Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 09. April 2021 ReferenzSK2 21 10 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Gees, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Patrik Mauchle Stach Rechtsanwälte, Poststrasse 17, Postfach 1944, 9001 St. Gallen GegenstandHausfriedensbruch (Kosten) Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12.02.2021, mitgeteilt am 12.02.2021 (Proz. Nr. VV.2019.2483) Mitteilung16. Juni 2021

2 / 10 I. Sachverhalt A.B._____ stellte am 17. Juli 2019 Strafantrag gegen A._____ wegen Hausfriedensbruchs. Der von ihr getrenntlebende Ehemann habe am _____ 2019 das ihr gerichtlich zugewiesene Grundstück am C._____ 59 in D._____ trotz Aufforderung nicht verlassen. Entgegen dem sinngemässen Verbot, das Grundstück nicht betreten zu dürfen, welches sie per E-Mail vom _____ 2019 aussprach, habe er gleichwohl am _____ 2019 den Vorplatz erneut betreten. B.Gegen den gegen ihn am 17. Januar 2020 erlassenen Strafbefehl erhob A._____ Einsprache. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen A._____ ein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. C.Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 zog B._____ ihren Strafantrag gegen A._____ zurück, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Februar 2021, gleichentags mitgeteilt, das Folgende anordnete: 1.Das Strafverfahren gegen A._____ wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB wird eingestellt. 2.Die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 (Gebühren CHF 995.00, Barauslagen CHF 205.00) werden der beschuldigten Person auferlegt. 3.Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen. D.Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Einstellung Beschwerde erheben, worin er sich im Wesentlichen gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten wehrt. E.Mit Schreiben vom 2. März 2021 erkundigte sich der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden beim Beschwerdeführer, ob seine Eingabe vom 19. Februar 2021 vollständig erging. Dies deshalb, weil seine Ausführungen auf der ersten Seite von 1) – 4) nummeriert sind, auf der zweiten Seite diese indes erst bei 12) fortfahren, zumal das zweite Blatt beidseitig bedruckt ist, das erste Blatt dagegen nur einseitig. Der Vorsitzende gewährte deshalb dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme bis zum 10. März 2021. F.In der Folge ging mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. März 2021 fristgerecht die Vervollständigung der Beschwerdeschrift beim Kantonsgericht ein.

3 / 10 G.Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2021, auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Überbindung der angefallenen Kosten auf den Beschwerdeführer. H.In der Stellungnahme von B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 22. März 2021 werden die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestritten; das Verhalten des Beschwerdeführers habe sich aber merklich verbessert und die Beschwerdegegnerin würde deshalb eine Aufhebung oder Reduktion der Kosten, welche dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, begrüssen. I.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, in der angefochtenen Einstellungsverfügung und in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2.Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, das heisst durch die Einstellungsverfügung beschwert ist. Der Beschwerdeführer ficht die von der Staatsanwaltschaft verfügte Kostenauflage an ihn an. Insofern ist er durch die angefochtene Einstellungsverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerdeerhebung

4 / 10 legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. Februar 2021 bzw. 4. März 2021 (vgl. act. A.1 und A.2) ist einzutreten. 1.3.Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht – wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]), – so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (vgl. Art. 395 lit. b StPO). Darunter fallen insbesondere Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuung, Einziehungen sowie die Entschädigungen für amtliche Verteidiger beziehungsweise unentgeltliche Rechtsbeistände (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 395 StPO). Im vorliegenden Fall strittig sind einzig die Überbindung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'200.00 (Gebühren CHF 995.00, Barauslagen CHF 205.00) an den Beschwerdeführer. Damit geht es um wirtschaftliche Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids im Betrag von weniger als CHF 5'000.00. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde liegt folglich bei der Verfahrensleitung als Einzelrichter. 2.1.Im vorliegenden Fall wurde das Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt. Somit ist der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2020, mit welchem der Beschwerdeführer des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen wurde, nicht in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Staatsanwaltschaft trotz Einstellung des Strafverfahrens die Verfahrenskosten zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt hat. 2.2.Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat (Art. 423 StPO). Bei einer Einstellung des Verfahrens können sie der beschuldigten Person ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 2.3.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.

5 / 10 Zulässig ist es indes, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Vorausgesetzt wird damit ein unter rechtlichen Gesichtspunkten und nicht lediglich ein unter moralischen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zudem ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (vgl. zum Ganzen BGer 1B_180/2012 v. 24.5.2012 E. 2.2 m.w.H.). 2.4.Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens soll Ausnahmecharakter haben (BGE 116 Ia 162 E. 2c; BGer 1P.18/2007 v. 30.7.2007 E. 3.3.3 m.w.H.). Die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO darf sich daher in tatsächlicher Hinsicht zunächst nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (vgl. BGer 1B_180/2012 v. 24.5.2012 E. 2.2 m.w.H.; ferner auch Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 426 StPO). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei nicht eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen eine Kostenauflage an die beschuldigte Person gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auszubleiben hat. Dies steht denn auch im Einklang mit der anerkannten Regel, dass der Staat die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen der Kostenauflage trägt (vgl. Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 36 zu Art. 426 StPO, mit Hinweis auf BGer 6B_71/2009 v. 28.5.2009 E. 1.4). Darüber hinaus muss aber auch gelten, dass eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO nur bei eindeutigen rechtlichen Verhältnissen in Frage kommt, wenn also ein Verhalten der beschuldigten Person vorliegt, das unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten mit hinreichender Eindeutigkeit vorwerfbar ist (ähnlich auch OGer ZH SB160478 v. 28.6.2017 E. IV.1.2, welches eine klare Verletzung einer Rechtsnorm verlangt; vgl. ferner BGer 6B_1200/2017 v. 4.6.2018 E. 4.4). Es kann nicht Sache der Strafbehörde sein, im Rahmen des strafprozessualen Kostenentscheids zur Frage der zivilrechtlichen Verantwortung umfangreiche Abklärungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu tätigen. Vorzugehen ist deshalb wie folgt: Ergibt sich aufgrund einer summarischen Prüfung, dass ein zivilrechtlich vorwerfbares

6 / 10 Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO mit grosser Wahrscheinlichkeit vorliegt, kommt eine Kostenauflage an die beschuldigte Person in Frage (vgl. BGer 6B_1200/2017 v. 4.6.2018 E. 4.5.2). Andernfalls ist von vornherein davon abzusehen. 3.1.Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft bezog sich auf den Straftatbestand von Art. 186 StGB. Danach wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. 3.2.Der Beschwerdeführer wehrt sich mittels vorliegender Beschwerde gegen die auf Art. 426 Abs. 2 StPO gestützte Kostenauflage. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Überbindung der angefallenen Kosten auf den Beschwerdeführer (act. A.3). 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dass gemäss den Verfahrensakten feststehe, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten rechtswidrig gehandelt habe. So habe er nicht bestritten, das Grundstück, welches seiner getrenntlebenden Ehefrau zugewiesen worden sei, betreten zu haben. Er habe damit schuldhaft ein persönlichkeitsgeschütztes Rechtsgut der Beschwerdegegnerin verletzt, sodass sein Verhalten widerrechtlich im Sinne von Art. 28 ZGB sei. Somit habe er durch ein fehlerhaftes Verhalten im Sinne des prozessualen Verschuldens die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst. Es rechtfertige sich deshalb, die angefallenen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu überbinden (vgl. act. D.1, E. 4). 3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Tage, an denen er das Grundstück am C._____ 59 in D._____ betreten habe (d.h. am 2. bzw. 17. Juli 2019), seien geregelte Besuchstage gewesen. Es bestehe eine gültige familienrechtliche Vereinbarung, welche die Besuchsmodalitäten regle. Vor diesem Hintergrund sei auch irrelevant, dass die Beschwerdegegnerin ein E-Mail mit Androhung einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs geschrieben habe. Denn es könne nicht sein, dass die Beschwerdegegnerin mit einem solchen E-Mail gerichtlich vereinbarte Besuchsmodalitäten faktisch übersteuern könne (act. A.2). Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dem Beschwerdeführer seien die Kosten des Vorverfahrens auferlegt worden, da er sich widerrechtlich im Sinne

7 / 10 von Art. 28 ZGB verhalten habe; widerrechtlich sei sein Verhalten gewesen, da er damit gegen die Trennungsvereinbarung zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin verstossen habe (act. A.3). 3.2.3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe tatsächlich ein Besuchsrecht gemäss Eheschutzentscheid gehabt. Die besagten Tage, auf die sich der Beschwerdeführer beziehe, seien jedoch nicht geregelte Besuchstage gewesen. Sowieso würde sich nichts an der Situation ändern, da die Beschwerdegegnerin ihm mehrfach verboten habe, ohne ihr Wissen das Grundstück zu betreten. Ein Besuchsrecht bedeute nicht, dass jemand eine fremde Liegenschaft oder ein fremdes Grundstück trotz mehrfachem Verweis immer wieder betreten dürfe. Ein Besuchsrecht wäre in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers wahrzunehmen gewesen und nicht bei der Beschwerdegegnerin (act. A.4). 4.1Zunächst kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde nicht hinreichend begründet, da er sich nicht mit der Argumentation auseinandergesetzt habe, wonach sich die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens aus dem Verstoss gegen die Trennungsvereinbarung vom 3. Oktober 2018 ergebe. Weder in Erwägung 4 der Einstellungsverfügung, auf welche die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang verweist, noch anderswo in der Einstellungsverfügung wird die unbestrittenermassen bestehende Trennungsvereinbarung thematisiert. Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer wird in der Einstellungsverfügung vielmehr mit der blossen Tatsache begründet, dass der Beschwerdeführer das Grundstück am C._____ 59 in D._____ am 2. bzw. 17. Juli 2019 gegen den Willen der Beschwerdegegnerin betreten habe. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, wo das Bestehen einer Trennungsvereinbarung mit Besuchsregelung im Grundsatz unbestritten zu sein scheint, greift die Argumentation der Kostenauflage in der angefochtenen Einstellungsverfügung zu kurz. 4.2.Besagte Trennungsvereinbarung sieht vor, dass die beiden Kinder des Beschwerdeführers von diesem jeweils von Dienstagabend bis Mittwochabend sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bzw. Samstagmorgen bis Sonntagabend betreut werden (vgl. StA act. 6). Genauere Modalitäten des Besuchsrechts – wie etwa die Frage, wie die Kinder zum Beschwerdeführer gelangen – enthält die Trennungsvereinbarung nicht. Die in den Anträgen der Beschwerdegegnerin enthaltene Formulierung, wonach mangels eigener Wohnung des Beschwerdeführers das Besuchsrecht in der Wohnung am C._____

8 / 10 59 in D._____ stattzufinden habe, fand – aus nicht näher geklärten Gründen – keinen Eingang in die Trennungsvereinbarung. Die Regelung galt einstweilen bis zum 31. März 2019. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin beziehen sich jedoch nach wie vor auf diese Vereinbarung, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie immer noch Gültigkeit hat. 4.3.Beim 2. Juli 2019, an welchem Tag der erste mutmassliche Hausfriedensbruch stattgefunden haben soll, handelte es sich um einen Dienstag. Insofern hätte zumindest ab 19:30 Uhr ein Besuchsrecht der Kinder bestanden. Nicht nachvollziehbar und auch nicht näher begründet ist daher die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach dieser Tag kein geregelter Besuchstag gewesen sei (vgl. act. A.4). Im Anschluss an das Betreten des Grundstücks am 2. Juli 2019 sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine E-Mail, in welchem sie diesem androhte, beim nächsten Mal, wenn er das Grundstück unbefugt betrete, Anzeige wegen Hausfriedensbruchs zu erstatten. Die E-Mail wurde um 18:03 Uhr versandt (vgl. StA act. 2). Das Betreten des Grundstücks durch den Beschwerdeführer musste somit zwangsläufig zuvor und damit auch vor 19:30 Uhr (Zeitpunkt, ab dem das Besuchsrecht bestand) gewesen sein. Somit lässt sich festhalten, dass zum mutmasslichen Tatzeitpunkt am 2. Juli 2019 von vornherein (noch) kein Besuchsrecht bestand, auf welches sich der Beschwerdeführer allenfalls berufen könnte. Damit muss auch nicht weiter auf die Frage eingegangen werden, ob die in der Trennungsvereinbarung vorgesehene Besuchsrechtsregelung ein "Abholrecht" der Kinder mitumfasst bzw. ob bei einem (zum Tatzeitpunkt bestehenden) Besuchsrecht der Tatbestand von Art. 186 StGB überhaupt hätte erfüllt werden können (vgl. hierzu BGer 6B_971/2020 v. 19.1.2021 E. 5.4). Somit hat der Beschwerdeführer bereits durch sein Verhalten vom 2. Juli 2019 – namentlich auch durch die unbestritten gebliebene Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ihn aufgefordert hatte, das Grundstück zu verlassen und er dieser Aufforderung nicht nachkam – die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. Damit braucht der Vorfall vom 17. Juli 2019 an sich nicht weiter geprüft werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser zu einer Erhöhung der (dem Beschwerdeführer auferlegten) Verfahrenskosten geführt hätte. Anzufügen bleibt lediglich, dass zwar auch der 17. Juli 2019 ein Besuchstag war bzw. dass gemäss Trennungsvereinbarung vom 16. Juli 2019, 19:30 Uhr, bis zum 17. Juli 2019, 19:00 Uhr, ein Besuchsrecht bestanden hat. Wäre es dem Beschwerdeführer dabei aber tatsächlich um die Durchsetzung des (ihm an sich zustehenden) Besuchsrechts gegangen, so hätte erwartet werden können, dass er bereits am Vorabend, als dieses begann, darauf insistiert hätte. Dies zeigt, dass es dem Beschwerdeführer beim Betreten des

9 / 10 Grundstücks am C._____ 59 in D._____ am 17. Juli 2019 offenbar nicht um die Durchsetzung seines Besuchsrechts ging. Damit kann sich der Beschwerdeführer von vornherein nicht auf einen allfälligen Rechtfertigungsgrund für das Betreten des Grundstücks trotz ausgesprochenen Verbots berufen. 5.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kostenauflage der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden ist. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.w.H.), ist dem Beschwerdeführer für das Untersuchungsverfahren im Übrigen auch keine Entschädigung auszurichten. Soweit ersichtlich, wurde eine solche aber auch gar nicht beantragt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben. Für das vorliegende Verfahren erscheint aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 als angemessen. Da der Beschwerdegegnerin kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich vorliegend, ihr keine Entschädigung zuzusprechen.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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