Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 09. Februar 2022 ReferenzSK1 20 12/SK1 22 1 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Guetg, Aktuar ParteienA._____, Gesuchsteller GegenstandHaftentlassung/Hafturlaub/Verlegung Mitteilung09. Februar 2022
2 / 8 Sachverhalt A.A._____ wurde mit Abwesenheitsurteil des Regionalgerichts Plessur vom 18. Juli 2018 unter anderem der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft. B.Gegen dieses Urteil stellte A._____ am 23. August 2019 ein Gesuch um Neubeurteilung. Nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens verurteilte ihn das Regionalgericht Plessur mit Urteil vom 28. Januar 2020 erneut zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 369 Abs. 3 StPO wurde nicht gewährt. C.Das Kantonsgericht von Graubünden hiess eine gegen das Neubeurteilungsurteil vom 28. Januar 2020 erhobene Berufung von A._____ teilweise gut, beliess das Strafmass aber unverändert bei 48 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. KGer GR SK1 20 12 v. 19.5.2021). D. Das von A._____ gegen das Berufungsurteil des Kantonsgerichts von Graubünden eingeleitete Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (6B_915/2021) ist nach wie vor hängig. E.A._____ befindet sich seit seiner Auslieferung in die Schweiz gemäss Feststellung des Bundesgerichts in Sicherheitshaft (vgl. BGer 1B_478/2021 v. 28.9.2021). F.Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wies der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ein Gesuch von A._____ betreffend Haftentlassung bzw. Vollzugslockerungen ab, soweit er darauf eintrat (KGer GR SK1 21 77 v. 28.10.2021). G.Das Bundesgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1B_596/2021 v. 16.11.2021). H.Mit Eingaben vom 29. Oktober 2021 und vom 4. November 2021 beantragt A._____ die Verlegung in eine andere, offene, Vollzugsanstalt. Mit Blick auf weitere Anträge von A._____ wurde die Eingabe vom 4. November 2021 am 8. Februar 2022 zuständigkeitshalber an die JVA B._____ übermittelt. I.Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 gelangte A._____ (fortan Gesuchsteller) erneut an das Kantonsgericht von Graubünden. Soweit ersichtlich, beantragt er darin, ihm sei entweder zwecks Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten Urlaub zu gewähren oder er sei gemäss Art. 86 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (sic!) bedingt
3 / 8 aus der Haft zu entlassen. Ferner beantragt er die Entschädigung seiner Aufwendungen von 40 Arbeitsstunden à CHF 250.00, eine Entschädigung für "die Tage über die bedingte Entlassung hinaus [...] von CHF 300.00/Tag." sowie eine Entschädigung für den Erwerbsausfall von CHF 15'000.00 pro Monat. J.Am 14. Januar 2022 leitete das Amt für Justizvollzug ein Schreiben des Gesuchstellers vom 3. Januar 2022 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiter, welches im vorliegenden Verfahrens zu den Akten genommen wurde. Darin beantragt der Gesuchsteller nebst seiner bedingten Entlassung, die Stornierung sämtlicher bei der Finanzverwaltung offenen Rechnungen, die Leistung eines Startkapitals von CHF 50'000.00 (als Entschädigung für erlittene Unbill und den finanziellen bzw. psychischen Schaden) sowie das "Bahnbillet meiner Freundin wird ihr zurückerstattet". K.In einer weiteren Eingabe vom 18. Januar 2022 (Poststempel vom 19. Januar 2022) wiederholte der Gesuchsteller im Ergebnis seine bereits mit Schreiben vom 10. Januar 2022 gestellten Anträge (vgl. Sachverhalt I.). Auch diese Eingabe wurde in die Akten des vorliegenden Verfahrens aufgenommen. L.Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Erwägungen 1.Einleitend ist das Folgende klarzustellen: Der Gesuchsteller beantragt die bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs.1 StGB. Die Möglichkeit zur bedingten Entlassung einer sich in Sicherheitshaft befindenden Person ist indessen gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gesuch ist entsprechend als Gesuch um Haftentlassung entgegenzunehmen. Diese Konversion rechtfertigt sich vorliegend trotz der Tatsache, dass es sich beim Gesuchsteller um einen prozesserfahrenen Laien handelt, der überdies über einen Hochschulabschluss verfügt. 2.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts für die erstinstanzliche Behandlung von Haftentlassungsgesuchen (über das Berufungsurteil hinaus) während des Verfahrens vor Bundesgericht bzw. bis zur Rechtskraft seines Urteils zuständig (vgl. BGer 1B_323/2020 v. 8.7.2020 E. 1). Folglich ist der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung des vorliegenden Haftentlassungsgesuches zuständig. Gleiches ist hinsichtlich des Antrages um Gewährung von Hafturlaub festzuhalten. Denn zur Beurteilung von Begehren, die auf eine Anpassung des strafprozessualen Haftregimes zielen, muss allein diejenige Instanz zuständig sein, welcher auch zusteht,
4 / 8 gegebenenfalls die Haftentlassung anzuordnen. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der ihr übergeordneten Rechtsmittelinstanzen – welche nicht mit dem konkreten Strafverfahren betraut sind – zur Behandlung von Gesuchen betreffend die Bedingungen strafprozessualer Haft wäre mit dem von der Strafprozessordnung geschaffenen System nicht vereinbar, weil nicht die Vollzugsbehörde, sondern allein das zuständige Gericht über Grad und Dauer der Freiheitseinschränkung entscheiden darf, welche die beschuldigte Person vor ihrer rechtskräftigen Verurteilung zu erdulden hat. Zudem ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gabelung der Zuständigkeiten und Rechtswege im strafprozessualen Haftrecht grundsätzlich ausgeschlossen, weil eine solche das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) tangieren und zu einer bundesrechtswidrigen Komplizierung und Verzögerung des Rechtsschutzes im strafprozessualen Haftrecht führen würde (BGE 143 I 241 E. 4.4; vgl. zum Ganzen VGer ZH VB.2019.00300 v. 6.2.2020 E. 4.2 und VB.2020.00333 v. 4.8.2020 E. 2.1). Die Eingaben enthalten sodann – wenn auch in rudimentärster Form – eine Begründung, die eine Beurteilung der gestellten Anträge erlaubt. Auf die Gesuche um Haftentlassung, Hafturlaub sowie Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt ist einzutreten. 3.Nicht einzutreten ist hingegen auf die Ausführungen des Gesuchstellers im Zusammenhang mit dem vor der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hängigen Strafverfahren (6B_915/ 2021). Dies betrifft insbesondere sein Vorbringen gegen das Abwesenheitsurteil sowie seine Entschädigungsforderungen. 4.1.Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist die Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; besonderer Haftgrund der Fluchtgefahr). Die Ausführungen des Gesuchstellers in seinen Eingaben sind ausschweifend und über weite Teile ohne Sachbezug zum Antrag auf Haftentlassung. Entsprechend fehlen denn auch Ausführungen zu den soeben erwähnten Haftvoraussetzungen gänzlich. Es erscheint vor diesem Hintergrund fraglich, ob der Beschwerdeführer deren Vorliegen überhaupt bestreitet. Gleichwohl ist nachfolgend darauf kurz einzugehen. 4.2.Das Bundesgericht hat die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht in den, den Gesuchsteller betreffenden Urteilen 1B_666/ 2020 vom 19. Januar
5 / 8 2021 (E. 2) sowie 1B_478/2021 vom 28. September 2021 (E. 4.3.1) erläutert und darauf hingewiesen, dass sich der dringende Tatverdacht mit der zweitinstanzlichen Verurteilung noch zusätzlich erhärtet habe. Mit Urteil 1 B_596/2021 vom 16. November 2021 prüfte und bestätigte das Bundesgericht im Rahmen einer weiteren Beschwerde gegen einen negativen Haftentlassungsentscheid des Kantonsgerichts von Graubünden (KGer GR SK1 21 77 v. 28.10.2021) diese Ausführungen erneut. Darauf kann verwiesen werden. 4.3.Hinsichtlich der Fluchtgefahr kann vorab ebenfalls auf die Urteile 1B_666/2020, 1B_478/2021 und 1B_596/2021 verwiesen werden. Im für den Gesuchsteller schlechtesten Fall hat er noch mit ungefähr 14 Monaten Freiheitsentzug zu rechnen. Dies könnte ihn, insbesondere auch im Hinblick auf seine Vorgeschichte (Absetzen ins Ausland vor der Hauptverhandlung, unentschuldigtes Fernbleiben, internationale Ausschreibung zur Verhaftung), nach wie vor dazu veranlassen, sich der weiteren Strafverfolgung zu entziehen. Demzufolge ist trotz der zunehmenden Haftdauer noch von einer nicht unerheblichen Fluchtgefahr auszugehen. 4.4.Zumindest sinngemäss moniert der Gesuchsteller (erneut) die Verhältnismässigkeit der Haftdauer (vgl. SK1 22 1, act. 01, S. 2). 4.4.1. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.4.2. Der Gesuchsteller befindet sich seit rund 34 Monaten in Haft und wurde erst- und zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt. Dass dieses Strafmass aufgrund des hängigen Verfahrens vor dem Bundesgericht nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ändert nichts daran, dass der ausgesprochenen Sanktion für die konkrete Straferwartung vorliegend indizielle Bedeutung zukommt. Der bisherige Freiheitsentzug wird, sofern das Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in den nächsten Monaten erfolgt, fraglos deutlich weniger als 48 Monate gedauert haben, weshalb die Gesamtdauer der Haft ohne Berücksichtigung von Art. 86 StGB noch nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Sanktion gerückt ist (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4). Ihm droht noch keine Überhaft (so schon BGer 1B_596/2021 v. 16.11.2021).
6 / 8 4.4.3. Grundsätzlich liegt es nicht am Haftgericht, eine Prognose über die bedingte Entlassung anzustellen. Ein Ausnahmefall, bei welchem die Möglichkeit der bedingten Entlassung bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ausnahmsweise berücksichtigt werden müsste (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.2), hatte das Bundesgericht im letzten den Gesuchsteller betreffenden Urteil vom 16. November 2021 (1B_596/2021) mit einer einlässlichen Begründung verneint. Seit diesem Entscheid sind noch keine drei Monate vergangen. Es kann daher grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen im zitierten Urteil verwiesen werden (vgl. BGer 1B_596/2021 v. 16.11.2021 E. 3.3 in fine). Der Gesuchsteller unterlässt es zudem, die den Ausnahmefall begründenden Sachumstände vorzutragen. Solche sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Vielmehr schafft der Gesuchsteller mit weiteren Eingaben, die querulatorische, bedrohende und respektlose Passagen enthalten, Umstände, die gegen seine frühzeitige bedingte Entlassung sprechen (vgl. etwa die Ausführungen im Schreiben vom 27.12.2021 an den psychiatrischen Gutachter betreffend "Dein verschissenes forensisch-psychiatrisches Kurzgutachten vom 7.10.2021" [SK1 20 12, act. J.5] sowie im Schreiben vom 3. Januar 2022, S. 4 [SK1 22 1, act. 03]). 5.Die beantragte Gewährung von Hafturlaub ist abzuweisen, da dieser mit dem Untersuchungs- und Sicherungszweck der strafprozessualen Sicherheitshaft grundsätzlich nicht vereinbar ist. Kommt hinzu, dass beim Gesuchsteller konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr bestehen (vgl. E. 2.4), was der Gewährung von Hafturlaub(en) grundsätzlich entgegensteht (vgl. zum Ganzen BGer 1B_20/2018 v. 9.2.2018 E. 2.1). 6.Ebenso abzuweisen ist der Antrag auf Verlegung in eine andere, offene Vollzugsanstalt. Der Gesuchsteller begründet dies mit angeblichen Repressalien seitens der Verantwortlichen der JVA B.. Nachdem er von der Strafanstalt C. in die JVA B._____ versetzt worden sei, sei er während 10 Tagen "in Isolationshaft gesteckt" worden, ohne dass die Gefahr einer Erkrankung an Corona bestanden habe. Zudem seien ihm verschiedene Gegenstände vorenthalten worden. Der Gesuchsteller belegt seine Behauptungen nicht, weshalb auf das Vorbringen nicht einzugehen ist. Eine Verlegung in eine offene Anstalt würde dem bereits erwähnten Sicherungszweck (vgl. E. 5) widersprechen und fällt damit ausser Betracht. Darüber hinaus stehen für den Vollzug der Sicherheitshaft keine weiteren Anstalten zur Verfügung. 7.Zusammenfassend ist das Gesuch um Haftentlassung bzw. Gewährung von Hafturlaub abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
7 / 8 8.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten von CHF 500.00 zulasten des Gesuchstellers.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Gesuche von A._____ betreffend Haftentlassung, Hafturlaub und Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: