Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 1. Februar 2024 (Mit Urteil 5A_86/2024 vom 20. Februar 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzKSK 24 7 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandZustellung Zahlungsbefehl Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 27.12.2023 Mitteilung2. Februar 2024
2 / 5 In Erwägung, –dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes in- nert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG), –dass die Beschwerden gemäss Artikel 17 SchKG sowie Gesuche und Anzei- gen schriftlich einzureichen sind (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG), –dass eine Beschwerde somit vom Beschwerdeführer eigenhändig zu unter- zeichnen ist, –dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachste- hend Betreibungsamt Prättigau/Davos) am 27. Dezember 2023 einen Zah- lungsbefehl gegenüber A._____ ausstellte, –dass der Zahlungsbefehl von der Ehefrau von A._____ aufgrund einer Abho- lungsaufforderung am 8. Januar 2024 auf der Post zugestellt wurde, –dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Januar 2024 eine Beschwerde gegen die Zustellung am Postschalter einreichte, –dass er dazu auf ein E-Mail verwies, welches er am 8. Januar 2024 der Stan- deskanzlei Graubünden zugestellt hatte, welches wiederum dem Kantonsge- richt weitergeleitet wurde, und welches er seiner Eingabe beilegte, –dass er in seiner Beschwerde mit Hinweis auf das beigelegte E-Mail im We- sentlichen geltend machte, dass die Übergabe eines offenen – nicht in einem Umschlag enthaltenen Zahlungsbefehls – die Bestimmungen der Daten- schutzgesetzgebung verletze, –dass der Beschwerdeführer im Weiteren rügte, dass das Betreibungsamt Prät- tigau/Davos einen internen Ausdruck seines Betreibungsregisters an Dritte weitergegeben habe, worauf er bereits Anzeige bei der Kantonspolizei bzw. bei der Staatsanwaltschaft eingereicht habe, und dass er sich vom Betrei- bungsamt Prättigau/Davos schikaniert fühle, –dass es sich beim angefochtenen Zahlungsbefehl um ein zulässiges Anfech- tungsobjekt handelt,
3 / 5 –dass mit der Zustellung des Zahlungsbefehls am 8. Januar 2024 die Be- schwerdefrist von zehn Tagen zu laufen begann und diese am 18. Januar 2024 endete, –dass mit der Eingabe vom 19. Januar 2024 die Beschwerdefrist abgelaufen war und die Beschwerde somit verspätet erfolgte, –dass auf somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, –dass die Beschwerdeeingabe zudem nicht vom Beschwerdeführer unterzeich- net ist, weshalb es an einer weiteren Eintretensvoraussetzung fehlt, –dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, würde darauf eingetreten, weil sich die Rügen als unbegründet erweisen, –dass die Zustellung von Zahlungsbefehlen gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amts oder durch die Post erfolgt, –dass gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG bei der Abgabe der Überbringer auf bei- den Ausfertigungen zu bescheinigen hat, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist, –dass der Zahlungsbefehl wie auch andere Betreibungsurkunden dem Schuld- ner folglich in qualifizierter Form zugestellt werden müssen, nämlich in offener Übergabe, damit der Schuldner auch tatsächlich von diesem Kenntnis erhält (BGer 5A_847/2016 v. 31.1.2017 E. 4.1), –dass dies auch für Betreibungsurkunden gilt, welche durch die Post zugestellt werden, –dass die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post auf einer Delegation der Kompetenz des Betreibungsamtes beruht (BGE 142 III 425 E. 3.4), –dass der Postbeamte Betreibungsgehilfe ist und seine Handlungen durch das Betreibungsamt als erbracht gelten (Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 7 zu Art. 72 SchKG), –dass die Betreibungsurkunde der empfangsberechtigten Person durch die Post auch persönlich übergeben wird, so dass keine Drittpersonen Einblick in die Urkunde nehmen können,
4 / 5 –dass die Postangestellten dem Postgeheimnis unterliegen (vgl. Art. 321 ter StGB) und daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht gegen eine solche Vorgehensweise nichts einzuwenden ist, –dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Zustellung des Zahlungsbefehls unrechtmässig oder unangemessen erfolgt wäre, –dass der Beschwerdeführer im Weitern die Rüge der angeblich ungerechtfer- tigten Weitergabe eines Betreibungsregisterauszugs nicht konkretisiert, so dass darauf nicht einzutreten ist, –dass, soweit der Beschwerdeführer ausführt, er werde vom Betreibungsamt Prättigau/Davos schikaniert, es sich um ein appellatorisches Vorbringen han- delt, –dass zusammenfassend auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und diese ohnehin abgewiesen werden müsste, würde darauf eingetreten, –dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG), –dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG),
5 / 5 wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: