KSK 2021 14

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 14. April 2021 (Mit Urteil 5D_96/2021 vom 07. Juni 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzKSK 21 14 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer Gegenstandunentgeltliche Rechtspflege Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala, Einzelrichterin, vom 17.03.2021, mitgeteilt am 17.03.2021 (Proz. Nr. 335-2021-11) Mitteilung16. April 2021

2 / 5 A.Vor dem Regionalgericht Viamala ist zwischen dem Kanton Graubünden und A._____ ein Rechtsöffnungsverfahren über eine Forderung von CHF 500.00 hängig (Proz. Nr. 335-2021-4). B.In der Gesuchsantwort vom 8. Februar 2021 beantragte A._____ unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 17. März 2021 wies die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala das Gesuch ab. Zugleich wurde A._____ mit Gerichtskosten von CHF 300.00 und einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 belegt. C.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. März 2021 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht vor Graubünden, wobei er folgende Anträge stellte: "- Der Entscheid des Regionalgerichtes Viamala Proz. Nr. 335-2021-11 vom 17.3.2021 ist wegen zu vieler Fehler für ungültig und widerrechtlich zu erklären bzw. zur Korrektur an dieses zurückzuweisen. -Ich verlange unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO sowie Art. 64 BGG. -Die Gerichtskosten des Regionalgerichtes Viamala in der Höhe von CHF 300.00 sind anteilsmässig zu reduzieren bzw. bei unentgeltlicher Rechtspflege ganz zu streichen. -Die Ordnungsbusse von CHF 200.00 sei aufzuheben. -Das Regionalgericht Viamala ist als nicht zuständig zu erklären. -Die Verfügung SK1 20 21 vom 21.4.2020 des Kantonsgerichts von Graubünden betreffend vorzeitige Haftentlassung ist wegen anhaltender Corona-Krise zu revidieren. -Eventualiter verlange ich die sofortige Haftentlassung. in Sachen SK1 20 12 (Proz. Nr. 515-2014-28). -Anzeige C.________ wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugsversuch, Wucher etc. -Ich verlange eine angemessene Entschädigung." Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3 / 5 II. Erwägungen 1.Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom 17. März 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsöffnungsverfahren. Dieser Entscheid kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf Fehler – falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 320 ZPO) – überprüft werden. Zuständig für diese Überprüfung ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts (Art. 8 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]), und zwar aufgrund des Streitwerts von weniger als CHF 5'000.00 in einzelrichterlicher Besetzung (Art. 7 Abs. 2 lit. a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). 2.Hinsichtlich des Antrags, wonach das Regionalgericht Viamala als nicht zuständig zu erklären sei, finden sich in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen. Darauf ist nicht einzutreten. 3.Der Beschwerdeführer weist zu Beginn seiner Beschwerdebegründung zutreffend darauf hin, dass im angefochtenen Entscheid sein zweiter Vorname falsch geschrieben ist ("A." statt "A.") und die Gesuchsantwort mit einem falschen Datum zitiert wird (7. Dezember 2020 statt 8. Februar 2021). Welches aktuelle und praktische Interesse der Beschwerdeführer an der Berichtigung dieser Fehler hat, ist indes weder dargetan noch sonstwie ersichtlich. Es handelt sich um offensichtliche Schreibfehler, die keinen Einfluss auf den Ausgang des angefochtenen Entscheides hatten. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darauf, den Behörden des Kantons Graubünden gesetzwidriges oder dann unprofessionelles Verhalten vorzuwerfen. Inwiefern die Vorinstanz beim angefochtenen Entscheid konkret Rechtsfehler begangen oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Dies ist selbst unter den herabgesetzten Anforderungen an die Beschwerdebegründung, die für juristische Laien gelten, ungenügend. Auf die Rügen ist folglich nicht einzutreten. 4.Ferner beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. April 2020 im Verfahren SK1 20 21 sei wegen anhaltender Corona-Krise zu revidieren. Darauf kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts beurteilt vorliegend die "zivilrechtliche Beschwerde", wie der Beschwerdeführer selber in seiner Eingabe einleitend festhält, gegen den von der Vorinstanz am

4 / 5 17. März 2021 gefällten Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren. Will der Beschwerdeführer die strafrechtliche Revision der Verfügung vom 21. April 2020 im Verfahren SK1 20 21 verlangen, hat er sich separat in der gesetzmässigen Form und Frist an die zuständige Instanz zu wenden (vgl. Art. 410 ff. StPO). 5.Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer die sofortige Haftentlassung in Sachen SK1 20 12. Dabei handelt es sich um ein vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts hängiges Strafverfahren. Diese Angelegenheit ist nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Fragen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren können daher zum Vornherein nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden. Auch für die Entgegennahme der Strafanzeigen, die der Beschwerdeführer in seiner Eingabe erhebt, ist nicht die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz im Rechtsöffnungsverfahren zuständig, sondern die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft; Art. 12 i.V.m. Art. 301 StPO). Auf die Strafanzeigen kann somit ebenfalls nicht eingetreten werden. Im Übrigen bestehen aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, dass strafbare Handlungen begangen worden wären, womit sich eine Weiterleitung der Strafanzeigen an die zuständigen Behörden erübrigt. 6.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist beim vorliegenden Streitwert und angesichts des entstandenen Aufwands mit CHF 200.00 zu bemessen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 13a der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). 7.Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). In diesem Zusammenhang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

5 / 5 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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14.04.2021
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24.03.2026