SK2 2016 17

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 03. Juni 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 1706. Juni 2016 Verfügung II. Strafkammer VorsitzPritzi AktuarNydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Bernina vom 9. März 2016, mitgeteilt am 30. März 2016, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 1. September 2015, mitgeteilt am 8. September 2015, wurde X._____ schuldig erklärt der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. Dafür wurde er mit einer Busse von Fr. 400.00 bestraft sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 310.00 verpflichtet. Busse und Verfahrenskosten wurden mit einem von X._____ geleisteten Depositum von Fr. 710.00 verrechnet. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: "Am 4. Juli 2015, um 11:53 Uhr, lenkte X._____ den Personenwagen A., Kontrollschild , über die strasse in Richtung O.1. Dabei fuhr er Höhe Garage "B." in O.2, innerorts, trotz der dort geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 3 km/h mit 77 km/h und damit 17 km/h schneller als erlaubt. Dies tat er, weil er aus Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge behielt, wobei er die geltende Höchstgeschwindigkeit hätte kennen müssen." B.Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ mit Eingabe vom 12. September 2015 Einsprache. C.In ihrer Parteimitteilung vom 29. Oktober 2015 stellte die Staatsanwaltschaft die Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht Bernina wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG in Aussicht. Für allfällige Beweisanträge setzte sie eine Frist von zehn Tagen seit Erhalt der Mitteilung. Zudem machte sie X._____ darauf aufmerksam, dass der vorliegende Fall nach Ablauf der zehntätigen Frist seit Erhalt der Mitteilung dem Bezirksgericht Bernina in O.1_____ zur Beurteilung überwiesen werde, sofern die Einsprache nicht zurückgezogen werde. Die Verfahrenssprache vor Bezirksgericht sei Italienisch. Falls das Gericht den Strafbefehl bestätigen sollte, würde dies mit weiteren, nicht unerheblichen Kosten verbunden sein. D.Mit Eingabe vom 4. November 2015 wandte sich X._____ an die Staatsanwaltschaft. Darin führte er aus, dass er an seiner Einsprache festhalte. Er sei jedoch nicht damit einverstanden, dass die Kosten für die Einsprache ihm auferlegt würden. Dies verstosse gegen Art. 6 EMRK. Auch wehre er sich gegen Italienisch als Verfahrenssprache; die Gerichtsverhandlung sei in einer ihm verständlichen Sprache durchzuführen.

Seite 3 — 12 E.In ihrem Schreiben vom 24. November 2015 führte die Staatsanwaltschaft unter anderem aus, dass die Verhandlungssprache vor dem Bezirksgericht Bernina zwar Italienisch sei, der Gerichtspräsident aber auch der deutschen Sprache mächtig sei, sodass keine Verständigungsprobleme entstehen sollten. Mit zusätzlichen Kosten sei sodann nur zu rechnen, falls das Gericht den Strafbefehl bestätigen sollte. Dies sei nicht EMRK-widrig. Abschliessend wurde X._____ nochmals darauf hingewiesen, dass eine Gerichtsverhandlung im Falle eines Rückzugs der Einsprache entfallen würde. F.Am 4. Februar 2016 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Bernina Anklage gegen X.. Dabei beantragte sie, was folgt: "3. Proposte 3.1 L'imputato sia dichiarato colpevole di infrazione alle norme della circolazione giusta l'art. 27 cpv. 1 LCStr in unione all'art. 90 cpv. 1 LCStr. 3.2 Di conseguenza sia condannato al pagamento di una multa di CHF 400.00. 3.2 [recte: 3.3] Le spese siano addebitate all'imputato. 3.4 Il deposito prestato di CHF 710.00 sia computato alla multa e alle spese del procedimento." G.Mit Schreiben vom 4. März 2016 teilte X. zusammenfassend mit, dass er seine Einsprache zurückziehe. H.Mit Abschreibungsverfügung vom 9. März 2016, mitgeteilt am 21. März 2016, entschied der Vorsitzende des erstinstanzlichen Strafgerichts am Bezirksgericht Bernina, was folgt (deutsche Übersetzung des Bezirksgerichts Bernina): "1. Das gegen X._____ angehobene Verfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG wird infolge Rückzuges dessen Einsprache gegen den von der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen ihn erlassenen Strafbefehl Üb.2015.9689/SF vom 1. September 2015, mitgeteilt am 8. September 2015, in Anwendung von Art. 356 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 354 Abs. 3 StPO abgeschrieben. 2.Damit wird der von der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ erlassene Strafbefehl Üb.2015.9689/SF vom 1. September 2015, mitgeteilt am 8. September 2015, zum rechtskräftigen Urteil. 3.Die Verfahrenskosten gehen zulasten von X.. X. hat daher zu bezahlen: -BusseCHF 400.00 -BarauslagenCHF 80.00

Seite 4 — 12 -Gebühren der StaatsanwaltschaftCHF 655.00 -Gebühren des Bezirksgerichts BerninaCHF 300.00 Abzüglich DepositumCHF 710.00 TotalCHF 725.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]" Was den Kostenentscheid betrifft, so wurde dazu begründend ausgeführt, dass der Beschuldigte wiederholt mitgeteilt habe, er halte an seiner Einsprache fest, und dass er diese erst zurückgezogen habe, als das Verfahren bereits vor dem zuständigen Gericht hängig gewesen sei und nachdem die Vorladung zur Hauptverhandlung erfolgt sei, weshalb er gestützt auf Art. 426 StPO neben den bereits im Strafbefehl verfügten Kosten auch zur Tragung der zusätzlich angelaufenen Verfahrenskosten gehalten sei. I.Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. April 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Er machte geltend, er sei nicht bereit, den vom Bezirksgericht in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 725.00 zu bezahlen. Er habe in seinen Schreiben vom 12. September 2015, vom 4. November 2015 sowie vom 4. März 2016 wiederholt festgehalten, er sei nicht bereit "kosten zu machen für meinen Einspruch". Er habe seinen Einspruch (recte: Einsprache) nicht weitergeführt und sei deshalb nicht einverstanden damit, dass die Angelegenheit vor Gericht gebracht worden sei. Aus diesem Grund sei er nicht bereit, die Prozesskosten zu tragen. J.Mit Schreiben vom 28. April 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. K.Mit Schreiben vom 28. April 2016 verzichtete das Bezirksgericht Bernina auf eine Stellungnahme. L.Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Abschreibungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 12 II. Erwägungen

  1. a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte grundsätzlich Beschwerde geführt werden. Ausgenommen davon sind verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.110). b)Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Bernina vom 9. März 2016, mitgeteilt am 30. März 2016. Diese ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anfechtbar (vgl. zum Ganzen Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 624 f. m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich grundsätzlich als frist- und formgerecht, sodass darauf einzutreten ist. c)Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen die Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden. Art. 5 EGzStPO verweist hierzu auf das Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100). Nach Art. 8 Abs. 1 SpG können die Parteien an den kantonalen Gerichten für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden. Die Verfahrenssprache richtet sich in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist (Art. 8 Abs. 2 SpG). Angesichts der auf Deutsch verfassten Eingabe des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass er des Italienischen nicht mächtig ist und aus diesem Grund bereits die angefochtene Abschreibungsverfügung in deutscher Übersetzung mitgeteilt wurde, wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt. 2.Da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich eine Übertretung (Art. 90 Abs. 1 SVG) bildet, entscheidet die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 395 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
  2. a) Gegen einen Strafbefehl kann bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Einsprache ist zu

Seite 6 — 12 begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, für welche der in Art. 355 Abs. 3 StPO genannten Varianten sie sich entscheidet, ist nicht mit Beschwerde anfechtbar (Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 6a zu Art. 355 StPO). Hält die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Das Gericht ist in diesem Verfahren nicht an den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft gebunden, was schon aus dessen Funktion als Anklageschrift ersichtlich wird; daher kann es auch eine andere rechtliche Würdigung mit einer anderen (schärferen) Sanktion aussprechen. Das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht (vgl. Schwarzenegger, a.a.O., N 2a zu Art. 356 StPO m.w.H.). Der Einsprecher kann jedoch auf die drohende Gefahr hin, dass ein gegenüber dem Strafbefehl härteres Urteil gegen ihn ausgefällt wird, seine Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückziehen (Art. 356 Abs. 3 StPO). Kommt es zu einem (gültigen) Einspracherückzug, ist eine Abschreibungsverfügung bzw. ein Abschreibungsbeschluss zu erlassen, worin der Rückzug der Einsprache und der Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt werden. Die Abschreibungsverfügung bzw. der Abschreibungsbeschluss sind, wie erwähnt, mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anfechtbar (vgl. Erwägung 1b). Das besonders ausgestaltete Verfahren nach Art. 356 StPO kommt indessen nur zur Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft nach Erhebung der Einsprache am Strafbefehl festhält und diesen – nach einer allfälligen Ergänzung der Voruntersuchung – direkt an das zuständige erstinstanzliche Gericht überweist. Daraus erhellt, dass die Rückzugsmöglichkeit des Strafbefehls bis zum Abschluss der Parteivorträge nur besteht, wenn eine Überweisung des Strafbefehls an das Gericht gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO stattgefunden hat. Ein entsprechender Rückzug ist jedoch nicht möglich, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO erhebt (vgl.

Seite 7 — 12 Daphinoff, a.a.O., S. 615 und 674; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 356 StPO; Schwarzenegger, a.a.O., N 2a zu Art. 356 StPO). b)Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. September 2015, mitgeteilt am 8. September 2015, schuldig erklärt der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG (StA act. 6). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (StA act. 7). Am 4. Februar 2016 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Bernina Anklage gegen den Beschwerdeführer (StA act. 16). In der angefochtenen Abschreibungsverfügung wird – insofern folgerichtig – festgehalten, dass X._____ durch die Anklageschrift vom 4. Februar 2016 in Anklagezustand versetzt worden sei. Sodann wird festgestellt, dass X._____ mit Schreiben vom 4. März 2016 seine Einsprache zurückgezogen habe, zu einem Zeitpunkt, als das Verfahren bereits vor dem zuständigen Gericht hängig gewesen und nachdem die Vorladung zur Hauptverhandlung erfolgt sei. In Anwendung von Art. 356 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 354 Abs. 3 StPO werde das Verfahren deshalb abgeschrieben und der Strafbefehl zum rechtskräftige Urteil. Dieser Entscheid ist in sich widersprüchlich. Die Bestimmung von Art. 356 Abs. 3 StPO, mit welcher die Abschreibung begründet wurde, findet nur Anwendung, sofern die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO am Strafbefehl festhält und eine Überweisung desselben an das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO vornimmt. Vorliegend entschied sich die Staatsanwaltschaft indessen für eine Anklageerhebung (Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO). Damit wird ein ordentliches erstinstanzliches Verfahren nach Art. 328 ff. StPO (und nicht ein solches nach Art. 356 StPO) ausgelöst (vgl. Daphinoff, a.a.O., S. 674; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 356 StPO; Schwarzenegger, a.a.O., N 6 zu Art. 355 StPO). Der Strafbefehl wird dabei durch eine Anklageschrift ersetzt (währenddem bei einem Festhalten am Strafbefehl dieser gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt), weshalb die Einsprache gegen den (durch die Ersetzung dahingefallenen) Strafbefehl vor Gericht auch nicht mehr zurückgezogen werden kann. Weshalb die Staatsanwaltschaft nicht am ursprünglichen Strafbefehl festgehalten, sondern stattdessen Anklage erhoben hat, ist zwar nicht ohne weiteres ersichtlich, hat sich doch die Sach- und Rechtslage seit dem Erlass des Strafbefehls nicht geändert und wurde im Rahmen der Anklage an der im Strafbefehl ausgefällten Sanktion festgehalten. Bezüglich der Wahl der Abschlussart steht der Staatsanwaltschaft jedoch ein gewisses Ermessen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013,

Seite 8 — 12 E. 2.2.1; Daphinoff, a.a.O., S. 271 f.; Schmid, a.a.O., N 2 zu Art. 352 StPO). Schliesslich ergibt sich aus der Anklageschrift eindeutig, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erheben wollte, wovon denn auch das Bezirksgericht ausging, wenn es in seiner Abschreibungsverfügung festhält, der Beschwerdeführer sei durch die Anklageschrift vom 4. Februar 2016 in Anklagezustand versetzt worden. Ein Rückzug der Einsprache bei Anklageerhebung gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO war somit grundsätzlich nicht möglich. c)Zu beachten ist nun aber, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Parteimitteilung vom 29. Oktober 2015 (StA act. 11) die Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht Bernina gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO in Aussicht stellte, entgegen dieser Ankündigung dann aber – wie zuvor festgehalten – Anklage erhob (StA act. 16). In diesem Zusammenhang gilt es zunächst zu bemerken, dass der in der Parteimitteilung enthaltene Hinweis auf die Erledigungsart nicht verbindlich ist (vgl. Daphinoff, a.a.O., S. 275; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 7 zu Art. 318 StPO; Schmid, a.a.O., N 5 zu Art. 318 StPO; Silvia Steiner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 318 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann von ihrer Auffassung unter Umständen nochmals abweichen, zumal den Parteien in der Parteimitteilung Frist für das Stellen von Beweisanträgen zu setzen ist (Art. 318 StPO) und dieses Vorgehen nur Sinn macht, wenn die Staatsanwaltschaft an das angekündigte Vorgehen nicht strikte gebunden ist (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 37 vom 29. Januar 2016, E. 3a/aa). Eine Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO begründet somit keinen Anspruch darauf, dass entsprechend der Ankündigung entschieden wird. Die Wahl, eine Strafuntersuchung entgegen der Ankündigung abzuschliessen, fortzuführen oder zu sistieren, stellt keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.124 vom 6. Februar 2015, E. 2.2). Das Fairnessgebot und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs können indessen gebieten, dass bei einer beabsichtigten Änderung der Erledigungsart eine neue Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 StPO zu ergehen hat (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., N 7 zu Art. 318 StPO; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 318 StPO). Bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch Anklage ist der Erlass einer Parteimitteilung zwingend. Will die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO Anklage erheben, so

Seite 9 — 12 hat sie zunächst ein Abschlussverfahren nach Art. 318 StPO durchzuführen (vgl. Daphinoff, a.a.O., S. 641 f. [Fn. 4075]; Schmid, a.a.O., N 12 zu Art. 355 StPO). Das Bundesstrafgericht hat entschieden, dass es dem Gebot der prozessualen Fairness entspreche, vor einem von der getätigten Mitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO abweichenden Entscheid diesen den betroffenen Parteien zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich dazu äussern können (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.124 vom 6. Februar 2015, E. 2.3). In besagtem Entscheid liess das Bundesstrafgericht eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren zu, unter anderem deshalb, weil der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren seinen Standpunkt umfassend darlegen konnte. d)Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzuhalten: Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, für welche der in Art. 355 Abs. 3 StPO genannten Varianten sie sich entscheidet, ist nicht mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Daphinoff, a.a.O., S. 642 und 675; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 355 StPO; Schwarzenegger, a.a.O., N 6a zu Art. 355 StPO). Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Festhalten am Strafbefehl gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO erfüllt wären, kann die Anklageerhebung nicht angefochten werden (vgl. zum Ganzen Daphinoff, a.a.O., S. 271). Demzufolge kann die Gewährung des rechtlichen Gehörs auch nicht darauf hinauslaufen, dass der Beschwerdeführer zur von der Staatsanwaltschaft gewählten Abschlussart Stellung nehmen könnte. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Anklageerhebung gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO die Einsprache nicht (mehr) zurückziehen kann (vgl. oben Erwägung 3a). An der fehlenden Rückzugsmöglichkeit würde aber selbst dann nichts ändern, wenn ihm die Staatsanwaltschaft die Anklageerhebung in Form einer Parteimitteilung gemäss Art. 318 StPO mitgeteilt hätte. Denn der Rückzug der Einsprache ist nur im erstinstanzlichen Verfahren möglich, d.h. nachdem bereits eine Überweisung des Strafbefehls gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO stattgefunden hat. Wird der Rückzug der Einsprache vor der Überweisung des Strafbefehls an das erstinstanzliche Gericht erklärt, so steht er unter der Bedingung, dass eine Überweisung des Strafbefehls an das erstinstanzliche Gericht tatsächlich erfolgt. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft stattdessen zur Anklageerhebung gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO, so bleibt der Rückzug entsprechend wirkungslos (vgl. zum Ganzen Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 356 StPO; Schwarzenegger, a.a.O., N 6a zu Art. 355 StPO; wohl auch Daphinoff, a.a.O., S. 615). Die Staatsanwaltschaft ist einzig im Falle von Art. 355 Abs. 2 StPO (Rückzugsfiktion bei unentschuldigtem Fernbleiben der beschuldigten Person von einer Einvernahme) befugt, darüber zu entscheiden, ob

Seite 10 — 12 die Einsprache als zurückgezogen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2012 vom 26. November 2012, E. 2; Daphinoff, a.a.O., S. 620; Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wip-rächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 355 StPO; Schmid, a.a.O., N 5 zu Art. 355 StPO; Schwarzenegger, a.a.O., N 2 zu Art. 355 StPO). e)Im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, er habe den Rückzug seiner Einsprache bereits vor Anklageerhebung geltend gemacht und sei mit der Überbindung der Gerichtskosten an ihn nicht einverstanden. Da nach dem zuvor Dargelegten ein Rückzug der Einsprache mangels Vorgehens der Staatsanwaltschaft nach Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO von vornherein unmöglich ist, entbehren die Rügen des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage und wären auch im Rahmen eines Abschlussverfahrens gemäss Art. 318 StPO entsprechend unbehelflich, was eine korrekte Wiederholung desselben überflüssig macht. Neue Beweise macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend und auch entsprechende Anträge stellt er nicht. Solche könnten denn auch im Hauptverfahren erneut gestellt werden. Das urteilende Gericht wäre gemäss Art. 343 StPO verpflichtet, neue oder unvollständig erhobene Beweise zu erheben. Daraus folgert Steiner, dass eine Rückweisung der Anklage wegen der unterlassenen Parteimitteilung ausgeschlossen sei (vgl. Steiner, a.a.O., 17 zu Art. 318 StPO). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt sich vorliegend keine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur korrekten Durchführung des Abschlussverfahrens nach Art. 318 StPO. Die angefochtene Abschreibungsverfügung ist aber deshalb aufzuheben, weil ein Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl bei einer Anklageerhebung gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO nicht möglich war und die Abschreibung deshalb zu Unrecht erfolgte (vgl. Erwägung 3b). Die Angelegenheit wird demzufolge an das Bezirksgericht Bernina zur Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgewiesen. 4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Bezirksgerichts Bernina (Gebühren in Höhe von Fr. 300.00) zu Lasten des Kantons (Art. 428 Abs. 4 StPO). Über die Untersuchungskosten wird beim Abschluss des Verfahrens entsprechend zu befinden sein. b)Sodann hat gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 i.V.m. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR

Seite 11 — 12 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. c)Parteientschädigungen werden keine beantragt. Somit erübrigt sich, darüber zu befinden.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird dahingehend entschieden, als dass die angefochtene Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Bernina vom 9. März 2016 aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht Bernina zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird. 2.Die Gebühren des Bezirksgerichts Bernina in Höhe von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_002, SK2 2016 17
Entscheidungsdatum
03.06.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026