Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 12. Februar 2024 ReferenzKSK 24 4 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar ParteienA._____ GmbH Beschwerdeführerin Vertreten durch den Geschäftsführer B._____ gegen C._____ Beschwerdegegnerin GegenstandKonkursandrohung Anfechtungsobj. Konkursandrohung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Surselva vom 17.11.2023, mitgeteilt am Mitteilung13. Februar 2024

2 / 6 Sachverhalt A.Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachstehend Be- treibungsamt Surselva) erliess am 22. März 2023 auf Gesuch der C._____ gegen die A._____ GmbH in der Betreibung Nr. D._____ einen Zahlungsbefehl über CHF 7'312.55 zzgl. reglementarische Kosten von CHF 1'240.00, Betreibungskosten von CHF 150.00, Mahnkosten von CHF 60.00 sowie Verzugszins von 5% von CHF 263.45. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 18. April 2023 erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag. B.Die C._____ hob mit Verfügung vom 21. September 2023 den Rechtsvor- schlag in Anwendung von Art. 79 SchKG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 bis BVG (SR 831.40) im Betrag von CHF 9'026.00 zzgl. Verzugszins von 5% auf CHF 7'312.55 seit 20. März 2023 auf. Am 14. November 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage der Gläubigerin hin eine Rechtskraftbescheinigung aus (vgl. BA act. 1.6). C.Am 16. November 2023 stellte die C._____ das Fortsetzungsbegehren, worauf das Betreibungsamt Surselva am 17. November 2023 die Konkursandro- hung ausstellte, welche der Schuldnerin am 9. Januar 2024 zugestellt wurde. D.Dagegen erhob die A._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin), ver- treten durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter und Geschäftsfüh- rer B., am 18. Januar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Konkursandrohung und Korrektur des gegen ihren Willen erzwungenen Anschlusses an die C. (nachfolgend Beschwerdegegnerin). E.Mit Stellungnahme vom 23. Januar 2024 liess sich das Betreibungsamt Surselva vernehmen. F.Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 1. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. G.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde anfechtbare Verfügungen sind be-

3 / 6 stimmte behördliche Handlungen in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtli- chen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind. Die Be- schwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerde- führer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, begründet angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die am 17. November 2023 ausgestellte und ihr am 9. Januar 2024 zugestellte Konkursan- drohung. Diese stellt unbestrittenermassen eine anfechtbare Betreibungshandlung dar. Die am 18. Januar 2024 erhobene Beschwerde enthält eine Begründung. Sie erweist sich folglich als frist- und formgerecht. 1.2.Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestim- mungen in Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. Art. 17 EGzSchKG. 1.3.Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 3.4 her- nach – einzutreten. 2.1.Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung vor, die Forderungen wür- den nicht der Realität entsprechen, sämtliche Versuche, mit der Beschwerdegeg- nerin Kontakt aufzunehmen, hätten fehlgeschlagen. Seine Briefe seien nicht be- antwortet worden. Sämtliche Versuche der Richtigstellungen seien fehlgeschla- gen. Gegen die ursprüngliche Betreibung sei Rechtsvorschlag erhoben worden, ein Rückzug sei nicht erfolgt. Weitere Informationen habe sie nicht erhalten. Es müsse zwingend eine Korrektur erfolgen und zwar rückwirkend per Anschlussbe- ginn. Dem Anschluss habe sie nie zugestimmt. Es sei fraglich, wie legitim die Konkursandrohung sei. 2.2.Das Betreibungsamt Surselva hielt fest, mit der Fortsetzung des Begehrens seien auch die Beitragsverfügung und die Aufhebung des Rechtsvorschlags mit- geschickt worden. Eingeschriebene Briefe, Zahlungsbefehle und Konkursandro- hungen würden von der Beschwerdeführerin aber nicht abgeholt. 2.3.Die Beschwerdegegnerin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei mit Verfü- gung vom 1. September 2020 zwangsangeschlossen worden. Dies sei in Rechts- kraft erwachsen. Nachdem im Jahre 2021 eine Betreibung mit einem Konkursver- fahren abgeschlossen worden sei, seien auch weitere Rechnungen nicht bezahlt worden und es habe eine Betreibung eingeleitet werden müssen. Der erhobene Rechtsvorschlag sei mit Beitragsverfügung vom 21. September 2023 beseitigt

4 / 6 worden. Gegen diese Verfügung sei keine Beschwerde erhoben worden. Die Ein- wände der Beschwerdeführerin hätten einen materiellrechtlichen Charakter und könnten nicht im Beschwerdeverfahren thematisiert werden. 3.1.Eine Konkursandrohung im Sinne von Art. 159 SchKG setzt voraus, dass die Schuldnerin der Konkursbetreibung unterliegt. Dies ist für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Fall (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG). 3.2.Im Weiteren setzt die Konkursbetreibung voraus, dass das Einleitungsver- fahren nach Art. 38 Abs. 2 SchKG vollständig durchlaufen sowie ein frist- und formgerechtes Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 SchKG gestellt wurde (Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 89 SchKG). Die Fortsetzung der Betreibung bedingt, dass das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt und die gesetzlichen Fristen eingehalten sind. Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl liegt in Fällen, in denen Rechtsvorschlag erhoben wurde, unter anderem vor, wenn der Rechtsvorschlag in der Folge durch Gerichtsurteil definitiv beseitigt wurde (zum Ganzen Sievi, a.a.O., N 6 zu Art. 88 SchKG m.w.H.). Analog dazu können grundsätzlich auch Verwal- tungsbehörden, deren materielle Verfügung im Rechtsöffnungsverfahren zur defi- nitiven Rechtsöffnung berechtigen würden, einen Rechtsvorschlag mit Verfügung definitiv beseitigen (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4). Insbesondere sind Auffang- einrichtungen gestützt auf Art. 60 Abs. 2 bis BVG (SR 841.30) dazu ermächtigt, Ver- fügungen über Forderungen, mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, zu erlassen. Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltungsbehörde ist allerdings, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zu- sammen mit dessen Beseitigung erlassen wird (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; BGE 109 V 46 E. 4; BGer 9C_903/2009 v. 11.12.2009 E. 2.3). 3.3.Vorliegend erfolgte das Betreibungsbegehren am 22. März 2023 (BA act. 1). Nach erhobenem Rechtsvorschlag erliess die Beschwerdegegnerin am 21. September 2023 eine den Rechtsvorschlag beseitigende Verfügung (BA act. 4). In der fraglichen Verfügung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewie- sen, dass der Entscheid ohne Einsprache einem vollstreckbaren Urteil gleichsteht. Eine Beschwerde erfolgte hingegen nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu- treffenderweise beim Bundesverwaltungsgericht die Rechtskraftbescheinigung (BA act. 5) einholte. Somit war das Einleitungsverfahren abgeschlossen, weshalb die Beschwerdegegnerin am 16. November 2023 das Fortsetzungsbegehren stel- len durfte, gestützt auf welches die Konkursandrohung erlassen wurde. Der Ein-

5 / 6 wand des Beschwerdeführers, wonach kein Rechtsöffnungstitel vorliegt, trifft damit nicht zu. Es ist vielmehr nicht ersichtlich, inwiefern die Konkursandrohung rechts- widrig oder unangemessen wäre. 3.4.Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, können Gegenstand ei- ner Beschwerde nicht materiellrechtliche Fragestellungen sein. Die Aufsichts- behörde entscheidet in einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG lediglich über Ver- fahrensfehler, nicht aber über die Begründetheit einer Forderung (BGer 5A_626/2016 v. 1.11.2016 E. 2.4). Auf die Beschwerde kann folglich insoweit nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin den verfügten Zwangsanschluss moniert und davon ableitend die Forderung in Frage stellt. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch das Betreibungs- und Konkursamt weder berechtigt noch verpflichtet ist, die Berechtigung des Gläubigers am geltend gemachten An- spruch, dessen Umfang oder materielle Begründetheit zu prüfen (vgl. BGer 5A_203/2021 v. 27.4.2022 E. 2.1; BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Es hatte nach Ein- gang des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 SchKG lediglich die formellen Voraussetzungen zu prüfen, insbesondere ob der gegen den Zahlungsbefehl er- hobene Rechtsvorschlag beseitigt wurde. 3.5.Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 4.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. SchKG ist das Beschwerdeverfahren kosten- los, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben. 5.Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzel- richterlicher Kompetenz.

6 / 6 wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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12.02.2024
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24.03.2026