Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 21. März 2023 ReferenzKSK 23 15 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Arpagaus, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstanddefinitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Rechtsöffnungsentscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 20.02.2023, mitgeteilt am 24.02.2023 (Proz. Nr. 335-2022- 233) Mitteilung22. März 2023
2 / 5 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl vom 22. September 2022 des Betreibungs- und Konkursamts Plessur (Betreibung-Nr. C.) leitete A. gegen B._____ die Betreibung für CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2022 ein. B._____ erhob Rechtsvorschlag. B.Mit Eingabe vom 18. November 2022 gelangte A._____ an das Regionalgericht Plessur mit dem Antrag, den Rechtsvorschlag von B._____ in der Betreibung Nr. C._____ aufzuheben (Proz. Nr. 335-2022-233). B._____ nahm mit Eingabe vom 10. Dezember 2022 Stellung, wobei er sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs verlangte. A._____ reichte am 14. Dezember 2022 eine Replik ein. B._____ verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. C.Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 20. Februar 2023 erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur Folgendes (Proz. Nr. 335-2022-233): 1.Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung- Nr. C._____ des Betreibungsamtes Plessur wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen zu Lasten von B.. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] D.Gegen diesen Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. März 2023 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. E.Der beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 450.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.1.Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung
3 / 5 des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, das in Rechtsöffnungssachen gegebene kantonale Rechtsmittel (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). 2.2.Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. BGer 4A_117/2022 v. 8.4.2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten
4 / 5 (KGer GR ZK2 22 51 v. 26.2.2023 E. 1.5; ZK2 20 19 v. 13.12.2022 E. 1.3; KSK 21 73 v. 21.10.2021 E. 2.2; KSK 21 28 v. 29.7.2021 E. 2). 3.1.Die Begründung in der Beschwerde beschränkt sich auf folgende Ausführungen: "Anbei erhalten Sie in 2 facher Ausführung alle Unterlagen und Begründungen von D._____ – neutrale Finanzleistungen, dass Herr B._____ mir dieses Geld rechtens schuldet. Herr D._____ hat mit allen Gläubigern verhandelt und Vergleiche geschafft, auch mit den gemeinsamen Gläubigern" (act. A.1). Aus dieser Begründung geht nicht ansatzweise hervor, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Insbesondere stellt der Beschwerdeführer die entscheidende Erwägung der Vorinstanz, wonach kein Rechtsöffnungstitel vorliege (act. B.1, E. 11.4 und 11.5), nicht in Abrede. Ein blosser Verweis auf die Akten ist ungenügend. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3.2.Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, nichts zu ändern. Das Gesetz sieht zwar einerseits in Art. 56 ZPO eine richterliche Fragepflicht vor. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, entbindet diese Fragepflicht die Parteien, ob rechtskundig oder nicht, jedoch nicht von der Begründung eines Rechtsmittels (BGer 5A_736/2016 v. 30.3.2017 E. 4.1). Andererseits sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt hier jedoch ebenfalls kein Anwendungsfall vor. Die Bestimmung dient nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Die Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, ist ein unverbesserlicher Mangel (BGer 5A_736/2016 v. 30.3.2017 E. 4.3). 4.Bei diesem Ergebnis gehen die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 100.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]) zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5 / 5 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 450.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 350.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: