Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 03. März 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 2810. März 2016 Verfügung II. Strafkammer VorsitzHubert AktuarinAebli In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Bonderer Wittmann, Minervastrasse 149, 8032 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. September 2015, mitgeteilt am 4. September 2015, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung der Verkehrsregeln (Kosten), hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.Der auf das Autovermietungsunternehmen A.AG eingelöste Personenwagen mit dem Kontrollschild _____ überschritt am 15. März 2014 um 11.55 Uhr in O.1 auf der richtungsgetrennten Autostrasse A13 in Fahrrichtung Norden die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz von 6 km/h um 24 km/h. Dasselbe Fahrzeug wurde am 16. März 2014 um 00.03 Uhr in O.2_____ auf der Autostrasse A13 im B._____ Tunnel in Fahrtrichtung Süden erneut von einer Geschwindigkeitsmessung erfasst. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h betrug dabei, nach Abzug der Toleranz von 5 km/h, 6 km/h. B.Auf entsprechende Nachfrage der Kantonspolizei Graubünden hin gab die A.AG die Wohnadresse des aus L.1 stammenden Fahrzeuglenkers sowie weitere Angaben bekannt. Indessen konnte der Übertretungsvorhalt diesem an der genannten Adresse in O.3_____ nicht zugestellt werden und es gelang in der Folge nicht, eine gültige Adresse, an welcher der Lenker hätte kontaktiert werden können, zu ermitteln. C.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Juli 2014, mitgeteilt 18. Juli 2014, wurde X., Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der A.AG, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und hierfür mit einer Busse von CHF 360.-- bestraft. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 260.-- auferlegt. D.Gegen diesen Strafbefehl liess X., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Bonderer Wittmann, bei der Staatsanwaltschaft am 31. Juli 2014 Einsprache erheben. Mit Eingabe vom 5. September 2015 wurde eine Ergänzung der Einsprache vorgenommen. E.Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte mit Parteimitteilung vom 20. August 2015 die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht. Daraufhin reichte die Rechtsvertreterin von X. mit Eingabe vom 25. August 2015 ihre Kostennote ein, mittels welcher sie einen Aufwand von 13.4 Stunden sowie eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'834.05 für das Einspracheverfahren geltend macht. F.Mit der Begründung, dass X._____ seiner Pflicht gemäss Art. 6 Abs. 4 OBG nachgekommen sei und Name sowie Führerscheinnummer des Lenkers bekannt
Seite 3 — 13 gegeben habe, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das gegen ihn geführte Strafverfahren mit Verfügung vom 2. September 2015, mitgeteilt am 4. September 2015, ein. Im Weiteren wurde verfügt, dass der Kanton die Verfahrenskosten zu tragen habe und keine Entschädigung zugesprochen werde. G.Bezüglich des Entschädigungspunktes liess X._____ am 17. September 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen, wobei er folgende Anträge stellte: „Es sei Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. September 2015 aufzuheben und dem Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'569.75 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.“ H.In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Akten sowie die angefochtene Einstellungsverfügung. I.Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht - wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) - so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.-- zum Gegenstand hat. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Zusprechung der von ihm beantragten Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'569.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids zählen
Seite 4 — 13 insbesondere die Entschädigungen und Genugtuung nach Art. 429 ff. StPO (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 395 StPO). Da der strittige Betrag weniger als CHF 5'000.-- beträgt, liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich bei der Verfahrensleitung gleichsam als Einzelrichter. b)Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids bzw. der Verfügung angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Legitimation zur Beschwerde richtet sich nach Art. 382 Abs. 1 StPO. c)Vorliegend ist die Einstellungsverfügung am 4. September 2015 mitgeteilt und dem Beschwerdeführer am 7. September 2015 zugestellt worden. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 17. September 2015 erweist sich damit als fristgerecht und entspricht im Übrigen auch den Formerfordernissen. Obschon das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden ist, weist er ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Einstellungsverfügung auf, da seinem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht entsprochen worden ist (vgl. Verfügung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 13 21 vom 27. November 2013 E. 1a). Daher ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei gänzlichem oder teilweisem Freispruch sowie bei einer Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. a)Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass unter diese Aufwendungen primär die Kosten der Wahlverteidigung fallen würden. Wenn ein blosser Bagatellfall Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sei, bestehe jedoch nicht ohne Weiteres ein Entschädigungsanspruch des
Seite 5 — 13 Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft nimmt in der Folge Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die Kriterien, welche für die Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts massgebend sind. Da dem Strafbefehl vorliegend eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung im Ordnungsbussenbereich zugrunde gelegen habe und der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung mit keinerlei Nachteilen administrativer oder haftpflichtrechtlicher Natur hätte rechnen müssen, bestehe keine Entschädigungspflicht für das Vorverfahren. Im Übrigen erscheine der in Rechnung gestellte Aufwand von 13.4 Stunden ohnehin als völlig unverhältnismässig. b)In der Beschwerde wird begründend vorgebracht, dass die Aufwendungen der Verteidigung zu entschädigen seien, soweit sich der Beizug einer solchen angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität als notwendig erweise. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft rechtfertige sich im vorliegenden Fall die Ausrichtung einer Entschädigung, zumal die Angelegenheit in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht komplex erscheine, das Verfahren mehr als ein Jahr gedauert und Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten gezeitigt habe. Die Einstellung des Strafverfahrens sei aufgrund einer neuen Praxis der Strafbehörde erfolgt, wobei diese zur Zeit der Einsprache noch nicht bestanden habe und sich zum damaligen Zeitpunkt viele noch nicht geklärte juristische Fragen zum Ordnungsbussenverfahren, insbesondere zum neuen Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 741.03), gestellt hätten. Aufgrund dessen sei der Beizug einer Rechtsvertreterin als berechtigt anzusehen. Dem Beschuldigten habe nicht zugemutet werden können, seine Einsprache selbst zu begründen, und aufgrund der Haltung der Staatsanwaltschaft, welche unmissverständlich von einer vorwerfbaren Rechtsverletzung ausgegangen sei, sei es sinnvoll gewesen, gleich zu Beginn des Verfahrens eine Verteidigung beizuziehen. Der angefallene Aufwand der Rechtsvertreterin sei mittels detaillierter Kostennote ausgewiesen. Die Verteidigungskosten seien teilweise auch dadurch zu erklären, dass der im vorliegenden Fall ergangene Strafbefehl der erste gewesen sei, welcher dem Beschwerdeführer aufgrund der geänderten Gesetzeslage zugegangen sei. Da der Stundenansatz im Kanton Graubünden bei Fehlen einer aktenkundigen Parteivereinbarung bei CHF 240.-- liege, werde die geltend gemachte Entschädigung entsprechend auf CHF 3'569.75 (13.4 Stunden à CHF 240.-- zuzüglich Auslagen von CHF 96.48 und MwSt. von CHF 257.28) reduziert.
Seite 6 — 13 3.Der Anspruch auf Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 1085 ff., Ziff. 2.10.3.1 S. 1329; vgl. auch Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 13 zu Art. 429 StPO). Damit gilt es nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beizug der Verteidigerin an sich im vorliegenden Fall gerechtfertigt erscheint. Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt die Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands zu beurteilen. a)Einem Beschuldigten wird der Beizug eines Anwalts grundsätzlich zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Es gilt zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht erscheinen zudem komplex und stellen insbesondere für Laien eine Belastung und Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb gemeinhin schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Wie bereits aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, darf deshalb auch bei blossen Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid, ob sich der Beizug eines Verteidigers als angemessen erweist, sind nebst der Schwere des Tatvorwurfs sowie der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens sowie dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2; vgl. auch Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1738). Unabhängig vom Deliktsvorwurf müssen die rechtlichen Fragestellungen bei einer Übertretung nicht weniger komplex sein als bei Vergehens- oder Verbrechenstatbeständen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 14a zu Art. 429 StPO). Liegt allerdings ein Bagatellstraffall vor, der von der Strafverfolgungsbehörde ohne Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur untersucht und in der Folge eingestellt werden kann, hat die Öffentlichkeit bzw. der Staat die Kosten anwaltlicher Bemühungen nicht zu tragen (Niklaus Oberholzer, a.a.O., Rz. 1739
Seite 7 — 13 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.805/2006 vom 14. September 2007 E. 4.2.3). b)Ein in Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsübertretung geführtes Strafbefehlsverfahren wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung dürfte den Betroffenen meist nicht vor derart tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stellen, dass sich der Beizug eines Anwalts rechtfertigt. Doch im vorliegenden Fall verhält es sich anders. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer eines Autovermietungsunternehmens und in dieser Funktion nach eigenen Angaben täglich mit mehreren hundert Übertretungsanzeigen konfrontiert. Mit Schreiben vom 21. März 2014, 7. April 2014 sowie 11. April 2014 (vgl. StA act. 4, 9, 13 und 18) teilte die A._____AG der Kantonspolizei Graubünden die ihr bekannte Adresse des fehlbaren Fahrzeuglenkers, der den gemieteten Personenwagen _____ geführt hatte, mit. Mit E-Mail vom 4. April 2014 (vgl. StA act. 7/16) gab sie zudem dessen Telefonnummer an und stellte der Kantonspolizei zugleich den schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag zu. Da der fragliche Lenker an der angegebenen Adresse nicht aufgefunden und auch nicht anderweitig erreicht werden konnte, wurde der Beschwerdeführer mittels Strafbefehl als Fahrzeughalter ins Recht gefasst. Erst nach erhobener Einsprache wurde das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Für den Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Beizugs seiner Anwältin nicht absehbar, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen würde, nachdem sie seine Strafbarkeit im Strafbefehl bereits bejaht hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3). Auch wenn es sich nicht um einen komplexen Sachverhalt handeln mag und lediglich eine Ordnungsbusse in Höhe von CHF 360.-- wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG und mithin einer Übertretung infrage stand, wirft das Zusammenspiel von Halterhaftung und verschuldensabhängiger Verantwortlichkeit des Fahrzeuglenkers doch rechtliche Fragen von einer gewissen Komplexität auf. Zudem wird der Beschwerdeführer, sollte jeweils trotz ordnungsgemässer Meldung der Fahrzeuglenkerdaten eine Halterhaftung nach Art. 6 Abs. 5 OBG angenommen werden, in seiner beruflichen Stellung stark tangiert. Diese Umstände hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung unzureichend gewürdigt. Dem Urteil des Bundesgericht 6B_880/2015 folgend, welches in einem gleich gelagerten Fall im Zusammenhang mit der Fahrzeughalterin A._____AG ergangen ist, erweist sich der Beizug eines Anwalts in der vorliegenden Konstellation damit entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft als angemessen (Urteil 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4.3).
Seite 8 — 13 c)Nachdem der Beizug einer Verteidigung als berechtigt gilt, bleibt nun die Angemessenheit des konkret angefallenen Aufwands zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung fest, dass der in Rechnung gestellte Aufwand als unverhältnismässig erscheine, zumal keine Einvernahmen durchgeführt worden seien und das Aktenstudium nur wenige Minuten beansprucht haben dürfte. Zudem sei davon auszugehen, dass die Verteidigerin bereits für andere Verfahren - nach eigenen Aussagen habe die A._____AG von Staatsanwaltschaften aus der ganzen Schweiz Strafbefehle betreffend einfache Verkehrsregelverletzungen erhalten - entsprechende Stellungnahmen verfasst habe und der Anpassungsaufwand dementsprechend geringfügig gewesen sei. Die Verteidigerin weist in ihrer Kostennote vom 25. August 2015 einen Zeitaufwand von 13.4 Stunden aus. Begründend hält sie im beiliegenden Schreiben fest, dass die Angelegenheit trotz vermeintlich geringer Strafandrohung keine Bagatelle für ihren Mandanten darstelle. Dieser sei Geschäftsführer einer schweizweit tätigen Gesellschaft, welche Fahrzeuge unter anderem auch an Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz vermiete. Seit der Änderung des Ordnungsbussengesetzes (Art. 6 OBG) seien ihnen Strafbefehle von Staatsanwaltschaften schweizweit zugegangen, mittels welcher ihr Mandant oder seine Arbeitgeberin der Begehung einfacher Verkehrsregelverletzungen beschuldigt worden seien. Da es zum revidierten Ordnungsbussengesetz noch keine Rechtsprechung gegeben habe, hätten Materialien konsultiert werden müssen. Der Umstand, dass die Bestimmung von Art. 6 Abs. 5 OBG durch die Strafverfolgungsbehörden und das ASTRA unterschiedlich ausgelegt werde, zeige, dass die Angelegenheit durchaus sachlich und rechtlich kompliziert sei. In der an das Kantonsgericht erhobenen Beschwerde wird präzisierend ausgeführt, dass die A._____AG als Halterin eines grossen Fuhrparks direkt von der Änderung des OBG tangiert werde, weil eine Vielzahl der Mietautoführer Verkehrsregelverletzungen begehen würden. So seien im Jahr 2014 pro Arbeitstag durchschnittlich 600 Übertretungsanzeigen und/oder Mahnungen betreffend Ordnungsbussen eingegangen, wovon schätzungsweise in mehr als der Hälfte der Fälle Fahrzeugführer mit ausländischem Wohnsitz betroffen gewesen seien, deren Wohnsitz nicht innerhalb von nützlicher Frist habe überprüft werden können. In Bezug auf den getätigten Aufwand wird geltend gemacht, die Höhe der Verteidigungskosten sei teilweise auch dadurch begründet, dass der im vorliegenden Fall ergangene Strafbefehl der erste gewesen sei, den der Beschwerdeführer aufgrund der geänderten Gesetzeslage erhalten habe.
Seite 9 — 13 d/aa) Der Arbeitsaufwand bzw. das Honorar des Anwalts müssen gerechtfertigt sein, damit die Kosten durch den Staat übernommen werden (Botschaft Strafprozessrecht, a.a.O., Ziff. 2.10.3.1 S. 1329). Grundsätzlich hat sich der vom Verteidiger zu betreibende Aufwand in Fällen, welche aus juristischer Sicht einfach erscheinen, auf ein Minimum zu beschränken. Allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; vgl. auch Niklaus Oberholzer, a.a.O., Rz. 1739). Massgebend für die Honorarfestsetzung sind die Umstände des Einzelfalles. Dabei sind insbesondere die Natur und die Bedeutung des Straffalles, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, der Zeitaufwand und die Arbeitsqualität, das erzielte Ergebnis sowie die Verantwortung, welche der Anwalt auf sich genommen hat, zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf die Arbeitsweise eines erfahrenen Rechtsbeistands, der aufgrund seiner Fachkenntnisse und Erfahrung das Mandat zielgerichtet führt und sich auf die für die Wahrung der Interessen seines Mandanten notwendigen Massnahmen beschränkt (Niklaus Oberholzer, a.a.O., Rz. 479 mit Verweis auf BGE 122 I 1 E. 3a und GVP 2000 Nr. 56, wobei diese Bemessungsgrundsätze sowohl für den amtlichen als auch den privaten Verteidiger gelten, vgl. Niklaus Oberholzer, a.a.O., Rz. 1740). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1, welcher sich zwar auf die amtliche Verteidigung bezieht, doch gilt dasselbe auch für die private Verteidigung). Die Bemühungen des Anwalts müssen von ihrem Umfang her den Verhältnissen entsprechen, sachbezogen und angemessen sein. Dies bedeutet, dass die Verteidigungskosten sowohl in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles als auch zur Wichtigkeit der Sache stehen müssen. Erscheinen die Aufwendungen als verfahrensfremd, unnötig oder übersetzt, sind sie nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beizugs des Verteidigers abzustellen ist (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO; vgl. auch Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 429 StPO; Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, Rz. 2069; BGE 115 IV 156 E. 2d und Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2.3 je mit weiteren Verweisen). Ferner müssen die in der Kostennote aufgelisteten Aufwendungen nachvollziehbar und überprüfbar sein, d.h. es muss daraus hervorgehen, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung aufgewendet hat (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 17c zu Art. 429 StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons,
Seite 10 — 13 in welchem das Strafverfahren geführt wird (BGE 141 I 124 E. 3.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 2.2.1). bb)Vorab ist festzuhalten, dass sich aus der eingereichten Honorarnote vom 25. August 2015 nicht detailliert ersehen lässt, welcher Aufwand für welche einzelnen Tätigkeiten verrechnet wurde, da die Rechtsvertreterin jeweils sämtliche Mandatstätigkeiten pro Tag in einer Sammelposition zusammengefasst hat, was die Überprüfung der Angemessenheit des Aufwands etwas erschwert. Gemäss Honorarnote entfällt der grösste Teil des Aufwands auf rechtliche Abklärungen zur Halterhaftung und die Erstellung der Einsprache. Hierfür macht die Rechtsvertreterin insgesamt 7.8 Stunden geltend, wobei in diesen Positionen auch das Führen diverser Telefonate (mit dem Klienten, der Staatsanwaltschaft sowie dem ASTRA) und diverser E-Mail Verkehr mit ihrer Klientschaft enthalten sind. Die Begründung der Einsprache vom 31. Juli 2014 umfasst drei Seiten. Die am 5. September 2014 eingereichte Ergänzung der Einsprache besteht aus rund einer Seite. Für Letzteres sowie die Übermittlung einer E-Mail an ihren Klienten hat Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Bonderer gemäss Kostennote 2.2 Stunden benötigt. Damit werden 10 Stunden bzw. - unter Ausklammerung der Telefonate und der E-Mail Korrespondenz - schätzungsweise rund 8 Stunden für die Vornahme rechtlicher Abklärungen sowie das Verfassen der Einsprache und der Einspracheergänzung aufgewendet. Es fragt sich, ob sich dies in Bezug auf den konkreten Fall als angemessen erweist. Es ging vorliegend lediglich um eine einfache Verkehrsregelverletzung, womit in Bezug auf den Tatvorwurf von einem Bagatelldelikt zu sprechen ist. Dennoch handelte es sich wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 3b) nicht um eine allzu einfache juristische Fragestellung, d.h. es drängten sich durchaus gewisse rechtliche Abklärungen auf. Zudem erwies sich der Fall - zwar nicht als einzelnes Ereignis, wohl aber hinsichtlich seiner präjudiziellen Wirkung für die Geschäftsabläufe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4.3) - für den Beschwerdeführer angesichts seiner beruflichen Tätigkeit als wichtig und wegweisend im Hinblick auf andere gegen ihn oder seine Arbeitgeberin geführte Strafverfahren. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass aufgrund des auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzten revidierten Ordnungsbussengesetzes Abklärungen nötig waren, aber mangels vorhandener Rechtsprechung erschwert wurden, überzeugt insoweit. Dass der vorliegende Strafbefehl, welcher vom 11. Juli 2014 datiert und am 18. Juli 2014 mitgeteilt wurde, hingegen der erste gewesen sein soll, welcher dem Beschwerdeführer unter der neuen Rechtslage zugegangen ist, erscheint im Hinblick auf die Behauptung, dass die A._____AG seit der Änderung des OBG per
Seite 11 — 13
Seite 12 — 13 erstreckt, rechtfertigt es sich, ihm für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten aufzuerlegen (Thomas Domeisen, a.a.O., N 7 zu Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 2'000.-- festgesetzt und gehen nach dem Gesagten vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden. Für das Beschwerdeverfahren macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 23. Oktober 2015 einen Arbeitsaufwand von 5.7 Stunden und einen Anspruch von insgesamt CHF 1'518.48 (inkl. 3% Barauslagen und 8% MwSt.) geltend, was sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen erweist und dementsprechend zu entschädigen ist.
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. September 2015 wird aufgehoben. 2.X._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'509.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ für das Beschwerdeverfahren zudem mit CHF 1'518.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen hat. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: