KSK 2024 34

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 02. Mai 2024 ReferenzKSK 24 34 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Schuler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ GmbH Beschwerdeführer vertreten durch B._____ gegen C._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch D._____ AG GegenstandKonkursandrohung Anfechtungsobj. Konkursandrohung Betreibungs- und Konkursamt der Region Sur- selva vom 13.03.2024 Mitteilung03. Mai 2024

2 / 7 Sachverhalt A.Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachstehend Be- treibungsamt Surselva) erliess am 27. Oktober 2023 auf Gesuch der C._____ AG, vertreten durch die D._____ AG, gegen die A._____ GmbH in der Betreibung Nr. E._____ einen Zahlungsbefehl über CHF 1'957.10 zuzüglich Zins von 5% seit 28. Oktober 2023 sowie Umtriebsspesen von CHF 317.00, Zins von CHF 91.10 und Mahngebühren von CHF 18.90. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 16. November 2023 erhob die Schuldnerin gleichentags Rechtsvorschlag. B.In der Folge gelangte die C._____ AG mit Gesuch vom 5. Dezember 2023 an das Vermittleramt Surselva. Dieses hiess mit Urteilsvorschlag vom 7. Februar 2024 die Klage teilweise gut und verpflichtete die A._____ GmbH, der C._____ AG CHF 1'065.30 zu bezahlen. Diese Forderung ist in monatlichen Raten à CHF 270.00 jeweils per Ende Monat zu bezahlen, wobei die erste Rate per Ende des Monats fällig wird, in welchem der Urteilsvorschlag in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte die A._____ GmbH mit der Zahlung einer Monatsrate in Verzug geraten, werde der gesamte dannzumal noch ausstehende Forderungsbetrag sofort zur Zahlung fällig und der in der Betreibung Nr. E._____ erhobene Rechtsvorschlag gelte in diesem Umfang als aufgehoben, so dass die C._____ AG für den noch ausstehenden Forderungsbetrag die Betreibung fortsetzen könne. C.Die Mitteilung des Urteilsvorschlags an die Parteien erfolgte am 7. Februar 2024. Das Vermittleramt Surselva hielt mit Schreiben vom 7. März 2024 fest, dass keine der Parteien den Vorschlag innert der gesetzlichen Frist abgelehnt habe. D.Mit Schreiben vom 8. März 2024 stellte die C._____ AG das Fortsetzungs- begehren. E.Am 13. März 2024 stellte das Betreibungsamt Surselva der A._____ GmbH die Konkursandrohung über CHF 1'957.10 zuzüglich Zins von 5% seit 28. Oktober 2023 sowie zuzüglich Umtriebsspesen von CHF 317.00, Zins von CHF 91.10 und Mahngebühren von CHF 18.90 aus. F.Dagegen erhob die A._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. G.Mit Stellungnahme vom 10. April 2024 liess sich das Betreibungsamt Sur- selva vernehmen. H.Die C._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich nicht ver- nehmen.

3 / 7 I.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde anfechtbare Verfügungen sind be- stimmte behördliche Handlungen in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtli- chen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind. Die Be- schwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerde- führer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, begründet angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die am 13. März 2024 ausgestellte und ihr am 18. März 2024 zugestellte Konkursandrohung. Diese stellt unbestrittenermassen eine anfechtbare Betreibungshandlung dar. Die am 8. April 2024 erhobene Beschwerde ist unter Berücksichtigung der Betrei- bungsferien (gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern) rechtzeitig erfolgt. Sie enthält eine kurze Begründung, die gerade noch genügt. Sie erweist sich folglich als frist- und formgerecht. 1.2.Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestim- mungen in Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. Art. 17 EGzSchKG. 2.1.Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundes- rechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1─5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantona- le Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das

4 / 7 SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). 2.2.Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde kann gerügt werden, dass eine Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes Recht verletzt oder unange- messen ist. Mit Blick auf die Konkursandrohung kann jede Verletzung der Vor- schriften über die Konkursandrohung einschliesslich der Ausübung des Ermes- sens gerügt werden. Es muss sich dabei jedoch um Verfahrensfehler handeln (vgl. BGer 5A_877/2017 v. 20.2.2018 E. 3.2). 3.1.Die Beschwerdeführerin erhob die Einsprache "vor allem" wegen den Um- triebsspesen von CHF 317.00, den weiteren Kosten von CHF 155.00 und den Mahngebühren von CHF 18.90. 3.2.Das Betreibungsamt Surselva hielt fest, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung bringt es in der Stellungnahme vom 10. April 2024 vor, dass die Beschwerdegegnerin das Fortsetzungsbegehren zu- sammen mit dem Urteilsvorschlag vom 7. Februar 2024 am 12. März 2024 einge- reicht habe. Da bis dahin noch keine Schuldnerzahlungen geleistet worden seien, sei die noch ausstehende Forderungssumme fällig geworden. Der erhobene Rechtsvorschlag gelte in diesem Umfang als aufgehoben. 4.1.Eine Konkursandrohung im Sinne von Art. 159 SchKG setzt voraus, dass die Schuldnerin der Konkursbetreibung unterliegt. Dies ist für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Fall (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG). 4.2.Im Weiteren setzt die Konkursbetreibung voraus, dass das Einleitungsver- fahren nach Art. 38 Abs. 2 SchKG vollständig durchlaufen sowie ein frist- und formgerechtes Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 SchKG gestellt wurde (Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 89 SchKG). Die Fortsetzung der Betreibung bedingt, dass das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt und die gesetzlichen Fristen eingehalten sind. Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl liegt in Fällen, in denen Rechtsvorschlag erhoben wurde, unter anderem vor, wenn der Rechtsvorschlag in der Folge durch Gerichtsurteil definitiv beseitigt wurde (zum Ganzen Sievi, a.a.O., N 6 zu Art. 88 SchKG m.w.H.). 4.3.Vorliegend wurde der Zahlungsbefehl am 27. Oktober 2023 zugestellt (BA act. 1). Nach erhobenem Rechtsvorschlag reichte die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2023 beim Vermittleramt Surselva eine Klage mit dem Begehren ein,

5 / 7 die A._____ GmbH sei zur Zahlung von CHF 2'030.40 zuzüglich Zins von 5% zu verpflichten und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E._____ aufzuheben (BA act. 5). Mit Urteilsvorschlag vom 7. Februar 2024 hiess der Vermittler die Kla- ge teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegne- rin CHF 1'065.30 zu bezahlen. Diese Forderung ist in monatlichen Raten à CHF 270.00 jeweils per Ende Monat zu bezahlen, wobei die erste Rate per Ende des Monats fällig wird, in welchem dieser Urteilsvorschlag in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte die Beschwerdeführerin mit der Zahlung einer Monatsrate in Verzug ge- raten, wird der gesamte dannzumal noch ausstehende Forderungsbetrag sofort zur Zahlung fällig und der in der Betreibung Nr. E._____ erhobene Rechtsvor- schlag gelte in diesem Umfang als aufgehoben, so dass die Beschwerdegegnerin für den noch ausstehenden Forderungsbetrag die Betreibung fortsetzen könne. 4.4.1. Das Betreibungsamt prüft von Amtes wegen, ob ein rechtskräftiger Zah- lungsbefehl vorliegt. Es hat die Fortsetzung zu verweigern, sofern der Rechtsvor- schlag nicht beseitigt worden ist, ansonsten seine nachfolgenden Handlungen nichtig sind. Die Beweislast für die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids, mit der zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wird, liegt jedoch beim Gläubiger (Jo- lanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2020, N 3 f. zu Art. 88 SchKG). Fortsetzungsbegehren, deren Stellung im Zeitpunkt, in welchem sie beim Betreibungsamt eingehen, gesetzlich noch nicht zulässig sind, werden in der Regel nicht eingetragen, sondern dem Gläubiger als verfrüht ergangen zurückgesendet. 4.4.2. Vorliegend gilt der Urteilsvorschlag als angenommen, nachdem keine der beiden Parteien diesen innert 20 Tagen seit Eröffnung abgelehnt hatte. Die Mittei- lung des Urteilsvorschlags erfolgte am 7. Februar 2024. Wann die Beschwerde- führerin diesen erhalten hat, ist in den Akten nicht dokumentiert. Das Vermittleramt Surselva hat jedoch mit Schreiben vom 7. März 2024 festgehalten, dass keine der beiden Parteien den Urteilsvorschlag innert der gesetzlichen Frist abgelehnt hat. Gemäss dem Urteil wurde eine monatliche Ratenzahlung mit Fälligkeit am Ende des Monats, in welchem der Urteilsvorschlag in Kraft getreten ist, vereinbart. Es lässt sich kein Nachweis finden, dass dies bereits im Februar 2024 der Fall gewe- sen ist. Der Gläubiger hat dies jedenfalls nicht nachgewiesen. Aufgrund des Schreibens des Vermittleramts Surselva vom 7. März 2024 - und vorbehältlich ei- nes anderen Nachweises – ist daher davon auszugehen, dass die Zustellung erst im März erfolgt ist und folglich die erste Ratenzahlung erst Ende März 2024 fällig wurde. Der Rechtsvorschlag war daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fortset- zungsbegehrens noch gar nicht beseitigt. Das Fortsetzungsbegehren vom 8. März

6 / 7 2024 erfolgte mit anderen Worten verführt. Folglich fehlt es für die Ausstellung der Konkursandrohung an einer notwendigen Grundlage. Sie ist damit rechtswidrig erfolgt. 4.5. Selbst wenn die Zustellung bereits im Februar 2024 erfolgt und die Fällig- keit somit am 29. Februar 2024 eingetreten wäre, wäre die Beseitigung des Rechtsvorschlags nur hinsichtlich des im Urteilsvorschlags erwähnten Betrag von CHF 1'065.30 erfolgt und nicht bezüglich der in der Konkursandrohung erwähnten Beträgen. Somit erweist sich die Konkursandrohung auch diesbezüglich als feh- lerhaft. 4.6.Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe weiter vorgebrachten Gründe sind nicht relevant. 4.7.Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Konkursandrohung des Be- treibungs- und Konkursamt Surselva ist aufzuheben. Sollten die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Konkursandrohung in der Zwischenzeit eingetreten sein, hat die C._____ AG ein neues Fortsetzungsbegehren zu stellen. 5.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. SchKG ist das Beschwerdeverfahren kosten- los, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben. 6.Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzel- richterlicher Kompetenz.

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die in der Betreibung Nr. E._____ erfolgte Konkursandrohung des Betreibungs- und Konkursamts Surselva vom 13. März 2024 wird aufgehoben. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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