Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 05. Februar 2018Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 6206. Februar 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ramiro Pedretti, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz, gegen den vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair am 24. Oktober 2017 ausgestellten Verlustschein mit Y., als Gläubiger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Verlustschein,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 30. Oktober 2017 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 07. November 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme von Y._____ vom 09. November 2017, in die weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. November 2017 sowie nach Feststellung und in Erwägung, –dass Y._____ am 14. Juni 2016 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Engadina Bassa/Val Müstair (im folgenden Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair) gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 3'150.-- für Ausstände aus einem Mietverhältnis stellte, –dass der entsprechende Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. _____ dem Schuldner am 10. Juli 2016 durch die Kantonspolizei an seiner Wohnadresse in O.1_____ zugestellt werden konnte, –dass der Schuldner gleichentags Rechtsvorschlag erhob, –dass der Rechtsvorschlag durch Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn am 27. Oktober 2016, mitgeteilt am 23. November 2016 aufgehoben wurde und Y._____ für den Betrag von Fr. 3'150.-- die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, –dass dieser Entscheid unangefochten rechtskräftig wurde und Y._____ am 02. Oktober 2017 beim Betreibungsamt Engiadina Basse/Val Müstair die Fortsetzung der Betreibung begehrte, –dass das Betreibungsamt am 03. Oktober 2017 die Pfändungsankündigung erliess, –dass die Pfändungseinvernahme des Schuldners nach Zuführung durch die Kantonspolizei am 13. Oktober 2017 statt fand, –dass der Schuldner dabei angab, dass er seine Schriften in L.1_____ habe, er verheiratet sei und bei der Frage nach den Wohnverhältnissen festhielt, er wohne in einer Familienwohnung, was sich zweifellos auf die in O.1_____ mit seiner Ehefrau bewohnte Wohnung bezog, –dass der Schuldner im Rahmen der Existensminimumberechnung angab, seine Ehefrau arbeite in einem Restaurant in O.2_____,

Seite 3 — 6 –dass beim Schuldner keine pfändbare Lohnquote resultierte, so dass das Betreibungsamt am 24. Oktober 2017 einen Verlustschein über Fr. 6'155.-- ausstellte und diesen am 25. Oktober 2017 dem Rechtsvertreter des Schuldners zustellte, –dass X._____ dagegen am 30. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichen liess und beantragte, der Verlustschein sei aufzuheben, –dass er zur Begründung vorbrachte, er habe bereits im Jahre 2015 seinen Wohnsitz nach L.1_____ verlegt, so dass das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair örtlich nicht zuständig gewesen sei, eine Betreibung gegen ihn durchzuführen, –dass das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung ausführte, die Betreibung sei gestützt auf Art. 48 SchKG fortgesetzt worden und der Schuldner habe mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag vom 01. Juli 2017 (Beilage 16 des Betreibungsamtes) bestätigt, dass er sich ab diesem Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit in O.1_____ aufhalten werde, –dass der Gläubiger am 09. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde antrug und darauf hinwies, dass der Einwand des fehlenden Wohnsitzes zu spät vorgebracht worden sei, –dass der Schuldner in seiner Eingabe vom 23. November 2017 bei seinen Anträgen blieb, –dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann, –dass die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist seit Ausstellung des Verlustscheines formgerecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht wurde, –dass der Schuldner im Beschwerdeverfahren erstmals die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Betreibungsamtes vorbringt,

Seite 4 — 6 –dass das Betreibungsamt nicht verpflichtet ist, den Wohnsitz des Schuldners von sich aus zu eruieren und sich vielmehr auf die diesbezüglichen Angaben des Gläubigers verlassen darf, um seine örtliche Zuständigkeit festzustellen (BGE 120 III 110 E. 1a; Benno Krüsi, in Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 14 zu Art. 46 SchKG), –dass in den Fällen, in denen sich der Schuldner auf einen ausländischen Wohnsitz beruft, von vornherein kein Grund besteht, die Pfändung durch das unzuständige Betreibungsamt als nichtig zu betrachten, da keine Drittinteressen im Spiel sein können (BGer 7B.165/2002 E. 3.1; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 46 SchKG), –dass eine Verletzung der örtlichen Zuständigkeit somit grundsätzlich mit einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu rügen ist; erhebt aus diesem Grunde der Schuldner nicht rechtzeitig Beschwerde, kann man sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf die Unzuständigkeit berufen (Krüsi, a.a.O., N 15 zu Art. 46 SchKG; Ernst F. Schmid, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 30 zu Art. 46 SchKG), –dass der Schuldner seit der polizeilichen Zustellung des Zahlungsbefehls am 10. Juli 2016 weiss, dass er von Y._____ über das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair für ausstehende Mietzinsen betrieben wird, –dass er während des Betreibungsverfahrens nie die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit erhoben hat; geschweige denn aus diesem Grunde Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht hat, –dass die erst nach Ausstellung des Verlustscheines erhobene Beschwerde wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Betreibungsamtes verspätet ist und darauf somit nicht eingetreten werden kann, –dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob der Schuldner am Betreibungsort Wohnsitz oder zumindest Aufenthalt hat (zu den massgeblichen Kriterien der Bestimmung des Wohnsitzes bzw. des Aufenthalts vgl. Krüsi, a.a.O. N 17 und 20 zu Art. 46 SchKG und N. 3 und 4 zu Art. 48 SchKG mit Hinweisen),

Seite 5 — 6 –dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahren beim Kanton Graubünden verbleiben, –dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 GebVSchKG), –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 6 — 6 entschieden: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Graubünden
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Deutsch
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GR_KG_002
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GR_KG_002, KSK 2017 62
Entscheidungsdatum
05.02.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026