Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 13. September 2023 ReferenzKSK 23 80 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Fleisch, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Gesuchsteller gegen B._____ Gesuchsgegnerin vertreten durch C._____ GegenstandWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Anfechtungsobj. Pfändungsankündigungen des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden vom 18.07.2023, mitgeteilt am 31.07.2023 Mitteilung14. September 2023

2 / 4 In Erwägung, –dass B., vertreten durch die C., gegen A._____ am 8. Juni 2023 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden zwei Betreibungsbegehren über CHF 24'277.75 bzw. CHF 26'727.15 stellte, –dass die entsprechenden Zahlungsbefehle am 9. Juni 2023 ausgestellt wurden und von A._____ am 15. Juni 2023 in Empfang genommen wurden, –dass es A._____ unterliess, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben, –dass A._____ stattdessen am 31. August 2023 (Poststempel) ans Kantonsgericht gelangte und um Wiederherstellung der versäumten Fristen ersuchte, da ihn die gesamte Situation sehr überfordert habe und ihn in eine heikle Lage in Bezug auf seine Pension bringe, –dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden am 7. September 2023 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs beantragte, –dass gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann, –dass im Kanton Graubünden das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 EGzSchKG als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter amtet, –dass dieses Gesuch, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten, begründet einzureichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen ist (Art. 33 Abs. 4 SchKG), –dass die Wiederherstellung einer Frist im SchKG an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft ist; dementsprechend ist ein Restitutionsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (BGer 7B.171/2005 v. 26.10.2005 E. 3.2.3; BGer 5A_149/2013 v. 10.06.2013 E. 5.1.1), –dass ein absolut unverschuldetes Hindernis etwa bei einem Unfall oder einer Krankheit vorliegt, sofern der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten

3 / 4 wird, selber innert Frist zu Handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2.a), –dass nach der Rechtsprechung insbesondere bei mangelnder Rechtskenntnis, bei Arbeitsüberlastung, bei dauernder Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, bei fehlerhafter Fristberechnung oder bei depressiver Verstimmung kein absolut unverschuldetes Hindernis vorliegt (vgl. Francis Nordmann/Stéphanie Oneyser, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 33 SchKG m.w.H.), –dass A._____ als Begründung lediglich ausführt, dass ihn die gesamte Situation "sehr überfordert" habe, –dass er nicht darlegt, inwieweit seine Situation ihn an der Einhaltung der Fristen gehindert haben soll, –dass er folglich nicht geltend machen kann und auch keinerlei Beweise dafür vorbringt, dass er durch seine Situation nicht in der Lage gewesen wäre, selber rechtzeitig Recht vorzuschlagen oder eine Drittperson mit der Erhebung des Rechtsvorschlags zu betrauen, –dass A._____ somit kein absolut unverschuldetes Hindernis als Grund für die verpassten Fristen geltend machen kann, –dass er auch nicht darlegt, seit wann das von ihm behauptete unverschuldete Hindernis weggefallen ist und es ihm möglich gewesen wäre, das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist einzureichen, und ob er die Frist dazu eingehalten hat, –dass dies jedoch mangels Vorliegen eines absolut unverschuldeten Hindernisses ohnehin offengelassen werden kann, –dass das Gesuch um Wiederherstellung der Fristen zur Erhebung des Rechtsvorschlags somit abzuweisen ist, –dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 100.00 zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 48 GebVSchKG [SR 281.35]) gehen, –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

4 / 4 wird erkannt: 1.Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird abgewiesen. 2.Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_002, KSK 2023 80
Entscheidungsdatum
13.09.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026