Verfügung vom 29. August 2022 ReferenzSK2 22 31 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Gabriel, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ gegen C._____ Beschwerdegegner GegenstandWiderhandlung gegen ein gerichtliches Verbot Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung des Regionalgerichts Plessur vom 25.07.2022, mitgeteilt am 25.07.2022 (Proz. Nr. 535-2022-134) Mitteilung30. August 2022

Sachverhalt A.Die A._____ AG ist Eigentümerin des mit einem gerichtlichen Parkverbot belegten Grundstücks Nr. D._____ in der Gemeinde E.. B.Mit Eingabe vom 23. März 2022 (Datum Poststempel: 25. März 2022) stellte B. als Vertreter der A._____ AG beim Regionalgericht Plessur gegen C._____ einen Strafantrag wegen Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot (Proz. Nr. 535-2022-134). Genauer wurde C._____ beschuldigt, vier Personenwagen der Marke Volvo ohne Kontrollschildnummern vom 1. Januar 2022 bis am 23. März 2022 unberechtigterweise auf dem Grundstück Nr. D._____ abgestellt zu haben. C.Am 2. Mai 2022 fand mit dem zuständigen Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur und dem Fahrzeughalter C._____ auf dem Grundstück Nr. D._____ ein Augenschein statt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 stellte der Einzelrichter dem Vertreter der A._____ AG, B., die Aktennotiz zum Augenschein vom 2. Mai 2022, eine Aktennotiz über ein Telefonat mit B. sowie einen von C._____ ins Recht gelegten Mietvertrag zu. D.Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 (Datum Poststempel: 2. Juni 2022) reichte die A._____ AG ihre Vernehmlassung ein. E.C._____ wurde mit Schreiben vom 28. Juni 2022 vom instruierenden Einzelrichter zur Stellungnahme aufgefordert, welche er mit Schreiben vom 9. Juli 2022 (Datum Poststempel: 11. Juli 2022) einreichte. F.Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 stellte der zuständige Einzelrichter das Verfahren gegen C._____ ein. G.Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 erhob die A._____ AG, vertreten durch B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Fortsetzung des Strafverfahrens. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner). H.Mit Verfügung vom 4. August 2022 wurde B._____ zur Leistung einer Sicherheit von CHF 1'000.00 bis zum 16. August 2022 aufgefordert, dessen Eingang fristgerecht verzeichnet werden konnte. I.Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen worden. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.

Erwägungen 1.Art. 4 Abs. 1 lit. e EGzPO (BR 320.100) überträgt die Entscheidung über Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote im Sinne der Zivilprozessordnung dem Präsidenten oder einem anderen Mitglied der Regionalgerichte in einzelrichterlicher Kompetenz. Diesem stehen bei der Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gleichen Befugnisse wie der Staatsanwaltschaft zu und das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Gegen eine Einstellungsverfügung der Übertretungsstrafbehörde kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 357 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 29. Juli 2022 gegen die am 25. Juli 2022 ergangene Einstellungsverfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur ist frist- und formgerecht anhängig gemacht worden. 2.Das Kantonsgericht amtet gemäss Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jugendstrafsachen und entscheidet grundsätzlich als Kollegialbehörde (vgl. Art. 18 GOG [BR 173.000]). Daher ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (siehe auch KGer GR SK2 20 13 v. 27.7.2020 E. 1.1). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde nach Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2022 bildet die Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot i.S.v. Art. 258 Abs. 1 ZPO, welche auf Antrag mit einer Busse bis zu 2'000 Franken bestraft wird. Es handelt sich dabei um eine Übertretung (vgl. Art. 103 StGB), womit vorliegend eine einzelrichterliche Entscheidkompetenz gegeben ist (vgl. auch KGer GR SK2 20 13 v. 27.7.2020 E. 1.2). 3.Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen, wobei ein Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist. Als geschädigte Person gilt in jedem Fall die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO).

3.1.Der Verstoss gegen ein gerichtliches Verbot ist nur auf Antrag zu verfolgen (vgl. Art. 258 Abs. 1 ZPO). Antragsberechtigt ist die verletzte Person (Art. 30 Abs. 1 StGB; BGer 6B_880/2013 v. 27.2.2014 E. 3). Zur Stellung eines Strafantrags legitimiert ist grundsätzlich der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts. Handelt es sich nicht um höchstpersönliche Rechtsgüter, kann auch derjenige i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (BGE 144 IV 49 E. 1.2; Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 8 ff. zu Art. 30 StGB). Bei Verstoss gegen ein gerichtliches Verbot ist grundsätzlich der im Zeitpunkt der Störung dinglich Berechtigte zur Stellung eines Strafantrags berechtigt (Luca Tenchio/Kristina Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 24 zu Art. 258 ZPO). Strafantragsberechtigt ist nebst dem dinglich Berechtigten auch jeder obligatorische Nutzungsberechtigte – wie etwa der Mieter oder Pächter – da auch dieser durch einen Verstoss gegen das gerichtliche Verbot in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. KGer GR SK2 20 13 v. 27.7.2020 E. 2.2; SK2 17 26 v. 27.2.2014 E. 3.1; Tarkan Göksu, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 24 zu Art. 258 ZPO; a.M. dagegen Tenchio/Tenchio, a.a.O., N 24 zu Art. 258 ZPO, wonach bei Bestehen eines obligatorischen Nutzungsrechts ausschliesslich der obligatorisch Berechtigte strafantragsberechtigt sein soll). 3.2.Vorliegend stellte B._____ als Verwaltungsratspräsident und Vertreter der Eigentümerin, der A._____ AG, Strafantrag wegen Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot (vgl. RG act. 1 und 2). Im Begleitschreiben zum Strafantrag bezeichnet sich der Vertreter der Beschwerdeführerin nicht explizit als solcher und nennt das Grundstück der Beschwerdeführerin "sein Eigentum" (vgl. RG act. 1). Das kann vorliegend jedoch ausser Acht gelassen werden, denn im Formular zur Stellung des Strafantrags (RG act. 2) bezeichnet sich B._____ ausdrücklich als Vertreter der Beschwerdeführerin, wobei er gemäss dem Handelsregister einzelzeichnungsberechtigtes Organ ist. Hinzu kommt, dass es sich beim Strafantrag um eine Laieneingabe handelt. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des fraglichen Grundstücks durch einen Verstoss gegen das gerichtliche Verbot unmittelbar in ihrer dinglichen Berechtigung verletzt und war als geschädigte Person folglich zur Stellung des Strafantrags berechtigt. Als Privatklägerin hatte sie zudem Parteistellung i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO. Die

Beschwerdeführerin hat an der Aufhebung der Einstellungsverfügung ein rechtlich geschütztes Interesse und ist daher beschwerdelegitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 4.Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu CHF 2'000.00 bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Die Ratio des gerichtlichen Verbots besteht in einer strafrechtlichen Ergänzung des zivilrechtlichen Besitzesschutzes (Göksu, a.a.O., N 2 zu Art. 258 ZPO). Die Besitzesstörung muss sich als verbotene Eigenmacht darstellen. Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn die Besitzesstörung weder vom Besitzer noch durch das objektive Recht erlaubt ist (BGE 135 III 633 E. 3.2). Eine abwehrbare Störung liegt daher nicht vor, wenn der Störer zu seinem Tun aufgrund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist oder wenn der Besitzer in den betreffenden Umgang mit der Sache eingewilligt hat (Wolfgang Ernst, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 2 f. zu Art. 928 ZGB m.H. auf BGer 5A_119/2016 v. 14.10.2016 E. 5.1). Hat somit jemand die Erlaubnis erhalten, die verbotene Handlung zu verrichten, so gilt er nicht als Unberechtigter und kann nicht bestraft werden (Tenchio/Tenchio, a.a.O., N 26 zu Art. 258 ZPO). 4.1.Der Vorderrichter erwog, es sei ein bestehender Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner über neun Fahrzeuge ausgewiesen (vgl. dazu RG act. 6/3). Somit liege keine Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot vor. Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, die finanzielle Vereinbarungen für das Parkieren dieser neun Fahrzeuge würden nicht umgesetzt, so könne über diese Forderungen nicht im Strafverfahren entschieden werden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Forderungen auf dem Zivilweg geltend zu machen (vgl. act. B.1, E. 8). 4.2.Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der Vorderrichter habe mit B._____ mehrfach telefoniert, aber niemals, wie von ihm behauptet, einen Termin am 2. Mai 2022 mit ihm anberaumt. Der Richter habe lediglich gefragt, ob er, der Vertreter der Beschwerdeführerin, in den nächsten Wochen zufällig in der Gegend sei, um mit ihm zu sprechen. Dies habe er verneint, da er zu dieser Zeit eben keine Termine in der Gegend gehabt habe. Der Vorderrichter hätte ihn jederzeit zu einem Termin vorladen können, was er aber nicht getan habe (act. A.1, S. 1).

4.2.1. Was die Beschwerdeführerin aus dieser Kritik am vorinstanzlichen Verfahrensablauf zu ihren Gunsten abzuleiten beabsichtigt, ist nicht klar. So macht die Beschwerdeführerin namentlich nicht geltend, durch ihre Abwesenheit an der Besichtigung vor Ort, welche schlussendlich am 2. Mai 2022 um 16:30 Uhr stattgefunden hat (RG act. 4), habe sie ihren Standpunkt nicht genügend darlegen können. Zu beachten ist denn auch, dass die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2022 (Datum Poststempel) eine Stellungnahme bei der Vorinstanz eingereicht hat, in welcher sie ihren Standpunkt schildern konnte und auch geschildert hat (vgl. RG act. 8). Der Vorderrichter hat die entsprechenden Vorbringen in seinem Entscheid berücksichtigt und gewürdigt, so dass eine Verletzung des beschwerdeführerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör ohnehin nicht ersichtlich wäre. 4.3.In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin (erneut) vor, C._____ habe selber bestätigt, dass er nur für sechs Fahrzeuge Miete bezahle, obwohl er zwischen neun und elf Personenwagen auf dem Eigentum der Beschwerdeführerin parkiere. Damit sei bewiesen, dass der Beschuldigte mindestens drei Fahrzeuge widerrechtlich gegen das amtliche Verbot (recte: gerichtliche Verbot) auf ihrer Liegenschaft dauerhaft parkiere (act. A.1, S. 1 f.). 4.3.1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zu begründen, wobei genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a, b und c StPO). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin setzen sich mit der Begründung des Vorderrichters, wonach mit Blick auf den zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner bestehenden Mietvertrag a priori keine Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot vorliege, nicht näher auseinander (insbesondere act. B.1 E. 8; vgl. auch Ziff. 4.1 soeben). Stattdessen wird im Wesentlichen wiederholt, was bereits dem Vorderrichter vorgetragen worden ist. Da sich der Vorderrichter mit eben diesem Argument bereits auseinandergesetzt hat, ist fraglich, ob die Beschwerdeschrift überhaupt den Begründungsanforderungen genügt. 4.3.2. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich jedenfalls aber als unbegründet. Dem Vorderrichter ist nämlich darin beizupflichten, dass das Bestehen eines Mietvertrags mit dem Beschwerdegegner über neun Fahrzeuge von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten wird. Warum ein von beiden Parteien unterzeichneter Mietvertrag (vgl. RG act. 6/3) nicht "massgebend" sein soll, nur weil allenfalls der Mietzins nicht vollständig beglichen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Trotz allfälliger Vertragsverletzungen behält ein abgeschlossener

Vertrag grundsätzlich seine Gültigkeit, es sei denn, es liege ein Fall von (anfänglicher) Ungültigkeit, bzw. Nichtigkeit des Vertrages vor oder dieser verliere nachträglich seine Gültigkeit – etwa durch Kündigung oder Novation. Nichts von dem macht die Beschwerdeführerin jedoch geltend und Entsprechendes wäre auch nicht ersichtlich. Selbst wenn der Beschwerdegegner seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Bezahlung der Parkplatzmiete nicht nachgekommen sein sollte, kann er nicht als Unberechtigter angesehen werden. Mit anderen Worten stellt eine allenfalls nicht (vollständig) erfolgte Bezahlung des Mietzinses eine Vertragsverletzung, nicht jedoch (auch) eine Verletzung des gerichtlichen Verbots dar. Die Voraussetzung für die Auferlegung einer Busse gegenüber dem Beschwerdegegner ist damit nicht erfüllt, weshalb der Vorderrichter das Verfahren zu Recht eingestellt hat (vgl. Art. 357 Abs. 3 StPO). Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, gehen bei diesem Verfahrensausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung in derselben Höhe (vgl. act. D.1) bezogen. Mangels Einholen von Stellungnahmen sind keine Entschädigungen zu sprechen.

Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der A._____ AG und werden vollumfänglich mit der von ihr erbrachten Sicherheitsleistung verrechnet. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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29.08.2022
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24.03.2026