Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 11. Juni 2021 ReferenzSK2 21 29 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender ParteienA._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen Gegenstandunentgeltliche Rechtspflege Mitteilung30. Juni 2021

2 / 5 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) eröffnete mit Verfügung vom 1. April 2021 eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zum Nachteil von A.. A. hatte sich als Privatklägerin konstituiert. B.Mit Verfügung vom 18. März 2021 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Monica Frey für das Strafverfahren ab. C.A._____ liess am 29. März 2021 (Datum Poststempel) durch Rechtsanwältin Monica Frey gegen die zuvor genannte Verfügung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben (siehe separates Beschwerdeverfahren SK2 21 27). A._____ (fortan Gesuchstellerin) beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Erwägungen 1.Zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht von Graubünden hängige Rechtsmittelverfahren ist der Kammervorsitzende zuständig (Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). 2.Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Es handelt sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie (BGE 131 I 350 E. 4.1). Art. 136 StPO konkretisiert den in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren (BGer 1B_338/2020 v. 17.8.2020 E. 2.1 m.w.H.) 3.Die Gesuchstellerin beantragt mit ihrer Beschwerdeschrift vom 29. März 2021 (Datum Poststempel) unentgeltliche Rechtspflege (act. A.1). Dem Gesuch legt sie eine Bestätigung der Gemeinde B.________ über den Bezug von

3 / 5 Sozialhilfeleistungen bei (act. B.1). Damit steht fest, dass die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. 4.Art. 136 Abs. 1 StPO sieht vor, dass der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zu gewähren ist, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und – kumulativ – die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf Fälle beschränkt, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht (vgl. statt vieler BGer 6B_458/2015 v. 16.12.2015 E. 4.3.3). Es obliegt der Gesuchstellerin, in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit ihrer Zivilklage darzulegen (vgl. BGer 6B_1039/2017 v. 13.3.2018 E. 2.3 m.w.H.). Die Gesuchstellerin macht in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Ausführungen zu einer allfälligen Zivilforderung sowie zu deren Nichtaussichtslosigkeit. Sie geht davon aus, dass ihr Anspruch direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV abzuleiten sei (act. A.1 Ziff. C.2 f.). 5.Der Privatklägerschaft kann ausnahmsweise die unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von Zivilansprüchen direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gewährt werden (dazu BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 E. 1.2.2 und E. 5). Die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen der oder die Geschädigte mutmasslich Opfer staatlicher Gewalt im Sinne des Folterverbots geworden ist (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II [SR 0.103.2] sowie Art. 13 der Anti-Folter-Konvention [SR 0.105]). Diese Bestimmungen sehen vor, dass jede von staatlicher Gewalt betroffene Person einen Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung der Umstände hat, die zu den ihr zugefügten Verletzungen geführt haben. Die unentgeltliche Rechtspflege ist dann zu gewähren, wenn die Verweigerung derselben dazu führen würde, dass die betroffene Person ihres Rechts auf Untersuchung verlustig ginge, zum Beispiel, weil sie sich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (dazu BGer 1C_378/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2; BGE 121 I 314 E. 3b). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Warum die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, lässt die Gesuchstellerin offen. Die Gesuchstellerin kann aus Art. 29 Abs. 3 BV keinen unmittelbaren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ableiten. 6.Zuletzt ist Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (vgl. BGer 1B_95/2016 v. 28.4.2016 E. 3.3). Die fehlende Aussichtslosigkeit als Voraussetzung für die

4 / 5 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, bezieht sich vorliegend auf das anhängig gemachte Beschwerdeverfahren (SK2 21 27). Wie dem Entscheid in Sachen SK2 21 27 zu entnehmen ist, wird die Beschwerde abgewiesen – wobei die Unbegründetheit offensichtlich ist, weshalb der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht. Die Beschwerde erweist sich demnach als aussichtslos. Auch diese Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht erfüllt. 7.Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2021 betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege (SK2 21 27) abzuweisen. 8.Für das vorliegende Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben.

5 / 5 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren SK2 21 27 wird abgewiesen. 2.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Graubünden
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Entscheidungsdatum
11.06.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026