Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 28. November 2023 ReferenzSK2 23 71 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandDrohung Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.10.2023, mitgeteilt am 19.10.2023 (Proz. Nr. VV.2022.1651) Mitteilung29. November 2023

2 / 7 Sachverhalt A.Am 23. August 2023 soll A._____ gemäss Angaben seiner (von ihm ge- trennt lebenden) Ehefrau D._____ bei der Berufsbeistandschaft C._____ an der B._____ in E._____ D._____ mit den Worten bedroht haben, dass, wenn er nicht in der Schweiz wohnen würde, er seine Noch-Ehefrau steinigen bzw. steinigen lassen würde. A._____ bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. November 2022 die Drohung und gab an, dass er zu D._____ Folgendes gesagt habe: "bis froh sind wir in der Schweiz und nicht in einem F._____ Land. Dort würden die Frauen wie sie gesteinigt" (vgl. StA act. 5.16, Antwort auf Frage 25). B.Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB ein. Die Verfahrens- kosten von CHF 730.00 auferlegte sie in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO A.. Entschädigungen sprach sie keine zu. C.Dagegen erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Oktober 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht, wobei er insbesondere geltend machte, die Kosten, die ihm auferlegt würden, sei- en nicht gerechtfertigt. D.Mit Stellungnahme vom 3. November 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. E.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staats- anwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Be- schwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c

3 / 7 StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsver- letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2.Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, das heisst durch die Einstellungsverfügung beschwert ist. Der Be- schwerdeführer ficht die von der Staatsanwaltschaft verfügte Kostenauflage an ihn an. Insofern ist er durch die angefochtene Einstellungsverfügung in seinen recht- lich geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legiti- miert. 1.3.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderun- gen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angeru- fen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der ange- fochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (KGer GR SK2 20 50 v. 07.01.2021 E. 2 m.H. auf Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 392). Die Beschwerdemoti- ve müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwer- defrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des ange- fochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert wer- den soll (BGer 6B_182/2020 v. 06.01.2021 E. 2.5; Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO). Die Rechtsmittel- instanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO). 1.3.2. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, der Beschwerdeführer komme sei- ner Begründungspflicht nicht ansatzweise nach (vgl. act. A.2). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, kann dem nicht gefolgt werden. Auf die im Übrigen fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.1.Die Staatsanwaltschaft hat das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zwar eingestellt,

4 / 7 ihm jedoch die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 730.00 auferlegt. Der Be- schwerdeführer hält die Kostenauflage an ihn für nicht gerechtfertigt (vgl. insb. act. A.1, S. 8). 2.2.Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat (Art. 423 StPO). Bei einer Einstellung des Verfahrens können sie der beschuldigten Person ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 2.3.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenaufla- ge bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Zulässig ist es indes, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweize- rischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfah- ren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Vorausgesetzt wird damit ein unter rechtlichen Gesichtspunkten und nicht lediglich ein unter moralischen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten. Zwischen dem zivilrecht- lich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kos- ten muss zudem ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (vgl. zum Ganzen BGer 1B_180/2012 v. 24.5.2012 E. 2.2 m.w.H.). 2.4.Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens soll Ausnahmecharakter haben (BGE 116 Ia 162 E. 2c; BGer 1P.18/2007 v. 30.7.2007 E. 3.3.3 m.w.H.). Die Kostenauf- lage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO darf sich daher in tatsächlicher Hinsicht zunächst nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (vgl. BGer 1B_180/2012 v. 24.5.2012 E. 2.2 m.w.H.; ferner auch Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 426 StPO). Daraus ergibt sich im Um- kehrschluss, dass bei nicht eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen eine Kosten- auflage an die beschuldigte Person gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auszublei- ben hat. Dies steht denn auch im Einklang mit der anerkannten Regel, dass der Staat die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen der Kostenauflage trägt (vgl. Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

5 / 7 Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 36 zu Art. 426 StPO, mit Hinweis auf BGer 6B_71/2009 v. 28.5.2009 E. 1.4). Darüber hinaus muss aber auch gelten, dass eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO nur bei eindeutigen rechtlichen Verhältnissen in Frage kommt, wenn also ein Verhalten der beschuldigten Person vorliegt, das unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten mit hinreichender Eindeutigkeit vorwerfbar ist (vgl. KGer GR SK2 21 10 v. 9.4.2021 E. 2.4; ähnlich auch OGer ZH SB160478 v. 28.6.2017 E. IV.1.2, welches eine klare Verletzung einer Rechtsnorm verlangt; vgl. ferner BGer 6B_1200/2017 v. 4.6.2018 E. 4.4). Es kann nicht Sache der Strafbehörde sein, im Rahmen des strafprozessualen Kostenentscheids zur Frage der zivilrechtlichen Verantwortung umfangreiche Abklärungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu tätigen. Vorzugehen ist deshalb wie folgt: Ergibt sich aufgrund einer summarischen Prü- fung, dass ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO mit grosser Wahrscheinlichkeit vorliegt, kommt eine Kostenauflage an die beschuldigte Person in Frage (vgl. BGer 6B_1200/2017 v. 4.6.2018 E. 4.5.2). An- dernfalls ist von vornherein davon abzusehen. 2.5.Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Kostenauflage an den Beschwerdeführer aus, dieser sei grundsätzlich geständig, D._____ mit den Wor- ten "bis froh sind wir in der Schweiz und nicht in einem F._____ Land. Dort würden die Frauen wie sie gesteinigt" bedroht zu haben. Der Beschwerdeführer habe da- mit schuldhaft ein persönlichkeitsgeschütztes Rechtsgut verletzt, sodass sein Ver- halten widerrechtlich im Sinne von Art. 28 ZGB sei. Somit habe er durch ein feh- lerhaftes Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst (act. E.1, E. 5). 2.6.Die Staatsanwaltschaft legt nicht näher dar, welches "persönlichkeitsge- schütztes Rechtsgut" der Beschwerdeführer durch seine Aussage verletzt haben soll. Sie scheint davon auszugehen, dass eine Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB vorliege, indem der Beschwerdeführer D._____ "bedroht" habe. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es habe keine Drohung stattgefunden. Es sei bloss eine faktische Aussage gewesen. D._____ habe die Aussage denn auch nicht als Drohung wahrgenommen, was ihr Verhalten gezeigt habe (act. A.1, S. 8). Inwiefern diese Kritik nicht hinreichend sachbezogen sein soll, legt die Staatsan- waltschaft nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich. 2.7.Der genaue Wortlaut der angeblichen Drohung ist unter den Parteien strittig (vgl. oben Sachverhalt lit. A). Die Staatsanwaltschaft geht in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom Wortlaut aus, wie ihn der Beschwerdeführer geschil- dert hat (vgl. E.1, E. 5 [""bis froh sind wir in der Schweiz und nicht in einem

6 / 7 F._____ Land. Dort würden die Frauen wie sie gesteinigt"]). In den Akten der Staatsanwaltschaft lassen sich zwar Hinweise finden, welche für den Standpunkt von D._____ sprechen (vgl. StA act. 5.13). Mangels Konfront-Einvernahme des entsprechenden Zeugen sind diese Angaben jedoch nicht verwertbar, sodass die Staatsanwaltschaft letztlich zu Recht auf den Wortlaut abgestellt hat, wie ihn der Beschwerdeführer geschildert hat. Die Aussage "bis froh sind wir in der Schweiz und nicht in einem F._____ Land. Dort würden die Frauen wie sie gesteinigt" stellt indes keine Drohung dar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer D._____ damit irgendeinen Nachteil in Aussicht gestellt haben könnte. Der Hin- weis auf die in gewissen Kulturkreisen nicht unübliche Steinigung als Strafe für Ehebruch oder Ähnliches vermag dabei für sich genommen nicht zu genügen. Vielmehr müsste diese Form der Übelszufügung als vom Willen des Beschwerde- führers abhängig erscheinen, was sich aufgrund der vorhandenen Akten zumin- dest nicht erstellen lässt. Liegt keine Drohung vor, entfällt auch eine Persönlich- keitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, sodass sich die Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht rechtfertigen lässt. Die Kosten des Untersuchungsverfah- rens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschwerde ist entsprechend gut- zuheissen. 3.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. b StPO in ein- zelrichterlicher Kompetenz. 4.1.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer vollständig, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. 4.2.Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, entfällt die Zuspre- chung einer Parteientschädigung.

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Oktober 2023 (VV.2022.1651) aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt: 2. Die Verfahrenskosten von BarauslagenCHF 100.00 UntersuchungsgebührenCHF 630.00 TotalCHF 730.00 werden auf die Staatskasse genommen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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28.11.2023
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24.03.2026