Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 24. November 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 3521. Dezember 2015 Verfügung II. Strafkammer VorsitzHubert Aktuar ad hocCrameri In der strafrechtlichen Beschwerde des Dr. med. dent. X._____, Beschwerdeführer, gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 1. Oktober 2015, mitgeteilt am 8. Oktober 2015, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 2 GesG, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Dr. med. dent. X., geboren am 1967, wurde mit Verfügung vom 11. Juni 2014, mitgeteilt am 12. Juni 2014, gestützt auf das Gesetz über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz, GesG; BR 500.00) und das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Graubünden erteilt (Gesundheitsamt act. 1). Die Bewilligung enthielt die ausdrückliche Auflage, dass Dr. med. dent. X. sich am regionalen Notfalldienst zu beteiligen habe (vgl. Art. 34 Abs. 2 GesG). B.Im Rahmen der Überprüfung der erteilten Auflage forderte das Gesundheitsamt Graubünden Dr. med. dent. X. am 20. August 2014 auf, den Nachweis der Teilnahme am regionalen Notfalldienst einzureichen (Gesundheitsamt act. 2). Nachdem er in der Folge dieser Aufforderung nicht nachgekommen war und auch weitere Korrespondenzen erfolglos geblieben waren, eröffnete das Gesundheitsamt am 18. September 2014 ein Strafverfahren (Gesundheitsamt act. 8). Am 7. Oktober 2014 teilte Dr. med. dent. X._____ dem Gesundheitsamt mit, dass er die erforderliche Mitteilung an die Graubündner Zahnärzte Gesellschaft (GZG) gemacht und ein Gesuch um Aufnahme in den regionalen Notfalldienst gestellt habe (Gesundheitsamt act. 9). C.Da bis am 3. November 2014 kein Nachweis der Teilnahme am regionalen Notfalldienst beim Gesundheitsamt Graubünden einging, erliess dieses einen Strafbefehl und erkannte (Gesundheitsamt act. 11): "1.Dr. med. dent. X._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes [sic] 2.Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 300.--. 3.Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt. 4.Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:

  • BusseCHF300.--
  • StaatsgebührCHF100.--
  • Ausfertigungs- und MitteilungsgebührenCHF 58.-- TotalCHF458.--" D.Dagegen erhob Dr. med. dent. X._____ mit Eingabe vom 11. November 2014 "Widerspruch" (recte: Einsprache) an das Gesundheitsamt Graubünden und teilte mit, dass er bereit sei, sich beim Notfalldienst einteilen zu lassen

Seite 3 — 10 (Gesundheitsamt act. 12). Am 17. Februar 2015 wurde er sodann zur Sache einvernommen (Gesundheitsamt act. 17). E.Am 17. April 2015 hat das Gesundheitsamt Graubünden den Strafbefehl an das Bezirksgericht Prättigau/Davos überwiesen. Es teilte mit, am Strafbefehl vom 3. November 2014 festzuhalten, und übermittelte gleichzeitig den Schlussbericht (Vorinstanz act. 3). F.Das Bezirksgericht Prättigau/Davos lud am 8. Juni 2015 Dr. med. dent. X._____ auf den 1. Oktober 2015, 8.30 Uhr, zur Hauptverhandlung vor, gab die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und wies auf die Säumnisfolgen eines unentschuldigten Fernbleibens hin (Vorinstanz act. 4). G.Das Gesundheitsamt Graubünden teilte der Vorinstanz mit Eingabe vom 3. August 2015 mit, dass am Wochenende des 1./2. August 2015 im Briefkasten des Gesundheitsamtes ein Couvert mit einem Betrag von CHF 458.00 deponiert worden sei. Dabei handle es sich um die Busse, Staatsgebühr, Ausfertigungs- und Mitteilungsgebühren gemäss Strafbefehl. Damit werde das Verfahren obsolet und die Gerichtskosten seien Dr. med. dent. X._____ zu belasten (Vorinstanz act. 5). H.Die Vorinstanz teilte dem Einsprecher diesen Umstand mit Schreiben vom 28. August 2015 mit und wies ihn darauf hin, dass ohne seinen gegenteiligen Bericht die Einsprache als zurückgezogen gelte und die Hauptverhandlung abgesagt werden könne (Vorinstanz act. 6). Nachdem dieses Schreiben nicht abgeholt worden war, fand die Hauptverhandlung am 1. Oktober 2015 statt, wobei der Einsprecher dieser unentschuldigt fernblieb (Vorinstanz act. 7). Die Vorinstanz hielt aufgrund dessen im Protokoll fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte (Art. 356 Abs. 4 StPO). I.In der Folge erging am 1. Oktober 2015, mitgeteilt am 8. Oktober 2015, ein Abschreibungsentscheid, in welchem die Vorinstanz den Strafbefehl für rechtskräftig erkannte und die Kosten des Verfahrens – namentlich CHF 300.00 Busse, CHF 100.00 Staatsgebühr, CHF 58.00 Ausfertigungs- und Mitteilungsgebühren, CHF 1'456.25 Kosten des Gesundheitsamtes nach der Einsprache, CHF 600.00 Gerichtsgebühr, total somit CHF 2'514.25 – dem Einsprecher auferlegte (act. E.1). J.Dagegen erhob Dr. med. dent. X._____ mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 (Poststempel 21. Oktober 2015) "Widerspruch" (recte: Beschwerde) an das Bezirksgericht Prättigau/Davos (Vorinstanz act. 10).

Seite 4 — 10 K.Am 28. Oktober 2015 übermittelte die Vorinstanz die Eingabe von Dr. med. dent. X._____ als Berufungsanmeldung an das Kantonsgericht von Graubünden (act. D.1). L. Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts teilte Dr. med. dent. X._____ am 2. November 2015 mit, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid das Rechtsmittel der Beschwerde und nicht der Berufung gegeben sei, und dass Erstere zu begründen sei. Gleichzeitig setzte er ihm eine Nachfrist von zehn Tagen, um seine Eingabe entsprechend zu verbessern, ansonsten das Kantonsgericht darauf nicht eintrete (act. D.2). M.Mit Eingabe vom 16. November 2015 (Poststempel) ging beim Kantonsgericht die verbesserte Eingabe des Beschwerdeführers ein. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. N.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Nach Art. 17 Abs. 1 StPO können Bund und Kantone die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen an Verwaltungsbehörden übertragen. Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes Graubünden für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des kantonalen Gesundheitsgesetzes aus Art. 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf-prozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) in Verbindung mit Art. 6a lit. e GesG. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 51 Abs. 3 GesG in Verbindung mit Art. 357 StPO). Demnach hat das Gesundheitsamt die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 357 Abs. 1 StPO). Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren anwendbar (vgl. Art. 357 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 352 ff. StPO). b)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 1. Oktober 2015. Bei diesem handelt es sich um einen prozesserledigenden Beschluss nach Art. 356 Abs. 4 StPO und nicht um ein materielles Urteil (Art. 80 Abs. 1 StPO). Der

Seite 5 — 10 Abschreibungsentscheid ist daher nicht mit Berufung, sondern mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 398 StPO). Insoweit erweist sich die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als fehlerhaft. Da einem Rechtssuchenden aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; BGE 134 I 199 E. 1.3.1; 132 I 92 E. 1.6) und zumindest für einen Laien der Fehler nicht offensichtlich erkennbar war, ist der "Widerspruch" vom 21. Oktober 2015 (Poststempel) als Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO entgegenzunehmen (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1; 123 II 231 E. 8.b). 2.a)Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 EGzStPO das Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht − wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) −, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn diese ausschliesslich Übertretungen oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (vgl. Art. 395 StPO). Letzteres trifft vorliegend zu (vgl. nachfolgend Erwägung 2.c/bb). b) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind. Beschwerde kann nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfahrenshandlung, nicht aber gegen die Erwägungen geführt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. In der Beschwerdebegründung muss auch das Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen (wie etwa der Legitimation) dargetan werden. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen zwar nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran

Seite 6 — 10 mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Erfüllt eine Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf dieser Frist den Anforderungen nicht, so ergeht ein Nichteintretensentscheid (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen Patrick Guidon in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 ff. zu Art. 396 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 1 ff., insbesondere N 4, zu Art. 385 StPO). c/aa) Der "Widerspruch" (recte: Beschwerde) vom 19. Oktober genügt den Begründungsanforderungen nicht. Infolge der falschen Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf das Begründungserfordernis nicht hingewiesen wurde, kann dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen. Mit Schreiben vom 2. November 2015 (act. D.2) hat ihn der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts auf die Begründungsanforderungen hingewiesen und ihm Frist zur Verbesserung seiner Eingabe gesetzt. Zudem hat der Vorsitzende ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten werde, wenn die Begründungsanforderungen nicht erfüllt seien (mit Hinweis auf Art. 385 Abs. 2 StPO). Mit Eingabe vom 11. November 2015 (Poststempel: 16. November 2015; act. A.2) reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Eingabe nach. bb)Auch die verbesserte Eingabe vom 11. November 2015 erfüllt die Begründungsanforderungen nicht. Antrag und Begründung sind grundsätzlich auseinanderzuhalten; doch können insbesondere in Laieneingaben Anträge erst aus der Begründung hervorgehen (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 1b zu Art. 385 StPO). Die verbesserte Eingabe enthält – wie bereits jene vom 19. Oktober 2015 – kein Rechtsbegehren. Immerhin kann aus der Begründung des "Widerspruchs" (recte: Beschwerde) vom 19. Oktober 2015 abgeleitet werden, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Auferlegung der Kosten wehren will, die durch das aufgrund der Einsprache eingeleitete Verfahren entstanden sind. Dort führt er an, er habe die ihm mit dem Strafbefehl auferlegte Busse und Gebühr vorab eingezahlt, so dass keine Veranlassung bestanden habe, das Verfahren einzuleiten. In der Eingabe vom 11. November 2015 wiederholt er sodann seine bereits vor dem Gesundheitsamt und anlässlich seiner Einvernahme gemachten Ausführungen zur Begründung, weshalb er am Notfalldienst nicht habe teilnehmen können.

Seite 7 — 10 cc)Im angefochtenen Abschreibungsentscheid wurde begründend festgehalten, dass der Beschuldigte gemäss Schreiben des Gesundheitsamtes Graubünden vom 3. August 2015 einen Geldbetrag von CHF 458.00 im Briefkasten des Gesundheitsamtes deponiert habe. Es handle sich dabei um die ihm gemäss Strafbefehl vom 3. November 2014 auferlegte Busse und Gebühren. Ein ausdrücklicher Rückzug der Einsprache sei allerdings nicht erfolgt. Dr. med. dent. X._____ sei indessen der angesetzten Hauptverhandlung, zu der er ordnungsgemäss vorgeladen wurde, unentschuldigt ferngeblieben und habe sich auch nicht vertreten lassen. Seine Einsprache gelte somit gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Die Kosten der durch die Einsprache veranlassten Untersuchungsergänzung sowie jene des Bezirksgerichts Prättigau/Davos habe gestützt auf Art. 426 StPO Dr. med. dent. X._____ zu bezahlen. dd)Mit diesen Erwägungen – namentlich mit dem Hinweis, dass mit der Deponierung des Geldes allein noch kein ausdrücklicher Rückzug der Einsprache erfolgt sei – setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Demnach ist mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn – unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt – auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie aber ohnehin abzuweisen, was sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 3.a)Der Beschwerdeführer hat am 11. November 2014 gegen den am 3. November 2014 erlassenen Strafbefehl Einsprache an das Gesundheitsamt Graubünden erhoben. Anschliessend erfolgte eine Ergänzung der Strafuntersuchung – namentlich wurde der Einsprecher einvernommen (vgl. Gesundheitsamt act. 17) und ein Schlussbericht zuhanden der Vorinstanz verfasst (vgl. Vorinstanz act. 3.2) – und am 17. April 2015 die Überweisung an das Bezirksgericht Prättigau/Davos (vgl. Art. 357 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 355 f. StPO). Mit Vorladung vom 8. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer auf den 1. Oktober 2015 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Vorinstanz act. 4). Dabei wurde er auf die Säumnisfolgen nach Art. 356 Abs. 4 StPO ausdrücklich hingewiesen. Gemäss unterzeichnetem Rückschein wurde die Vorladung am 19. Juni 2015 vom Beschwerdeführer entgegengenommen. Am Wochenende des 1./2. August 2015 hat der Beschwerdeführer den Betrag von CHF 458.00 im Briefkasten des Gesundheitsamtes deponiert. Dabei handelte es sich um die Busse, Staatsgebühr, Ausfertigungs- und Mitteilungsgebühren gemäss Strafbefehl vom 3. November 2014 (vgl. Vorinstanz act. 5). Am 1. Oktober 2015 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos statt, an welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien und sich auch nicht vertreten liess.

Seite 8 — 10 b)Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das Gesundheitsamt aufgrund der von ihm erhobenen Einsprache gesetzlich verpflichtet, das Verfahren wieder aufzunehmen und die Untersuchung zu ergänzen (Art. 357 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 355 StPO). Anlässlich seiner daraufhin erfolgten Einvernahme wurde er ausdrücklich auf die Rückzugsmöglichkeit hingewiesen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass bei einer Begleichung der mit Strafbefehl vom 3. November 2014 auferlegten Busse und Gebühren das Verfahren eingestellt, andernfalls die Sache an das Bezirksgericht überwiesen werde (vgl. Gesundheitsamt act. 17-19). Da innert angesetzter Frist keine Zahlung einging, erfolgte die Überweisung an das Bezirksgericht. Die erst später erfolgte Bezahlung kann zwar als konkludenter Rückzug der Einsprache betrachtet werden (vgl. Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 356 StPO). Anhand der Chronologie der Ereignisse zeigt sich indessen, dass zu diesem Zeitpunkt die Kosten für die ergänzende Strafuntersuchung bereits angefallen waren und die Sache schon an das Bezirksgericht Prättigau/Davos überwiesen worden war, also auch dort zwischenzeitlich Kosten aufgelaufen waren. Somit könnte sich einzig die Frage stellen, ob das Bezirksgericht die angesetzte Hauptverhandlung hätte absetzen können, und ob dann die vor Bezirksgericht angefallenen Kosten eventuell tiefer ausgefallen wären. c)Nachdem die Sache beim Bezirksgericht Prättigau/Davos anhängig war, hätte es am Beschwerdeführer gelegen, dem Gericht gegenüber eine Rückzugserklärung zukommen zu lassen. Soweit er sich hierfür auf die vorgenommene Zahlung beruft, ist festzuhalten, dass diese an das Gesundheitsamt Graubünden und nicht an die Vorinstanz erfolgte und darüber hinaus zeitlich erst nach der Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung einging. Spätestens nachdem seitens des Gerichts keine Abnahme des angesetzten Termins für die Hauptverhandlung erfolgte, hätte es dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass die Vorinstanz nicht von einem Rückzug der Beschwerde ausging. Die Bemühungen der Vor-instanz zur Klärung der Angelegenheit vereitelte der Beschwerdeführer indem er ein entsprechendes Schreiben nicht entgegennahm (vgl. Vorinstanz act. 6 und act. 9). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft denjenigen, der Partei in einem Gerichtsverfahren ist und deshalb mit der Zustellung von Gerichtsurkunden rechnen muss, die Pflicht, seine Post entgegenzunehmen oder − bei Abwesenheit von seinem Wohnort − Massnahmen zu ergreifen, damit diese ihn trotzdem erreicht. Eine solche Pflicht bedeutet, dass der Adressat gegebenenfalls einen Stellvertreter bestimmen, sich seine Post nachsenden lassen, die Behörden über

Seite 9 — 10 seine Abwesenheit informieren oder ihnen eine Zustelladresse angeben muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2013 vom 3. Juni 2013 [= Pra 102 Nr. 86]; Verfügung des Kantonsgerichts SK2 14 17 vom 27. Mai 2014 E. 3.b.cc). Es hätte demnach dem Beschwerdeführer oblegen, dafür zu sorgen, dass ihm während eines laufenden Verfahrens die Post des Gerichts zugestellt werden kann. Unabhängig davon musste die Vorinstanz zumindest über die bis zum Zeitpunkt der Zahlung bereits angefallenen zusätzlichen Kosten ohnehin entscheiden. Die Bezahlung von CHF 458.00 umfasste nämlich lediglich die mit dem Strafbefehl auferlegten Kosten für die Busse, die Staatsgebühr sowie die Ausfertigungs- und Mitteilungsgebühren. Das dem Gesundheitsamt Graubünden abgegebene Couvert mit dem entsprechenden Betrag enthielt hingegen keine Anerkennung für die nach der Einsprache zusätzlich bereits entstandenen Kosten. Es könnte sich höchstens die Frage stellen, ob für den Entscheid hierüber die Durchführung einer Hauptverhandlung notwendig gewesen wäre, oder ob das Gericht auch ohne Parteivortritt hätte entscheiden können. Auf die Gerichtsgebühr hätte dies indessen keinen nennenswerten Einfluss gehabt, da das Gericht ohnehin hätte zusammenkommen müssen. d)Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers sehr wohl die Veranlassung und Pflicht der Behörden bestanden hat, das Verfahren nach Art. 357 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 355 f. StPO durchzuführen. Die Bezahlung der dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Strafbefehl auferlegten Busse und Verfahrenskosten erfolgte zu spät, d.h., erst nachdem bereits weitere Untersuchungs- und Verfahrenskosten angefallen waren. Die entsprechenden Kosten wurden somit durch die Einsprache des Beschwerdeführers veranlasst und diesem zu Recht auferlegt. 4.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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