Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 24. Februar 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 18005. Februar 2018 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst AktuarinAebli In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jachen C. Bonorand, Kornplatz 2, 7001 Chur, gegen den Berichtigungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 21. November 2016, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend Anweisung an den Schuldner, hat sich ergeben:
Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A.Mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 14. Mai 1991 wurde die Ehe von X._____ und Y._____ geschieden. Gemäss Dispositivziffer 7 desselben wurde Y._____ gestützt auf Art. 151 aZGB verpflichtet, X._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit November 1994 CHF 1'200.--, ab Dezember 1994 bis und mit Dezember 1999 CHF 600.-- und anschliessend eine lebenslängliche monatliche Rente von CHF 1'200.-- zu entrichten. B.Am 15. August 2016 ersuchte X._____ das Bezirksgerichtspräsidium Imboden darum, die Schweizerische Ausgleichskasse SAK bzw. eventualiter die Pensionskasse Graubünden unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie unter Androhung der Doppelzahlungspflicht anzuweisen, von der monatlichen Rente von Y._____ ab sofort einen monatlichen Betrag von CHF 1'475.-- (indexiert) direkt an sie persönlich zu leisten. Mit Stellungnahme vom 15. September 2016 beantragte Y._____ sinngemäss die Abweisung des Gesuchs. C.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden erkannte mit Entscheid vom 10. Oktober 2016, gleichentags mitgeteilt, wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Pensionskasse von Y., die Pensionskasse , gerichtlich angewiesen, von der monatlichen Altersrente von Y. jeden Monat, erstmals ab Oktober 2016, CHF 1'475.00 direkt auf das Konto von X. bei der , (Konto-Nummer ) zu überweisen. Die Pensionskasse Graubünden wird darauf hingewiesen, dass sie das Risiko einer Doppelzahlung trägt, falls sie dieser richterlichen Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachkommen sollte. 2.Diese Verfügung gilt bis zu deren Abänderung oder Aufhebung. 3.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.00 gehen im Umfang von ¼ zu Lasten von X. und im Umfang von ¾ zu Lasten von Y. und werden von dem von X._____ bezahlten Gerichtskostenvorschuss bezogen. Y._____ hat X._____ aussergerichtlich mit CHF 750.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen und ihr die mit dem Vorschuss verrechneten Gerichtskosten von CHF 1'125.00 zu ersetzen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung).“ Der Einzelrichter erwog insbesondere, dass Y._____ die Unterhaltsschuld grundsätzlich anerkenne, sich aber nach eigenen Angaben aufgrund der Umstände gezwungen gesehen habe, die Unterhaltszahlungen einzustellen. Der
Seite 3 — 19 Gesuchsgegner beziehe eine AHV-Rente von CHF 2'350.-- und eine BVG-Rente von CHF 2'353.-- pro Monat. Leistungen der ersten Säule könnten nicht gepfändet werden und daher auch nicht Gegenstand der Schuldneranweisung bilden. BVG- Renten seien dagegen beschränkt pfändbar. Die Pensionskasse Graubünden behalte gemäss ihrem Schreiben vom 6. Juni 2016 zwecks ratenweiser Tilgung der ausstehenden Quellensteuern voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2016 einen monatlichen Betrag der Rente von CHF 1'000.-- zurück. Bis Ende Dezember 2016 erhalte Y._____ damit eine BVG-Rente von CHF 1'353.-- und ab Januar 2017 eine solche von CHF 2'353.-- ausbezahlt. Bei der Festlegung des Notbedarfs sei auf die Lebenshaltungskosten am ausländischen Wohnsitz des Schuldners abzustellen. Aufgrund des Vergleichs der Lebenshaltungskosten in der Schweiz und in Sri Lanka sowie unter Berücksichtigung des erzielten Renteneinkommens ergebe sich klar, dass durch die beantragte Schuldneranweisung nicht in den Notbedarf von Y._____ eingegriffen werde. Dies gelte selbst dann, wenn ausser Acht gelassen werde, dass Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Steuerschulden Vorrang hätten. D.Der Entscheid vom 10. Oktober 2016 erwuchs unangefochten in Rechtskraft, worauf das Bezirksgericht Imboden der Kantonalen Pensionskasse Graubünden mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 das Dispositiv des Entscheides zukommen liess und diese ersuchte, der Aufforderung gemäss Ziffer 1 nachzukommen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 teilte die Pensionskasse Graubünden dem Bezirksgericht Imboden mit, dass der momentan an den Versicherten ausbezahlte Rentenbetrag (CHF 1‘353.-- nach Abzug des Rückbehalts für die geschuldeten Quellensteuern) nicht ausreiche, um der gerichtlichen Anweisung nachzukommen. Der Aufforderung zur Überweisung von CHF 1'475.-- an die Ex-Ehefrau des Versicherten könne die Pensionskasse frühestens ab Januar 2017 nachkommen, wenn der Betrag von CHF 1‘000.-- für die geschuldete Quellensteuer nicht mehr in Abzug gebracht werde. E.Mit Schreiben vom 3. November 2016 leitete der Präsident des Bezirksgerichts Imboden das Schreiben der Pensionskasse Graubünden vom 28. Oktober 2016 an X._____ weiter und kündigte an, dass er ohne ihren Gegenbericht bis am 14. November 2016 die Pensionskasse anweisen werde, für die Monate November und Dezember 2016 je CHF 600.-- und ab Januar 2017 bis auf Widerruf der Verfügung CHF 1‘475.-- an sie zu überweisen. Mit Stellungnahme vom 11. November 2016 beharrte X._____ auf der mit Entscheid vom 10. Oktober 2016 verfügten Anweisung. Die vorgeschlagene Reduktion der Schuldneranweisung für die Monate Oktober 2016 auf CHF 0.-- sowie für die
Seite 4 — 19 Monate November und Dezember 2016 auf je CHF 600.-- widerspreche dem in der Sache rechtskräftig ergangenen Entscheid und erhalte ihrerseits keine Zustimmung, zumal sie auf die Schuldneranweisung dringend angewiesen sei. Es sei der Pensionskasse Graubünden und Y._____ überlassen, wie die Abzahlung der Quellensteuern zu regeln sei, beispielsweise für die Monate Oktober, November und Dezember 2016 mit je CHF 750.-- statt CHF 1‘000.-- und dafür im Monat Januar 2017 ein weiterer letzter Abzug von CHF 750.--. Jedenfalls dürfe diese Regelung aber den ihr zustehenden Betrag von CHF 1‘475.-- nicht tangieren. F.Am 21. November 2016 erliess der Bezirksgerichtspräsident folgenden Berichtigungsentscheid, welcher den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde: „1. Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheides des Einzelrichters für Zivil- sachen am Bezirksgericht Imboden vom 10. Oktober 2016 wird aufgehoben und wie folgt berichtigt: Die Pensionskasse von Y., die Pensionskasse , wird gerichtlich angewiesen, von der monatlichen Altersrente von Y. 1.1 ab Oktober 2016 bis und mit Dezember 2016 CHF 600.00 und 1.2 ab Januar 2017 CHF 1'475.00 direkt auf das Konto von X. bei der , (Konto-Nummer ) zu überweisen. Die Pensionskasse Graubünden wird darauf hingewiesen, dass sie das Risiko einer Doppelzahlung trägt, falls sie dieser richterlichen Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachkommen sollte. Dieser Entscheid gilt bis zu dessen Abänderung oder Aufhebung. 2.Die Verfahrenskosten von CHF 250.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3.(Rechtsmittelbelehrung) 4.(Mitteilung).“ G.Hiergegen erhob X. mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Berichtigungsentscheid vom 21. November 2016 sei aufzuheben und der Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Imboden vom 10. Oktober 2016 sei zu bestätigen, d.h. die Pensionskasse von Y., die Pensionskasse , sei unter Androhung der Doppelzahlungspflicht gerichtlich anzuweisen, von der monatlichen Altersrente von Y. ab Oktober 2016 CHF 1'475.00 direkt auf das Konto von X._____ bei der _____, (Konto-Nummer _____) zu überweisen.
Seite 5 — 19 2.Eventualiter sei der Berichtigungsentscheid vom 21. November 2016 aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Graubünden, eventualiter zu Lasten des Berufungsbeklagten. Prozessualer Antrag 4.Es sei die vorzeitige Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 10. Oktober 2016, eventualiter des Berichtigungsentscheids vom 21. November 2016 zu bewilligen. 5.Es seien die Akten der Vorinstanz Proz. Nr. 135-2016-227 heranzuziehen. 6.Die Berufung sei eventualiter als Beschwerde entgegenzunehmen.“ H.Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2016 wurde die als Berufung bezeichnete Eingabe von X._____ aufgrund des Streitwerts des Berichtigungsentscheides als Beschwerde entgegengenommen und Y._____ Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeräumt. Gleichzeitig wurde der Beschwerde gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO einstweilen insofern aufschiebende Wirkung erteilt, als es der Pensionskasse Graubünden bis zum Erlass einer anderslautenden Verfügung untersagt wurde, Y._____ einen höheren Teil seiner Rente als im Entscheid vom 10. Oktober 2016 vorgesehen auszubezahlen, und im Übrigen die Vollstreckbarkeit der im Berichtigungsentscheid angeordneten Anweisungen für die Monate Oktober bis Dezember 2016 (Auszahlung von je CHF 600.-- an X.) festgestellt wurde. I.Seitens von Y. ging innert der ihm angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein. J.Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 liess der Rechtsvertreter von X._____ dem Kantonsgericht eine Vereinbarung der Parteien zukommen, welche vom 7./20. Februar 2017 datiert. Darin bestätigt Y., die Begehren von X. in dem Sinne zu unterstützen, als dass der Berichtigungsentscheid vom 21. November 2016 aufzuheben und X._____ von der Pensionskasse Graubünden ab Oktober 2016 ein monatlicher Betrag von CHF 1'475.-- auszubezahlen sei. Er akzeptiere den ursprünglichen Entscheid vom 10. Oktober 2016 und der Berichtigungsentscheid sei ohne sein Zutun ergangen. K.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 6 — 19 II. Erwägungen 1.1.X._____ hat den Berichtigungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden (seit dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Imboden) vom 21. November 2016 mit Berufung nach Art. 308 ff. ZPO angefochten und ist damit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung gefolgt. Es fragt sich, ob diese Rechtsmittelbelehrung zutreffend ist. 1.1.1. Der Vorderrichter hat seine Rechtsmittelbelehrung nicht weiter begründet. Vermutlich hat er sich von der Überlegung leiten lassen, dass Art. 334 Abs. 3 ZPO, wonach der Entscheid über ein Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar ist, nicht zum Tragen kommt, wenn das Gericht von Amtes wegen eine Berichtigung vornimmt. In einem solchen Fall verläuft das Verfahren einstufig, d.h. ohne selbständigen Zwischenentscheid über die Zulässigkeit eines Gesuches, und endet mit der Eröffnung des berichtigten Entscheides, gegen welchen die Parteien unter den gegebenen Voraussetzungen das in der Sache zulässige Hauptrechtsmittel ergreifen können. Zu einem zweistufigen Verfahren kommt es dagegen, wenn eine Partei um Erläuterung oder Berichtigung ersucht und das Gericht in einem ersten Schritt zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids erfüllt sind. Ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall, so weist es das Gesuch ab und eröffnet diesen abweisenden Entscheid den Parteien, worauf der mit ihrem Gesuch unterlegenen Partei die in Art. 334 Abs. 3 ZPO vorgesehene Beschwerde offensteht. Erachtet das Gericht einen Erläuterungs- oder Berichtigungsgrund demgegenüber für gegeben, ergeht in aller Regel kein separat eröffneter (und mit Beschwerde anfechtbarer) Zwischenentscheid, sondern die Gutheissung des Gesuches führt direkt zur Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides. Das Gericht entscheidet mit anderen Worten in einem Akt über die Zulässigkeit des Gesuches und nimmt die beantragte Erläuterung oder Berichtigung vor. Dementsprechend kann der erläuterte oder berichtigte Entscheid in einem solchen Fall gleich wie bei einer Berichtigung von Amtes wegen nicht bloss mit Beschwerde angefochten werden, sondern unterliegt dem in der Sache selber gegebenen Rechtsmittel (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 12 f. zu Art. 334 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 334 ZPO; Nicolas Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur
Seite 7 — 19 Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 16 f. zu Art. 334 ZPO; ebenso PKG 2013 Nr. 1 E. 2.1 und nunmehr auch das Bundesgericht in BGE 143 III 520 E. 6.3). 1.1.2. Von Bedeutung ist der unterschiedliche Rechtsweg unter anderem mit Blick auf die Kognition der Rechtsmittelinstanz. Während nämlich mit der Beschwerde nur eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 320 lit. b ZPO) gerügt werden kann und das Vorbringen von Noven ausgeschlossen ist (Art. 326 ZPO), handelt es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel, welches dem Berufungsgericht eine freie Sachverhaltsprüfung unter Einbezug allfälliger Noven gemäss Art. 317 ZPO ermöglicht (Art. 310 lit. b ZPO). Sowohl mit der Beschwerde als auch mit der Berufung gerügt werden kann hingegen eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO). Steht einer Partei, die sich durch einen erläuterten oder berichtigten Entscheid schlechter gestellt sieht als zuvor, die Berufung offen, kann sie folglich rügen, dass der angefochtene Entscheid, so wie ihn die erste Instanz erläutert bzw. berichtigt hat, einer unrichtigen Rechtsanwendung gleichkommt. In dieselbe Kategorie fällt der Vorwurf, dass die untere Instanz ihren ursprünglichen Entscheid mit ihrer Erläuterung oder Berichtigung materiell abgeändert und so den Grundsatz der Ausschlusswirkung der materiellen Rechtskraft verletzt habe. Dagegen kann diese Partei vor der Rechtsmittelinstanz weder mit dem Hauptrechtsmittel in der Sache noch mit der Beschwerde im Sinne von Art. 334 Abs. 3 ZPO geltend machen, dass die untere Instanz ihren Entscheid nicht richtig erläutert habe. Denn was er mit seinem eigenen Entscheid zum Ausdruck bringen, wie er den ihm vorgelegten Streit also beurteilen wollte, vermag nur der erläuternde bzw. berichtigende Richter selbst zu erklären. Über diesen authentischen Entscheidwillen dürfen sich die Rechtsmittelinstanzen nicht hinwegsetzen. Sehr wohl kann die beschwerte Partei im Rahmen der Anfechtung des erläuterten oder berichtigten Entscheids mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel aber vorab auch den Einwand erheben, dass der ursprüngliche Entscheid gar keiner Erläuterung oder Berichtigung im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO bedürfe und der erläuterte oder berichtigte Entscheid deshalb hinfällig sei (vgl. dazu BGE 143 III 520 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). 1.1.3. Durch den erläuterten oder berichtigten Entscheid wird der ursprüngliche Entscheid im Umfang der Erläuterung oder Berichtigung ersetzt. Mit der Eröffnung des neuen Entscheides (Art. 334 Abs. 4 ZPO) beginnt folglich die Frist für das in der Sache zutreffende Hauptrechtsmittel von neuem zu laufen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um dasjenige Rechtsmittel, dass bereits gegen den
Seite 8 — 19 ursprünglichen Entscheid gegeben war. Ein Rechtsmittel, das in der durch den neuen Entscheid ausgelösten Frist erhoben wird, hat jedoch auf den Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung beschränkt zu bleiben, da nur in diesem Umfang eine neue Beschwer eingetreten ist. Es können mithin nur jene Punkte angefochten werden, die Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen Teile des ursprünglichen Urteils, die von der Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 14 zu Art. 334 ZPO; BGE 143 III 420 E. 6.3). Zu Recht wird daher in der Lehre die Auffassung vertreten, dass sich das in Frage kommende Rechtsmittel nach der Streitwertdifferenz zwischen dem fehlerhaften und dem erläuterten bzw. berichtigten Entscheiddispositiv bestimmt, da der Entscheid nur hinsichtlich dieser Differenz geändert worden und der betroffenen Partei, welche vom Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Entscheid keinen Gebrauch gemacht hat, bloss diesbezüglich das erforderliche Rechtsschutzinteresse zuzubilligen ist (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 26 Rz. 76 mit Verweis auf BGE 117 II 508; so auch Nicolas Herzog, a.a.O., N 17 zu Art. 334 ZPO). 1.1.4. Vorliegend ist die Berichtigung des Entscheides vom 10. Oktober 2016 nicht auf Gesuch einer Partei, sondern von Amtes wegen erfolgt. Der Vorderrichter hat damit auf das Schreiben der Pensionskasse Graubünden welche als angewiesene Drittschuldnerin nicht Verfahrenspartei ist (vgl. Ivo Schwander, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 132 ZGB) reagiert und die ursprünglich angeordnete Schuldneranweisung zum Nachteil von X._____ abgeändert. In dieser Konstellation entfällt nach dem zuvor Gesagten eine Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 334 Abs. 3 ZPO. Mit dem Berichtigungsentscheid liegt vielmehr ein neuer Entscheid vor, der an sich wieder demselben Rechtsmittel unterliegt wie der ursprüngliche Entscheid. In der Sache selber geht es um eine Schuldneranweisung gemäss Art. 132 ZGB. Dabei handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleich wie bei einer Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB für den rechtskräftig festgesetzten Kindesunterhalt um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, welche an die Stelle einer definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt (BGE 137 III 193 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 130 III 489 E. 1.2 und 110 II 9 E. 1). Mit Blick auf diesen vollstreckungsrechtlichen Charakter der Massnahme wird in der Lehre teilweise die Auffassung vertreten, dass für den Entscheid über eine Schuldneranweisung
Seite 9 — 19 der Berufungsausschluss von Art. 309 lit. a ZPO gelte. Ein anderer Teil der Lehre wie auch die kantonale Praxis spricht sich indessen dafür aus, dass ein solcher Entscheid grundsätzlich der Berufung unterliegt. Begründet wird dies einerseits mit der eigenständigen Regelung, welche dieses Institut in der ZPO erfahren hat (Art. 271 lit. i ZPO), anderseits aber auch mit dem Umstand, dass der Anweisungsrichter im Gegensatz zum Vollstreckungsrichter gemäss Art. 335 ff. ZPO auch gewisse materiell-rechtliche Fragen zu prüfen hat und der Erkenntnischarakter gegenüber dem Vollstreckungscharakter überwiegt (vgl. Martina Patricia Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, Die Voraussetzungen der Massnahmen nach Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB sowie nach Art. 13 Abs. 3 PartG, Diss. Zürich 2016, N 406, N 580 ff. und N 735, je mit weiteren Hinweisen; zur kantonalen Praxis u.a. ZR 113 (2014) Nr. 21 E. 2.1 f., LGVE 2011 Nr. 37 sowie RBOG 2011 Nr. 14). Die Berufung ist in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wie sie auch bei der Schuldneranweisung gegeben ist, allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt. Massgebend ist nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Rechtsmittelanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet, sondern der Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 f. zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Strittig ist vorliegend einzig, ob der Vorderrichter die bereits rechtskräftig angeordnete Schuldneranweisung mit dem angefochtenen Berichtigungsentscheid für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016 von monatlich CHF 1‘475.-- auf CHF 600.-- herabsetzen durfte. Durch den Berichtigungsentscheid nicht tangiert wurde hingegen die Schuldneranweisung für die Zeit ab Januar 2017, weshalb diese gar nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet. Die vorliegend massgebende Differenz zwischen dem ursprünglichen Entscheid und dem Berichtigungsentscheid beträgt somit CHF 2'625.-- (drei Monate à CHF 875.-- [CHF 1'475.-- abzüglich CHF 600.--]). Die Streitwertgrenze für die Berufung wird folglich nicht erreicht, weshalb gegen den angefochtenen Entscheid entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung einzig die Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). 1.2.Wird das von einer Partei eingereichte Rechtsmittel falsch bezeichnet und erweist es sich, dass die Eingabe dennoch die Voraussetzungen bezüglich Form
Seite 10 — 19 und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels erfüllt, so nimmt das Gericht eine sogenannte Konversion in dem Sinne vor, als es das falsch bezeichnete Rechtsmittel als dasjenige, welches zulässig gewesen wäre, entgegennimmt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 12 vom 2. Juli 2012 E. 1b und Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 35 vom 21. August 2012 E. 1a je m.w.H.). Dies wurde vorliegend auch im Sinne eines Eventualbegehrens beantragt. Was die Rechtsmittelfrist anbelangt, hat X._____ mit ihrer Eingabe vom
Seite 11 — 19 Rechtsfragen hin zu prüfen (vgl. Peter Reetz, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 41 vor Art. 308 ff. ZPO m.w.H.; Oliver M. Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, N 99 vor Art. 308 ff. ZPO und N 47 zu Art. 312 ZPO; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 642). Es gilt die Anerkennung der Rechtsmittelanträge von der Anerkennung der Klagebegehren zu unterscheiden. Nur wenn mit dem Rechtsmittel die Gutheissung oder Abweisung der Klage beantragt wird, liegt in der entsprechenden Erklärung des Rechtsmittelbeklagten, sofern es sich um ein vollkommenes Rechtsmittel wie die Berufung handelt, gleichzeitig eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug, was eine Abschreibung des Rechtsmittelverfahrens erlauben würde (Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 21 zu Art. 312 ZPO; Benedikt Seiler, a.a.O., Rz. 642). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die eingereichte Parteivereinbarung vom 7./20. Februar 2017 nicht zu einer Verfahrensabschreibung infolge Anerkennung der Beschwerde führt. Die Parteien können den angefochtenen Berichtigungsentscheid, der auch für die Pensionskasse Graubünden Wirkungen entfaltet, nicht einvernehmlich aufheben. Eine Abschreibung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im beigelegten Schreiben vom 20. Februar 2017 denn auch nicht beantragt. Er führt lediglich an, dass durch die Vereinbarung die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände untermauert würden und dies im Entscheid der Rechtsmittelinstanz entsprechend zu berücksichtigen sei. 3.1.Im angefochtenen Berichtigungsentscheid wird festgehalten, dass die Pensionskasse Graubünden mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 mitteilen liess, sie könne der mit Entscheid vom 10. Oktober 2016 angeordneten Zahlungsverpflichtung in Höhe von CHF 1'475.-- nicht nachkommen. Für die Anweisung würde lediglich ein Betrag von CHF 600.-- zur Verfügung stehen. Zur Begründung bringe die Pensionskasse vor, sie habe die offenen Quellensteuern des Beschwerdegegners beglichen und verrechne dies nun mit dessen BVG- Rente und zwar bis am 31. Dezember 2016 ratenweise im Umfang von monatlich CHF 1'000.--. Vor diesem Hintergrund erwog der Vorderrichter, dass vorliegend eine Berichtigung des Entscheids vom 10. Oktober 2016 von Amtes wegen gestützt auf Art. 334 Abs. 1 ZPO zu prüfen sei. Die Pensionskasse mache eine Verrechnungseinrede geltend. Es gehe um einen Regress aus der Haftung für
Seite 12 — 19 ausstehende Quellensteuerbeträge. Dass eigene Ansprüche mit einer Rente der Versicherungseinrichtung verrechnet werden dürften, stehe ausser Frage. Im Zwangsvollstreckungsrecht würden die direkt vom Lohn abgezogenen Quellensteuern nicht zum Teil des für die Pfändung massgebenden Nettoeinkommens gehören. Werde das Rechtsgeschäft zwischen der Pensionskasse und dem Beschwerdegegner als Lohnzession betrachtet, so gehe diese der Lohnpfändung vor, was gleichermassen auch für die Schuldneranweisung gelten müsse. Da die Pensionskasse nicht zu einer Leistung, welche die für den Beschwerdegegner verfügbaren Mittel übersteige, verpflichtet werden könne, sei der Entscheid vom 10. Oktober 2016 zu berichtigen. 3.2.Mit der Beschwerde wird gerügt, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung fehlen würden. Ein rechtskräftiger Entscheid könne vom Gericht nicht mehr geändert werden, selbst wenn er auf einem rechtlichen Irrtum oder einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung beruhe. Eine Berichtigung ziele nicht auf eine Änderung des Entscheids, sondern bezwecke lediglich dessen Klarstellung und Übereinstimmung mit dem tatsächlichen, vom Gericht gewollten Inhalt. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2016 sei das Gesuch der Beschwerdeführerin gutgeheissen und die Pensionskasse Graubünden angewiesen worden, ihr von der Rente des Beschwerdegegners ab Oktober 2016 monatlich CHF 1'475.-- zu überweisen. Entgegen diesem rechtskräftigen Entscheid soll gemäss Berichtigungsentscheid für die Monate Oktober bis Dezember 2016 nur noch ein monatlicher Betrag von CHF 600.-- zur Auszahlung gelangen. Der rechtskräftige Entscheid vom 10. Oktober 2016 sei eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage aufgehoben worden. Ein Grund für eine Berichtigung wie ein Schreib- oder Rechnungsfehler liege nicht vor. Vielmehr handle es sich um eine Änderung des gefällten Entscheids. Der Vorderrichter habe verkannt, dass die Berichtigung zu keiner erneuten Prüfung des Streitgegenstands führen dürfe. Nebst den fehlenden Voraussetzungen für eine Berichtigung erscheine die Reduktion der Schuldneranweisung ungerechtfertigt und willkürlich. Bereits bei der Entscheidfindung im Oktober 2016 sei klar gewesen, dass der Beschwerdegegner von der Pensionskasse bis Ende 2016 eine Rente von monatlich CHF 1'353.-- netto und ab Januar 2017 eine solche von CHF 2'353.-- netto erhalte. Es werde in Abrede gestellt, dass die angebliche Lohnzession der Schuldneranweisung vorgehe. Überdies werde eine gültige Lohnzession bestritten. Selbst wenn eine solche vorliegen würde und Vorrang beanspruchen könnte, hätte für die genannten Monate höchstens eine Reduktion der Schuldneranweisung im Umfang von CHF 1'475.-- auf CHF 1'353.-- monatlich erfolgen dürfen. Wie sich hingegen
Seite 13 — 19 der Betrag von CHF 600.-- ermitteln lasse, gehe aus dem Berichtigungsentscheid nicht hervor. Die fehlende Begründung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Berichtigungsentscheids in keiner Weise miteinbezogen worden. Der Vorderrichter scheine voreingenommen gewesen zu sein und den Entscheid in Absprache mit der Pensionskasse getroffen zu haben, da diese offenbar bereits vor Erlass desselben über den Entscheidinhalt informiert gewesen sei. 3.3.Zunächst ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren wie bereits erwähnt ein umfassendes Novenverbot gilt. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfahrens dient sie hingegen im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 326 ZPO). Zu beachten bleibt, dass der Novenausschluss nur die Hauptsache selber betrifft, während für das Vorliegen des geltend gemachten Beschwerdegrundes (z.B. einer fehlerhaften Zustellung) mitunter Beweismittel unerlässlich und in solchem Fall auch zulässig sind (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 3 zu Art. 326 ZPO). Ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich angeblicher Absprachen zwischen dem Vorderrichter und der Pensionskasse Graubünden (Beschwerde Rz. 29 S. 11) und das in diesem Zusammenhang neu eingelegte E-Mail des zuständigen Sachbearbeiters der Pensionskasse Graubünden vom 16. November 2016 (act. B.8) unter diesem Aspekt ausnahmsweise zuzulassen wären, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen werden. 3.4.1. Nachfolgend gilt es auf die Voraussetzungen, unter welchen ein Entscheid im Sinne von Art. 334 ZPO erläutert oder berichtigt werden kann, einzugehen. Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung können alle Arten von Entscheiden sein. Dieser Rechtsbehelf ist gegeben, wenn das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Berichtigt werden kann nur das Dispositiv. Die Berichtigung kann in einer inhaltlichen Korrektur eines falsch wiedergegebenen Urteilsspruchs
Seite 14 — 19 wie etwa einer fehlerhaften Zahl oder in der Ergänzung einer irrtümlich weggelassenen Angabe bestehen. Die Entscheidgründe können nicht berichtigt, aber erläutert werden, wenn dies nötig ist, um das Dispositiv verständlich zu machen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Dispositiv auf die Erwägungen Bezug nimmt (vgl. Martin H. Sterchi, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 334 ZPO). Die Rechtsbehelfe der Erläuterung oder Berichtigung bezwecken keine materielle Änderung, sondern nur eine Klarstellung des Entscheids im dargelegten Sinne. Die Unklarheit oder Widersprüchlichkeit muss auf einem Erklärungsirrtum beruhen, d.h. der Wille des Gerichts muss unrichtig zum Ausdruck kommen. Gegenstand der Berichtigung bildet damit eine falsche Äusserung. Kein Anwendungsfall derselben liegt hingegen vor, wenn der Wille bereits unrichtig gebildet worden ist, es sich also um einen Fehler in der Willensbildung handelt (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 und N 7 zu Art. 334 ZPO; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, a.a.O., § 26 Rz. 68). Berichtigt werden können also mit anderen Worten nur Fehler, die formeller Art sind und deren Behebung den Inhalt des berichtigten Entscheids selbst in keiner Weise verändert. Eine mit Rechtsfehlern behaftete Entscheidung darf demgegenüber nicht im Wege der Berichtigung inhaltlich abgeändert werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_860/2010 vom 25. August 2011 E. 2). 3.4.2. Vorliegend wurde der Entscheid vom 10. Oktober 2016 unter dem Titel „Berichtigung“ gemäss Art. 334 ZPO materiell geändert, indem die Schuldneranweisung für die Monate Oktober bis Dezember 2016 von CHF 1'475.-- auf CHF 600.-- reduziert worden ist. Es geht dabei nicht etwa um die Behebung eines Rechnungsfehlers oder um einen Erklärungsirrtum, sondern es wird etwas anderes angeordnet, als ursprünglich entschieden wurde und gewollt war. Es handelt sich mithin um die Behebung eines Fehlers in der Willensbildung. Für eine solche Konstellation steht die Berichtigung im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO entsprechend den vorstehenden Ausführungen allerdings nicht zur Verfügung. Der Vorderrichter hat den Umfang der Schuldneranweisung für den genannten Zeitraum erneut geprüft und, obschon sich die Beurteilungslage nicht geändert hat, aufgrund neuer rechtlicher Überlegungen eine Anpassung vorgenommen (vgl. E. 3.1.). Bereits bei Erlass des ursprünglichen Entscheids war bekannt, dass die Pensionskasse zwecks ratenweiser Tilgung der ausstehenden Quellensteuern bis zum 31. Dezember 2016 CHF 1'000.-- der Rente zurückbehält. Dies wurde denn auch explizit festgehalten und bildete Entscheidungsgrundlage, indem die Rente des Beschwerdegegners bis Ende 2016 auf monatlich CHF 1'353.-- und ab Januar 2017 auf CHF 2'353.-- beziffert wurde (vgl. Entscheid vom 10. Oktober 2016 E. 5
Seite 15 — 19 S. 6). Durch den Berichtigungsentscheid wurde das Entscheidverfahren gewissermassen wiederaufgenommen und der Streitgegenstand mit dem Hinweis, dass gemäss Schreiben der Pensionskasse lediglich CHF 600.-- für eine Anweisung zur Verfügung stehe (was sich aus besagtem Schreiben allerdings gerade nicht ergibt und somit offensichtlich unrichtig festgestellt wurde), einer neuerlichen Beurteilung unterzogen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, erscheint ein solches Vorgehen unter dem Deckmantel des Rechtsbehelfs der „Berichtigung“ unzulässig. Ebenso fehlt es für die vorgenommene Korrektur der Schuldneranweisung an einer anderweitigen Rechtsgrundlage. Eine Anpassung an veränderte Verhältnisse wenn denn überhaupt solche vorliegen würden würde ein entsprechendes Begehren eines Ehegatten voraussetzen. Der Drittschuldner selber ist hingegen wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 1.1.4.) nicht Verfahrenspartei und kann damit auch keine Abänderung beantragen. Eine Anpassung von Amtes wegen, weil sich die Anordnung im Nachhinein als unrichtig oder ungerechtfertigt erweist, in analoger Anwendung von Art. 268 Abs. 1 oder Art. 256 Abs. 2 ZPO fällt ebenfalls ausser Betracht. Die Schuldneranweisung gemäss Art. 132 ZGB entspricht weder einer jederzeit abänderbaren vorsorglichen Massnahme noch einer Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 3.4.3. Hinzu tritt der Umstand, dass die Mitteilung der Pensionskasse, der Anweisung bis Ende Dezember 2016 nicht in vollem Umfang nachkommen zu können, da dem Beschwerdegegner bis dahin nur ein Betrag von CHF 1‘353.-- auszubezahlen sei, ohnehin keine Anpassung oder Korrektur der rechtskräftig angeordneten Schuldneranweisung erforderlich macht. Für den angewiesenen Drittschuldner hat die gerichtliche Anordnung einzig zur Folge, dass er ab Mitteilung des Entscheides mit befreiender Wirkung nur noch an die unterhaltsberechtigte Person leisten kann. Rechtlich ändert sich jedoch weder etwas am Rechtsverhältnis zwischen Drittschuldner und Unterhaltsschuldner noch an jenem zwischen Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner. Auch nach der Schuldneranweisung durch das Gericht bleibt der Unterhaltsschuldner Gläubiger der Forderung, welche der Anweisung zugrunde liegt. Allerdings kann er im Umfang der Anweisung nicht mehr über die Forderung verfügen. Da kein Gläubigerwechsel stattfindet, geht der Drittschuldner der Einreden aus dem Schuldverhältnis nicht verlustig. Er hat an den Ehegatten des Gläubigers zu leisten und zwar nach den Modalitäten des bestehenden Schuldverhältnisses (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., N 5 zu Art. 132 ZGB; Ursula Schmid, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 177 ZGB; Heinz
Seite 16 — 19 Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. II/1/2, Bern 1999, N 14 f. zu Art. 177; Martina Patricia Steiner, a.a.O., N 336 ff., insbesondere N 347 ff.). Daraus ergibt sich, dass die Anweisung gegenüber dem Drittschuldner, auch wenn diese auf einen höheren Betrag lautet, nur in jenem Umfang Wirkung entfaltet, als tatsächlich eine Schuld gegenüber dessen Gläubiger (dem Unterhaltsschuldner) besteht. Dem Drittschuldner bleibt eine allfällige Verrechnungseinrede weiterhin erhalten, zumal mit der Schuldneranweisung keine Änderung der Gläubigerstellung einhergeht. Hat der Drittschuldner der unterhaltspflichtigen Partei zufolge Verrechnung mit einer Gegenforderung weniger zu leisten, als gemäss Anweisung an die unterhaltsberechtigte Partei auszubezahlen wäre, beschränkt sich auch die Anweisung auf die tiefere Restschuld. Eine darüber hinausgehende Zahlungsverpflichtung, welche die unterhaltsberechtigte Partei gegenüber dem Drittschuldner vollstrecken könnte, begründet die Schuldneranweisung nicht. Die unterhaltsberechtigte Partei wird, wie bereits erwähnt, nicht selber Gläubigerin des Drittschuldners, sondern erhält durch die Schuldneranweisung lediglich eine Inkassoermächtigung. Letztere ermöglicht es der Unterhaltsgläubigerin zwar, bei ausbleibender Zahlung den angewiesenen Drittschuldner selbständig zu betreiben oder gerichtlich zu belangen. In einer allfälligen Betreibung gegen den Drittschuldner bildet indessen der Entscheid über die Schuldneranweisung, der ja ohne jede Beteiligung des Drittschuldners ergangen ist, keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG (vgl. Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, a.a.O., N 16 zu Art. 177; Martina Patrizia Steiner, a.a.O., N 342). Eine Vollstreckung gegen den Drittschuldner könnte sich daher nur auf den im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner bestehenden (oder zu erstreitenden) Titel stützen, wobei dem Drittschuldner wiederum sämtliche Einreden aus jenem Schuldverhältnis offen stünden. Denn der Unterhaltsgläubiger kann gegenüber dem Drittschuldner durch die Anweisung nicht besser gestellt sein als der Unterhaltsschuldner selbst. Macht der Drittschuldner im Nachgang zur Anordnung einer Schuldneranweisung geltend, dass seine im Anweisungsverfahren vorausgesetzte Schuld gegenüber dem Unterhaltspflichtigen effektiv tiefer ist als der angewiesene Betrag, bildet dies somit keinen Grund für eine Änderung der Schuldneranweisung, sondern deren Wirkung reduziert sich für den Drittschuldner automatisch auf den tatsächlich geschuldeten Betrag. Ob die Einwendung des Drittschuldners begründet ist (z.B. ob die geltend gemachte Verrechnung überhaupt zulässig ist), ist damit nicht (mehr) vom Anweisungsrichter zu beurteilen, sondern gegebenenfalls in einem separaten (Vollstreckungs-)Verfahren. Nach dem Gesagten berechtigte die
Seite 17 — 19 Mitteilung der Pensionskasse den Vorderrichter nicht zu einer nachträglichen Herabsetzung der Schuldneranweisung für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016. Vielmehr hätte diese ihn höchstens zu einer dahingehenden Erläuterung veranlassen sollen, dass die angewiesene Pensionskasse maximal den ihrem Versicherten geschuldeten Betrag auf das Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen hat. Für eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob die Anweisung ins Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen eingreifen könnte, blieb von vornherein kein Raum. 3.4.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Berichtigungsentscheid vom 21. Oktober 2016 gänzlich aufzuheben ist. Der Entscheid vom 10. Oktober 2016 gibt auch nach Vorliegen der Mitteilung der Pensionskasse Graubünden, der Anweisung bis Ende 2016 nicht in vollem Umfang nachkommen zu können keinen Anlass zur Berichtigung und beansprucht damit unverändert Geltung. Die Pensionskasse Graubünden wäre damit grundsätzlich verpflichtet, die Altersrenten, welche ihrem Versicherten (dem Beschwerdegegner) nach ihren eigenen Angaben im strittigen Zeitraum (Oktober bis Dezember 2016) zustehen (je CHF 1‘353.--), an die Beschwerdeführerin zu überweisen. Soweit sie gestützt auf den Berichtigungsentscheid also vor Erhalt der prozessleitenden Verfügung vom 5. Dezember 2016, mit welcher der dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde bereits Zahlungen an den Beschwerdegegner geleistet hat, wird sie in ihrem Vertrauen auf die richterliche Anordnung, die ja grundsätzlich sofort vollstreckbar war (Art. 325 Abs. 1 ZPO), allerdings zu schützen sein, so dass die ihr mit Entscheid vom 10. Oktober 2016 angedrohte Sanktion der Doppelzahlung nicht rückwirkend wieder zum Tragen kommen kann. Zu einer nochmaligen Auszahlung der Differenz zwischen dem berichtigten Betrag von CHF 600.-- und der tatsächlich geschuldeten Rente von CHF 1‘353.-- an die Beschwerdeführerin wird die Pensionskasse daher nicht verpflichtet werden können. Abschliessend zu beurteilen wäre diese Frage allerdings nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern gegebenenfalls sollte die Beschwerdeführerin eine Nachzahlung an sie durchzusetzen versuchen durch das hierfür zuständige (Vollstreckungs-)Gericht. Die Beschwerdeinstanz kann sich dementsprechend darauf beschränken, der Pensionskasse den Ausgang des Beschwerdeverfahrens mitzuteilen und sie in Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2016 anzuweisen, den im Dezember 2016 zurückbehaltenen Teil der Altersrente des Beschwerdegegners (CHF 753.-- = CHF 1‘353.-- [Anspruch des Versicherten nach Abzug der Quellensteuern] abzüglich CHF 600.-- [bereits an die
Seite 18 — 19 Ehefrau des Versicherten ausbezahlten Teil der Altersrente]) auf das Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen. 4.Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) auf CHF 1‘000.-- festgesetzt. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren vollumfänglich durchgedrungen ist, wird sie gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht kostenpflichtig. Indessen kann auch der Beschwerdegegner, welcher sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt und sich im Rahmen einer aussergerichtlichen Vereinbarung den Beschwerdeanträgen angeschlossen hat, nicht als unterliegende Partei gelten. Da der aufzuhebende Berichtigungsentscheid von keiner Partei veranlasst worden, sondern von Amtes wegen ergangen ist, würde es unbillig erscheinen, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einer Partei aufzuerlegen. Verursacht wurde das Beschwerdeverfahren vielmehr durch einen Fehler des Vorderrichters, der eine Berichtigung der ursprünglich angeordneten Schuldneranweisung vorgenommen hat, obwohl die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäss Art. 334 ZPO offensichtlich gar nicht gegeben waren. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Prozesskosten sind daher gestützt auf Art. 108 ZPO der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. dazu David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, N 7 zu Art. 108 ZPO m.w.H.; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 75 vom 26. August 2013 E. 7a mit weiteren Hinweisen, u.a. auf PKG 2004 Nr. 11). Dementsprechend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auch die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung zu ersetzen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung nach Ermessen festgesetzt. In Anbetracht der eingereichten Rechtsschrift sowie der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint vorliegend eine Entschädigung in Höhe von CHF 1‘500.-- (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen.
Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Berichtigungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 21. November 2016 wird aufgehoben. 2.a)In Aufhebung der prozessleitenden Verfügung vom 5. Dezember 2016 wird die Pensionskasse Graubünden gerichtlich angewiesen, den im Dezember 2016 zurückbehaltenen Teil der Altersrente von Y., nämlich CHF 753.--, auf das Konto von X. bei der Graubündner Kantonalbank (Konto Nr. _____) zu überweisen. b)Im Übrigen wird die Anweisung gemäss Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 10. Oktober 2016 im Sinne der Erwägungen bestätigt. 3.a)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000.-- gehen zu Lasten des Regionalgerichts Imboden, welches die Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich mit CHF 1‘500.-- zu entschädigen hat. b)Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin durch das Kantonsgericht von Graubünden erstattet. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: