Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 26. April 2023 ReferenzKSK 23 24 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandAufhebung Betreibung Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala vom 17.03.2023 Mitteilung26. April 2023
2 / 10 Sachverhalt A.Das Betreibungsamt Viamala stellte am 17. März 2023 den Zahlungsbefehl in der gegen A._____ geführten Betreibung Nr. B._____ aus. B.Mit Schreiben vom 20. März 2023 forderte das Betreibungsamt Viamala A._____ auf, am Montag, 27. März 2023 am Schalter des Betreibungsamtes zu erscheinen, damit ihr der Zahlungsbefehl zugestellt werden könne. C.Der Zahlungsbefehl wurde schliesslich am 27. März 2023 dem Ehemann von A., C., am Schalter des Betreibungsamtes Viamala übergeben. D.Mit Eingabe vom 3. April 2023 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) aufsichtsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte was folgt: -Der erwähnte Zahlungsbefehl sei als nichtig bzw. ungültig zu erklären, die Betreibung sei aufzuheben. -Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Region Viamala auf- grund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtswirksa- men Handlungen mehr vornehmen darf. -Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen. Zugleich erhob sie gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Da die Be- schwerdeschrift samt Beilagen in Kopie an das Betreibungsamt Viamala übermit- telt worden war, wurde auf eine Weiterleitung des Rechtsvorschlagsoriginals gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG verzichtet. E.Auf die Durchführung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Die Angele- genheit erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Zahlungsbefehl Nr. B._____, dessen Nichtigkeitsfeststellung bzw. Aufhebung sie beantragt (act. A.1, S. 1, 1. Spiegel- strich). Insoweit ist der Zahlungsbefehl der Beschwerde zugänglich. Die Be- schwerdeführerin beantragt ferner die Feststellung, dass das Betreibungsamt der Region Viamala aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln (zukünftig) keine wirksamen Handlungen mehr vornehmen dürfe (2. Spiegelstrich). Dieser
3 / 10 Antrag richtet sich im Ergebnis nicht gegen die vorliegende Verfügung, sondern gegen unbestimmte zukünftige Verfügungen. Damit fehlt es sowohl an einem ei- gentlichen Anfechtungsobjekt als auch an einem schützenswerten Interesse zur Stellung des Antrages. Auf diesen ist folglich nicht einzutreten. 1.2.Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Ob eine Verfügung nichtig ist, kann und muss von der kantonalen Aufsichtsbehörde demgegenüber jederzeit festgestellt werden (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGer 5A_464/2016 v. 29.08.2016 E. 4). Die Beschwerde vom 3. April 2023 gegen den am 27. März 2023 zugestellten Zahlungsbefehl ist unab- hängig der konkreten Rügen in jedem Falle innert der zehntätigen Frist erfolgt. 1.3.Die Beschwerdeschrift, an der offensichtlich auch der Ehemann der Be- schwerdeführerin mitwirkte (vgl. etwa act. A.1, Ziff. 5), enthält diverse, teilweise nur schwer verständliche Behauptungen ("BAR-Vermutungen"; angebliche Um- wandlung staatlicher Institutionen in Kapitalgesellschaften; Ankündigung von Pönalen bzw. der privaten Haftbarkeit der Vertreter der Aufsichtsbehörde etc.). Die Anträge werden weitestgehend mit entsprechenden Behauptungen untermauert bzw. begründet. Es fragt sich, ob die Beschwerde damit überhaupt eine rechts- genügliche Begründung enthält oder rein querulatorischen Ursprungs ist. Immer- hin sind der Beschwerdeschrift aber konkrete Anträge zu entnehmen. Ausgehend von diesen lässt sich sodann das diese tangierende Vorbringen – zumindest teil- weise – entschlüsseln. Die in der Beschwerde enthaltene Begründung kann mit Blick auf die Laienstellung der Beschwerdeführerin gerade noch als genügend bezeichnet werden. A maiore ad minus ist möglich, nur auf einzelne Vorbringen bzw. Rügen nicht einzutreten, währenddem auf die Beschwerde als solche einge- treten wird, was im konkreten Sachzusammenhang zu prüfen sein wird. Die hiesige Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs behält sich indessen vor, derartige Eingaben zukünftig unter Androhung des Nichteintretens zur Verbesserung zurückzuschicken (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17. Abs. 4 EGzSchKG [BR. 220.000] i.V.m. Art. 132 Abs. 2 und 3 ZPO). 1.4.Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde unter Vorbehalt obiger Ausführungen einzu- treten ist. 2.1.Die Beschwerdeführerin bringt mit Hinweis auf einen Telegramkanal vor, die Schreibweise des Namens von Personen sei entscheidend. Ein falsches Auf-
4 / 10 führen eines Namens führe zu inkorrekten Buchungen in der Schattenbuchhal- tung, was nicht hingenommen werden dürfe. Vorliegend habe sie festgestellt, dass der Zahlungsbefehl nicht an die amtliche Person "A." gerichtet gewesen sei. Wenn auch ähnlich geschrieben, liege hier offensichtlich eine Identitätsverwechs- lung vor, denn der Unterzeichner habe keine Prokura für den/die Namen. Es kön- ne erwartet werden, dass Betreibungsämter den amtlichen Namen verwenden würden. Die Beschwerdeführerin führt sodann zwei ihrer Ansicht nach mögliche Schreibweisen ihres amtlichen Namens auf, nämlich: Nachname mit Komma ge- trennt vor dem Vornamen bzw. der Nachname über dem Vornamen geschrieben. Nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin stelle jegliche veränderte Darstellung des dem Infostar bzw. Zivilstandsregister entnommenen amtlichen Namens eine Urkundenfälschung dar (act. A.1, S. 1, Ziff. 1). 2.2.Die Beschwerdeführerin moniert offenkundig eine falsche Wiedergabe ihres Namens auf dem Zahlungsbefehl. Dies, weil der auf dem Zahlungsbefehl enthal- tene Name sich nicht eins zu eins mit ihrem im Zivilstandsregister eingetragenen Namen decke (Reihenfolge samt Interpunktion zwischen Nach- und Vorname). Sodann scheint sie zwischen ihr als amtliche Person, deren (amtlicher) Namen auf dem Zahlungsbefehl falsch geschrieben worden sein soll, und ihr als unterzeich- nende "A." zu differenzieren. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wel- ches einer speziellen Weltanschauung zu entspringen scheint, ist für Aussenste- hende nur schwer nachvollziehbar und kaum verständlich. Jedenfalls geht aus diesem Vorbringen nicht mit genügender Klarheit hervor, ob die behauptete "Iden- titätsverwechslung" nun darin liegen soll, dass "A." einen auf den – angeb- lich falschen – amtlichen Namen von A. ausgestellten Zahlungsbefehl un- terschrieben hat (vgl. dazu E. 2.2.1 f.), oder ob der Zahlungsbefehl ihrem Ehe- mann am Postschalter zugestellt worden war, ohne dass dieser hierzu ermächtigt gewesen wäre (vgl. dazu E. 2.2.3). 2.2.1. Das Betreibungsrecht regelt nicht in allgemeiner Weise, welche Angaben zur Person der Parteien die einzelnen Aktenstücke haben müssen. Mit Bezug auf den Zahlungsbefehl bestimmt Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, dass der Name und der Wohnort des Schuldners anzugeben sind. Diese Angaben sind auch in den weiteren Urkunden wie Pfändungsankündigung usw. aufzuführen. Der Zweck besteht darin, den Schuldner bzw. die Schuldnerin eindeutig identifizieren zu können. Das Gesetz bestimmt nicht, was unter dem Namen des Schuldners zu verstehen ist. Vom Zweck her muss damit die amtliche Bezeichnung des Schuldners erfasst werden, soweit sie zu dessen Identifikation nötig ist. Der amtliche Name einer Person besteht aus dem Familiennamen und
5 / 10 dem oder den Vornamen. Vom Zweck her, die eindeutige Identifikation des Schuldners zu ermöglichen, besteht allerdings keine Notwendigkeit, in den Betrei- bungsurkunden stets den amtlichen Namen vollständig unverändert zu verwen- den. So werden beispielsweise häufig einzelne Vornamen weggelassen, wenn eine Person mehrere Vornamen hat. Umgekehrt wird je nach Namen dieser für die Identifizierung einer Person, selbst zusammen mit dem Wohnort, nicht immer genügen. Dann müssen die Ämter zur Unterscheidung auf weitere Angaben zurückgreifen (BGE 120 III 60 E. 2). 2.2.2. Auf dem Zahlungsbefehl vom 17. März 2023 wird "A._____" als Schuldnerin angegeben. Gemäss dem gestützt auf Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG von Amtes we- gen beigezogenen GERES-Auszug handelt es sich hierbei – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – um ihren amtlichen Namen. Die Ansicht der Beschwer- deführerin, auch die in den Registern eingetragene Interpunktion müsse über- nommen werden, ist abwegig. Die Interpunktion ist nicht Bestandteil des amtlichen Namens. Ebenso wenig ist die Reihenfolge des Nachnamens bzw. der Vornamen von massgebender Bedeutung (vgl. BGer 5A_873/2022 v. 23.1.2023 E. 3). Abwei- chendes ergibt sich auch nicht aus Art. 24 Abs. 4 ZStV (SR 211.112.2), wonach Namen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden dürfen. Diese von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung verkennt nämlich, dass sich die erwähnte Bestimmung einzig auf die Erfassung des amtli- chen Namens in den Registern bezieht, was sich bereits aus dem Titel des 3. Ab- schnittes ("Erfassen") ergibt. Anhand der auf dem Zahlungsbefehl enthaltenen Angaben ist die Identifikation der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich. Sie genügen zudem den bundesgerichtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.2.1). Die von der Beschwerdeführerin offenbar vorgenommene Unterscheidung zwischen ihr als "amtliche Person" sowie ihr als eine irgendwie anders geartetete Person, die durch einen vor ihrem Vornamen geführten Doppelpunkt definiert werden soll, kennt das schweizerische Recht nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 2.2.3. Ob die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Ehemann der Beschwerde- führerin am Betreibungsschalter des Betreibungsamtes den rechtlichen Vorgaben von Art. 64 ff. SchKG sowie Art. 72 SchKG genügt, braucht nicht weiter vertieft zu werden. Nach konstanter Rechtsprechung entfaltet nämlich selbst ein fehlerhaft zugestellter Zahlungsbefehl seine Wirkungen, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist (BGE 132 I 249 E. 6). Eine mangelhafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gege- ben ist. Ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zah- lungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angeho-
6 / 10 bene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind (BGE 112 III 81; OGer BE ABS 17 188 v. 7.7.2017 E. 2.5; vgl. zum Ganzen auch Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 16 zu Art. 72 SchKG). Fest steht, dass der Zahlungsbefehl spätes- tens am 3. April 2023 (Datum der des von ihr erhobenen Rechtsvorschlages; vgl. act. B.1) der Beschwerdeführerin zugegangen und umfassend zur Kenntnis ge- langt war. Es war ihr zudem möglich, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Unter diesen Umständen würde mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung selbst eine fehlerhafte Zustellung nicht zur Anfechtbarkeit, geschweige denn zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls führen. 3.1.Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, Art. 2 Abs. 1 SchKG spreche von "Betreibungsbeamten". Gemäss Art. 5 EGzSchKG würden aber nur vermeintliche Betreibungsbeamte oder Beamtinnen ernannt, jedoch nicht gewählt. Damit gebe es im Kanton Graubünden keine gewählten Beamten. Der Begriff verkomme zur reinen Worthülse. Dieser schwere Organisationsmangel sei nicht heilbar. Die Handlungen des Betreibungsamtes seien folglich ungültig oder nichtig (act. A.1, S. 2, Ziff. 2). 3.2.Das eidgenössische SchKG stellt hinsichtlich der Behördenorganisation lediglich eine Art Rahmengesetz dar (BGE 114 III 1 E. 2.a). Aus Art. 1–3 SchKG ergibt sich allein die bundesrechtliche Verpflichtung, überhaupt solche Ämter vor- zusehen, Stellvertretung und Besoldung zu regeln und die Betreibungskreise zu definieren. Die Betreibungs- und Konkursämter sind somit keine Bundesämter, sondern Amtsstellen der Kantone oder – falls das kantonale Recht dies vorsieht – der Gemeinden oder der Regionen. Das Bundesrecht bestimmt weder die Art der Wahl noch die Wahlbehörde oder sonstige Wahlvoraussetzungen. Die diesbezüg- lichen Regeln zu erlassen, ist Sache der Kantone. Im Kanton Graubünden sieht Art. 4 Abs. 1 EGzSchKG vor, dass die Region für die Leitung ihres Betreibungs- und Konkursamtes eine Betreibungs- und Konkursbeamtin oder einen Betrei- bungs- und Konkursbeamten sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter zu ernennen hat. An dieser Terminologie scheint sich die Beschwerdeführerin zu stören, leitet sie davon doch ab, der Amtsleiter des Betreibungsamtes Viamala sei nicht gewählt worden und damit kein Beamter. Vorab sei die Beschwerdeführerin daran erinnert, dass der Beamtenstatus in der Schweiz gegen Ende des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene weitgehend abgeschafft wurde, womit eine Wahl für eine bestimmte Amtsdauer weder üblich noch erforderlich ist (vgl. BGer 5A_873/2022 v. 23.1.2023 E. 3
7 / 10 m.w.H.). Beim Begriff des "Beamten" handelt es sich mithin – abgesehen von eini- gen hier nicht interessierenden Legaldefinitionen – um einen unspezifischen Be- griff, unter welchem allgemein Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeinwe- sens verstanden werden. Der Beamtenbegriff wird denn auch teilweise für einen weiteren Personenkreis verwendet, und zwar in der Weise, dass darunter alle Personen fallen, die Aufgaben des Gemeinwesens erfüllen, ohne Rücksicht auf die Natur des Verhältnisses, in dem sie zum Gemeinwesen stehen (Ulrich Häfe- lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 2001 ff.). Mit anderen Worten muss es sich beim Amtsvorsteher gemäss Art. 2 abs. 1 SchKG nicht um einen Beamten im eigentlichen (ursprünglichen) Sinne handeln (vgl. BGer 5A_873/2022 v. 23.1.2023 E. 3). Gemäss Art. 6 des von der hiesigen Aufsichtsbehörde genehmigten Organisationsreglementes (vgl. auch Art. 3 EGzSchKG) für das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala er- nennt der Regionalausschuss den Amtsleiter (Betreibungs- und Konkursbeamten) sowie den Stellvertreter (Betreibungs- und Konkursbeamter StV.). Faktisch wer- den diese also vom hierfür vorgesehenen Wahlorgan gewählt. Der streitge- genständliche Zahlungsbefehl wurde von der stellvertretenden Amtsleiterin, D._____, ausgestellt (vgl. act. B.1). Dies wird von der Beschwerdeführerin bestätigt, indem sie von der "Dienststellenleiterin" spricht (vgl. act. A.1, S. 3, Ziff. 5). Der aktuelle Amtsleiter sowie dessen Stellvertreterin wurden im gesetzlich vor- gesehenen Verfahren gewählt, womit sie offenkundig zu den ihnen rechtlich zuge- standenen (staatlichen) Handlungen legitimiert sind. Soweit die Beschwerdeführe- rin der ausstellenden stellvertretenden Amtsleiterin die Kompetenz zur Ausstellung des Zahlungsbefehls abstreiten möchte, geht sie folglich fehl. 4.1.Nach Ansicht der Beschwerdeführerin enthalte der Zahlungsbefehl sodann lediglich eine Paraphe und sei somit als unverbindliches Dokument zu betrachten. Sie verlangt zudem die analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, wonach Strafbefehle durch die zuständige Person zu unterzeichnen sind (BGer 6B_684/2021 v. 22.6.2022), auf Betreibungsurkunden (vgl. act. A.1, S. 2, Ziff. 3). In die gleiche Richtung zielt das weitere Vorbringen der Beschwerdeführe- rin sowie ihres Ehemannes. So ziehen sie die Gültigkeit des Zahlungsbefehls in Zweifel, weil darauf lediglich eine Kopie der Unterschrift der Ausstellerin ange- bracht sei (vgl. act. A.1, Ziff. 5). 4.2.Gemäss Art. 6 VFRR (SR 281.31) sind die Formulare von den nach den kantonalen Vorschriften hiezu befugten Beamten oder Angestellten des Betrei- bungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel ver- wendet werden. Die Rüge, es dürfe kein Faksimilestempel verwendet werden,
8 / 10 geht bereits aus diesem Grund fehl. Soweit die Beschwerdeführerin darunter fer- ner nur einen physischen Stempel verstehen möchte, der auf ausgedruckte Do- kumente gestempelt wird, ist ihr nicht zu folgen. Bereits vor Inkrafttreten der ge- nannten Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine seit mehreren Jahrzehnten bestehende Praxis betreffend die Verwendung von Faksimileunter- schriften auf Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, spiele es keine wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden. Die Vornahme einer Praxisän- derung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich kei- ne solche nachgewiesen sei, dränge sich keineswegs auf (BGer B.101/1991 v. 2.7.1991 E. 3). Diese Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (Edwin Weyermann, Die Verordnungen des Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänder- ten Fassung, in: AJP 11/1996, S. 1371; vgl. BGer 5A_873/2022 v. 23.1.2023 E. 2.3). Dass auf dem streitgegenständlichen (analogen) Zahlungsbefehl (obligatori- sches Formular Nr. 3) ein Druck des digitalisierten Faksimilestempels der stellver- tretenden Amtsleiterin enthalten ist (vgl. act. B.1, S. 1 in fine), ist vor diesem Hin- tergrund nicht zu beanstanden. 5.1.Die Beschwerdeführerin äussert weiter den Verdacht, [...] "dass die soge- nannte "Schweizerische Eidgenossenschaft" spätestens seit dem Jahr 2000 nicht mehr als Staat im Sinne der juristischen Definitionen gelten könne, ebenso die Kantone und Gemeinden. [...]" Begründend führt sie aus, dass jede Stufe der Gemeinwesen mittlerweile sowohl über "UID-Nummern" als auch über "D-U-N-S Nummern" verfügen würden. Die Nummern würden den Status als Unternehmen beweisen, die über keine staatliche Legitimation verfügten (act. A.1, S. 2, Ziff. 4). 5.2.Dass die Schweizerische Eidgenossenschaft sämtliche Voraussetzungen eines souveränen Staates im Sinne der Völkerrechtstheorie und der allgemeinen Staatslehre erfüllt (sog. Dreielementenlehre von Georg Jellinek: Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt; vgl. hierzu etwa Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2020, N 27 ff.), ist offenkundig. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist mithin ein Subjekt des Völkerrechts. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Weltanschauung nichts. Auf die dies- bezügliche vorgebrachte (querulatorische) Rüge ist nicht weiter einzugehen (vgl. hierzu etwa BGer 5A_918/2022 v. 5.12.2022 E. 3). Gleichwohl sei angemerkt, dass sich die wiederholt als Beweis für die vertrete Weltanschauung angeführte
9 / 10 UID-Nummer auf Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 7 UIDG (SR 431.03) stützt, wonach Ver- waltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die aufgrund ihrer admi- nistrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen identifiziert werden müssen, als "UID-Einheiten" gelten und infolgedessen eine UID-Nummer zugewiesen er- halten. 6.Schliesslich ist der hiesigen Aufsichtsbehörde keine gesetzliche Grundlage bekannt, wonach (Betreibungs-)Urkunden mit blauer Tinte zu verfassen wären, was die Beschwerdeführerin behauptet (vgl. act. A.1, S. 3, Ziff. 5). Bezeichnen- derweise vermag die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Bestimmungen anzuführen. 7.Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungs- weise offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz 8.Im Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde werden keine Kosten erhoben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen aufer- legt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Vorliegend kann noch nicht auf mut- williges Verhalten geschlossen werden. Einerseits bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde zwecks Verfahrensverzöge- rung erhoben hätte. Zum anderen kann nicht schon auf Mutwilligkeit geschlossen werden, wenn die Beschwerdeschrift über weite Teile nur schwer nachvollziehbare Behauptungen enthält, von denen die Beschwerdeführerin selbst aber überzeugt zu sein scheint.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: