Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 14. April 2021 (Mit Urteil 5D_95/2021 vom 07. Juni 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzKSK 21 5 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch C._____ Gegenstanddefinitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala, Einzelrichterin, vom 14.01.2021, mitgeteilt am 04.02.2021 (Proz. Nr. 335-2020-66) Mitteilung16. April 2021

2 / 7 A.Mit Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2020 leitete der B._____ gegen A._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala Betreibung für eine Forderung von CHF 430.00 sowie eine Betreibungsgebühr von CHF 100.00 ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag. B.Mit Eingabe vom 27. November 2020 ersuchte der B._____ beim Regionalgericht Viamala, ihm in der betreffenden Betreibung Nr. D._____ für einen Forderungsbetrag von CHF 430.00 zuzüglich 4 % Verzugszins, Kosten der Betreibung sowie Rechtsöffnungskosten die Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 (mitgeteilt am 4. Februar 2021) hiess die Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Viamala das Rechtsöffnungsgesuch insoweit gut, als sie für CHF 430.00 die definitive Rechtsöffnung erteilte. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von CHF 100.00 wurden A._____ auferlegt. A._____ wurde zudem verpflichtet, dem B._____ eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. C.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Februar 2021 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht vor Graubünden, wobei er folgende Anträge stellte: "- Das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumgänglich abzulehnen unter gesetzlicher Kostenfolge. -Ich verlange unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO sowie Art. 64 BGG. -Die Gerichtskosten des Regionalgerichtes Viamala in der Höhe von CHF 100.00 sind anteilsmässig zu reduzieren bzw. bei unentgeltlicher Rechtspflege ganz zu streichen. -Das Regionalgericht Viamala ist als nicht zuständig zu erklären. -Die Departementsverfügung VB 15/53-15622 vom 2.6.2020 des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit betreffend Urlaub ist wegen Rechtsverzögerung etc. für ungültig und widerrechtlich zu erklären. -Eventualiter verlange ich die sofortige Haftentlassung. in Sachen SK1 20 12 (Proz. Nr. 515-2014-28). -Anzeige C.________ wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugsversuch, Wucher etc. -Ich verlange eine angemessene Entschädigung." Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3 / 7 II. Erwägungen 1.Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Viamala vom 14. Januar 2021. Dieser Entscheid kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf Fehler – falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 320 ZPO) – überprüft werden. Zuständig für diese Überprüfung ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts (Art. 8 Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]), und zwar aufgrund des Streitwerts von weniger als CHF 5'000.00 in einzelrichterlicher Besetzung (Art. 7 Abs. 2 lit. a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). 2.In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde, das Kantonsgericht Graubünden sei als befangen zu erklären. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl. BGer 1B_97/2017 v. 7.6.2017 E. 3.2 m.w.H.). Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers richtet sich pauschal gegen das Kantonsgericht, ohne einzelne Richterinnen und Richter namentlich zu nennen. Den Ausstandsgrund erblickt der Beschwerdeführer einerseits darin, dass das Kantonsgericht ein früheres Urteil angeblich "in gröbster Missachtung der fundamentalsten Beschuldigtenrechte" fällte, und andererseits in den "bekannten Skandalen um das Kantonsgericht". Eine solche Begründung vermag den Anforderungen an die Substantiierungspflicht eines Ausstandsgesuchs nicht zu genügen. Auf das Ausstandsgesuch ist daher nicht einzutreten. 3.Bezüglich des Antrags, wonach das Regionalgericht Viamala als nicht zuständig zu erklären sei, finden sich in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen. Darauf ist nicht näher einzutreten. 4.Die Vorinstanz erteilte die definitive Rechtsöffnung auf der Grundlage der Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 2. Juni 2020. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Verfügung ungültig und

4 / 7 widerrechtlich. Die Verfügung stelle, so der Beschwerdeführer, eine "eklatante Rechtsverzögerung" dar. Diese Begründung vermag die Rechtmässigkeit der Verfügung nicht in Frage zu stellen. Denn der Vorwurf der Rechtsverzögerung zielt auf eine beförderliche Verfahrenserledigung; nachdem die Verfügung das Verfahren abgeschlossen hat, fehlt es diesbezüglich an einem aktuellen und praktischen Interesse des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsmässigkeit der Verfügung aus inhaltlichen Gründen in Frage stellt, ist festzuhalten, dass er diese Beanstandungen mit dem einschlägigen Rechtsmittel direkt gegen die Verfügung selber hätte geltend machen müssen. Wenn er aber auf eine Anfechtung der Verfügung zuerst verzichtet hat, kann er dies nicht plötzlich im Vollstreckungsverfahren nachholen. Aus der Beschwerde ergeben sich insgesamt keine schlüssigen Hinweise, dass die Vorinstanz die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 2. Juni 2020 zu Unrecht als definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG qualifizierte. 5.Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Verteilung der Gerichtskosten zu seinen Lasten. Diese seien anteilsmässig zu reduzieren, weil er beim Verzugszins, bei den Rechtsöffnungskosten sowie bei den betreibungsamtlichen Kosten vollumfänglich, bei der Umtriebsentschädigung zu 75 % obsiegt habe. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. 5.1.Tatsächlich hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch nur teilweise gut. Sie erteilte antragsgemäss Rechtsöffnung für die Forderung von CHF 430.00, während sie für den Verzugszins sowie die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten unter Verweis auf Art. 68 Abs. 2 SchKG die Rechtsöffnung verweigerte. Ausserdem reduzierte sie die vom Beschwerdegegner verlangte Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 auf CHF 50.00. Gleichwohl auferlegte sie die gesamten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 100.00 dem Beschwerdeführer. 5.2.Art. 106 Abs. 1 ZPO stellt den Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom "Ausgang des Verfahrens". Danach kann das Gericht bei der Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigten wie auch den Umstand, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat, was für die ähnliche Situation, dass die Klage zwar grundsätzlich, nicht aber in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde, überdies

5 / 7 in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich vorgesehen ist. In der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten nicht berücksichtigt (BGer 4A_207/2015 v. 2.9.2015 E. 3.1 m.w.H.). 5.3.Im Lichte dieser Grundsätze ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gerichtskosten trotz teilweiser Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegte. Denn in der grundsätzlichen Frage, ob die Rechtsöffnung für die Verfahrenskosten von CHF 430.00 zu erteilen ist oder nicht, obsiegte der Beschwerdegegner. Was die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten angeht, verweigerte die Vorinstanz die Rechtsöffnung sodann nur deshalb, weil der Gläubiger gestützt auf Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten vorab zu erheben. Diese Kosten sind vom Beschwerdeführer also ebenfalls in voller Höhe geschuldet, wobei sie im laufenden Betreibungsverfahren vollstreckt werden. Von einem Obsiegen seitens des Beschwerdeführers kann hier also ebenfalls nicht die Rede sein. In der Sache verneinte die Vorinstanz verneinte lediglich den geltend gemachten Verzugszins von 4 % auf CHF 430.00, während sie die geltend gemachte Umtriebsentschädigung um CHF 150.00 reduzierte. Diese Nebenforderungen sind indes nicht Teil des Streitwerts (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Sie bleiben daher bei der Frage, in welchem Verhältnis die Parteien obsiegen bzw. unterliegen, ausser Betracht. Im Ergebnis erweist sich somit auch die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung der Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers als korrekt. 6.Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer die sofortige Haftentlassung in Sachen SK1 20 12. Dabei handelt es sich um ein vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts hängigen Strafverfahren. Diese Angelegenheit ist nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Fragen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren können daher zum Vornherein nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden. Auch für die Entgegennahme der Strafanzeigen, die der Beschwerdeführer in seiner Eingabe erhebt, ist nicht die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz im Rechtsöffnungsverfahren zuständig, sondern die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft; Art. 12 i.V.m. Art. 301 StPO). Auf die Strafanzeigen kann somit ebenfalls nicht eingetreten werden. Im Übrigen bestehen aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, dass strafbare Handlungen begangen worden wären, womit sich eine Weiterleitung der Strafanzeigen an die zuständigen Behörden erübrigt.

6 / 7 7.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist beim vorliegenden Streitwert und angesichts des entstandenen Aufwands mit CHF 200.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Mangels Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen. 8.Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). In diesem Zusammenhang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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24.03.2026