Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 16. August 2021 ReferenzZK1 20 4 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger Via Giarsun 52, 7504 Pontresina gegen C._____ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Josi Battaglia Via Crasta 6, 7503 Samedan GegenstandVorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren Mitteilung17. September 2021

2 / 21 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1984, B. Staatsangehörige, und C., geboren am _____ 1977, B. und seit 2012 auch schweizerischer Staatsangehöriger, haben am 9. Juni 2013 in D._____ (B.) geheiratet. Sie sind Eltern von E., geboren am _____ 2016. C._____ hat zudem aus erster Ehe eine Tochter, geboren am _____ 1999, für welche er bis zur Beendigung ihrer Erstausbildung unterhaltspflichtig war. Nach der Heirat lebten die Parteien in F., wo C. seit 2002 beim G._____ als Mitarbeiter im Hausdienst angestellt ist. A._____ war in B._____ mehrere Jahre als Englischlehrerin tätig. In der Schweiz arbeitete sie – auch nach der Geburt des Sohnes – als Badeaufsicht im H._____ in F._____ (bis im November 2017 mit einem Pensum von ca. 65%, danach noch 45%) sowie als Reinigungskraft im Stundenlohn bei der Gemeinde F._____ (November 2017 bis Februar 2018). Seit Ende April 2019 ist sie bei der I._____ AG mit einem Pensum von 60% als Mitarbeiterin in der Restauration angestellt. B.Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 ersuchte A._____ beim Regionalgericht Maloja um Anordnung von Eheschutzmassnahmen. In der Folge unterzeichneten die Parteien an der Eheschutzverhandlung vom 13. Februar 2018 ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit gleichzeitiger Einigung über einen Teil der Nebenfolgen (Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Ehemann, gemeinsame elterliche Sorge, Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft, Anordnung der Gütertrennung, Vorsorgeausgleich, Verzicht auf nachehelichen Unterhalt). Über die strittig gebliebenen Belange des Getrenntlebens erliess der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja am 16. April 2018 einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2017-390). Darin wurde die Obhut über E._____ der Mutter zugewiesen, dem Vater ein Besuchsrecht an jedem Samstag (oder bei arbeitsbedingter Verhinderung am Sonntag) von jeweils 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr eingeräumt, eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und der vom Vater während der Dauer des Verfahrens zu bezahlende Kindesunterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 580.00, zuzüglich Kinder- oder Ausbildungszulagen, festgesetzt. C. Im Scheidungsverfahren der Parteien (Proz. Nr. 115-2018-57) fand am 30. April 2019 die Hauptverhandlung statt, worauf das Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 30. April / 27. August 2019, schriftlich begründet mitgeteilt am 11. Oktober 2019, die Scheidung der Ehe aussprach (Dispositiv-Ziffer 1), die Teil- Ehescheidungskonvention gerichtlich genehmigte (Dispositiv-Ziffer 2) und den

3 / 21 Vorsorgeausgleich im Sinne der Vereinbarung regelte (Dispositiv-Ziffer 9). Ferner wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 17'765.00 zu leisten (Dispositiv-Ziffer 8). Hinsichtlich der Kinderbelange wurde die Obhut über E._____ definitiv der Mutter zugeteilt (Dispositiv-Ziffer 3) und das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters geregelt (Dispositiv-Ziffer 5). Beide Parteien wurden zudem angewiesen, Pass und ID von E._____ bei der Berufsbeistandschaft zu hinterlegen (Dispositiv-Ziffer 4). Der Vater wurde schliesslich verpflichtet, an den Unterhalt von E._____ monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Beiträge von CHF 1'670.00 (CHF 1'006.00 Barunterhalt, CHF 664.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu entrichten (Dispositiv- Ziffer 6). D.Gegen diesen Entscheid liessen sowohl C._____ als auch A._____ mit Eingaben vom 13. November 2019 bzw. 18. November 2019 fristgerecht Berufung erheben. Während sich die Berufung von A._____ (ZK1 19 196) ausschliesslich gegen die Regelung des persönlichen Verkehrs, die Verpflichtung zur Hinterlegung der Reisepapiere und die güterrechtliche Auseinandersetzung richtet (wobei letztere auch Gegenstand einer Anschlussberufung von C._____ bildet), beantragt C._____ mit seiner Berufung (ZK1 19 194), die an den Unterhalt von E._____ zu bezahlenden monatlichen Beiträge in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 des erstinstanzlichen Entscheides auf CHF 580.00, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, festzusetzen. E.Mit Berufungsantwort vom 6. Januar 2020 liess A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin oder Mutter) folgende Anträge stellen: 1.Die Berufung des Berufungsklägers (Ehemann) im Verfahren ZK1 19 194 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Im Sinne von vorsorglichen Massnahmen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 1. Januar 2020 monatlich im Voraus mind. Fr. 1'670.00 (exkl. Kinderzulagen an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes E._____ (geb. 2016) zu bezahlen. 3.Alles unter gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. F.Zur Behandlung des in die Berufungsantwort integrierten Gesuches um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2020 ein separates Verfahren eröffnet und C. (nachfolgend Gesuchsgegner oder Vater) Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt. Innert erstreckter Frist liess dieser mit Eingabe vom 10. Februar 2020 die

4 / 21 vollumfängliche Abweisung des Gesuches um vorsorgliche Massnahmen, soweit darauf einzutreten sei, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin, beantragen. G.Mit Verfügung vom 27. April 2020 wurden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen, in deren Rahmen auch über eine mögliche Einigung in den Berufungsverfahren ZK1 19 194 und ZK1 19 196 verhandelt werden sollte. Zudem wurde die Edition verschiedener Urkunden zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen angeordnet, welche beide Parteien mit fristgerechten Eingaben vom 18. Mai 2020 einreichten. H. Am 3. Juni 2020 fand die mündliche Verhandlung im Verfahren ZK1 20 4 statt. Dabei blieben die Rechtsbegehren der Parteien zu den vorsorglichen Massnahmen unverändert. Bezüglich des Ablaufs und des Inhalts der Verhandlung wird im Übrigen auf das separat erstellte Protokoll verwiesen. I. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung wurde den Parteien ein umfassender Vergleichsentwurf über die strittigen Punkte in den beiden Berufungsverfahren zur Prüfung und allfälligen Bereinigung zugestellt. In der Folge unterzeichneten die Parteien am 22./23. September 2020 einen Teilvergleich mit gemeinsamen Anträgen zur Frage der Hinterlegung der Reisepapiere des Kindes, zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters und zur damit zusammenhängenden Erweiterung der Aufgaben der Beiständin. Bezüglich der übrigen Streitpunkte (einschliesslich der Frage des vorsorglichen Unterhalts) waren die Einigungsbemühungen erfolglos geblieben, weshalb die Parteien mit Schreiben vom 11. September 2020 – nach Eingang der entsprechenden Stellungnahmen vom 5. August 2020 (Gesuchstellerin) bzw. 10. September 2020 (Gesuchsgegner) – über das weitere Vorgehen in den beiden Berufungsverfahren sowie im Massnahmeverfahren informiert wurden. Insbesondere wurden sie darauf hingewiesen, dass die nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Parteieingaben im Verfahren ZK1 20 4 berücksichtigt werden, soweit sie für den vorsorglichen Unterhalt relevante Vorbringen und Beweismittel enthalten. J. Mit Eingabe vom 25. September 2020 liess sich die Gesuchstellerin zur gegnerischen Stellungnahme vom 10. September 2020 vernehmen. K. Am 8. Oktober 2020 reichte der Gesuchsgegner seinerseits eine zusätzliche Stellungnahme zur Frage der Kinderalimente ein. Darin machte er eine neu entdeckte Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin geltend und beantragte eine

5 / 21 entsprechende Beweisabnahme. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 äusserte sich die Gesuchstellerin zu ihrem Nebenerwerb und gab eine Aufstellung der von Januar bis September 2020 geleisteten Arbeitseinsätze zu den Akten. Am 6. November 2020 reichte der Gesuchsgegner eine replizierende Stellungnahme ein, welche der Gesuchstellerin am 9. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Verfahren unter Vorbehalt einer unverzüglichen Wahrnehmung des Replikrechts spruchreif sind und sich fortan in der Phase der Urteilsberatung befinden. L.Am 10. November 2020 ging beim Kantonsgericht eine Noveneingabe der Gesuchstellerin ein, mit welcher sie über negative Vorkommnisse bei der Ausübung des Besuchsrechts berichtete und ihr Einverständnis zu der im Teilvergleich vorgesehenen Ausweitung des Besuchsrechts ab November 2020 zurückzog. Im Hauptverfahren ZK1 19 194/196 wurde daher mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 eine Beweisabnahme zum Verlauf der Besuchskontakte (Einholung eines Berichts der Beiständin) angeordnet. Gleichentags reichte die Gesuchstellerin dem Kantonsgericht den von der Beiständin zuhanden des Regionalgerichts Maloja verfassten Bericht vom 1. Dezember 2020 zur aktuellen Besuchsumsetzung ein und beantragte, die Teilvereinbarung betreffend persönlichen Verkehr nicht zu genehmigen, sondern eine sozialpädagogische Familienbegleitung zwecks kindsgerechter Begleitung der Tagesstruktur beim Vater anzuordnen. M. Die weitere Bearbeitung der Berufungen und des Massnahmegesuchs hat sich wegen der personellen Situation am Kantonsgericht und der dadurch entstandenen Pendenzen verzögert. In der Folge hat die Gesuchstellerin am 27. August 2021 eine weitere Noveneingabe eingereicht. Diese muss im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben, da im Zeitpunkt ihres Einganges der Entscheid über das Massnahmegesuch bereits gefällt war und damit der Aktenschluss eingetreten ist, auch wenn die Entscheidredaktion noch im Gange war (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Dasselbe gilt für die Eingabe des Gesuchsgegners vom 14. September 2021, soweit er sich darin zum Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen äussert. Erwägungen 1.Der Erlass vorsorglicher Massnahmen während eines beim Kantonsgericht hängigen Berufungsverfahrens fällt gemäss Art. 9 Abs. 1 GOG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) in die Kompetenz der Vorsitzenden der für

6 / 21 die Hauptsache zuständigen Kammer. Vorliegend betreffen die Berufungen der Parteien die Nebenfolgen der Ehescheidung, also ein Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches, was gemäss Art. 6 lit. a KGV zur Zuständigkeit der I. Zivilkammer führt. 2.1.Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob der Kindesunterhaltsbeitrag, den der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 16. April 2018 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens festgesetzt hat, mit Wirkung ab 1. Januar 2020 auf (mindestens) denjenigen Betrag zu erhöhen ist, den das Regionalgericht Maloja in seinem (vom Gesuchsgegner angefochtenen) Scheidungsurteil errechnet hat. Eine derartige Erhöhung käme im Ergebnis der Bewilligung einer vorzeitigen Vollstreckbarkeit des noch nicht rechtskräftigen Entscheides gleich, wie sie die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 315 Abs. 2 ZPO (als vorsorgliche Massnahme sui generis) unter bestimmten Voraussetzungen anordnen kann. Die Gesuchstellerin stützt ihr Begehren allerdings nicht (oder zumindest nicht explizit) auf die besagte Bestimmung, sondern macht hauptsächlich geltend, dass sich die Verhältnisse des Gesuchsgegners dauerhaft und erheblich verändert hätten, da seine Unterhaltspflicht für die Tochter aus erster Ehe seit August 2019 weggefallen sei (act. A.1, III.1.3). Damit beruft sie sich auf das Vorliegen eines Abänderungsgrundes im Sinne von Art. 179 ZGB, der – sollte sich ihr Vorbringen als zutreffend erweisen – zu einer Änderung der bestehenden vorsorglichen Massnahme führen kann. Dass sie sich zu den rechtlichen Grundlagen ihres Gesuchs – abgesehen von einem Hinweis auf Art. 276 ff. ZGB als materielle Grundlage des Unterhaltsanspruches des Kindes – nirgends näher äussert, kann ihr nicht schaden, zumal das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Im summarischen Verfahren, das beim Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 248 lit. d ZPO sowie speziell für das Scheidungsverfahren auch Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ZPO), besteht im Übrigen keine Pflicht, im Gesuch Ausführungen zum Rechtlichen zu machen (Rafael Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 37 zu Art. 252 ZPO, mit dem zutreffenden Hinweis, dass gemäss Art. 221 Abs. 3 ZPO eine rechtliche Begründung sogar bei der Klage im ordentlichen Verfahren fakultativ ist). Nachdem sich die beantragte vorsorgliche Massnahme auf den Kindesunterhalt bezieht, gilt überdies Art. 296 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden hat (sog. Untersuchungs- und Offizialmaxime).

7 / 21 2.2.Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren richtet sich nach Art. 276 ZPO. Demzufolge trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (Abs. 1). Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig (Abs. 2). Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert (Abs. 3). Dem Verweis auf die Bestimmungen des Eheschutzes kommt eine doppelte Bedeutung zu: In formeller Hinsicht hat er zunächst zur Folge, dass nebst den Bestimmungen über das summarische Verfahren (Art. 252 ff. ZPO), welche beim Erlass vorsorglicher Massnahmen generell gelten, die besonderen Bestimmungen des eherechtlichen Summarverfahrens (Art. 272 und 273 ZPO) zur Anwendung gelangen (vgl. Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 41 zu Art. 276 ZPO). In materieller Hinsicht wird dadurch sodann klargestellt, dass sich die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen und deren Inhalt nicht nach Art. 261 ff. ZPO richten, sondern dafür in erster Linie die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ff. ZGB) massgeblich sind. Insbesondere trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB – sofern die Ehegatten minderjährige Kinder haben – die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Der für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlende Kindesunterhalt bestimmt sich damit – gleich wie im Hauptverfahren (Art. 133 Abs. 1 ZGB) – nach Art. 276 ff. ZGB, wobei aufgrund der summarischen Natur des Massnahmeverfahrens in tatsächlicher Hinsicht allerdings ein reduziertes Beweismass (Glaubhaftmachen) gilt. Bei veränderten Verhältnissen kommt ferner die Bestimmung von Art. 179 ZGB (in Verbindung mit Art. 286 ZGB) zum Tragen. Demnach ist der vorsorglich festgesetzte Kindesunterhalt anzupassen, wenn von der antragstellenden Partei glaubhaft gemacht wird, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Anordnung der Massnahme wesentlich und dauerhaft verändert haben bzw. die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmenentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Entsprechend aber ist das Kriterium der Dringlichkeit für eine Abänderung der vom Scheidungsgericht angeordneten vorsorglichen Massnahmen keine Voraussetzung (vgl. OGer ZH LY140014 v. 10.6.2014 E. 3.2.2). Ebenso wenig bedarf es der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes im Sinne von Art. 261 ZPO, d.h. der drohenden Verletzung eines Anspruchs und eines daraus entstehenden nicht leicht

8 / 21 wiedergutzumachenden Nachteils. Vielmehr muss eine vorsorgliche Massnahme "nötig" sein, was nebst der Verhältnismässigkeit auch ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt (vgl. Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 13 zu Art. 276 ZPO; Ivo Schwander, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 12 zu Art. 276 ZPO; zum Ganzen auch PKG 2014 Nr. 5 E. 3b). 2.3.Die Notwendigkeit einer Massnahme kann im Rechtsmittelverfahren entfallen, soweit der laufende (Grund-)bedarf eines Ehegatten durch eine bestehende (und bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Nebenfolgen weitergeltende) Regelung gedeckt ist und dem Berufungsgericht gestützt auf Art. 126 ZGB die Möglichkeit offensteht, den Beginn einer höheren (nachehelichen) Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes festzusetzen (vgl. dazu KGer GR ERZ 11 415 v. 28.10.2011 E. 3b und ERZ 09 112 v. 5.10.2009 E. 4b, jeweils m.w.H.). Diese für den Bereich des Ehegattenunterhalts entwickelte Praxis muss grundsätzlich auch für den Kindesunterhalt gelten, zumal Art. 126 ZGB hinsichtlich des Beginns der im Scheidungsurteil festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge ebenfalls Anwendung findet (BGE 142 III 193). Unter dem Aspekt des Kindeswohls muss jedoch dem Interesse des Kindes an einer zeitgerechten Deckung seines den finanziellen Verhältnissen der Eltern entsprechenden Bedarfs verstärkte Bedeutung zukommen. Es ist einem Kind nicht zuzumuten, sich während längerer Zeit mit einem erheblich tieferen Lebensstandard begnügen zu müssen. Lassen veränderte Umstände den bisherigen Unterhaltsbeitrag als nicht mehr angemessen erscheinen, ist er folglich auf dem Wege einer vorsorglichen Massnahme bereits für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens anzupassen. Dies muss umso mehr gelten, wenn der bisherige Unterhaltsbeitrag nicht einmal ausreicht, um den Grundbedarf des Kindes zu decken (vgl. KGer GR ERZ 12 316 v. 2.10.2012). 3.1.Vorliegend bestreitet der Gesuchsgegner die Zulässigkeit einer vorsorglichen Änderung des Kindesunterhaltsbeitrages. Soweit er dabei Ausführungen zu den Voraussetzungen von Art. 261 ZPO macht und der Gesuchstellerin vorwirft, diese in ihrem Gesuch nicht (oder nicht ausreichend) dargelegt zu haben (vgl. act. A.2, III.3), stösst seine Argumentation im Lichte des zuvor Gesagten ins Leere. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.2.Zusätzlich macht der Gesuchsgegner geltend, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahme der Beurteilung der mit seiner Berufung aufgeworfenen

9 / 21 Streitpunkte im Hauptverfahren vorgreifen würde, was gemäss der Rechtsprechung nicht zulässig sei (vgl. act. A.2, III.2). Dabei stützt er sich auf einen Entscheid des Obergerichts Zürich (LE110061 v. 2.2.2012). Wie die Gesuchstellerin an der mündlichen Verhandlung zutreffend festgehalten hat, betrifft der genannte Entscheid jedoch den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen einen Eheschutzentscheid. Daraus kann für das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des (vor zweiter Instanz hängigen) Scheidungsverfahrens nichts abgeleitet werden. Während nämlich im Eheschutzverfahren der Erlass vorsorglicher Massnahmen gesetzlich nicht geregelt ist und nur nach Massgabe von Art. 261 ff. ZPO in Frage kommt (vgl. PKG 2019 Nr. 1 E. 1.5), sieht Art. 276 ZPO die Möglichkeit vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren – und speziell auch für den Fall der Teilrechtskraft der Scheidung und des noch andauernden Verfahrens über die Nebenfolgen (Abs. 3) – explizit vor. Dass beim Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens auf die Erkenntnisse im erstinstanzlichen Scheidungsurteil Bezug genommen wird, liegt dabei in der Natur der Sache. Zielt die beantragte Massnahme auf eine Anpassung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge an den im Hauptverfahren festgesetzten Unterhalt, kommt der Massnahmerichter nicht umhin, im Sinne einer Hauptsachenprognose zu beurteilen, ob der angefochtene Entscheid voraussichtlich Bestand haben wird. Diese Prognose ist aufgrund eines Vergleichs des eingelegten Rechtsmittels mit dem erstinstanzlichen Urteil zu fällen. Eine gewisse Vorwegnahme des Entscheids in der Hauptsache ist mithin unumgänglich und gehört eben gerade zu den Aufgaben des Massnahmerichters (vgl. KGer GR ERZ 13 340 v. 9./18.12.2013 E. 3d m.w.H.). 3.3.Keine Rolle spielen kann schliesslich, ob der geltend gemachte Abänderungsgrund bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Scheidungsurteils bekannt war und somit noch vor erster Instanz Gelegenheit für ein Abänderungsgesuch bestanden hätte (vgl. act. A.2, III.2 in fine sowie III.3.4). Ein Zuwarten mit einem Abänderungsbegehren – sei dies, weil mit einem baldigen Ende des Scheidungsverfahrens gerechnet wird, oder aus anderen Gründen – kann nicht dazu führen, dass der Anspruch auf eine Anpassung des vorsorglichen Unterhalts an die veränderten Verhältnisse verwirkt wäre. Mit der Anfechtung des erstinstanzlichen Scheidungsurteils tritt vielmehr ein Umstand hinzu, der das Interesse an der Änderung des vorsorglichen Unterhalts akzentuiert. Die verzögerte Geltendmachung des Abänderungsgrundes wirkt sich einzig insofern aus, als der Abänderungsentscheid grundsätzlich frühestens auf den Zeitpunkt der

10 / 21 Einreichung des entsprechenden Gesuches Wirkung entfalten kann (vgl. BGer 5A_263/2020 E. 3.3.3 m.w.H.). 4.1.In seinem Entscheid vom 16. April 2018, dessen Abänderung vorliegend zur Diskussion steht, ist der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja beim Gesuchgegner von einem Einkommen von CHF 4'630.00 (inklusive Kinderzulagen) und einem Bedarf von CHF 3'818.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'410.00, Krankenkasse CHF 321.00, Unterhalt Tochter CHF 650.00, Steuern CHF 237.00) ausgegangen, woraus sich ein Freibetrag von CHF 812.00 ergab. Für die Gesuchstellerin stellte er ein Einkommen von anfänglich CHF 2'006.00 und mit reduziertem Pensum noch CHF 1'800.00 fest, während ihr Bedarf nach eigener Darstellung CHF 2'910.00 und nach derjenigen des Gesuchsgegners CHF 2'620.00 betrage; demnach sei sie so oder so nicht in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Den Barbedarf des Sohnes bezifferte der Einzelrichter auf CHF 1'490.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Anteil Wohnkosten CHF 195.00, Krankenkasse CHF 100.00, Kinderbetreuung CHF 795.00). Mit der Erwägung, dass dem Gesuchsgegner das Existenzminimum zu belassen sei, setzte er den monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag sodann auf gerundet CHF 580.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 fest (Proz. Nr. 135-2017-390, act. IV.3 E. 9). 4.2.Wie bereits erwähnt, begründet die Gesuchstellerin ihr Begehren um Änderung des vorsorglichen Unterhalts in erster Linie damit, dass die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners für dessen Tochter aus erster Ehe seit August 2019 weggefallen sei (act. A.1, III.1.3). Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass seine Tochter ihre Ausbildung zwischenzeitlich beendet hat und er für sie keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen muss. Er macht einzig geltend, dass die Gesuchstellerin schon bei ihrem Massnahmegesuch vor dem erstinstanzlichen Gericht gewusst habe, dass seine Unterhaltspflicht für die Tochter im August 2019 enden würde, und sie trotzdem keine Abstufung der Beiträge für E._____ verlangt habe (act. A.2, III.3.4). Ob der Zeitpunkt des Wegfalls der Unterhaltspflicht für die Tochter im früheren Verfahren tatsächlich schon bekannt war und im Sinne einer vorweggenommenen Änderung (Art. 286 Abs. 1 ZGB) schon damals hätte geltend gemacht werden können, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Entscheidend ist nämlich nicht, ob eine künftige Veränderung im Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung der Unterhalsbeiträge bereits absehbar war, sondern ob dieser Veränderung bei der Festsetzung effektiv Rechnung getragen wurde. Dass eine Regelung im Voraus trotz Absehbarkeit unterblieb, schliesst eine spätere Anpassung – nach Eintritt der Veränderung (Art. 286 Abs. 2 ZGB) – somit nicht

11 / 21 aus (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 11 zu Art. 286 ZGB m.w.H.). Mit dem Wegfall der Unterhaltspflicht für die Tochter hat sich der im Massnahmeentscheid berücksichtigte Bedarf des Gesuchsgegners um CHF 650.00 reduziert, was eine erhebliche Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit zur Folge hat. Der geltend gemachte Abänderungsgrund ist damit gegeben. 4.3.Sind die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags erfüllt, so setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Aktualisierung setzt nicht voraus, dass die Anpassungen, die das Gericht in den anderen Positionen vornimmt, ebenfalls den Tatbestand der (erheblichen) Veränderung der Verhältnisse erfüllen. Die beschriebene Regel, die das Bundesgericht in seiner Praxis betreffend die Abänderung des nachehelichen Unterhalts entwickelt hat (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 mit Hinweisen), gilt auch für die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen (BGer 5A_1005/2017 v. 23.8.2018 E. 3.2) und des Kindesunterhalts (BGer 5A_874/2019 v. 22.6.2020 E. 3.2 m.w.H.). Berechnungselemente, die sich nicht geändert haben, sind demgegenüber zu übernehmen, denn das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (BGer 5A_1018/2015 v. 8.7.2016 E. 4). In diesem Sinne ist das Gericht im Abänderungsverfahren an die Wertungen des früheren Entscheides gebunden. Was die Festsetzung des Kindesunterhalts anbelangt, kann im Übrigen bereits an dieser Stelle auf den zur amtlichen Publikation bestimmten Leitentscheid 5A_311/2019 verwiesen werden, in dem das Bundesgericht die Grundsätze des Kindesunterhalts und die Methodik seiner Berechnung umfassend dargelegt hat. 5.1.Das Einkommen des Gesuchsgegners aus seiner Anstellung beim G._____ beläuft sich seit Januar 2020 auf netto CHF 4'174.60 (act. C.7). Unter Einschluss des Anteils am 13. Monatslohnes resultiert demnach ein massgebliches Erwerbseinkommen von CHF 4'522.00. Ein zusätzliches Einkommen aus der Vermietung der Liegenschaft in B._____ ist ihm entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin nicht anzurechnen. Zwar trifft es zu, dass in der Steuerveranlagung 2018 (act. C.9) für besagte Liegenschaft ein Nettoertrag von CHF 1'600.00 ausgewiesen wird. Ob es sich dabei um effektive Mietzinseinnahmen handelt oder – wie der Gesuchsgegner einwendet (act. A.4 S. 3) – die zuständige Veranlagungsbehörde nach Bekanntwerden des

12 / 21 Eigentumserwerbs von Amtes wegen einen anhand des Kaufpreises errechneten Eigenmietwert eingesetzt hat, geht aus der Steuerveranlagung nicht hervor. Jedenfalls läge das steuerlich berücksichtigte Einkommen weit unter dem Betrag von monatlich CHF 700.00, den die Gesuchstellerin unter diesem Titel ursprünglich geltend machte (vgl. act. H.1 S. 2 und act. B.9). Selbst wenn es sodann zutreffen würde, dass die Liegenschaft in B._____ tatsächlich vermietet ist und der Gesuchsgegner seine Schwester mit dem Einzug der Mietzinsen betraut hat, wie die Gesuchstellerin unter Verweis auf ein lediglich in französischer Übersetzung vorliegendes Protokoll über eine polizeiliche Einvernahme der Schwester vom 19. Oktober 2019 (act. B.13) geltend macht (vgl. act. A.3 S. 2), fehlt es zum einen an einem Nachweis für die behauptete Höhe der Mieteinnahmen. Zu Recht wendet der Gesuchsgegner nämlich ein, dass in einem Vernehmungsprotokoll vom 8. Mai 2019, welches die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Hauptverfahren eingereicht hatte (vgl. Proz. Nr. 115-2018-57, act. II/30), noch von einem monatlichen Mietertrag von J._____ 500.00 (ca. CHF 170.00) die Rede war. Ein höherer Mietzins von mindestens CHF 400.00 pro Monat (vgl. act. A.5 S. 2) ist zum vornherein nicht belegt. Zum anderen wäre dem Gesuchsgegner zuzugestehen, dass er die fraglichen Mieteinnahmen für die Begleichung der Schulden verwendet, welche er (zumindest teilweise) für den Erwerb der Liegenschaft eingehen musste. Zwar bestreitet die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner vor seiner Schwester ein Darlehen von J._____ 130'000.00 für den Kauf der Liegenschaft erhalten habe, zumal damals nur noch der Restkaufpreis von J._____ 78'000.00 offen gewesen sei (vgl. act. B.12) und keine Beweise für irgendeine Überweisung bzw. Übergabe vorlägen. Die Gewährung des Darlehens wie auch dessen Zweck hat die Schwester bei der polizeilichen Einvernahme, aus welcher die Gesuchstellerin die Mieteinnahmen des Gesuchsgegners abzuleiten versucht, indessen ausdrücklich bestätigt. Zugleich hat sie angegeben, dass der Bruder ihr erlaubt habe, die Mietzinsen zu behalten, um damit einen Teil des Darlehens zurückzubezahlen. Bei dieser Sachlage muss als erstellt gelten, dass allfällige Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft in B._____ bis auf weiteres vollumfänglich in den Schuldendienst fliessen und der Gesuchsgegner daraus noch keine Gewinne erzielt. 5.2.Beim Grundbedarf des Gesuchsgegners sind wie bisher der Grundbetrag von CHF 1'200.00, die Wohnkosten von CHF 1'410.00 (worin gemäss Angaben seines Rechtsvertreters ein Betrag von CHF 120.00 für Nebenkosten enthalten ist; vgl. act. H.4 S. 3), die (verbilligten) Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von aktuell CHF 250.00 (act. C.8) und die Steuern von CHF 372.00 (act. C.9) zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner wohnt immer noch in der vormals ehelichen

13 / 21 Wohnung, welche ihm mit der im Massnahmeverfahren unterzeichneten Vereinbarung zur alleinigen Benützung zugewiesen wurde. Dass er dort in einer dauernden Wohngemeinschaft mit einer anderen Person leben würde, ist nicht glaubhaft gemacht. Eine Halbierung des Grundbetrags und der Wohnkosten, wie sie die Gesuchstellerin in ihrer Berechnung verlangt (act. A.1, III.1.6), ist daher nicht angezeigt. Ob ihm ein Umzug in eine günstigere Wohnung zuzumuten ist, wie dies das Regionalgericht Maloja im Scheidungsurteil angenommen ist, wird (als Rechtsfrage) sodann im Hauptverfahren zu beurteilen sein. Für den vorsorglichen Unterhalt muss es in diesem Punkt bei den bisherigen Kosten bleiben, zumal sich in tatsächlicher Hinsicht nichts verändert hat und im Abänderungsverfahren keine vollständige Neubeurteilung zu erfolgen hat. Nicht belegt hat der Gesuchsgegner, dass er für Nebenkosten aufkommen müsste, welche den im Mietzins enthaltenen Betrag übersteigen. Soweit er in diesem Zusammenhang unter anderem auf seine Zahlungen für Stromkosten verweist (act. C.1), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Auslagen für Beleuchtung und Kochstrom bereits im Grundbetrag enthalten sind und daher nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden können. Als zusätzliche Bedarfsposition aufgenommen werden kann hingegen eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, welche – gleich wie die Steuern und die über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien – zum sog. familienrechtlichen Existenzminimum gehört, das bei ausreichenden finanziellen Verhältnisse der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen ist (vgl. BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2019 E. 7.2). Mit Blick auf die geltend gemachten Kosten für die Radio- und Fernsehgebühren und eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung kann dem Gesuchsgegner unter diesem Titel ein Betrag von CHF 70.00 angerechnet werden. Der erweiterte Grundbedarf des Gesuchsgegners beläuft sich damit auf total CHF 3'302.00. Vorläufig unberücksichtigt bleiben muss demgegenüber – wie dies auch im vorangegangenen Massnahmeverfahren der Fall war – die monatliche Rate von CHF 460.00 für die Rückzahlung des im Juli 2017 aufgenommen Kleinkredits (vgl. Proz. Nr. 115-2018-57, RG act. III/27). Zwar hat das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung klargestellt, dass eine angemessene Schuldentilgung gegebenenfalls im Bedarf des Unterhaltsschuldners – und nicht erst im Rahmen der Überschussverteilung – berücksichtigt werden kann, sofern die finanziellen Mittel im konkreten Fall eine Erweiterung des betreibungsrechtlichen auf das familienrechtliche Existenzminimum zulassen (vgl. BGer 5A_581/2020 v. 1.4.2021 E. 4.2.1). Ob und in welchem Umfang eine derartige Erweiterung des Grundbedarfs vorliegend in Frage kommt, kann indessen erst beurteilt werden, wenn die finanziellen Verhältnisse des Kindes und der Gesuchstellerin bekannt

14 / 21 sind. Die Berücksichtigung einer Schuldentilgung setzt nämlich jedenfalls voraus, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Familienmitglieder gedeckt ist, ansonsten auch beim Unterhaltsschuldner allein auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen wäre. 5.3.Der (erweiterte) Grundbedarf der Gesuchstellerin setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (CHF 1'350.00), ihrem Anteil (CHF 570.00) an den Wohnkosten für die seit August 2018 gemietete 2-Zimmer-Wohnung in K._____ (act. B.3; Miete inkl. Nebenkosten CHF 850.00), den Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von CHF 383.00 (act. B.4b) und – gleich wie beim Gesuchsgegner – einer Kommunikations- und Versicherungspauschale von CHF 70.00. Steuern fallen bei der Gesuchstellerin aktuell nicht an, zumal sie als Inhaberin der Obhut von der Anwendung des Verheiratetentarifs profitiert und ihr steuerbares Einkommen unter dem (steuerfreien) Betrag von CHF 30'000.00 liegt (vgl. dazu die provisorische Steuerberechnung in act. B.5 sowie die auf der Webseite der kantonalen Steuerverwaltung abrufbaren Tariftabellen für die Einkommensteuern im Anhang der Wegleitung zur Steuererklärung 2020). Ebenso entfallen seit dem Antritt ihrer Stelle bei der I._____ AG in K._____ die geltend gemachten Kosten für den Arbeitsweg. Ihr erweiterter Grundbedarf beläuft sich demnach auf total CHF 2'373.00. Anzumerken bleibt, dass der Gesuchstellerin im Jahre 2019 eine Prämienverbilligung von CHF 2'699.40 (monatlich CHF 224.95) ausbezahlt wurde (act. B.4a). Unter der Voraussetzung, dass sie auch künftig von einer Prämienverbilligung in ähnlicher Grössenordnung profitieren kann, reduziert sich ihr Grundbedarf somit auf rund CHF 2'150.00. 5.4.Dem Grundbedarf der Gesuchstellerin steht ein monatliches Einkommen von netto rund CHF 2'400.00 gegenüber, nämlich CHF 2'311.00 aus ihrer Anstellung bei der I._____ AG (vgl. act. B.2; Nettolohn nach Abzug der Kinderzulagen und des Beitrags an die Kinderbetreuung, aber inklusive Sozialzulage und Anteil 13. Monatslohn) sowie durchschnittlich CHF 116.00 für ihre (unregelmässigen) Arbeitseinsätze für die L._____ (act. B.15). Ein ähnlich hohes Einkommen erzielte die Gesuchstellerin bereits vor der Trennung (vgl. dazu die Steuerveranlagung 2017 [Proz. Nr. 115-2018-57, act. III/40], wonach das Erwerbseinkommen der Ehefrau CHF 27'976.00 betrug). Sie war und ist demzufolge in der Lage, die für einen allfälligen Betreuungsunterhalt massgeblichen Lebenshaltungskosten (vgl. zu diesem Begriff BGE 144 III 377 E. 7.1.4) mit ihren eigenen Einkünften zu decken. Dies gilt jedenfalls, solange sie mit dem gemeinsamen Kind in der jetzigen Wohnung verbleibt und ihr dementsprechend (namentlich im Vergleich zum Gesuchsgegner) tiefe

15 / 21 Wohnkosten anfallen. Für die Bemessung des vorsorglichen Unterhalts muss es damit allerdings sein Bewenden haben, zumal bei der Unterhaltsberechnung lediglich die effektiven Auslagen, nicht aber rein hypothetische Kosten, von denen noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe sie je anfallen werden, berücksichtigt werden können (vgl. BGer 5A_405/2019 v. 24.2.2020 E. 5.2 m.w.H.). Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht derzeit folglich nicht. Soweit der Gesuchstellerin nach Deckung ihrer Lebenshaltungskosten ein Überschuss verbleibt, steht ihr dieser im Übrigen für ihre eigenen Bedürfnisse zur Verfügung. Da das Kind unter ihrer alleinigen Obhut steht und sie ihren Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura leistet, indem sie dem Kind Pflege und Erziehung erweist, hat für den geldwerten Unterhalt des Kindes grundsätzlich vollständig der Gesuchsgegner aufzukommen (vgl. wiederum BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 5.5 und 8.1). Der rechnerische Überschuss der Gesuchstellerin muss für die Bemessung der Barunterhaltspflicht des Gesuchsgegners daher ausser Betracht bleiben. Mit Blick auf die neusten Noveneingaben der Parteien, die im vorstehenden Verfahren aus prozessualen Gründen keine Berücksichtigung mehr finden können, sei ergänzt, dass diese am vorstehend Gesagten kaum etwas zu ändern vermöchten. Den neu eingereichten Urkunden zufolge hat die Gesuchstellerin per

  1. August 2021 zwar eine neue (auf ein Jahr befristete) Stelle als Fachlehrperson Oberstufe (mit einem Pensum von 20-40%) bei der Gemeinde F._____ angetreten (act. B.16), wo sie bei einem effektiven Beschäftigungsgrad von 24% monatlich netto CHF 1'540.10 ausbezahlt erhält (act. B.17). Da sie sowohl vor als auch nach der Trennung stets in einem höheren Pensum erwerbstätig war, darf von der Gesuchstellerin allerdings weiterhin erwartet werden, dass sie neben der neuen Anstellung einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht, um mindestens das bisherige Einkommen zu erzielen. Dies gilt umso mehr, als der gemeinsame Sohn mittlerweile das Alter für den Besuch des (in Graubünden zwar freiwilligen, von den Gemeinden aber zwingend zu führenden) Kindergartens erreicht hat und der Gesuchstellerin auch unter diesem Aspekt eine mindestens 50-%ige Erwerbstätigkeit zumutbar ist (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7). Dass sie sich nach Abschluss des neuen Arbeitsvertrages bzw. der Festlegung des effektiven Arbeitspensums erfolglos um eine entsprechende (zusätzliche) Teilzeitstelle bemüht hätte, hat die Gesuchstellerin indessen nicht einmal behauptet, weshalb ihr bei der gegebenen Aktenlage weiterhin das bisherige Einkommen angerechnet werden müsste.

16 / 21 5.5. Zu ermitteln ist somit noch der Grundbedarf des Kindes. Dieser besteht aus dem Grundbetrag (CHF 400.00), seinem Anteil an den Wohnkosten (CHF 280.00; vgl. vorstehend E. 5.3) und den Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von CHF 115.00 (act. B.4b) bzw. CHF 61.00, falls sie im bisherigen Umfang (act. B.4a) verbilligt würden. Hinzu kommen die Kosten für die Kinderbetreuung, welche sich – nach Abzug des Beitrags der Arbeitgeberin (Tarifkorrektur) – auf monatlich CHF 432.00 belaufen (act. B.6). Nicht zu berücksichtigen ist demgegenüber der geltend gemachte Betrag von CHF 200.00 für Sport und Freizeit. Ein derartiger Bedarf wäre bei ausreichenden finanziellen Mitteln aus dem auf das Kind entfallenden Überschussanteil zu finanzieren (BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 7.2). Ebenso entfällt die Ausscheidung eines Steueranteils für das Kind, nachdem das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin auch unter Berücksichtigung der (höheren) Unterhaltsbeiträge die massgeblichen Grenzwerte nicht übersteigen wird. Der (erweiterte) Grundbedarf von E._____ beläuft sich damit auf monatlich CHF 1'227.00 (bzw. CHF 1'173.00 mit allfälliger Prämienverbilligung). Davon wird ein Betrag von CHF 220.00 durch die (von der Gesuchstellerin bezogenen) Kinderzulagen gedeckt, so dass – unter Vorbehalt der möglichen Prämienverbilligung – ein für die Unterhaltsbemessung massgeblicher Bedarf von CHF 1'007.00 verbleibt. 5.6.Stellt man dem ungedeckten Grundbedarf von E._____ die für den Lebensunterhalt verfügbaren Mitteln des Gesuchsgegners gegenüber, zeigt sich, dass letzterer in der Lage ist, das Manko des Kindes vollständig zu decken, und ihm noch ein Überschuss von CHF 213.00 verbleibt (= CHF 4'522.00 – CHF 3'302.00 – CHF 1'007.00). Bislang unberücksichtigt blieb indessen die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Rückzahlung des während des ehelichen Zusammenlebens aufgenommenen Kleinkredits. Der Überschuss ist dem Gesuchsgegner daher zur (teilweisen) Erfüllung seiner Schuldverpflichtung zu belassen. Bei vertragsgemässer Erfüllung hätte seine Ratenzahlungspflicht zwar nach Ablauf der Vertragsdauer von 48 Monaten im Juli 2021 geendet (vgl. Proz. Nr. 115-2018-57, act. III/27), so dass ab diesem Zeitpunkt eine Beteiligung des Kindes am Überschuss in Betracht zu ziehen wäre. Wie aus den Akten des Hauptverfahrens hervorgeht, hatte der Gesuchsgegner in der Vergangenheit jedoch Lohnpfändungen zu verzeichnen (Proz. Nr. 115-2018-57, act. III/29 und III/35), bei denen die Abzahlungspflicht für den Kleinkredit zum Teil unberücksichtigt geblieben ist. Zudem war er bei Beginn des vorliegenden Verfahrens – abgesehen von den Steuerschulden, die teilweise noch die Zeit des ehelichen Zusammenlebens betreffen (ZK1 20 194, act. B.5) – mit etlichen weiteren Forderungen konfrontiert (vgl. act. C.5 und C.11; ZK1 20 194, act. B.2

17 / 21 und B.3). Insgesamt ist daher weiterhin von einer prekären finanziellen Situation des Gesuchsgegners auszugehen, welche einer Beteiligung des Kindes am Überschuss entgegensteht. Auf der anderen Seite ist absehbar, dass sich die Kinderbetreuungskosten mit dem Eintritt von E._____ in den Kindergarten erheblich reduzieren werden. Die Gesuchstellerin selber rechnet – allerdings erst ab dem Ende des ersten Kindergartenjahres – noch mit monatlichen Kosten von CHF 200.00 (vgl. act. B.9). Damit werden künftig Mittel frei, die auch dem Kind die Befriedigung weiterer Bedürfnisse erlauben. Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint es daher als angemessen, den vom Gesuchsgegner zu bezahlenden vorsorglichen Unterhaltsbeitrag für E._____ mit Wirkung ab dem 6. Januar 2020 (Zeitpunkt des Abänderungsgesuches) auf monatlich CHF 1'000.00 festzusetzen. Hinzu käme die Verpflichtung zur Weiterleitung der Kinderzulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB), falls diese in Zukunft vom Gesuchsgegner bezogen würden. 6.1.Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Abänderung des vorsorglichen Kindesunterhalts teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, die gestützt auf den Gebührenrahmen für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 13a der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ, BR 320.210]) auf CHF 3'000.00 festgesetzt werden den Parteien daher je zur Hälfte aufzuerlegen, während die Parteikosten wettzuschlagen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2.Mit Verfügungen vom 8. Januar 2020 (ZK1 19 195 und ZK1 19 197) wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsvertretung sowohl für die Berufungsverfahren ZK1 19 194 und ZK1 19 196 als auch für das Massnahmeverfahren ZK1 20 4 bewilligt. Damit gehen die ihnen auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung vorläufig zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO). 6.3. Rechtsanwalt Battaglia macht mit seiner an der mündlichen Verhandlung eingereichten Honorarnote vom 3. Juni 2020 (act. G.1) eine Entschädigung von total CHF 10'737.70 geltend, welche nebst dem für das Massnahmeverfahren getätigten Aufwand auch jenen für die Berufungsverfahren beinhaltet. Eindeutig dem Massnahmeverfahren zuordnen lässt sich einzig ein Zeitaufwand von 4 h für das Verfassen der Stellungnahme vom 10. Februar 2020. Hinzu kommt der nicht separat ausgewiesene Zeitaufwand für die Einreichung der gerichtlich angeordneten Editionen und für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2020 (inklusive Reisezeit). Letztere diente allerdings auch einer möglichen Einigung im Hauptverfahren, weshalb der entsprechende Aufwand nur zur Hälfte berücksichtigt werden kann. Ebenfalls erst im Hauptverfahren zu

18 / 21 entschädigen sein wird der Aufwand in Zusammenhang mit der Prüfung des gerichtlichen Vergleichsvorschlages. Im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist einzig noch der Aufwand für die Eingaben vom 10. September 2020, 8. Oktober 2020 und 6. November 2020, welche die (potentiell auch für den vorsorglichen Unterhalt relevanten) Nebeneinkünfte der Parteien betrafen. Da für die genannten Positionen keine Honorarnote vorliegt, ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Battaglia gesamthaft nach Ermessen festzusetzen. In Anbetracht der ausgefertigten Rechtsschriften und der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie des massgeblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inklusive Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Diese wird dem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts ausbezahlt, wobei die Rückforderung durch den Kostenträger nach Massgabe von Art. 123 ZPO vorbehalten bleibt. 6.4.Rechtsanwältin Sturzenegger reichte ihre Honorarnote für das Massnahmeverfahren (act. G.2) am 5. August 2020 – zusammen mit ihrer Stellungnahme zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag – ein. Darin macht sie eine Entschädigung von total CHF 6'904.60 geltend, bestehend aus dem Honorar nach Zeitaufwand von CHF 6'080.00 (30.4 h à CHF 200.00), einer Kleinspesenpauschale (3%) von CHF 182.40, Reisespesen von CHF 160.00 sowie der MwSt. von CHF 482.20. Unterzieht man diese Honorarnote einer näheren Prüfung und vergleicht diese mit der für das Hauptverfahren eingereichten Honorarnote vom 25. September 2020 (ZK1 19 194, act. G.4), fällt auf, dass derselbe Aufwand zum Teil doppelt verrechnet wurde (vgl. etwa Positionen vom 05.01.2020 und 30.01.2020) und die Honorarnote für das Massnahmeverfahren auch Positionen erhält, die entweder ausschliesslich oder zumindest teilweise auch das Hauptverfahren betreffen (Positionen vom 06.01.2020, 16.01.2020, 03.02.2020, 27./28./29.05.2020, 03.06.2020). Zudem sind sämtliche Bemühungen in Zusammenhang mit der Prüfung des gerichtlichen Vergleichsvorschlages (Positionen ab 02.07.2020) in der Honorarnote für das Massnahmeverfahren enthalten. Über deren Abgeltung wird indessen erst im Hauptverfahren zu befinden sein. Soweit sich der geltend gemachte Aufwand dem Massnahmeverfahren zuordnen lässt, wie namentlich der Aufwand für die Vorbereitung und Redaktion des in die Berufungsantwort integrierten Gesuches, erweist er sich mit Blick auf die getätigten Ausführungen (act. A.1, S. 3 – 5) als übersetzt. Aus den dargelegten Gründen ist der im vorliegenden Verfahren zu entschädigende Zeitaufwand – auch unter Berücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht enthaltenen Aufwandes für die Eingaben vom 25. September 2020 und 20. Oktober 2020 – auf maximal 13 Stunden festzusetzen.

19 / 21 Unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von CHF 200.00 sowie Hinzurechnung einer Spesenpauschale von 3%, der Hälfte der geltend gemachten Reisekosten und der gesetzlichen MwSt. resultiert damit eine unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO aus der Gerichtskasse zu bezahlende Entschädigung von gerundet CHF 2'900.00.

20 / 21 Demnach wird erkannt: 1.1.Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und C._____ wird in Abänderung von Dispositivziffer 5 des Entscheides des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 16. April 2018 (Proz.Nr. 135-2017-390) verpflichtet, A._____ an den Unterhalt des Sohnes E._____ mit Wirkung ab dem 6. Januar 2020 und bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über den Kindesunterhalt im Verfahren betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung (ZK1 19 194) einen monatlich zum Voraus zahlbaren Beitrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen. 1.2.C._____ ist berechtigt, die seit Januar 2020 gestützt auf den Entscheid vom 16. April 2018 nachweislich geleisteten Zahlungen an vorstehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen. 1.3.Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 2.1.Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 gehen je zur Hälfte, somit zu jeweils CHF 750.00, zu Lasten von A._____ und C.. 2.2.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2.3.Die A. auferlegten Gerichtskosten in Höhe von CHF 750.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 2'900.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 8. Januar 2020 (ZK1 19 197) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 2.4.Die C._____ auferlegten Gerichtskosten in Höhe von CHF 750.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 2'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 8. Januar 2020 (ZK1 19 195) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in

21 / 21 der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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