Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 27. September 2023 ReferenzKSK 23 77 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Dörig, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden vom 02.08.2023, mitgeteilt am 02.08.2023 (Proz. Nr. 335-2023-69) Mitteilung28. September 2023
2 / 6 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Imboden vom 17. Mai 2023 (Betreibung-Nr. D.) leitete das C. gegen A._____ die Betreibung für den Betrag von CHF 153.00 nebst Zins zu 4 % seit 17. Mai 2023, CHF 1.05 Zinsen bis 16. Mai 2023, CHF 30.00 Mahngebühren sowie CHF 100.00 Betreibungsgebühren ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag. B.Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 ersuchte das C._____ das Regionalgericht Imboden, ihm in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 2. August 2023 (gleichentags mitgeteilt) hiess der Einzelrichter in SchKG-Sachen am Regionalgericht Imboden das Rechtsöffnungsgesuch im Umfang von CHF 153.00 nebst Zins zu 4 % seit 17. Mai 2023 sowie CHF 1.05 Zins bis 16. Mai 2023 gut. Die Gerichtskosten von CHF 150.00 wurden A._____ auferlegt. C.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 9. August und 23. August 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Der von der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 225.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 335-2023-69) wurden beigezogen. Die Beschwerdeführerin reichte am 31. August 2023 (überbracht am 1. September 2023) unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. Die Eingaben vom 30. August und vom 7. September 2023, welche die Beschwerdeführerin beim Regionalgericht Imboden einreichte, wurden vom Regionalgericht Imboden dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.1.Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht
3 / 6 gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, das in Rechtsöffnungssachen gegebene kantonale Rechtsmittel (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). 2.2.Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. BGer 4A_117/2022 v. 8.4.2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (aus der jüngeren Rechtsprechung etwa KGer GR ZK2 22 51 v. 26.2.2023 E. 1.5; KSK 2023 15 v. 21.3.2023 E. 2.2). 3.Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. innert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen (vgl. BGE 142 III 413
4 / 6 E. 2.2.4 [betr. Berufung]); eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin reichte innert der zehntägigen Beschwerdefrist die beiden Eingaben vom 9. August 2023 (act. A.1 und act. A.1.1) ein. Darin führte sie lediglich aus, dass angeblich "unehrenhaftes Verhalten gegenüber dem Talmud geheilt werden" könne, dass der Vorderrichter angeblich eine "Haftungszusage" gemacht habe und er aufgefordert werde, die "verursachten Schäden an den juristischen Personen von A._____ auszugleichen". Abgesehen davon enthalten die Eingaben nur pauschale Vorwürfe, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, insbesondere das Wertpapierrecht. Eine sachliche und hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist in diesen Ausführungen nicht erkennbar. Darauf kann zum Vornherein nicht eingetreten werden. 4.Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, nichts zu ändern. Das Gesetz sieht zwar zum einen in Art. 56 ZPO eine richterliche Fragepflicht vor. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, entbindet diese Fragepflicht die Parteien, ob rechtskundig oder nicht, jedoch nicht von der Begründung eines Rechtsmittels (BGer 5A_736/2016 v. 30.3.2017 E. 4.1). Zum anderen sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt hier jedoch ebenfalls kein Anwendungsfall vor. Die Bestimmung dient nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Die Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, ist ein unverbesserlicher Mangel (BGer 5A_736/2016 v. 30.3.2017 E. 4.3). 5.Die von der Beschwerdeführerin am 24. August 2023 nachgeschobene Begründung (act. A.2) erfolgte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb diese nicht mehr berücksichtigt werden kann. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Vorsitzende der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. August 2023 eine Nachfrist von acht Tagen einräumte (act. D.2). Diese Nachfrist bezog sich, wie sich dem Schreiben entnehmen lässt, einzig auf die Frage, ob die Eingabe vom 9. August 2023 als Beschwerde zu verstehen sei oder nicht. Gelegenheit, eine Begründung nachzuliefern, wurde damit nicht eingeräumt. Auf die Begründung in der Eingabe vom 23. August 2023 wie auch auf jene in den Eingaben vom 30. August (act. D.6), 31. August (act. A.3) und 7. September 2023 (act. D.7) kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden. 6.Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die in den verspäteten Eingaben gemachten Ausführungen ebenfalls nicht aufzuzeigen vermögen,
5 / 6 inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Die Beschwerdeführerin verweist auf eine angebliche Verrechnung sowie eine Promissory Note. Bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten handelt es sich zum einen um selber verfasste Rechnungen an das C._____ (RG act. III/8), aus denen nicht hervorgeht, auf welcher Grundlage die angeblichen Gegenforderungen beruhen. In Bezug auf die Dokumente zur Promissory Note, die die Beschwerdeführerin eingereicht hat (RG act. III/1-7 und act. III/12-13), gilt es festzuhalten, dass bei Forderungen auf Geldzahlung der Gläubiger keine Pflicht hat, Zahlungssurrogate wie Wechsel oder Checks anzunehmen (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Abteilung, Allgemeine Bestimmungen, 4. Teilband, Artikel 68–96, 2. Aufl., Bern 2005, N 163 zu Art. 84 OR; vgl. auch Art. 3 Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel [WZG; SR 941.10]). Dass die Vorinstanz die Einwendung der Tilgung verneinte, ist somit nicht zu beanstanden. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente können im Übrigen nicht berücksichtigt werden, weil im Beschwerdeverfahren ein umfassendes Novenverbot gilt (Art. 326 ZPO). Was schliesslich den Vorwurf der Befangenheit angeht, gilt es festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Vorderrichter für den Kanton Graubünden tätig ist, keinen Ausstandsgrund nach Art. 47 ZPO begründet, wenn an einem Verfahren eine kantonale oder kommunale Steuerbehörde beteiligt ist und es dabei um Steuerforderungen geht (BGer 5A_722/2021 v. 22.9.2021 E. 6). Die Gerichte sind von den Verwaltungsbehörden unabhängig (Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV; Art. 51 Abs. 1 KV). 7.Bei diesem Ergebnis gehen die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 150.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]) zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen. 8.Da der Streitwert der Beschwerde unter CHF 5'000.00 liegt, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]).
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 150.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 225.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 75.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: