SK2 2024 54

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 8. Oktober 2024 ReferenzSK2 24 54 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Cora Schmid AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich GegenstandErlass von Verfahrenskosten Mitteilung10. Oktober 2024

2 / 5 Sachverhalt A.Mit Beschluss vom 26. Juni 2024 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden A._____ im Verfahren SK2 24 37 Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft. B.Nach erfolgter Rechnungstellung gelangte A., vertreten durch Rechtsanwältin Cora Schmid, an das Kantonsgericht und beantragt den Erlass der Kosten, eventualiter deren Stundung. Erwägungen 1.1.Stundung und Erlass von Verfahrenskosten im Bereich der Strafrechtspfle- ge sind in Art. 425 StPO geregelt. Die konkrete Ausgestaltung belässt das Bun- desrecht weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (BGer 6B_239/ 2021 v. 26.5.2021 E. 2). Im Kanton Graubünden richtet sich das Inkasso bei den Gerichten nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation (Art. 39 Abs. 3 EGzStPO; BR 350.100). Gestützt auf Art. 71 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsge- setzes (GOG; BR 173.000) und Art. 37 Abs. 1 lit. a der Verordnung über das Kan- tonsgericht (KGV; BR 173.100) hat das Kantonsgericht eine Absprache mit der Finanzverwaltung getroffen. Danach ist für die Beurteilung von Gesuchen um Er- lass von Kosten das jeweilige Gericht zuständig, welches die Kosten gesprochen hat. Für Gesuche um Stundung oder Gewährung von Ratenzahlungen ist die Fi- nanzverwaltung zuständig (nebst vielen: KGer GR SK2 23 2 v. 16.2.2023 E. 1.1). 1.2.Soweit A. um den Erlass der Kosten für das kantonsgerichtliche Ver- fahren SK2 24 37 ersucht, ist somit das Kantonsgericht zuständig. Hingegen ist für die Behandlung des Gesuches um Stundung die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden zuständig. 2.1.Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Die Strafbehörden verfü- gen dabei über einen grossen Beurteilungsspielraum. Es besteht kein verfas- sungsrechtlicher Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten und selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch ganz oder teilweise Folge gibt (BGer 6B_239/2021 v. 26.5.2021). Ein Kostenerlass führt zum endgültigen Untergang der Forderung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Par- tei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung sind beim Erlass von Verfahrenskosten für die

3 / 5 Bejahung einer Mittellosigkeit strengere Massstäbe anzulegen als für die Mittello- sigkeit im Rahmen der amtlichen Verteidigung. Ein Erlass der geschuldeten Kos- ten ist nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig (KGer GR SK2 20 43 v. 19.10.2020 E. 8.4; OGer ZH VU160005 v. 21.4.2016 E. II.5.1 ff.). Zu prüfen ist, ob die Gerichtskosten voraus- sichtlich während der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht beglichen werden kön- nen. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 112 ZPO). 2.2.A._____ begründet sein Erlassgesuch damit, dass er als abgewiesener Asylsuchender mittellos und von der Sozialhilfe ausgeschlossen worden sei. Da- mit sei er auf die Nothilfe für abgewiesene Asylsuchende angewiesen und es sei ihm nicht möglich die Verfahrenskosten zu begleichen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller seine Ausführungen durch nichts belegt. Das blosse An- gebot, bei Bedarf die Nothilfebestätigung nachzureichen, reicht hierfür nicht aus. Einer anwaltlich vertretenen Partei muss klar sein, dass sie ihre Behauptungen grundsätzlich mit der Gesuchseinreichung zu belegen hat. Abgesehen davon wird mit den Ausführungen lediglich eine momentane Mittellosigkeit behauptet und kei- ne dauerhafte. Ausführungen, weshalb es ausgeschlossen sein soll, dass sich die Verhältnisse in den nächsten Jahren verbessern, fehlen gänzlich. Eine dauerhafte Mittellosigkeit ist auch nicht anzunehmen. Die streitgegenständlichen Verfahrens- kosten betragen lediglich CHF 1'500.00. Es ist naheliegend, dass A._____ unter normalen Umständen diesen Betrag innert zehn Jahren ohne weiteres abzuzahlen vermag. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er über diesen Zeitraum hinweg von der Nothilfe abhängig und mittellos sein wird. Das Gesuch um Erlass der Ver- fahrenskosten ist daher abzuweisen. 3.1.Das Gesuch ist auch aus einem weiteren Grund abzuweisen. Durch den Erlass von Verfahrenskosten dürfen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung nicht umgangen werden. Wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, rechtfertigt sich kein nachträglicher Erlass (Jenny, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 4 zu Art. 112 ZPO). 3.2.Das vorliegende Gesuch betrifft Kosten, die A._____ im Beschwerdeverfah- ren SK2 24 37 vom Kantonsgericht auferlegt wurden. Ein Gesuch um unentgeltli-

4 / 5 che Rechtspflege für jenes Verfahren wurde infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (vgl. KGer GR SK2 24 37 v. 26.6.2024 E. 10). Auch aus diesem Grund kann dem Erlassgesuch nicht stattgegeben werden. 4.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der auferlegten Gerichtskosten nicht gegeben sind. Das Gesuch ist abzuweisen. Soweit A._____ die Stundung der Kosten verlangt, ist das Kantonsgericht nicht zuständig. Die Eingabe wird diesbezüglich zuständigkeitshalber an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur überwiesen. 5.Die vorliegende Verfügung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. b StPO, Art. 18 Abs. 3 GOG und Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichterlicher Kompetenz. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.

5 / 5 Demnach wird verfügt: 1.Das Gesuch von A._____ vom 3. Oktober 2024 wird abgewiesen, soweit er damit um den Erlass der Kosten für das Beschwerdeverfahren SK2 24 37 ersucht. 2.Das Gesuch von A._____ vom 3. Oktober 2024 wird zuständigkeitshalber an die Finanzverwaltung Graubünden überwiesen, soweit damit um die Stundung der Kosten für das Beschwerdeverfahren SK2 24 37 ersucht wird. 3.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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08.10.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026