Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 21. Februar 2017Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 402. Mai 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst AktuarPers In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 14. Dezember 2016, mitgeteilt am 9. Januar 2017, in Sachen der Y., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Hutter, Schützenwiese 8, 9451 Kriessern, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Plessur vom 4. Oktober 2016 (Betreibungs-Nr. ) wurde X. von Y._____ für den Betrag von Fr. 1'144.-- nebst Zins zu 5% seit dem 15. August 2016 betrieben. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde dabei "Differenz Frauenunterhalt Juli bis Oktober 2016" aufgeführt. Der Zahlungsbefehl wurde X._____ am 20. Oktober 2016 zugestellt, woraufhin dieser am 28. Oktober 2016 Rechtsvorschlag erhob. B.Am 9. November 2016 stellte Y._____ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung mit dem folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Gläubigerin sei in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts Plessur vom 4.10.2016 für Fr. 1'144.-- nebst 5% Zins seit 15.8.2016 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Schuldner gemäss Ziffer 5 der mit Urteil der Familienrichterin des Kreisgerichts Rheintal vom 3. März 2014 genehmigten Scheidungskonvention unter dem Titel Frauenunterhalt monatlich im Voraus den Betrag von Fr. 900.-- zu bezahlen habe. Der Schuldner habe in der Folge seit Januar 2016 monatlich jedoch nur Fr. 614.-- bezahlt. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 24. August 2016 habe der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur den Rechtsvorschlag des Schuldners bezogen auf die Forderung "Differenz Frauenunterhalt Januar bis Juni 2016" beseitigt. Ausstehend seien mittlerweile die Differenzen zu den Frauenunterhaltsbeiträgen für die Monate Juli bis Oktober 2016 von Fr. 1'144.--. C.Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 liess X._____ die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. D.Anlässlich der Verhandlung vom 14. Dezember 2016 monierte X., welcher als einziger zugegen war, im Wesentlichen die fehlende Transparenz in Bezug auf die Einkommensverhältnisse (Steuerunterlagen) der Gesuchstellerin. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2016, mitgeteilt am 9. Januar 2017, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur was folgt: "1.Im Verfahren Y. gegen X._____ wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. _____ des Betreibungsamtes

Seite 3 — 11 Plessur für den Betrag von CHF 1'144.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2016 erteilt. 2. a) Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 250.00 gehen zu Lasten von X.. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei Y. unter Regresserteilung auf X._____ erhoben. b) X._____ hat Y._____ eine Entschädigung in Höhe von CHF 80.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. a) (Rechtmittelbelehrung). b) (Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 4.(Mitteilung)." Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beweislast für einen den Betrag von Fr. 1'200.-- übersteigenden Verdienst der Gesuchstellerin beim Gesuchsgegner liege. Dafür lägen keine Urkunden im Recht, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch gutzuheissen sei. Schliesslich wäre es dem Gesuchsgegner offen gestanden, von der Gesuchstellerin die Edition der Steuererklärung zu verlangen. E.Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 18. Januar 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtes Plessur vom 14.12.2016 in den Ziffern 1-3 sei vollumfänglich aufzuheben und der Rechtsöffnungsantrag der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Ehescheidungsurteil vom 3. März 2014 werde in Ziffer 5.4 festgehalten, dass sich der Unterhaltsbeitrag zugunsten der Gesuchstellerin im Folgejahr um die Hälfte des Mehrverdienstes reduziere, wenn sie im Durchschnitt eines Jahres ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als Fr. 1'200.-- erziele. Die Gesuchstellerin habe ihm den Lohnausweis der Migros Genossenschaft für das Jahr 2015 mit einem Nettolohn von Fr. 18'982.-- zukommen lassen, was pro Monat Fr. 1'581.85 ergebe. Erst mit der Bestätigung der Migros vom 4. November 2016 habe für ihn ersichtlich sein können, dass im besagten Lohn die Kinderzulagen über Fr. 4'800.-

  • integriert seien. Somit habe er in guten Treuen annehmen können, dass der Nettolohn Fr. 18'982.-- pro Jahr bzw. Fr. 1'581.85 pro Monat ausmache, was letztendlich bei einem relevanten Basisverdienst von Fr. 1'200.-- aufgrund der in

Seite 4 — 11 Ziffer 5 des Scheidungsurteils aufgeführten Mehrverdienstklausel zu einem unterhaltsmindernden halben Mehrverdienst von Fr. 190.50 geführt hätte. Die Vorinstanz hätte das Rechtsöffnungsgesuch bereits wegen rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Mitwirkung durch die Beschwerdegegnerin abweisen müssen, da diese keine Steuererklärung für das Jahr 2015 eingereicht habe, woraus ihr effektiver Lohn ermittelt werden könnte. F.Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2017 beantragte Y._____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a.Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). b.Der vorliegend angefochtene Rechtsöffnungsentscheid datiert vom 14. Dezember 2016 und wurde den Parteien am 9. Januar 2017 mitgeteilt. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 erfolgte die Beschwerde fristgerecht. In formeller Hinsicht stellt die Beschwerdegegnerin Antrag auf Nichteintreten, weil sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid faktisch gar nicht auseinandersetze und völlig unklar sei, welche Rechtsverletzung er geltend mache. Dieser Einwand erweist sich insofern als berechtigt, als sich der

Seite 5 — 11 Beschwerdeführer in seiner Beschwerde über weite Strecken damit begnügt, seine Ausführungen in der Stellungnahme an die Vorinstanz zu wiederholen. Ab Ziff. 8 (S. 9 ff.) findet aber immerhin ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid statt, indem der Beschwerdeführer seinen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zufolge vorprozessualer Verweigerung der Mitwirkung seitens der Beschwerdegegnerin erneuert. Ob die Beschwerde den formellen Begründungsanforderungen letztlich genügt, kann vorliegend offengelassen werden, da sie in materiell-rechtlicher Hinsicht – wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen werden – ohnehin unbegründet ist, was deren Abweisung zur Folge hat. c.Wird – wie vorliegend – im Rechtsmittelverfahren der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten, entscheidet die Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 2.Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel-instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent- Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). 3.Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde den Beizug sämtlicher Akten des ersten zwischen den Parteien durchgeführten Rechtsöffnungsverfahrens (Proz. Nr. 335-2016-143). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel jedoch ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Da der Beschwerdeführer den entsprechenden Beweisantrag vor der ersten

Seite 6 — 11 Instanz nicht gestellt hat, ist er im Beschwerdeverfahren aufgrund des geltenden Novenverbots unzulässig, weshalb ihm nicht entsprochen werden kann. Angesichts dessen, dass das erste Rechtsöffnungsverfahren von einem anderen Richter entschieden wurde (vgl. act. B.1 und B.2), können die dafür produzierten Akten im aktuellen Verfahren auch nicht als gerichtsnotorisch bezeichnet werden. Ein Wegfall des Novenverbots fällt somit auch aus diesem Grund nicht in Betracht. Der betreffende Rechtsöffnungsentscheid vom 24. August 2016 wurde von der Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereicht (vgl. RG Plessur act. 2/3). Mehr war denn auch nicht erforderlich (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 53 zu Art. 80 SchKG). Mit Blick auf das Novenverbot hat auch das im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu eingereichte Schreiben an das Bezirksgericht Plessur vom 30. September 2015 (act. B.3) unberücksichtigt zu bleiben. Dieses lag dem Vorderrichter nicht vor, obschon es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen wäre, dieses bereits im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ins Recht zu legen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin handelt es sich beim mit der Beschwerde eingereichten Actorum B.4 hingegen nicht um ein Novum. Der betreffende Textausschnitt lag bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Recht (vgl. RG Plessur act. 13/2), weshalb er im Beschwerdeverfahren – soweit von Relevanz – zu berücksichtigen ist. 4.a.Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b; PKG 1995 Nr. 25; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55). Demzufolge können sämtliche Rügen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit angeblich nicht korrekten Interpretationen von Abrechnungen der Firma "Zauberstab" durch die Familienrichterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden.

Seite 7 — 11 b.Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (Staehelin, a.a.O., N 38 zu Art. 80 SchKG). Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (BGE 142 III 78 E. 3.1 S. 80; 138 III 583 E. 6.1.1 S. 584 f.; 135 III 315 E. 2.3; Staehelin, a.a.O., N 41 zu Art. 80 SchKG). Die durch Urteil festgestellte Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls ausserdem fällig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (Staehelin, a.a.O., N 39 zu Art. 80 SchKG). Gerichtliche Urteile und gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen zur definitiven Rechtsöffnung (Urteile des Bundesgerichts 5A_697/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1 und 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2). c.Handelt es sich beim Rechtsöffnungstitel um ein Urteil mit einer Resolutivbedingung, kann der Schuldner die Rechtsöffnung zu Fall bringen, wenn er durch Urkunden liquide beweist, dass die Bedingung eingetreten ist. Ist er hierzu nicht in der Lage, so wird die Rechtsöffnung erteilt, und der Schuldner muss eine materielle Klage auf Feststellung des Eintritts der Resolutivbedingung gemäss Art. 85a SchKG bzw. Rückforderung des Bezahlten verlangen (Art. 86 SchKG). Nicht erforderlich ist ein Urkundenbeweis, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt, oder wenn er notorisch oder gerichtsnotorisch ist. Im Rechtsöffnungsverfahren sind Resolutivbedingungen für Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, soweit sie die Unterhaltspflicht eo ipso dahinfallen lassen, ohne dass ein vorgängiges Abänderungsverfahren durchgeführt werden muss (Staehelin, a.a.O., N 45 und N 47 zu Art. 80 SchKG). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall mit der fraglichen Klausel in der Scheidungskonvention erfüllt, handelt es sich bei der betreffenden Bedingung doch um die Vorwegnahme eines Tatbestandes, der zum Gegenstand eines Abänderungsverfahrens gemäss Art. 129 ZGB gemacht werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 4.2.1). Konkret wurde in Ziff. 5.4 der zwischen den Parteien unterzeichneten Scheidungsvereinbarung vom 19./25. Februar 2014 festgehalten, dass sich der monatliche Unterhaltsbeitrag zugunsten der Beschwerdegegnerin gemäss Ziffer 5.1 (Fr. 900.-- bis und mit August 2021) um die Hälfte des Mehrverdienstes reduziert, sofern sie im selben Zeitraum im Durchschnitt eines Jahres ein

Seite 8 — 11 monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) von mehr als Fr. 1'200.-- verdienen sollte (vgl. RG Plessur act. 2/2). Nach den vorangegangenen Ausführungen liegt die Beweislast für den Eintritt dieser Bedingung beim Schuldner, weshalb es grundsätzlich auch ihm obliegt, dem Gericht die entsprechenden Urkunden vorzulegen. Mit anderen Worten trägt im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die Beweislast für ein den Betrag von Fr. 1'200.-- übersteigendes monatliches Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin. Der Vorderrichter erachtete diesen Beweis mangels im Recht liegender Urkunden als nicht erbracht, weshalb er das Rechtsöffnungsgesuch guthiess. Zur weiteren Begründung führte er aus, dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, von der Beschwerdegegnerin die Edition der Steuererklärung zu verlangen, was er indessen nicht getan habe. d.Im summarischen Verfahren wird als Folge der geltenden Beweismittelbeschränkung kein ausgedehntes Beweisverfahren durchgeführt. Üblicherweise wird aufgrund der eingereichten Akten entschieden (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern oder es der Verfahrenszweck erfordert (Art. 254 Abs. 2 lit. a und b ZPO). Zwar ist im Rechtsöffnungsverfahren die Urkundenedition nach überwiegender Lehrmeinung unzulässig, wobei sich die Unzulässigkeit in erster Linie auf die Edition des Rechtsöffnungstitels selbst bezieht. Dieser ist grundsätzlich von der gesuchstellenden Partei selbst vorzulegen und kann nicht von der Gegenseite ediert werden (Staehelin, a.a.O., N 57 zu Art. 854 SchKG; Dominik Vock, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 84 SchKG; Dominik Vock/Danièle Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2012, S. 137). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass auch im Rechtsöffnungsverfahren ausnahmsweise eine Urkundenedition zulässig ist, sofern davon nicht der Rechtsöffnungstitel selbst betroffen ist, sondern Urkunden, die den Nachweis einer Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG bzw. eines geltend gemachten Bedingungseintritts zu erbringen vermögen, sich jedoch in den Händen der Gegenpartei oder Dritter befinden und auf andere Weise gar nicht in den Prozess eingebracht werden könnten (vgl. Staehelin, a.a.O., N 57 zu Art. 84 SchKG mit Verweis auf den Entscheid des Obergerichts Zug GVP 2006 S. 175 ff.). Überdies läuft ein Editionsbegehren bezüglich einer rasch verfügbaren Urkunde auch dem Zweck des summarischen Verfahrens nicht zuwider, wird doch die Beibringung eines solchen Dokuments regelmässig keine wesentliche Verzögerung des Verfahrens zur Folge haben. Der unter den genannten Voraussetzungen bestehende Anspruch auf Edition folgt dabei den

Seite 9 — 11 allgemeinen Grundsätzen der ZPO. Demnach hat jede Partei das Recht auf Abnahme form- und fristgerecht beantragter Beweise (Art. 251 Abs. 1 ZPO), wobei die Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet sind, worunter auch die Heraushabe von Urkunden fällt (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Folge einer unberechtigten Mitwirkungsverweigerung besteht gemäss Art. 164 ZPO darin, dass das Gericht diesen Umstand bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen hat. Das Gesetz macht zwar keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht in einem solchen Fall zu ziehen hat, oft wird aber auf den von der Gegenpartei behaupteten Inhalt zu schliessen sein (Zeno Schönmann, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 3 zu Art. 164 ZPO). e.Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz der prozessrechtlichen Möglichkeit keinen Antrag auf Edition der Steuererklärung aus Händen der Beschwerdegegnerin und/oder der Steuerbehörde gestellt. Entgegen seiner Auffassung vermögen die beiden vorprozessualen Ersuchen um Herausgabe der Steuererklärung 2015 an die Adresse des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 16. und 26. September 2016 (RG Plessur act. 13/5 und 13/6) einen formellen Editionsantrag zuhanden des zuständigen Gerichts nicht zu ersetzen. Damit ist dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs der Boden entzogen. Als Folge der im Rechtsöffnungsverfahren geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario; BGE 141 I 97 E. 6; Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 16 60 vom 13. Dezember 2016 E. 3.d, KSK 15 44 vom 13. November 2015 E. 3c/ch und KSK 15 79 vom 23. Mai 2016 E. 2b/bb; gl.M. Urteil des Obergerichts Zürich RT150102 vom 5. Januar 2016 E. 3.1.2; a.A. Staehelin, a.a.O., N 50 zu Art. 84 SchKG, wonach das Rechtsöffnungsverfahren einer beschränkten Untersuchungsmaxime unterstehe, mit Verweis auf den - durch die Einführung der Eidgenössischen ZPO teilweise überholten - Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden PKG 1992 Nr. 33) bestand für den Vorderrichter nämlich keine Pflicht, eine entsprechende Edition von Amtes wegen anzuordnen. Vielmehr war er hierzu ohne Parteiantrag gar nicht berechtigt. Wie der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid zutreffend festhielt, blieb der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedingungseintritt infolge dieses Unterlassens unbewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Beschwerdegegnerin mangels Editionsantrags keine (prozessuale) Mitwirkungsverweigerung zum Vorwurf gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer die Argumentation des Vorderrichters mit dem Hinweis auf eine vorprozessuale Mitwirkungsverweigerung der Beschwerdegegnerin zu widerlegen

Seite 10 — 11 versucht, ist er ebenso wenig zu hören. Der Vorderrichter stellte im Rahmen der Auslegung von Ziff. 5.6 der Scheidungskonvention mit Blick auf den Zeitpunkt des Vorweisens des massgeblichen Jahreseinkommens jeweils im Februar zutreffend fest, dass sich der fraglichen Bestimmung keine materiell-rechtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Aushändigung von Steuerunterlagen entnehmen lasse. Aus welchen Gründen dieser Schluss falsch sein sollte, legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort dar. Insofern vermag er die Begründung im angefochtenen Entscheid nicht zu entkräften. Ohnehin kann der Beschwerdegegnerin als Folge fehlender Verpflichtung zur Vorlage der Steuererklärung keine vorprozessuale "Verweigerung" der Mitwirkung angelastet werden. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ihrerseits kann unter diesen Umständen keine Rede sein, zumal der Einwand des Rechtsmissbrauchs im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur in ganz eingeschränktem Umfang zulässig ist (vgl. Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art. 81 SchKG). Jedenfalls bleibt derjenigen Partei, welche selber die ihr zustehenden prozessualen Möglichkeiten nicht ausschöpft, die spätere Berufung auf Rechtsmissbrauch verwehrt. Dieser Punkt war denn auch für den Vorderrichter von entscheidender Bedeutung. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz erteilte definitive Rechtsöffnung nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, was deren Abweisung zur Folge hat. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf Fr. 200.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Überdies hat er die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort einen Aufwand von 3.5 Stunden und eine Parteientschädigung von Fr. 850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend, ohne eine detaillierte Honorarnote einzureichen. Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf den Umfang der Beschwerdeschrift von lediglich vier Seiten (ohne Deckblatt) und den geringen Streitwert sowie angesichts der bereits aus dem früheren Rechtsöffnungsverfahren bekannten Sach- und Rechtsfragen als überhöht. Unter den genannten Umständen vermag eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) den objektiv gebotenen Aufwand in der vorliegenden Streitsache ohne weiteres zu decken.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3.Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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