza" und nicht etwa auf "la decisione in materia di spese" bezieht (vorstehend E. F [act. A.1: la decisione in materia di spese venga annullata essendo la vertenza ex art. 170 CCS inammissibile al pari dell'istanza 6 luglio 2020]). 4.1.Wie bereits die Vorinstanz korrekt festhielt, richten sich die Einwände des Beschwerdeführers betreffend fehlendes Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung gegen den Entscheid betreffend die Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB. Dieser erging am 27. August 2021 und erwuchs unangefochten in Rechtskraft (RG act. A.1; vgl. RG act. IV.17). Dabei entfaltet der richterliche Entscheid über den materiellen Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB nicht nur formelle, sondern auch materielle Rechtskraft (vgl. statt vieler BGE 143 III 113 E. 4.3.1; BGer 5A_421/2013 v. 19.8.2013 E. 1.2.1). 4.2.Eine prozessvernichtende Prozessvoraussetzung muss jederzeit, d.h. auch wenn das Gericht erst nach dem Eintreten oder erst im Rechtsmittelverfahren von

5 / 9 dieser Kenntnis erhält, von Amtes wegen beachtet werden, solange noch kein formell rechtskräftiger Sachentscheid vorliegt. Der Beschwerdeführer hätte sich mithin auf die fehlende Prozessvoraussetzung berufen müssen, bevor der Sachentscheid formell (und materiell) rechtskräftig geworden ist. Selbst wenn ein fehlendes Rechtsschutzinteresse als prozessvernichtende Prozessvoraussetzung seitens der Vorinstanz nicht beachtet worden wäre (quod non; vgl. dazu nachstehend), stellt der rechtskräftige Entscheid vom 27. August 2021 eine abgeurteilte Sache dar und ist vollstreckbar (Boris Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Fn 13 zu N 13 u. N 22 f. zu Art. 59 ZPO). Entsprechend durften die beim Vollzug der Auskunftserteilung angefallenen Barauslagen dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt werden. Eine Revision des Entscheids vom 27. August 2021 beantragt der Beschwerdeführer nicht (act. A.1; vgl. auch RG act. IV.17). Hierfür wäre das Kantonsgericht denn auch nicht zuständig (vgl. auch RG act. IV.17; Art. 328 ZPO [iudex a quo]). Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich mithin als verspätet resp. bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4.3.Gegen die Kostenauflage der angefallenen Barauslagen beim Vollzug der Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB im angefochtenen (Kosten-)Entscheid an sich bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Er beanstandet weder die Höhe der angefallenen Kosten noch deren hälftige Aufteilung zwischen den Parteien (act. A.1). Letztere gründet denn auch zu Recht wiederum auf dem bereits rechtskräftigen Entscheid vom 27. August 2021 (vgl. RG act. A.1). 4.4.Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid vom 27. August 2021 beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In Bezug auf den Kostenentscheid vom 9. Dezember 2021 ist die Beschwerde abzuweisen. 5.Nach dem Gesagten erübrigen sich grundsätzlich Weiterungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens/-verfahrens. 5.1.Der Vollständigkeit halber ist das Folgende beizufügen: Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Hierbei handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Informationsanspruch. Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten, welche heute namentlich in

6 / 9 Art. 160 ff. ZPO geregelt werden. Jede Partei hat das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheidrelevante Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet. Prozessuale Editionspflichten können ausschliesslich im Rahmen eines Beweisverfahrens (Art. 150 ff. ZPO) in Beweisverfügungen festgelegt werden; Letztere erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können ohne Weiteres abgeändert werden (Art. 154 ZPO). Demgegenüber kann ein materieller Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB grundsätzlich jederzeit gestellt werden, und zwar entweder in einem familienrechtlichen Verfahren zusammen mit einem anderen materiellen Hauptsacheanspruch – gewissermassen als Stufenklage – oder aber unabhängig von einem anderen (bereits gerichtlich geltend gemachten) Anspruch in einem selbständigen summarischen Verfahren (Art. 271 lit. d ZPO; vgl. BGE 143 III 113 E. 4.3.1; BGer 5A_9/2015 v. 10.8.2015 E. 3.1; 5A_768/2012 v. 17.5.2013 E. 4.1 f.; OGer ZH LY180022 v. 22.8.2018 E. 8.3). Wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit oder explizit hervorgeht, für welchen materiell- rechtlichen Anspruch – unabhängig davon, ob dieser rechtshängig ist oder nicht – Auskünfte verlangt werden, ist das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu bejahen (Roland Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Zürich 2012, Rz. 75-80). Das Rechtsschutzinteresse ist hingegen dort zu verneinen, wo das Auskunftsbegehren offensichtlich aus blosser Neugier oder Schikane gestellt wird (vgl. BGer 5C.276/2005 v. 14.2.2006 E. 2.1). 5.2.Die Beschwerdegegnerin machte materiell-rechtliche Auskunftsansprüche nach Art. 170 ZGB geltend, und zwar im Rahmen eines bereits hängigen Scheidungsverfahrens, was ohne Weiteres möglich war. In der Folge überführte die Vorinstanz die Auskunftsbegehren aus prozessökonomischen Überlegungen in ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (RG act. IV.1). Dabei stützte sie sich sinngemäss auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2020 aus dem Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 115-2018-79; RG act. IV.1). Es ist somit bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Rügen des Beschwerdeführers die vorliegende Konstellation beschlügen (act. A.1; vorstehend E. 2). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzte sich im Übrigen gegen die Überführung der Auskunftsbegehren in das Verfahren Nr. 135-2020-365 nicht zur Wehr (RG act. IV.1; RG act. I.2). Erst nach rechtskräftigem Abschluss desselben beim Vollzug des Entscheids, mithin knapp eineinhalb Jahre nach besagter Überführung, wendete er sich mit seinen Bedenken an die Vorinstanz (vgl. RG act. IV.1; RG act. I.2; RG IV.16). Am Gesagten ändert auch die vom Beschwerdeführer zitierte Lehrmeinung nichts: Die Passage im Commentaire

7 / 9 pratique, auf die er sich zu beziehen scheint (Muriel Barrelet, in: Bohnet/Guillod [Hrsg.], Droit matrimonial, Fond et procédure, Basel 2016, N 28 zu Art. 170 ZGB), betrifft in erster Linie die Unterscheidung zwischen Art. 150 ff. ZPO und Art. 170 ZGB. Sofern er den letzten Abschnitt anrufen wollte, erklärt dieser lediglich, dass eine Berufung auf Art. 170 ZGB sinnvoller sei, wenn der Ehegatte Informationen erhalten möchte, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem laufenden Verfahren stehen oder die über die unmittelbaren Bedürfnisse des Verfahrens hinausgehen. Ausserdem wird klargestellt, dass die Tatsache, dass sich der Richter mit den im Verfahren vorgelegten Dokumenten zufriedengibt, um den Unterhaltsbeitrag zu bestimmen, es nicht erlaube, den Antrag des Ehegatten auf weitere Informationen unter Berufung auf Art. 170 ZGB abzulehnen (ibid.: Il ne faut pas confondre le devoir d'information [droit subjectif privé conféré par le droit matériel] et le droit à la preuve [droit procédural] [TF, arrêt du 19.8.2013, 5A_421/2013, c. 1.2.1; TF, arrêt du 22.1.2004, 5C.157/2003]. Si l'époux, dans une procédure visant à déterminer le montant d'une contribution d'entretien en mesures protectrices, souhaite pour ce faire obtenir des pièces de son conjoint, il peut simplement les requérir en procédure. Le juge ordonnera la réquisition si la preuve lui paraît adéquate et utile à la procédure [art. 150 ss CPC]. Toutefois, cette décision sur les preuves ne peut être contestée séparemment uniquement si elle peut causer à la partie concernée un dommage irréparable [art. 319 let. b ch. 2 CPC; TF, arrêt du 28.7.2014, 5A_635/2013, c. 3.3; TF, arrêt du 19.8.2013, 5A_421/2013, c. 1.2.2]. Dans ce cadre, le conjoint qui, de manière injustifiée, ne collabore pas, pourra se faire opposer l'art. 164 CPC. L'art. 170 CC a davantage de sens lorsque le conjoint souhaite obtenir des informations qui ne sont pas en relation immédiate avec une procédure en cours, ou qui dépassent les besoins directs de celle-ci. Ainsi, le fait que le juge des mesures protectrices se satisfasse des documents produits en procédure afin de déterminer la contribution d'entretien ne permet pas de rejeter la demande du conjoint à obtenir davantage d'informations en se prévalant de l'art. 170 CC [Tribunal du district de La Chaux-de-Fonds, arrèt du 31.10.2003, MP.2003.49]). Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus den angeführten Bundesgerichtsentscheiden etwas für seinen Standpunkt abzuleiten (vgl. act. A.1 mit Hinweis auf BGer 5A_421/2013 v. 19.8.2013 u. 5C.157/2003 v. 22.1.2004). 6.Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.1.Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 500.00 festgelegt (Art. 10 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]) und mit dem vom Beschwerdeführer in Höhe von CHF 1'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Mehrbetrag ist ihm zurückzuerstatten.

8 / 9 7.2.Da in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist, wird der Beschwerdeführer für keine Parteikosten entschädigungspflichtig.

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden A._____ auferlegt. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Überschuss wird A._____ zurückerstattet. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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24.03.2026