Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 15. Dezember 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 12715. Dezember 2017 (Mit Urteil 5D_8/2018 vom 30. Januar 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Urteil I. Zivilkammer VorsitzPedrotti Aktuar ad hoc Knupfer In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 12. Oktober 2017, mitgeteilt am 13. Oktober 2017, in Sachen der Y., Rechtsanwältin, Beschwerdegegnerin, betreffend Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin,
Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 23. Oktober 2017 (Poststempel), der Beschwerdeantwort vom 7. November 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass mit Entscheid vom 5. September 2017 X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Verfahren gegen A._____ betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils mit Wirkung ab dem 31. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gewährt wurde, –dass mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 die Beschwerdegegnerin mitteilte, die Beschwerdeführerin nicht länger zu vertreten, und beim Regionalgericht Plessur ihre Honorarnote zur Prüfung und Genehmigung einreichte, –dass vom Einzelrichter am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 12. Oktober 2017, mitgeteilt am 13. Oktober 2017, die beantragten Barauslagen gekürzt und das Honorar auf CHF 778.70 (inkl. Barauslagen und MWSt.) festgesetzt wurde, –dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgerichts Plessur Beschwerde führt, –dass die potentiell nachzahlungspflichtige Beschwerdeführerin legitimiert ist, gegen den Kostenentscheid wegen übersetzter Entschädigung Beschwerde zu führen (vgl. BGE 129 I 65, E. 2.3; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 28 zu Art. 122 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 122 ZPO), –dass Art. 321 ZPO nicht explizit ein konkretes Begehren verlangt und demnach ein Antrag in der Sache nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist, sofern aus der Beschwerdeschrift unzweifelhaft hervorgeht, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch eine obere Instanz verlangt wird (Martin Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 15 zu Art. 321 ZPO),
Seite 3 — 6 –dass in der Beschwerdeschrift kein konkretes Rechtsbegehren genannt wird, aus dieser jedoch der Wille der Beschwerdeführerin, den vorinstanzlichen Entscheid abzuändern bzw. gänzlich aufzuheben, hinreichend klar hervorgeht und sich dies mit Blick auf die Beschwerdeantwort bestätigt, welche sich für die Aufrechterhaltung des fraglichen Entscheids ausspricht und von der Beschwerdeführerin unkommentiert blieb, –dass sich aus der Beschwerdeschrift indessen nicht eindeutig ergibt, in welchem Umfang die Entschädigung angefochten wird, –dass auch eine Partei ohne juristische Ausbildung keinen Anspruch darauf hat, dass ihr die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Nachfrist ansetzt, damit sie eine inhaltlich ungenügende Eingabe ergänzen oder nachbessern kann, zumal die Möglichkeit einer Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Eingabe zu ergänzen oder nachzubessern (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 16 93 vom 5. Januar 2017 E. 1.c/bb), –dass im vorliegenden Fall aber offen gelassen werden kann, ob das Rechtsbegehren als genügend präzisiert zu betrachten ist, da, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, –dass die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen ist und diese Vorschrift in Lehre und Rechtsprechung dahingehend verstanden wird, dass in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, welche Beschwerdegründe angerufen werden, welche erstinstanzlichen Erwägungen angefochten werden und auf welchen Aktenstücken die Kritik beruht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1), –dass bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zu berücksichtigen ist, ob die Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht, und bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht erscheint (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO),
Seite 4 — 6 –dass aber auch bei einer Laienbeschwerde erwartet werden darf, dass aus der Begründung ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer genau beanstandet (Martin Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), –dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Rüge der Unangemessenheit mit Hinweisen auf die Mandatsarbeit der Beschwerdegegnerin hinreichend begründet, –dass die Beschwerdeführerin die Angemessenheit der Entschädigung und damit de facto die unrichtige Anwendung von Art. 122 ZPO rügt, welche von der Beschwerdeinstanz mit voller Kognition überprüft werden kann (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 96 vom 6. November 2017 E. 2 mit Verweis auf PKG 2012 Nr. 11), –dass die von der Beschwerdegegnerin mit Honorarnote vom 2. Oktober 2017 geltend gemachten und von der Vorinstanz grösstenteils genehmigten Honorarposten, soweit anhand der vorinstanzlichen Akten beurteilbar, als grosszügig aber nicht in einem Ausmass übersetzt bemessen erscheinen, das ein Eingreifen in das Ermessen der Vorinstanz rechtfertigen würde, –dass demnach der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, –dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), –dass die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. Dezember 2017 (ZK1 17 134) betreffend unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO), –dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 Abs. 3 ZPO nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung befreit, –dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dem um sein Honorar streitende unentgeltliche Rechtsvertreter eine nach den Umständen
Seite 5 — 6 des Falles und den Grundsätzen der Billigkeit zu bemessende Parteientschädigung zusteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2 mit Hinweis auf BGE 125 II 518 sowie 1P.599/1999 vom 19. Januar 2000 E. 3c), –dass hierfür die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von Rechtsanwälten beigezogen werden können, wobei die auf diese Weise ermittelte Entschädigung nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden um rund 50% zu reduzieren ist (PKG 2005 Nr. 11 E. 3b), –dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort keine Angaben zu ihrem Aufwand macht und sie daher ausgehend von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung für die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) und in Anwendung der beschriebenen Grundsätze mit pauschal CHF 120.00 zu entschädigen ist, –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 6 — 6 erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die X._____ auferlegten Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. Dezember 2017 (ZK1 17 134) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. 3.X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit CHF 120.00 zu entschädigen. 4.Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: