Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 18. August 2022 ReferenzKSK 22 28 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandPfändungsvollzug Anfechtungsobj. Pfändungsvollzug Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom 10. Juni 2022 Mitteilung22. August 2022

2 / 5 Sachverhalt A.Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) ersuchte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) mit Gesuch vom 9. November 2021 um die rechtshilfeweise Pfändung spezifizierter sowie allfälliger weiterer Aktiven des Schuldners A., die Abklärung von Drittansprachen, die Einvernahme von A., die Festsetzung seines Existenzminiums sowie die Erstattung eines Pfändungsberichts. B.Das Betreibungsamt Viamala kündigte A._____ mit Pfändungsankündigung vom 30. Mai 2022 die Pfändung auf den 10. Juni 2022, um 10:00 Uhr an. Diese fand wie angekündigt statt. C.Das Betreibungsamt Viamala stellte dem Betreibungsamt Plessur mit Schreiben vom 15. Juni 2022 den Pfändungsbericht zum Rechtshilfegesuch zu und informierte dieses unter anderem über die Aussageverweigerung von A.. D.A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 13. Juni 2022 beim Regionalgericht Viamala gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamts Viamala eine betreibungsrechtliche Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Pfändung. E.Das Regionalgericht Viamala leitete die Beschwerde am 14. Juni 2022 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden weiter. F.Das Betreibungsamt Viamala reichte am 17. Juni 2022 seine Vernehmlassung samt Akten ein und beantragte Folgendes: 1.Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Dieses Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos zu behandeln, sondern im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 als böswillige oder mutwillige Beschwerdeführung einzustufen und ihm deshalb nebst einer Busse die Gebühren und Auslagen aufzuerlegen. 3.Eventualiter zu Ziffer 2 ist ihm für zukünftige Beschwerdeverfahren, welche er aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im Pfändungsverfahren verschuldet, eine Busse samt Auferlegung der Gebühren und Auslagen anzudrohen. G.Der Beschwerdeführer reichte am 27. Juni 2022 eine Replik bzw. ein mit Zahlungsaufforderung betiteltes Schreiben ein.

3 / 5 Erwägungen 1.1.Die vorliegend angefochtene (Requisitorial-)Pfändung stellt einen Realakt dar, der auf die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens gerichtet ist (vgl. Betreff der Beschwerde, act. A.1). Dieser zeitigt externe Auswirkungen und geht von einem Betreibungs- oder Konkursamt aus (BGE 144 III 74 E. 4.2 m.w.H.). Es handelt sich damit grundsätzlich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG (BGE 84 III 33 E. 2). 1.2.Die angefochtene Pfändung wurde vom Betreibungsamt Viamala rechtshilfeweise auf Gesuch des Betreibungsamtes Plessur hin vollzogen. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst und sinngemäss die Pfändung von Vermögensgegenständen Dritter – allenfalls die Verletzung der Pfändungsreihenfolge (Art. 95 Abs. 3 SchKG) –, den Vollzug der Pfändung auf einem Dritten gehörenden Grundstück sowie die Pfändung von Berufswerkzeug (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Er gibt nicht explizit an, gegen welches Betreibungsamt er die Beschwerde richtet. Es kann jedoch darauf geschlossen werden, dass er das Betreibungsamt Viamala als Beschwerdegegner ins Recht fassen möchte, da er die Beschwerde beim Regionalgericht Viamala einreichte und die Modalitäten des Pfändungsvollzugs beanstandet bzw. (sinngemäss) die Verletzung von Bestimmungen zum Pfändungsvollzug (Titel Vollzug Art. 89 ff. SchKG) rügt, deren Anwendung dem requirierten Amt obliegen. Geht es um die Art und Weise des Vollzugs, was bei den vorliegend sinngemäss angerufenen Art. 92 SchKG (siehe BGE 84 III 33 E. 2; 96 III 93 E. 1) und Art. 95 SchKG (siehe BGer 7B.251/2004 v. 24.12.2004 E. 2.1) der Fall ist, so ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des requirierten (ersuchten) Betreibungsamtes zu richten (BGer 5A_240/2019 v. 4.9.2019 E. 3.4.2) und das requirierte Betreibungsamt einzuklagen (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 10 zu Art. 17 SchKG). Vorliegend ist somit das Betreibungsamt Viamala passivlegitimiert. 1.3.Die zehntägige Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung beginnt erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (Art. 17 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_346/2018 v. 3.9.2018 E. 3.1.2). Ist die Pfändungsurkunde noch nicht zugestellt, so kann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen und auf eine trotzdem erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten (BGer 7B.23/2005 v. 25.2.2005 E. 1.3; Ingrid Jent-Sørensen, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel

4 / 5 2021, N 19 zu Art. 112 SchKG). Die blosse Kenntnis der Pfändung, insbesondere aufgrund der Anwesenheit des Schuldners anlässlich des Pfändungsvollzugs, löst keine Beschwerdefrist mit Bezug auf diesen Vollstreckungsakt aus (Georg Zondler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 4 zu Art. 114 SchKG). 1.4.Die vorliegende Beschwerde wurde am 13. Juni 2022 zuhanden des Regionalgerichts Viamala der Schweizerischen Post übergeben. Das Regionalgericht Viamala leitete sie am Tag darauf gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG (zu dessen Anwendbarkeit bei richtigerweise an die Aufsichtsbehörde zu richtenden Eingaben vgl. BGer 5A_240/2019 v. 4.9.2019 E. 3.4.5) ans Kantonsgericht als zuständiger Aufsichtsbehörde weiter (Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]; Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Plessur erging am 4. Juli 2022 und wurde A._____ am 6. Juli 2022 am Postschalter zugestellt. Da zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung somit noch keine Pfändungsurkunde vorlag, lief – auch hinsichtlich des Vollstreckungsaktes der Pfändung – keine Beschwerdefrist. Auch das vom Betreibungsamt Viamala erstellte Pfändungsprotokoll war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung weder dem Beschwerdeführer noch dem Betreibungsamt Plessur zugestellt worden (BA act. 10; act. B.7 [KSK 22 28]). Die vorliegende Beschwerde erfolgte daher verfrüht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 1.5.Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Pfändungsurkunde fristgerecht eine weitere betreibungsrechtliche Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug sowie dannzumal auch gegen die Pfändungsurkunde erhob, auf welche eingetreten wird (KSK 22 37). 2.Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenlos; Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 f. GebV SchKG [SR 281.35]). Eine Kostenauferlegung wegen bös- oder mutwilliger Prozessführung oder die Androhung einer Busse für künftige bös- oder mutwilliger Beschwerdeerhebung rechtfertigt sich vorliegend nicht. 3.Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).

5 / 5 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keinen Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Graubünden
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Deutsch
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GR_KG_002
Gericht
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GR_KG_002, KSK 2022 28
Entscheidungsdatum
18.08.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026