Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 1. März 2023 ReferenzSK2 22 59 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Gabriel, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau GegenstandBeschlagnahme Anfechtungsobj. Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17.11.2022 (Proz. Nr. VV.2021.817) Mitteilung1. März 2023
2 / 10 Sachverhalt A.Gegen A._____ wurde am 1. März 2021 eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG etc. eröffnet. B.Am 7. November 2022 wurde in der Handtasche von A._____ Bargeld in der Höhe von CHF 4'160.00 sichergestellt. Die Sicherstellung erfolgte anlässlich einer Anhaltung mit Kontrolle des Fahrzeugs Renault F Megan dCi110 EDC, Kontrollschild ZG B., mit A. als Fahrzeuglenker. Eine Analyse des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit ergab, dass die zwei sichergestellten Geldbündel zu 100 % mit Betäubungsmitteln kontaminiert waren. Gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO erliess die Staatsanwaltschaft am 17. November 2022 einen Beschlagnahmebefehl für das Bargeld. C.Hiergegen erhob A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. November 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei der Beschlagnahmebefehl vom 17. November 2022 aufzuheben und das beschlagnahmte Bargeld über insgesamt CHF 4'160.00 per sofort freizugeben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. D.Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. E.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde geführt werden. Der Beschlagnahmebefehl vom 17. November 2022 ist eine beschwerdefähige Verfügung der Staatsanwaltschaft. Zuständige Beschwerdeinstanz ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts, was sich aus Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.110) ergibt. 1.2.Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegende Beschwerde datiert vom 28. November 2022 und wurde damit fristgerecht erhoben (act. A.1). Der Beschwerdeführer ist als
3 / 10 beschuldigte Person gleichsam Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Er hat ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Überprüfung des seine Vermögenswerte betreffenden Beschlagnahmebefehls durch die Beschwerdeinstanz und ist entsprechend im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde genügt überdies den Begründungsanforderungen (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) und erweist sich damit als formgerecht. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3.Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessenüberschreitung und Ermessensmissbrauch), Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. 2.1.Die Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Es handelt sich dabei um eine Zwangsmassnahme, mit welcher der betroffenen Person die Verfügungsmacht über ein bestimmtes deliktverstricktes Objekt entzogen wird. Das Objekt wird bis zum definitiven Entscheid über sein strafprozessuales Schicksal zweckgebundener staatlicher Herrschaft unterworfen. An den vorbestehenden rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen ändert sich vorläufig nichts (Felix Bommer/Peter Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 vor Art. 263-268 StPO m.H. auf BGE 120 IV 365 E. 1c). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme hat die Beschlagnahme lediglich vorsorglichen Charakter. Über das endgültige Schicksal der von der Beschlagnahme betroffenen Objekte ist spätestens im verfahrensabschliessenden Entscheid zu befinden. In Frage kommt namentlich eine Einziehung (Art. 69 ff. StGB) oder die Rückgabe an den Berechtigten (Art. 267 StPO). 2.2.Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO unter anderem dann beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einzie-hung bei Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die sogenannte Vermögenseinziehungsbeschlagnahme soll als vorsorgliche Massnahme inkriminierte Objekte sicherstellen, die unter
4 / 10 Umständen abzuschöpfen sind. Es handelt sich um eine provisorische Massnahme im Hinblick auf die quasi kondiktionelle Ausgleichsmassnahme der Einziehung (Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011 [zit. Beschlagnahme], S. 82 f.). 2.3.Als Zwangsmassnahme kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 1536). Die Vermögensbeschlagnahme spielt sich folglich nur im Rahmen eines laufenden Verfahrens der Strafrechtspflege ab (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 40 zu Art. 263 StPO). Es bedarf gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO überdies der Wahrscheinlichkeit, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der angestrebten Zwecke verwendet werden. Zu Beginn einer Strafuntersuchung genügt die einfache Wahrscheinlichkeit der voraussichtlichen Verwendung im Strafprozess. Die Prognose muss sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen. Für eine positive Prognose bedarf es zumindest konkreter Indizien, dass die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zum angegebenen Zweck verwendet werden (Heimgartner, Beschlagnahme, S. 129). Im Verlauf des Verfahrens nehmen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu. Eine Beschlagnahme über längere Zeit erscheint nur gerechtfertigt, wenn sich die Verdachtslage im Laufe der Untersuchung verdichtet und sich der Zusammenhang zwischen den Beschlagnahmeobjekten und der inkriminierten Tat erhärtet (BGer 1B_157/2007 v. 25.10.2007 E. 2.2 m.w.H.; Stefan Heimgartner, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 12 zu Art. 263 StPO). 2.3.1. Vorliegend liess die Staatsanwaltschaft das Bargeld in der Höhe von CHF 4'160.00 beschlagnahmen, weil es voraussichtlich einzuziehen sei. Die Staatsanwaltschaft verfügte also gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO eine (Vermögens-)Einziehungsbeschlagnahme (vgl. act. B.0). Einer solchen Beschlagnahme muss die Prognose zugrunde liegen, dass die mit Beschlag zu belegenden Vermögenswerte voraussichtlich der Einziehung gemäss Art. 70 StGB unterliegen. Ob die Voraussetzungen für eine Einziehung vorliegen, haben weder die Staatsanwaltschaft noch die über die Zulässigkeit der Beschlagnahme entscheidende Beschwerdeinstanz zu prüfen. Diese Prüfung obliegt erst dem Sachrichter. Dementsprechend muss für die Rechtmässigkeit der Einziehungsbeschlagnahme vorderhand weder bewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung erfüllt sind, noch muss diesbezüglich eine
5 / 10 hohe Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Heimgartner, Beschlagnahme, S. 132 f.). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Einziehungsbeschlagnahme, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht prima facie zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1; 139 IV 250 E. 2.1; BGer 1B_362/2020 v. 20.8.2020 E. 2.4). Jedoch ist eine Beschlagnahme unzulässig, wenn eine Einziehung voraussichtlich nicht in Betracht fällt (dazu Heimgartner, Beschlagnahme, S. 133 m.w.H.). 2.3.2. Beschlagnahmt werden können namentlich Vermögenswerte, welche durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert muss ein Kausalzusammenhang bestehen, indem die Erlangung der Vermögenswerte als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Diese muss die wesentliche bzw. adäquat kausale Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts sein und der Vermögenswert muss typischerweise aus der Straftat herrühren (Oberholzer, a.a.O., N 1501; Heimgartner, Beschlagnahme, S. 146 ff.). Ebenfalls einziehbar und damit beschlagnahmefähig sind Erträge aus Straftaten ohne individuellen Geschädigten, etwa aus unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 BetmG. Der präzise Wert der deliktisch erlangten Vermögenswerte ist im Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme kaum je bekannt und seine präzise Ermittlung in diesem Zeitpunkt auch kaum je möglich (sie bildet Gegenstand des Urteils), sodass der Beschlag die Werte in dem Ausmass erfassen wird, in dem sie als mit der Straftat verknüpft erscheinen (zum Ganzen Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 43 zu Art. 263 StPO). 2.3.3. Zu genügen hat die Beschlagnahme als Grundrechtseingriff schliesslich dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Diesbezüglich stellt Art. 197 StPO zweierlei Prämissen auf: Die angestrebten Ziele dürfen nicht mit milderen Massnahme erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen (vgl. auch Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit i.e.S.). 3.1.In Erfüllung der formellen Vorgaben von Art. 263 Abs. 2 StPO legte die Staatsanwaltschaft dem schriftlichen Beschlagnahmebefehl vom 17. November 2022 eine Kurzbegründung zugrunde. Das sichergestellte Bargeld sei im Durchschnitt zu 100 % mit Betäubungsmitteln (überwiegend Kokain) kontaminiert. Dies hätten die Analysen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit vom 9. November 2022 ergeben. Der Wert der Kontamination liege deutlich über 1. In Anbetracht des Ausmasses der Verunreinigung des Bargeldes mit Betäubungsmitteln (BGer 6B_233/2021 v. 26.5.2021 E. 5.2 und 6B_220/2018 v.
6 / 10 12.4.2018 E. 3 legten einen Wert von 1 für die Verunreinigung des Bargeldes mit Betäubungs-mitteln fest), sowie der Vorstrafen des Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und des Fehlens einer plausiblen Erklärung zur Herkunft des Geldes, sowie der Stückelung des Bargeldes (1x CHF 200.00, 35x CHF 100.00, 8x CHF 50.00, 2x CHF 20.00, 2x CHF 10.00), und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGer 6B_1322/2020 v. 16.12.2021 E. 5.3 ff.; 6B_1390/2020 v. 8.6.2022 E. 2.2.5 m.H.), sei die Annahme gerechtfertigt, dass das Bargeld in Höhe von CHF 4'160.00 aus dem Drogengeschäft stamme und es sich um den Erlös aus einer Straftat, d.h. um Widerhandlungen gegen das BetmG, handle (act. B.0 [Kurzbegründung]). 3.2.Der Beschwerdeführer bestreitet die Deliktsverstrickung des Bargelds. Das beschlagnahmte Bargeld stamme nicht aus dem Drogengeschäft. Effektiv habe der Beschwerdeführer vor der Beschlagnahmung diverse Beträge von Drittpersonen erhalten, so am 01.10.2022 von C._____ CHF 3'000.00 als Darlehen, am 26.10.2022 von D._____ CHF 1'000.00, am 24.11.2022 sowie am 07.11.2022 und am 24.08.2022 und am 22.08.2022 von E._____ insgesamt CHF 1'100.00. Als Beweis legte der Beschwerdeführer sechs Quittungen als Kopien ins Recht (act. A.1; act. B.1-B.3). 3.3.Die eingelegten Quittungen sind alle in ähnlicher Manier ausgestaltet. Sie sind mit Name und Unterschrift der zahlenden Person, dem Namen des Beschwerdeführers, dem Forderungsbetrag sowie dem Datum versehen. Bis auf die Quittung vom 1. Oktober 2022 (act. B.2), welche den Vermerk "Darlehen" trägt, enthalten die Quittungen jeweils keine nähere Bezeichnung der Forderung (vgl. act. B.1-B.3). Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag aus den im Folgenden zu erläuternden Gründen nicht zu überzeugen. 3.3.1. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 (act. A.2) zutreffend ausführt, datiert eine der Quittungen über CHF 300.00 vom 24. November 2022, womit sie nach der Sicherstellung des besagten Bargelds am 7. November 2022 (act. E.4) ausgestellt worden ist. Sie vermag eine fehlende Deliktsverstrickung nicht zu belegen. 3.3.2. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht plausibel dargelegt, weshalb er am 7. November 2022 Bargeld im Betrag von CHF 4'160.00 mit sich geführt hat, zumal er gemäss seinen eigenen Angaben CHF 500.00 davon bereits gegen Ende August 2022 (act. B.1), CHF 3000.00 bereits Anfang Oktober 2022 (act. B.2) und CHF 1'000.00 gegen
7 / 10 Ende Oktober (act. B.3) erhalten hat. Es fehlt damit an einer plausiblen Erklärung über die legale Herkunft des Bargeldes. 3.3.3. Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung zu fordern (vgl. Art. 88 Abs. 1 OR). Die Quittung bestätigt die Erfüllung einer Leistung. Auf den vom Beschwerdeführer eingelegten Belegen figuriert im Feld mit der Bezeichnung "von" stets der Name der zahlenden Person. Auch ist der Beleg jeweils von der zahlenden Person – also dem Schuldner – unterzeichnet. Die Belege sind daher keine Quittungen im eigentlichen Sinne. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die jeweiligen Schuldner für den Beschwerdeführer Quittungen über die von ihnen selbst an diesen geleisteten Beträgen hätten ausstellen sollen. Vor allem leuchtet nicht ein, weshalb die Schuldner dem Gläubiger gegenüber die Tilgung der Forderung quittieren sollten, wenn die Gelder wie behauptet gerade nicht deliktischer Herkunft sein sollen. Trotz diverser Geldgeber wurden immer dieselben Formulare verwendet und auch die Handschrift scheint immer dieselbe zu sein. Offenbar hat sich der Beschwerdeführer von den jeweiligen Geldgebern Belege ausstellen lassen. Dass sich ein Gläubiger veranlasst sieht, vom Schuldner "Quit-tungen" für die Hingabe des Geldes zu verlangen, spricht gerade nicht für eine legale Herkunft der Gelder. 3.4.Weiter führt der Beschwerdeführer an, der weitaus grösste Teil des beschlagnahmten Geldes bestehe aus Hunderternoten, nämlich deren 35. Im Drogengeschäft seien aber Kleinstnoten üblich. Bezeichnenderweise seien nur zwei Mal CHF 20.00 und zwei Mal CHF 10.00 beschlagnahmt worden (act. A.1). Der Beschwerdeführer misst der Tatsache, dass im Drogengeschäft die Bezahlung üblicherweise mittels Kleinstnoten erfolge, Notorietät bei. Dem kann nicht gefolgt werden. Verwiesen sei auf die ebenfalls von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme angeführten, kürzlich publizierten Medienmitteilung der Kantonspolizei Graubünden vom 13. Oktober 2022 zur Festnahme eines Betäubungsmittelhändlers in Samedan (siehe act. E.5). Dabei wurde Geld aus dem Drogengeschäft sichergestellt – nebst zahlreichen 100-Franken-Noten auch 200-Franken-Noten. 3.5.Fehl geht im Übrigen ebenfalls die Annahme des Beschwerdeführers, wonach für die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme der Nachweis der Herkunft des Geldes aus einem Drogengeschäft notwendig sei (act. A.1 in fine). Wie gesehen sind für die Rechtmässigkeit der Einziehungsbeschlagnahme nicht die Voraussetzungen der Einziehung und damit auch nicht eine Deliktsverstrickung des zu beschlagnahmenden Vermögens zu beweisen (oben bereits, E. 3.2.1). Es genügt, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass
8 / 10 betreffende Vermögenswerte in relevantem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen (Heimgartner, Beschlagnahme, S. 145). 3.5.1. Gemäss dem Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit BAZG über die mit dem Ionen-Mobilitäts-Spektrometer (ITMS) vorgenommenen Bargeldmessungen waren beide der sichergestellten Geldbündel zu 100 % mit Betäubungsmitteln kontaminiert. Zudem war ein Geldbündel mit Medikamenten, welche zum Strecken und/oder Herstellen von Betäubungsmitteln verwendet werden, kontaminiert. Hinsichtlich der Kontamination mit Kokain wurden Werte von 3.00 bis 4.48 gemessen (vgl. StA act. A/1/18). Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einer Kontamination von Banknoten mit Werten von zwischen 3.4 und 5.61 davon ausgegangen werden, dass diese mit grosser Wahrscheinlichkeit aus dem Drogengeschäft stammen (BGer 6B_220/2018 v. 12.4.2018 E. 3). Die blosse Kokain-Kontamination genügt indes für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel gemäss Rechtsprechung in der Regel nicht, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder bedarf es daher weiterer Indizien wie u.a. das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb (BGer 6B_1322/2020 v. 16.12.2021 E. 5.3; 6B_502/2020 v. 6.5.2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 v. 2.4.2020 E. 2.4.2). 3.5.2. Eine plausible Erklärung für einen legalen Erwerb vermochte der Beschwerdeführer weder anlässlich der Sicherstellung des Geldes noch zu einem späteren Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren ins Feld zu führen. Die von ihm ins Recht gelegten Belege vermögen das ebenso wenig. Dass die Geldgeber mittels Unterschrift ihre Bezahlung bestätigt haben und nicht umgekehrt der Beschwerdeführer den Empfang des Geldes, ist eher ein Indiz, welches für die Deliktsverstrickung spricht. Zusammen mit der Stückelung des Geldes und der Kokain-Kontamination liegend genügend Indizien für den Deliktskonnex vor. Aufgrund dieser Indizien konnte die Staatsanwaltschaft demnach davon ausgehen, dass das Bargeld voraussichtlich einzuziehen ist. 4.Im Ergebnis erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Nicht geltend gemacht und im Übrigen auch nicht ersichtlich wäre, dass die Beschlagnahme als Zwangsmassnahe dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht standhalten würde. Insgesamt erweist sich die Beschlagnahme vom 17. November 2022 als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
9 / 10 5.Die vorliegende Verfügung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichterlicher Kompetenz. 6.Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist unterlegen und hat demnach die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: