Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 02. Dezember 2024 ReferenzSK2 24 55 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Thoma, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandVerletzung der Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19.09.2024, mitgeteilt am 26.09.2024 (Proz. Nr. ÜB.2024.409) Mitteilung02. Dezember 2024

2 / 8 Sachverhalt A.Am 9. September 2023 wurde mit dem auf A., geboren am _____ 1971, immatrikulierten Personenwagen, Kontrollschild B., in C._____ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritten. Mit Schreiben vom 13. Septem- ber 2023 stellte die Kantonspolizei Graubünden A._____ für die Geschwindig- keitsüberschreitung eine Ordnungsbusse zu. Mit E-Mail vom 19. September 2023 sendete A._____ der Kantonspolizei Graubünden das ausgefüllte Formular mit den Personalien des für die Übertretung verantwortlichen Fahrzeugführers zu. Mit E-Mail vom 20. September 2023 wurde A._____ mitgeteilt, dass die Kantonspoli- zei Graubünden das korrekte Geburtsdatum des Fahrzeugführers benötige, nur der Jahrgang reiche nicht aus. Am 3. November 2023 wurde A._____ mittels Ein- schreiben die Ordnungsbusse erneut zugestellt. Mit E-Mail vom 16. Novem- ber 2023 sendete A._____ das bereits am 19. September 2023 übermittelte For- mular nochmals unverändert an die Kantonspolizei Graubünden. B.Mit Strafbefehl vom 25. Januar 2024, mitgeteilt am 1. Februar 2024, erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ für schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. Dafür wurde er mit einer Busse von CHF 120.00 bestraft und ihm wurden die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 210.00 auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ordnungsbusse nicht innert 30 Tagen bezahlt worden sei und auch nicht die für die Übertretung verantwortliche Person bekannt gegeben worden sei. C.Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 (Poststempel) erhob A._____ Einspra- che gegen den Strafbefehl und hielt dabei fest, dass er die Personalien des ver- antwortlichen Fahrzeugführers bereits im September 2023 bekannt gegeben habe. Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ unter anderem mit, dass das Personalienblatt unvollständig gewesen sei, da die Postlei- zahl gefehlt habe und zudem fehle für eine Individualisierung des Fahrzeugführers dessen Geburtsdatum. Nach erneutem Schriftenwechsel reichte A._____ mit Schreiben vom 10. April 2024 (Poststempel) die verlangten Informationen nach. D.Mittels Strafbefehl vom 26. April 2024 verurteilte sie den von A._____ be- kanntgegebenen Fahrzeugführer aufgrund der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 120.00. E.Mittels Einstellungsverfügung vom 19. September 2024, mitgeteilt am 26. September 2024, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren

3 / 8 gegen A._____ wegen der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27. Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG ein. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 210.00 wurden A._____ auferlegt. F.Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 (Poststempel) reichte A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wegen der Auf- erlegung der Verfahrenskosten ein. Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kan- tonsgericht) weiter. G.Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 äusserte sich die Staatsanwalt- schaft zum beschwerdeführerischen Vorbringen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. H.Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zustän- digkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO ergeht die vorliegende Ent- scheidung in einzelrichterlicher Kompetenz. 1.2.Einstellungsverfügungen sind innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anzufechten, wobei die Frist auch als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde ein- geht (Art. 322 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 4 StPO). Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wurde zwar eingestellt, jedoch wurden ihm die Verfahrenskos- ten auferlegt, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat und ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2.Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsver- letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Die Beschwerdeinstanz

4 / 8 ist nicht an die Begründung der Parteien und – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – an deren Anträge gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Die Regelung der Kosten und der Entschädigungsansprüche beschlägt indes nicht den Zivilpunkt (BGer 6B_224/2013 v. 27.1.2014 E. 2.2). Die Beschwerdeinstanz verfügt mithin in der vorliegenden Konstellation über volle Kognition. Sie kann damit ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Straf- behörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge be- gründet erscheint (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 15 zu Art. 393 StPO m.w.H.). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Art. 396 Abs. 1 StPO). 3.1.Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde im Wesentlichen aus, dass eine fehlende Mitwirkung seinerseits nicht vorliege, da er den Fahrer benannt ha- be. Die vollständige Postanschrift habe er nicht gekannt. Trotz des schlechten Verhältnisses zu seiner von ihm getrennt lebenden Frau habe er die Daten erfragt und dann weitergeleitet (act. A.1). 3.2.Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 417 StPO auf- erlegt. Begründend führte die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, der Kantonspolizei Graubünden trotz mehrerer Aufforderungen die vollständigen Personalien der verantwortlichen Person zu nennen, weshalb das ordentliche Verfahren habe eingeleitet werden müssen. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- pflichten als Fahrzeuglenker verletzt und einen unnötigen Verfahrensauswand verursacht (StA act. 24 S. 2). In der Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 führt sie weiter aus, dass der Beschwerdeführer nicht bestreite, der Fahrzeughalter ge- wesen zu sein, die vollständigen Personalien (Postanschrift und Geburtsdatum) der für die Übertretung verantwortlichen Person nicht sofort geliefert und die Bus- se nicht innerhalb der Frist bezahlt zu haben. Die Staatsanwaltschaft sei daher nicht nur befugt, sondern gar verpflichtet gewesen, gegen den Beschwerdeführer das ordentliche Verfahren durchzuführen. Und dieses wiederum habe Kosten ver- ursacht. Solange er die vollständigen und korrekten Personalien des Lenkers nicht genannt habe, sei er der Schuldner der Busse gewesen. Namen und Adresse des Beschuldigten müssten vollständig sein, was vorliegend bei der fehlenden Post- leitzahl nicht der Fall gewesen sei. Es müssten genügend Angaben zur Identität des Fahrzeugführers gemacht werden, so dass dieser individualisierbar sei. Vor-

5 / 8 liegend fehle für eine Individualisierung des Lenkers zudem dessen Geburtsdatum (act. A.2). 4.1.Die StPO regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bun- desrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO). Nach Art. 1 Abs. 2 StPO bleiben die Verfahrensvorschriften anderer Bun- desgesetze vorbehalten. Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes werden in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis CHF 300.00 geahndet, sofern der Übertretungstatbestand in der Liste nach Art. 15 Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1) aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 7 und Art. 1 Abs. 2 und 4 OBG). Wird die beschuldigte Person anlässlich der Widerhand- lung identifiziert, so kann sie die Busse sofort oder innerhalb von 30 Tagen (Be- denkfrist) bezahlen (Art. 6 Abs. 1 OBG). Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahr- zeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG angetroffen oder angehalten, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eingetragenen natürlichen oder juristischen Person auferlegt (Art. 7 Abs. 1 OBG). Der Halterin oder dem Halter wird die Busse schriftlich eröff- net. Sie oder er kann sie innerhalb von 30 Tagen bezahlen (Art. 7 Abs. 2 OBG). Bezahlt die Halterin oder der Halter die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (Art. 7 Abs. 3 OBG). Nennt die Halterin oder der Halter den Namen und die Adresse der Person, welche die Widerhand- lung begangen hat, so wird gegen diese das Verfahren nach Art. 7 Abs. 2 und 3 OBG durchgeführt (Art. 7 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Widerhandlung begangen hat, so erhält die Hal- terin oder der Halter eine Frist von 30 Tagen, um die Busse zu bezahlen, es sei denn, sie oder er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahr- zeug gegen ihren oder seinen Willen benutzt wurde und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (Art. 7 Abs. 5 OBG). 4.2.Nach Art. 7 Abs. 4 OBG hat der Halter die Möglichkeit, den tatsächlichen Fahrzeugführers der Polizei zu melden und somit die Vermutung der Täterschaft von Art. 7 Abs. 1 OBG zu widerlegen. Bei den von einem Halter gemachten Anga- ben nach Art. 7 Abs. 4 OBG darf es sich nicht um eine wenig plausible Information handeln. Mit Verweis auf die Botschaft zu Via sicura hält das Bundesgericht fest, dass Name und Adresse des Fahrzeugführers vollständig sein müssen, d. h. der Halter muss genügend Angaben zur Identität des Fahrzeugführers machen, so dass dieser individualisierbar ist (BGer 6B_1007/2016 v. 10.5.2017 E. 1.5). Gemäss der Botschaft ist es erforderlich, dass der Halter den Namen und die Adresse des tatsächlichen Fahrzeugführers nennt oder genügend Angaben zu

6 / 8 seiner Identität macht, sodass dieser individualisierbar ist (siehe Botschaft zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447 ff. [zit.: Botschaft], S. 8487). Entsprechend ist es denkbar, dass neben Namen und Adresse auch andere Angaben ausrei- chen können, um den Anforderungen von Art. 7 Abs. 4 OBG zu genügen. Der in Art. 7 OBG vorgesehene Einbruch in strafrechtliche Grundsätze steht sodann ei- ner extensiven Auslegung dieser Bestimmung entgegen (vgl. BGer 6B_1007/2016 v. 10.5.2017 E. 1.5 in fine). 5.1.Der Beschwerdeführer machte am 19. September 2024 folgende Angaben zum Fahrzeugführer: Name, Vorname, Jahrgang, Beruf, Heimatgemein- de/Heimatstaat, Strasse/Hausnummer, Wohnort, Mobiltelefonnummer, Art des Fahrzeugs und Kontrollschild. Zudem gab er an, dass es sich um seinen Schwa- ger handle. Damit machte der Beschwerdeführer ausführliche Angaben, mit denen der Fahrzeugführer – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – individuali- sierbar ist. Vergleicht man diese Angaben mit den von der Staatsanwaltschaft zu- sätzlich verlangten Informationen, d.h. dem exakten Geburtsdatum und der Post- leitzahl, so tragen diese Ergänzungen vorliegend nicht wesentlich zur Individuali- sierung des Fahrzeugführers bei. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer zunächst nur aufgefordert wurde, das Geburtsdatum nachzuliefern (siehe StA act. 5). Die Angabe der Postleitzahl wurde vom Beschwerdeführer hingegen gemäss den Akten erstmals nach Erlass des Strafbefehls verlangt (siehe StA act. 10). Obwohl der Fahrzeugführer vorliegend im Ausland (Rumänien) wohnt, lässt sich eine Postleitzahl in der Regel auch bei ausländischen Wohnorten problemlos ermitteln. Es wäre daher vorliegend über- spitzt formalistisch, aufgrund der fehlenden Postleitzahl von einer fehlenden Adresse auszugehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 135 I 6 E. 2.1 m.w.H.). Einer nicht extensiven Auslegung von Art. 7 OBG steht es sodann entgegen, über den Gesetzeswortlaut von Art. 7 Abs. 4 OBG – Name und Adresse – hinaus, auch noch das Geburtsdatum zu verlangen, zumal der Beschwerdeführer sogar den Jahrgang des Fahrzeugführers angegeben hat. 5.2.Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die An- gaben des Beschwerdeführers offenbar für plausibel hält. Andernfalls hätte sie keinen Strafbefehl gegen den vom Beschwerdeführer genannten Fahrzeugführer erlassen und auch nicht nach den hierzu eingegangen Rückmeldungen, dass die- se Person nicht existiere bzw. bereits verstorben sei, daran festgehalten (siehe StA act. 16 bis 22). Die Staatsanwaltschaft hat es auch nicht als angezeigt erach- tet, ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 5 OBG durchzuführen.

7 / 8 5.3.Damit steht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers, die er erstmals am 19. September 2024 an die Kantonspolizei Graubünden übermittelte, den An- forderungen von Art. 7 Abs. 4 OBG genügen. Es kann daher nicht dem Beschwer- deführer angelastet werden, dass gleichwohl das ordentliche Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, dem Be- schwerdeführer die Kosten der (eingestellten) Strafuntersuchung zu auferlegen, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde gutzuheissen ist. 6.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer vollständig, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, zulasten des Kantons Graubünden gehen. Besondere Verhältnisse, die eine Parteientschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer rechtfertigen würden, liegen nicht vor (vgl. BGer 6B_251 v. 24.8.2015 E. 2.3.2).

8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. September 2024 (ÜB.2024.409) wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt: 2. Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens (ÜB.2024.409) von CHF 210.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden. 3.Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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